Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 07. März 2017 - 2 OLG 4 Ss 138/16
Gericht
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten D. P. gegen das Urteil der 5. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger L. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Dem Angeklagten W. P. wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) antragsgemäß Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil gewährt.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
3. Über die Begründetheit der Revisionen der Angeklagten L. M. und L. M. wird der Senat nach erneuter Vorlage der Akten betreffend die Revision des Angeklagten W. P. entscheiden.
Gründe
I.
- 1
Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Idar-Oberstein hat den zu den Tatzeitpunkten 20 Jahre alten Angeklagten D. P. durch Urteil vom 26. November 2012 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Beleidigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen die zur Tatzeit erwachsenen Mitangeklagten, darunter W. P., der Vater des Angeklagten D. P., wurde durch dasselbe Urteil auf teils zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen bzw. Gesamtfreiheitsstrafen erkannt.
- 2
Gegen das Urteil haben alle vier Angeklagten rechtzeitig „Rechtsmittel“ (Bl. 832, 834, 835, 838 d.A.) und die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt (Bl. 830 d.A.). Eine Bezeichnung der von den Angeklagten eingelegten „Rechtsmittel“ als Revision ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (und auch anschließend) von keinem der Angeklagten vorgenommen worden. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel noch vor Eingang der Akten bei der Berufungskammer mit Schreiben vom 6. Mai 2013 zurückgenommen (Bl. 878 d.A.).
- 3
Durch Urteil vom 15. März 2016 hat die Jugendkammer des Landgerichts Bad Kreuznach das Urteil des Jugendschöffengerichts auf die Berufungen der Angeklagten abgeändert. Der Angeklagte D. P. wurde wegen gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil des Zeugen Sch.) sowie wegen Körperverletzung (zum Nachteil des Nebenklägers L.) in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Beleidigung zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, wobei sechs Monate der erkannten Strafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt wurden. W. P. wurde unter Freisprechung im Übrigen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 44 Euro verurteilt, die wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung in vollem Umfang für vollstreckt erklärt wurde. Die weiteren beiden Angeklagten wurden zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bzw. einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, wobei die Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten und die Freiheitsstrafe in Höhe von fünf Monaten für vollstreckt erklärt wurde.
- 4
Gegen das Berufungsurteil haben alle vier Angeklagten durch ihre Verteidiger Revision eingelegt, wobei diejenige des Angeklagten W. P. erst am 23. März 2016 verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag per Telefax des Verteidigers bei dem Landgericht eingegangen ist (Bl. 1857 d.A.). Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 24. März 2016 ergänzend begründet (Bl. 1861 d.A.). In der Folgezeit wurde das schriftliche Urteil den Verteidigern der Angeklagten zugestellt. Sämtliche Verteidiger haben innerhalb der Monatsfrist ab Zustellung des Urteils (§ 345 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO) die Revision begründet.
II.
- 5
1. Die Revision des Angeklagten D. P. erweist sich als unzulässig und ist deshalb dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
- 6
Da der Angeklagte sein zunächst unbestimmt eingelegtes Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht als Revision bezeichnet hat, handelte es sich um eine Berufung (BGHSt 2, 63; 33, 183, 189). Es war nicht etwa lediglich aufgrund der Bestimmung des § 335 Abs. 3 StPO als Berufung durchzuführen (vgl. dazu Senat, 2 OLG 3 Ss 100/14 v. 25.08.2014, juris Rn. 8).
- 7
Da das angefochtene Urteil auf die zulässige Berufung des Angeklagten hin ergangen ist und das Landgericht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet hat, kann der Angeklagte das Urteil gemäß §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 55 Abs. 2 Satz 1 JGG nicht mehr anfechten. Dem steht nicht entgegen, dass er im ersten Rechtszug nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist (vgl. OLG Bamberg, 3 Ss 44/11 v. 05.05.2011, juris Rn. 6, NStZ 2012, 165; OLG Karlsruhe, 2 Ss 186/00 v. 22.08.2000, juris Rn. 2, StV 2001, 173; OLG Zweibrücken, 1 Ss 242/90 v. 06.11.1990, bei Böhm NStZ 1991, 523; OLG Düsseldorf, 2 Ss 411/85 v. 26.09.1985, juris, NJW 1986, 1887; OLG Schleswig, 1 Ss 763/79 v. 12.02.1980, juris, SchlHA 1980, 74; Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 109 Rn. 35).
- 8
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Zur Anwendung des § 74 JGG, der gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG auch für zur Tatzeit Heranwachsende gilt, wenn wie es hier durch das Landgericht geschehen ist, Jugendstrafrecht angewendet wird, sieht der Senat wegen des jetzigen Lebensalters des Angeklagten und des aus seiner Berufsausübung erzielten Einkommens keinen Anlass.
- 9
2. Dem Angeklagten W. P. ist gemäß § 44 StPO Wiedereinsetzung in die von ihm versäumte Frist nach § 341 Abs. 1 StPO zu gewähren. Der Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO hinreichend dargelegt und anwaltlich versichert, dass es infolge eines Kanzleiversehens und ohne eigenes Verschulden des Angeklagten zu einer verspäteten Abfassung und Übersendung des Einlegungsschriftsatzes zu der mit dem Angeklagten noch im Hauptverhandlungstermin abgesprochenen Revision gekommen ist.
- 10
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt, dass die Frist zur Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 1 StPO) erst mit Zustellung dieses Beschlusses beginnt (BGHSt 30, 335, 338 f.; OLG Koblenz, 2 Ss 136/11 v. 11.08.2011; 1 OLG 4 Ss 71/15 v. 11.05.2015). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn - wie es hier der Fall ist - eine Revisionsbegründung bereits vorliegt (vgl. BGH, 5 StR 617/01 v. 05.02.2002, juris Rn. 16, NJW 2002, 1436 f.; 4 StR 487/16 v. 10.01.2017, juris; BayObLG, 1 St RR 112/98 v. 01.07.1998, juris Rn. 28; 2 ObOWi 450/94 v. 30.08.1994, juris Rn. 7; KG, 1 Ss 225/96 v. 19.12.1996, juris Rn. 4; a.A. OLG Koblenz, 1. Strafsenat, 1 Ss 367/05 v. 23.01.2006).
- 11
Die Sache ist deshalb zur weiteren Behandlung der Revision des Angeklagten W. P. zunächst wieder an das Landgericht Bad Kreuznach zurückzugeben, das nach Eingang einer (weiteren) Begründung bzw. Ablauf der Begründungsfrist nach § 347 StPO zu verfahren haben wird.
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.
(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.
(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
- 1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder - 2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.
(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 70c, 72a bis 73 und 81a entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen des § 70a sind nur insoweit anzuwenden, als sich die Unterrichtung auf Vorschriften bezieht, die nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.
(2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend. § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. § 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist. § 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des Antragstellers nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden.
(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung keine Anwendung.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 70c, 72a bis 73 und 81a entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen des § 70a sind nur insoweit anzuwenden, als sich die Unterrichtung auf Vorschriften bezieht, die nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.
(2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend. § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. § 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist. § 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des Antragstellers nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden.
(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung keine Anwendung.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
(1) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels angefochten, so gibt der Staatsanwalt in dieser Frist eine Gegenerklärung ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerde erleichtert wird. Der Angeklagte kann die Gegenerklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben.
(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht.