Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 01. Feb. 2011 - 14 W 63/11
Gericht
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 04.11.2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 26.10.2010 (5 O 553/07) betreffend die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.265,76 EUR festgesetzt.
Gründe
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Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat die von der beklagten Kfz. – Haftpflichtversicherung geltend gemachten Privatgutachterkosten zu Recht in die Kostenausgleichung einbezogen.
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Die Kosten eines von einer Partei eingeholten Privatgutachtens sind als Prozesskosten erstattungsfähig, wenn das Gutachten prozessbezogen erstellt wurde und überdies zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich war. Die Kosten sind dann auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.
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Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte zu 2) hatte als Haftpflichtversicherer Bedenken gegenüber der Unfallschilderung der Klägerin und der Höhe des von ihr geltend gemachten Schadens. Dass diese Bedenken nicht von der Hand zu weisen waren, belegen das Urteil des Landgerichtes ebenso wie der Hinweisbeschluss des 12. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Koblenz vom 13.08.2010. Die Bedenken bestanden auch schon bevor das Gutachten vorlag, wie sich aus dem Leistungsablehnungsschreiben der Beklagten zu 2) vom 09.05.2007 ergibt, in dem ausgeführt wird, dass der Schlussbericht des Gutachters "noch nicht vorliegt", jedoch davon ausgegangen werde, dass kein unfreiwilliges Ereignis vorliege.
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Die Klägerin selbst räumt im Schriftsatz vom 20.09.2010 gegenüber dem vom Oberlandesgericht nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO erteilten Hinweis ein, dass die Klageerwiderung und das Urteil im wesentlichen auf den Ausführungen des Sachverständigen S. beruhen. Der Sachverständige wurde in der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem Landgericht am 10.07.2009 vernommen und hat über seine ausführlichen Recherchen im Hinblick auf die Auffälligkeiten des Unfallgeschehens und des Schadens sowie von seiner Ortsbesichtigung berichtet. Die Prozessbezogenheit seiner Tätigkeit kann deshalb kaum in Abrede gestellt werden. Kam ein Versicherungsbetrug in Betracht, durfte sich die Beklagte zu 2) grundsätzlich sachverständiger Hilfe bedienen, um im Rechtsstreit vorzutragen, und brauchte sich nicht darauf verweisen zu lassen, eine gerichtliche Beweiserhebung abzuwarten (BGH NJW 2006, 2415; Senat v. 13.02.2008, 14 W 81/08). Dass ein Rechtsstreit droht, wenn die begehrte Versicherungsleistung mit einer solchen Begründung verweigert wird, liegt auf der Hand (BGH v. 14.10.2008, VI ZB 16/08 = VersR 2009, 280, Rz. 12, m.w.N., zitiert nach juris; BGH v. 18.11.2008, VI ZB 24/08 = VersR 2009, 563; Senat v. 17.07.2006, 14 W 418/06 = JurBüro 2006, 543; Senat v. 09.12.2003, 14 W 823/03 = NJW-RR 2004, 286) und wird durch den vorliegenden Rechtsstreit erneut bestätigt.
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Einwände gegen die Höhe der Gutachterkosten greifen aus den in der Nichtabhilfeentscheidung genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht durch.
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Annotations
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)