Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 07. Apr. 2014 - 2 Ss 2/14
Gericht
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. September 2013 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Angeklagten zur Last.
Gründe
I.
1.
- 1
Das Amtsgericht Neuwied hat den Angeklagten am 18. Juni 2013 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt und eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 1 Jahr angeordnet. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am 20. Juli 2012 um 15.55 Uhr mit einem Pkw im öffentlichen Straßenverkehr, u.a. auf der Bundesstraße B 413 in I., Richtung K., ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.
- 2
Hiergegen hat der Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, welches er in der Folge auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat.
2.
- 3
Mit dem angegriffenen Urteil vom 19. September 2013 hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Koblenz das Urteil im Rechtsfolgenausspruch abgemildert und den Angeklagten unter Beibehaltung der Sperrfrist von 1 Jahr zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Sie hat folgende ergänzende Feststellungen zu Erkrankungen des Angeklagten und den Umständen der Tat getroffen:
- 4
„Der Angeklagte ist gesundheitlich beeinträchtigt. So war er bereits im Jahre 2009 zunächst in Behandlung in der Fachklinik für Psychosomatik R. Im September 2009 wurde dann eine Notaufnahme erforderlich im Krankenhaus in W., wo eine schwere depressive Episode mit Suizidalität, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, emotional instabilen und narzisstischen Zügen festgestellt wurde. Der Angeklagte ist weiterhin in ambulanter psychiatrischer Behandlung und wird dort medikamentös behandelt. Im Dezember 2012 war er notfallmäßig im Krankenhaus D. wegen synkinetischer Defektheilung nach Fazialisparese links. Vom 7. bis zum 11. Februar 2013 befand er sich in stationärer Behandlung im Krankenhaus D. wegen Synkope a.e.r.R. einer kardiovaskulären Dysregulation, Depression, chronischen Nikotinabusus und Hypercholesterinämie. Wegen der Fazialisparese befand er sich in stationärer Behandlung am 9. Mai 2012 ebenfalls im Krankenhaus D. Am 25. Februar 2013 wurde der Angeklagte durch den Amtsarzt der Kreisverwaltung N. auf Veranlassung der Bundesagentur für Arbeit zur beruflichen Leistungsfähigkeit untersucht. Der Amtsarzt M. diagnostizierte eine psychische Erkrankung mit depressiver Symptomatik, befand den Angeklagten für nicht arbeitsfähig, auch nicht für teilschichtige Tätigkeiten, und empfahl eine ambulante fachpsychiatrische Anbindung sowie eine psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung. Am 19. August 2013 wurde der Angeklagte nochmals durch den Amtsarzt der Kreisverwaltung N. untersucht. Der Amtsarzt stellte erneut eine psychische Erkrankung mit depressiver Symptomatik fest und empfahl eine Fortführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung sowie eine erneute stationäre Behandlung.“
- 5
Zu der Tat selbst hat die Strafkammer folgende ergänzende Feststellungen getroffen:
- 6
„Am Tattag hatte der Angeklagte mit dem für ihn zuständigen Mitarbeiter der Agentur für Arbeit telefoniert. Dieser teilte ihm mit, dass er dort einen Termin wahrnehmen müsse. Der Angeklagte erklärte dem Mitarbeiter der Agentur für Arbeit, er sei krank. Der Mitarbeiter forderte ihn daraufhin auf, Unterlagen über seine Erkrankung möglichst schnell bei ihm vorzulegen. Konsequenzen für den Fall des Nichtvorlegens kündigte der Mitarbeiter nicht an.
- 7
Auf dem Rückweg nach D. sah der Angeklagte noch in der Ortslage I. am Straßenrand den ihm bekannten Zeugen D. stehen, der in I. wohnt. Der Angeklagte hielt an und bot dem Zeugen an, ihn nach Hause zu fahren. Die Wohnanschrift des Zeugen liegt nicht auf direktem Weg zwischen dem Zusteigeort und dem Wohnsitz des Angeklagten. Der Zeuge stieg ein und der Angeklagte setzte seine Fahrt fort. Kurze Zeit später musste der Angeklagte anhalten, da Polizeibeamte der Polizeiinspektion S. eine allgemeine Verkehrskontrolle durchführten. Um dieser Verkehrskontrolle zu entgehen, versuchte der Angeklagte noch, sein Fahrzeug zu wenden und davonzufahren. Dies konnte jedoch durch die eingesetzten Polizeibeamten verhindert werden.“
- 8
Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung geprüft, ob der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war, dies jedoch verneint. Zwar sei grundsätzlich denkbar, dass eine Depressionserkrankung zu einer verminderten Schuldfähigkeit führen könne. Der Angeklagte habe die Fahrt auch unternommen, um die von der Behörde angeforderten Krankheitsunterlagen möglichst schnell zu dieser gelangen zu lassen. Der damit verbundene Druck sei jedoch nicht so ausgeprägt gewesen, dass die Schwelle der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB überschritten gewesen sein könne. Dies folge aus den Bekundungen des Zeugen D., der den Angeklagten während der Fahrt als völlig normal erlebt und keine Verhaltensauffälligkeiten wahrgenommen habe.
3.
- 9
Gegen das seiner früheren Verteidigerin am 4. November 2013 zugestellte Urteil hat der Angeklagte am 25. September 2013 Revision eingelegt und dieses Rechtsmittel am 6. November 2013 näher begründet. Er rügt die Verletzung formellen Rechts und beanstandet, dass die Strafkammer seinem Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit aufgrund psychiatrischer Erkrankungen nicht nachgegangen sei und dies auch sonst nicht weiter aufgeklärt habe. Weiter rügt er die Verletzung materiellen Rechts in nicht weiter ausgeführter Form.
II.
- 10
Die Revision ist zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1.
- 11
Die auf die ordnungsgemäß erhobene Sachrüge vorzunehmende Prüfung, ob das Berufungsurteil über alle Entscheidungsbestandteile des erstinstanzlichen Urteils befunden hat, die der Überprüfungskompetenz der Berufungskammer unterlagen, ergibt, dass die Strafkammer zu Recht von der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung ausgegangen ist (vgl. hierzu OLG Koblenz 2 Ss 68/13 v. 18.2.2014 - zur Veröffentlichung vorgesehen; 2 Ss 150/12 v. 18.3.2013 - NZV 2013, 411 mwN). Der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen sind damit rechtskräftig.
2.
- 12
Soweit die Nichtbescheidung des Beweisantrags aus dem vorbereitenden Schriftsatz vom 19. August 2013 und damit eine Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO gerügt wird, genügt das Revisionsvorbringen nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach im Falle der Rüge der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren die den Mangel enthaltenen Tatsachen angegeben werden müssen. Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO sind die Verfahrenstatsachen so vollständig, genau und aus sich heraus verständlich darzulegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung prüfen kann, ob der behauptete Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (BGH, 2 StR 34/13 v. 12.3.2013 - NStZ-RR 2013, 222; 1 StR 45/11 v. 25.1.2012 - juris). Das Revisionsgericht muss allein aufgrund der Begründungsschrift - ohne Bezugnahmen und Verweisungen auf Aktenbestandteile oder Anlagen - prüfen können, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (BGH, 4 StR 77/95 v. 9.3.1995 - NJW 1995, 2047; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 344 Rn. 21 mwN; vgl. auch Cirener, Die Zulässigkeit von Verfahrensrügen in der Rechtsprechung des BGH, NStZ-RR 2014, 33 <35>).
- 13
Vorliegend lässt sich dem Revisionsvorbringen schon nicht entnehmen, ob der Angeklagte den Beweisantrag aus dem vorbereitenden Schriftsatz in der Hauptverhandlung, was erforderlich gewesen wäre (vgl. Meyer-Goßner aaO § 244 Rn. 34 mwN), wiederholt hat. Denn nur in diesem Fall wäre die Strafkammer verpflichtet gewesen, den Antrag nach Maßgabe des § 244 Abs. 3 StPO zu bescheiden.
3.
- 14
Keinen Erfolg hat die Revision auch mit der von der Generalstaatsanwaltschaft unterstützten Rüge, die Strafkammer sei ihrer gesetzlichen Aufklärungspflicht zur Überprüfung der Schuldfähigkeit wegen einer psychiatrischer Erkrankung des Angeklagten rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen. Die Nachprüfung durch den Senat ergibt insoweit, dass § 244 Abs. 2 StPO nicht verletzt ist.
- 15
a) Eine entsprechende Aufklärungsrüge ist zwar zulässig angebracht worden (vgl. zu den Anforderungen: BGH, 2 StR 34/13 v. 12.2.2013 - juris). Als bestimmte Beweistatsache gibt der Revisionsvortrag an, der Angeklagte habe zum Zeitpunkt der Tat an einer psychischen Erkrankung gelitten, aufgrund derer er in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Als bestimmte Beweismittel werden die Einholung eines fachpsychiatrischen Sachverständigengutachtens und die zeugenschaftliche Vernehmung des Amtsarztes M. genannt. Auch die Umstände, die die Strafkammer nach Ansicht der Revision zu entsprechender Aufklärung hätten drängen müssen, sind angegeben; sie finden sich zudem schon in den ergänzenden Urteilsausführungen der Berufungskammer, in denen sie die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Angeklagten erörtert hat.
- 16
b) Die Rüge erweist sich jedoch als unbegründet. Die Strafkammer ist der Frage nachgegangen und hat geprüft, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat aufgrund Depressionen gem. § 21 StGB in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sein könnte; sie hat dies rechtsfehlerfrei verneint.
- 17
Zwar hat die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert war, grundsätzlich in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren zu erfolgen, wobei zunächst die Feststellung erforderlich ist, dass bei dem Angeklagten überhaupt eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Erst danach sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit zu untersuchen (vgl. BGH, 3 StR 52/06 v. 7.3.2006 - NStZ-RR 2007, 74; vgl. im einzelnen Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57). Bei dieser Entscheidung wird der Richter in der Regel auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen sein und von diesem Ausführungen zur Diagnose einer psychischen Störung, zu deren Schweregrad und deren innerer Beziehung zur Tat erwarten (BGH aaO). Grundsätzlich darf der Tatrichter von einer sachverständigen Beratung hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit nur absehen, wenn Anzeichen dafür fehlen, dass der Angeklagte in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte. Denn die Frage, ob eine Beeinträchtigung vorgelegen hat, kann unabhängig von der Selbsteinschätzung des Angeklagten vom Gericht regelmäßig nicht aus eigener Sachkunde beantwortet werden (vgl. BGH, 4 StR 535/88 v. 15.12.1988 - BGHR StGB § 21 Sachverständiger 8, zit. n. juris Rn. 4 mwN).
- 18
Dennoch ist nicht in allen Fällen der Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorliegen, die Einschaltung eines medizinischen Sachverständigen erforderlich. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Der Tatrichter kann ausnahmsweise eigene Sachkunde zur Beantwortung dieser Frage für sich in Anspruch nehmen, wenn Auswirkungen einer Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat völlig fern liegen (vgl. BGH, 5 StR 523/00 v. 24.1.2001 - NStZ-RR 2002, 69).
- 19
Ein solcher Fall ist hier gegeben:
- 20
Bei Depressionen kommt eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sie den Schweregrad einer Psychose erreichen (BGH, 2 StR 500/00 v. 10.1.2001 - BGHSt 48, 257 zit. n. juris Rn. 7). Das aber behauptet selbst der Revisionsführer nicht.
- 21
Darüber hinaus ist das Führen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ein Alltagsvorgang, der an die Fähigkeit des Kraftfahrzeugführers einzusehen, mit einem Fahren ohne Fahrerlaubnis Unrecht zu begehen, und an die Fähigkeit, sich dieser Einsicht entsprechend zu verhalten, keine großen Anforderungen stellt. Dass eine depressive Erkrankung diese Fähigkeiten ausschließen oder vermindern kann, mag denkbar sein, liegt jedoch nicht von vornherein nahe. Über den Bereich einer bloß denktheoretischen Möglichkeit hinaus gewinnt die Frage nach einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit dann an konkreter Bedeutung, wenn im Täterverhalten oder in sonstigen Tatumständen Besonderheiten zutage getreten sind, die Rückschlüsse auf eine Krankheitssymptomatik zulassen und sich als solche auf die Schuldfähigkeit ausgewirkt haben können. Die Strafkammer ist dem nachgegangen und hat in den Urteilsgründen dargelegt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat in seinem Verhalten völlig unauffällig war. Die Fahrsituation, in der die Polizeibeamten den Angeklagten angehalten hatten, war, abgesehen vom Anhaltevorgang selbst, schon objektiv nicht geeignet, den Angeklagten psychischen Belastungen auszusetzen. Nach den Feststellungen der Kammer war der psychische Druck, den er zur Aufnahme der Fahrt verspürt haben mag, beim Zusammentreffen mit dem Zeugen D. und dem darauf folgenden Anhalten durch die Polizei nicht mehr gegeben; zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte bereits auf dem Rückweg, nachdem er die von der Bundesagentur für Arbeit angeforderten Krankheitsunterlagen dort abgeliefert hatte. Durch das durch nichts veranlasste Anerbieten an den Zeugen, ihn im Wege eines Freundschaftsdienstes nach Hause zu fahren, nahm er sogar noch einen nicht unerheblichen Umweg in Kauf. Der Zeuge selbst, der den Angeklagten persönlich kennt, hat, so die Strafkammer weiter, keine Verhaltensauffälligkeiten bei diesem erkannt. Fehlt danach jeder konkrete Hinweis auf eine in der Tat zutage getretene Symptomatik der depressiven Erkrankung des Angeklagten, bleibt eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung seiner Einsichts- oder seiner Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis eine rein theoretische und damit völlig fernliegende Möglichkeit, der die Kammer nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgehen musste.
- 22
Dies gilt ebenso für die in den Urteilsgründen angeführte „kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, emotional instabilen und narzisstischen Zügen“. Die Strafkammer musste Auswirkungen einer solchen Störung auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt (12. Juli 2012) schon deswegen nicht in Betracht ziehen, weil eine solche Störung zuletzt im September 2009 diagnostiziert worden war, bei den nachfolgenden Untersuchungen jedoch nicht mehr.
- 23
Nach alledem musste sich die Strafkammer hier bei der Frage der Schuldfähigkeit ausnahmsweise nicht sachverständig beraten lassen und konnte aus eigener Sachkunde eine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat verneinen. Eine verminderte Einschränkung der Einsichtsfähigkeit, wie sie nach dem Revisionsvortrag durch Beweisantrag im vorbereitenden Schriftsatz vom 19. August 2013 unter Beweis gestellt worden war, ist strafrechtlich ohnehin erst dann von Bedeutung, wenn sie das gänzliche Fehlen der Einsicht zur Folge hat. Ein Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht auch seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war, voll schuldfähig (vgl. BGH, 1 StR 504/13 v. 20.11.2012 - NJW 2013, 246, zit. n. juris Rn. 11 f.). Dass der Angeklagte depressionsbedingt jedoch gänzlich in seiner Einsichtsfähigkeit eingeschränkt war, behauptet selbst die Revision nicht.
4.
- 24
Die Überprüfung des Urteils nach Maßgabe der nicht näher ausgeführten Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere begegnet die Beweiswürdigung zu von der Strafkammer verneinten Auswirkungen einer psychiatrischen Erkrankung auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit keinen rechtlichen Bedenken. Das Revisionsgericht hat die subjektive Überzeugung des Tatrichters von dem Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts grundsätzlich hinzunehmen und es ist ihm verwehrt, seine eigene Überzeugung an die Stelle der tatgerichtlichen Überzeugung zu setzen (vgl. BGH, 1 StR 378/13 v. 22.8.2013 - StraFo 2014, 24). Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, was in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter Verletzung von § 261 StPO nur dann der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, 4 StR 305/12 v. 23. 8.2012 - NStZ-RR 2012, 383). Ein solcher Fehler ist hier nicht gegeben. Die Strafkammer hat - gestützt auf die Einlassung des Angeklagten und die Bekundungen des Zeugen D. - festgestellt, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt weder verhaltensauffällig war noch (jedenfalls auf dem Rückweg) unter psychischen Druck stand, Unterlagen bei der Behörde abgeben zu müssen. Sie hat daraus unter Berufung auf die eigene Sachkunde nachvollziehbar und, wie dargelegt, unter Wahrung ihrer gesetzlichen Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO den Schluss gezogen, dass die depressive Erkrankung des Angeklagten zu keiner Einschränkung seiner Schuldfähigkeit führte. Dies hat der Senat hinzunehmen.
III.
- 25
Die Revision war daher gemäß § 349 Abs. 5 StPO als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.