Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 31. März 2009 - 13 WF 234/09
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Lahnstein vom 26. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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Die Klägerin hat den Beklagten auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 8. August 2008 hat das Amtsgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihm Rechtsanwalt G. beigeordnet. Das Prozessverfahren selbst wurde durch Vergleich beendet, der u.a. vorsieht, dass die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben werden.
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Am 28. August 2008 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt, seine Vergütung auf insgesamt 377,82 € festzusetzen. Hierin enthalten ist eine Verfahrensgebühr gemäß VV 3100 RVG in Höhe von 110,50 € zuzüglich Umsatzsteuer; gleichzeitig hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärt, dass er in der vorliegenden Sache vorgerichtlich keine Zahlungen, d.h. weder eine Gebühr für Beratungshilfe noch eine Geschäftsgebühr erhalten hat.
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Mit Beschluss vom 10. September 2008 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts die Vergütung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf 312,08 € festgesetzt. Dabei hat er eine nach § 49 RVG berechnete 0,5-Geschäftsgebühr in Höhe von 65,75 € brutto auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2009, zugestellt am 6. März 2009, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit seiner am 11. März 2009 bei Gericht eingegangenen Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
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Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Geschäftsgebühr auf seinen Anspruch auf Prozesskostenhilfevergütung aus der Staatskasse nicht anzurechnen sei.
II.
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Die Beschwerde ist zulässig. Das Rechtsmittel ist – wenn auch eine Beschwer von über 200 € nicht vorliegt – statthaft, nachdem das Amtsgericht die Beschwerde ausdrücklich gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zugelassen hat.
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In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung, die den in dem angefochtenen Beschluss festgesetzten Betrag übersteigt.
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Durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Prozessbevollmächtigter des Beklagten ist eine 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG angefallen, die der Beschwerdeführer in seinem Festsetzungsantrag auch zutreffend berechnet hat. Da der Beschwerdeführer jedoch, wie sich aus der im Hauptsacheverfahren vorgelegten vorgerichtlichen Korrespondenz ergibt, wegen desselben Gegenstands bereits vorgerichtlich für den Beklagten tätig war, ist die hierdurch entstandene 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VVRVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Dies ergibt sich, wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, aus Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Nr. 3100 VV RVG. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift wird eine Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, wenn und soweit die außergerichtliche und die gerichtliche Tätigkeit des Anwalts – wie dies hier der Fall ist – denselben Gegenstand betreffen. Dies gilt auch im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Rücksicht darauf, ob die Geschäftsgebühr auf materiell rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner erstattet werden muss und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (so BGH, FamRZ 2009, 225; BGH FamRZ 2008, 878; aA OLG Oldenburg, FamRZ 2008, 541, 542).
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Demgegenüber vermag der Senat nicht der Auffassung des Beschwerdeführers zu folgen, wonach im Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Verfahrensgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts nicht um die hälftige Geschäftsgebühr zu kürzen sei. Diese auch vom OLG Stuttgart (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2008 – Az. 8 WF 5/08 -, FamRZ 2008, 1013 ff. sowie juris Rn. 13 ff.) vertretene Auffassung findet im Gesetz keine Grundlage. Die hier maßgebliche Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG enthält keine Ausnahmeregelung zugunsten beigeordneter Rechtsanwälte; eine solche Ausnahmeregelung wäre auch nach dem Zweck der Vorschrift nicht gerechtfertigt, der darin besteht, eine doppelte Honorierung des wegen desselben Gegenstands außergerichtlich und gerichtlich tätig gewordenen Rechtsanwalts für die sowohl von der Geschäftsgebühr als auch von der Verfahrensgebühr abgegoltene Informationsbeschaffung zu vermeiden. Ein Rechtsanwalt, der bereits im Rahmen seiner vorgerichtlichen Tätigkeit mit der Sache befasst war, bedarf in der Regel für die Prozessvertretung eines geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwandes; dies gilt unabhängig davon, ob er seinem Mandanten im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde oder nicht (vgl. jetzt auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.6. 2008 – 13 WF 111/08 - juris, Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.3.2009 – Az. 18 W 373/08 -, juris, Rn. 11 m.w.N., OLG Koblenz – 9. Zivilsenat – 2. Senat für Familiensachen – Beschluss vom 14.11.2008 – juris -). Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn – wie hier – die Geschäftsgebühr bislang gegenüber der Partei nicht abgerechnet wurde und/oder sie auch im Hinblick auf die mangelnde Leistungsfähigkeit der Partei nicht realisiert werden kann. In den Fällen, in denen der Mandant von vornherein nicht leistungsfähig ist, muss der Rechtsanwalt ihn nämlich vorprozessual auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe hinweisen, in deren Rahmen eine anrechenbare Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nicht entstehen kann. Somit kann in diesen Fällen, in denen der Rechtsanwalt seine Partei pflichtgemäß auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe hingewiesen hatte, eine Geschäftsgebühr nicht entstehen und damit auch nicht (anteilig) auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden. Würde hingegen in den Fällen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stets die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr unterbleiben, liefe dies darauf hinaus, dass der Rechtsanwalt den anrechenbaren Teil der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr aus der Staatskasse erhält, obwohl bei pflichtgemäßem Handeln eine solche nicht entstanden wäre und ihm Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO nur für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im gerichtlichen Verfahren gewährt wird. Dies widerspricht Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.1.2009 – 10 W 120/08- juris, Rz. 14f; OLG Frankfurt, a.a.O).
- 9
Der Senat vermag auch nicht der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart zu folgen, wonach eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus den Bestimmungen des § 58 Abs. 2 RVG herzuleiten ist (OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1013). Jene Vorschrift bestimmt lediglich, dass der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse entfällt, soweit er von dritter Seite Vorschüsse oder Zahlungen erhalten hat, die den Unterschiedsbetrag zwischen Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung übersteigen; dies besagt nicht, dass auch eine Kürzung der Verfahrensgebühr durch Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr nur unter dieser Voraussetzung erfolgen darf, da sich dies aus der eigenständigen Anrechnungsregelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht herleiten lässt.
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Im Übrigen hat das Amtsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die angefallene Geschäftsgebühr auch nicht bereits in einem anderen Verfahren zwischen denselben Parteien (5 F 82/08 AG Lahnstein) hälftig angerechnet wurde; jenes Verfahren bezog sich auf Ansprüche auf Zahlung von Ehegattenunterhalt, wohingegen im hier maßgeblichen Hauptsacheverfahren die Höhe von Kindesunterhaltsansprüchen im Streit war.
- 11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
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Eine weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 RVG nicht statt.
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Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | |
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5 000 | 284 | 22 000 | 399 | |
6 000 | 295 | 25 000 | 414 | |
7 000 | 306 | 30 000 | 453 | |
8 000 | 317 | 35 000 | 492 | |
9 000 | 328 | 40 000 | 531 | |
10 000 | 339 | 45 000 | 570 | |
13 000 | 354 | 50 000 | 609 | |
16 000 | 369 | über 50 000 | 659 | |
19 000 | 384 |
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.
(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.