Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 11. Juni 2013 - 13 WF 499/13
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Neuwied vom 21.03.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
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Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg, da das Familiengericht die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht versagt hat.
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Unter Zugrundelegung des sich aus einer Zusammenschau der eingereichten Verdienstbescheinigungen für November und Dezember 2012 ergebenden Jahreserwerbseinkommens einschließlich der darin ausgewiesenen steuer- bzw. sozialabgabenfreien Bezüge beläuft sich bei einer Fortschreibung dieses Einkommens auf das Jahr 2013 unter Berücksichtigung der erfolgten Steuerklassenänderung das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen des Antragstellers aktuell auf mindestens rund 2.800 €.
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Hiervon können zugunsten des Antragstellers als ausreichend nachgewiesene monatliche Zahlungen allenfalls diejenigen an die ...[A]bank mit 120,00 €, die ...[B] Versicherung mit 48,49 € (581,85 € p.a.) und die ...[C] Bank mit 159,00 € abgezogen werden. Selbst hierbei ist nicht einmal berücksichtigt, dass die vorgelegten Kontoauszüge diesbezüglich auch Rücklastschriften mangels Kontodeckung zeigen.
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Das Monatseinkommen des Antragstellers beläuft sich demnach zunächst auf rund 2.472 €.
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Die übrigen geltend gemachten Verbindlichkeiten zählen entweder zu den aus den nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 ZPO zu belassenden Freibeträgen zu erbringenden Kosten der allgemeinen Lebensführung oder deren tatsächliche Bedienung ist - wie das Familiengericht zutreffend ausführt - nicht ausreichend dargetan und belegt.
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Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass der Antrag den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 76 Abs. 1 FamFG, 117 ZPO entspricht. Die Partei muss sich folglich über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des zu diesem Zweck eingeführten Vordrucks vollständig und in einer Weise erklären, die die gerichtliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen ermöglicht.
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Dabei dürfen zwar die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit nicht überspannt werden, weil dadurch der Zweck der Verfahrenskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, verfehlt würde. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn etwaige vereinzelte Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, z.B. anhand der beigefügten Unterlagen, geschlossen bzw. ausgeräumt werden können oder wenn sich die Bedürftigkeit und deren Umfang aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt (vgl. BGH FamRZ 2008, 871).
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So liegen die Dinge hier indes nicht.
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Das Familiengericht hatte den Antragsteller wiederholt aufgefordert, die Bedienung seiner geltend gemachten monatlichen Belastungen zu belegen sowie darauf hingewiesen, dass hierfür weder allein die Vorlage von Darlehensverträgen noch eine pauschale Bezugnahme auf eine Vielzahl von Anlagen genügt. Dem ist der Antragsteller weiterhin nicht nachgekommen.
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Gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 4 ZPO hat sich der um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchende der hierfür eingeführten Formulare zu bedienen. In diesen befindet sich u.a. neben den einzelnen Feldern für Einnahmen und Belastungen eine Spalte, in der die entsprechende Belegnummer einzutragen ist. Derartige Eintragungen enthalten weder der ursprüngliche Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vom 09./14.01.2013 noch das ergänzte Antragsformular ohne Datum. Die – hier überdies explizit vom Familiengericht geforderte – Beifügung der „entsprechenden Belege" ist dem Antragsteller wiederum in § 117 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht (vgl. BGH NJW-RR 2000, 879 und FamRZ 2004, 99).
- 11
Dabei kann von einer um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Person jedenfalls dann, wenn es sich wie vorliegend um eine Vielzahl von Belegen handelt, erwartet werden, dass sie dem Gericht die Belege sortiert und unter Verwendung von im Antragsformular eingetragener Belegnummern vorlegt. Denn es ist nicht Aufgabe des die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe prüfenden Gerichts, sich durch ein unsortierte Vielzahl von Belegen durchzuarbeiten und zu versuchen, die dort z.B. - wie vorliegend - auf Kontoauszügen ersichtlichen, aber für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht relevanten Buchungen von den relevanten zu trennen und sodann herauszufinden, welche der Letztgenannten welchem Eintrag in dem Antragsformular zuzuordnen sein könnte.
- 12
Von dem vorgenannten Monatseinkommen in Höhe von 2.472 € sind somit lediglich noch gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 ZPO folgende nachgewiesene Abzüge vorzunehmen:
- 13
- persönlicher Freibetrag (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO):
442 €
- Erwerbsfreibetrag (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO):
201 €
- Unterhaltszahlung an ...[D]
(aus dem Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin nachgewiesen):300 €
943 €
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Bei dem danach verbleibenden Einkommen von 1.529 € sind die Kosten der Verfahrensführungen geringer als dem Antragsteller gemäß §§ 76 Abs. 1, 115 Abs. 2 ZPO aufzuerlegende vier monatliche Raten, so dass Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen war, §§ 76 Abs. 1, 115 Abs. 4 ZPO.
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Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO sowie Nr. 1912 KV FamGKG entbehrlich.
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(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die er auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zu besitzen behauptet, kann vor der Verhandlung zur Hauptsache unter Einreichung eines Schriftsatzes, in dem er den mittelbaren Besitzer benennt, und einer Streitverkündungsschrift die Ladung des mittelbaren Besitzers zur Erklärung beantragen. Bis zu dieser Erklärung oder bis zum Schluss des Termins, in dem sich der Benannte zu erklären hat, kann der Beklagte die Verhandlung zur Hauptsache verweigern.
(2) Bestreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder erklärt er sich nicht, so ist der Beklagte berechtigt, dem Klageantrage zu genügen.
(3) Wird die Behauptung des Beklagten von dem Benannten als richtig anerkannt, so ist dieser berechtigt, mit Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle den Prozess zu übernehmen. Die Zustimmung des Klägers ist nur insoweit erforderlich, als er Ansprüche geltend macht, die unabhängig davon sind, dass der Beklagte auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im Absatz 1 bezeichneten Art besitzt.
(4) Hat der Benannte den Prozess übernommen, so ist der Beklagte auf seinen Antrag von der Klage zu entbinden. Die Entscheidung ist in Ansehung der Sache selbst auch gegen den Beklagten wirksam und vollstreckbar.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.