Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 14. Mai 2014 - 13 UF 107/14
Gericht
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuwied vom 19.12.2013 in Ziff. 1 bis 4 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1) ab dem 01.02.2013 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 304,95 € zu zahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) ab dem 01.02.2013 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 304,95 € zu zahlen.
3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1) rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.01.2013 in Höhe von 4.635,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2013 zu zahlen.
4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.01.2013 in Höhe von 4.325,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2013 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
II. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuwied vom 19.12.2013 wird zurückgewiesen.
III. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 10% und der Antragsgegner zu 90%.
IV. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
V. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 8.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsteller sind die leiblichen Kinder des Antragsgegners aus erster Ehe. Der Antragsgegner ist seit dem 12.10.2001 in zweiter Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe ist ein weiteres Kind, …[C], geboren am ...2002, hervorgegangen. Mit diesem Kind und seiner zweiten Ehefrau lebt der Antragsgegner in einem in seinem Alleineigentum stehenden, am 20.10.2000 erworbenen Haus mit einer Wohnfläche von 160 qm. Im Zeitraum von April 2011 bis November 2012 hatte sich die neue Ehefrau des Antragsgegners von diesem vorübergehend getrennt und war mit dem Kind ...[C] ausgezogen. Unterhalt leistete der Antragsgegner in dieser Zeit für beide (weitgehend) nicht. Gemäß Anerkenntnisbeschluss vom 31.10.2012 wurde der Antragsgegner zu monatlichen Kindesunterhaltszahlungen für ...[C] in Höhe von 180 € verpflichtet.
- 2
Mit Schreiben vom 08.12.2011 forderte das Jugendamt der Kreisverwaltung … als Beistand für die Kinder den Antragsgegner zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts auf. Nachdem der Antragsgegner dem nicht nachkam, wurde im Juli 2012 das vereinfachte Verfahren auf Festsetzung von Kindesunterhalt für die Zeit ab 01.12.2011 eingeleitet. Dieses wurde sodann nach entsprechenden Einwendungen des Antragsgegners in das streitige Verfahren übergeleitet.
- 3
Der Antragsgegner hat sich erstinstanzlich auf seine fehlende Leistungsfähigkeit berufen. Er war bis zu seiner Eigenkündigung zum Juni 2012 bei der ...[D] GmbH beschäftigt. Anschließend wechselten Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Erwerbstätigkeit, wobei der Verdienst des Antragsgegners zu keiner Zeit mehr jenen bei der ...[D] GmbH erreichte. Momentan ist der Antragsgegner seit 31.12.2013 erneut arbeitslos. Das bewohnte Anwesen ist mit 385 €/mtl. finanziert. Darüber hinaus hat der Antragsgegner zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 67,81 €/mtl. Seine Ehefrau übt einen Minijob aus.
- 4
Das Familiengericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Denn der Antragsgegner sei auch unter Berücksichtigung des ihm zu belassenden Selbstbehalts von 1.050 € zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts jedenfalls als fiktiv leistungsfähig anzusehen. Der Wohnvorteil sei unstreitig mit 600 € in Ansatz zu bringen. Mangels während der vorübergehenden Trennung erbrachter Unterhaltszahlungen an seine zweite Ehefrau und das Kind ...[C] könnten diesen gegenüber bestehende Unterhaltsverpflichtungen keine Berücksichtigung finden. Ohnehin sei die zweite Ehefrau nachrangig.
- 5
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er eine Herabsetzung des zuerkannten Unterhalts auf monatlich 158,66 € je Antragsteller ab 01.02.2013 sowie der Rückstände je Antragsteller auf 3.014,66 € begehrt.
- 6
Der Antragsgegner macht geltend, das Familiengericht lege ein Einkommen zugrunde, welches er nicht erzielt habe und auch nicht erzielen könne. Er sei auf dem Arbeitsmarkt als ungelernter Arbeiter einzustufen. Der fortlaufende Verlust seiner Beschäftigungen im Jahr 2013 beruhe auf Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen. Darüber hinaus sei auch seine dem Kind ...[C] gegenüber bestehende Unterhaltspflicht zu berücksichtigen. Der Wohnwert sei schließlich realistischer Weise lediglich mit 500 € anzusetzen. Für den Monat Dezember 2011 sei der Unterhalt im Übrigen verwirkt, da der Unterhaltsfestsetzungsantrag erst vom 25.01.2013 datiere.
- 7
Mit weiterem Schriftsatz vom 28.04.2014 meint der Antragsgegner, dass der ihm zuzurechnende Wohnvorteil in der Zeit des Getrenntlebens von seiner zweiten Ehefrau nach dem angemessenen Wohnwert zu bestimmen sei. Dieser betrage unter Zugrundelegung einer 50 qm großen Wohnung 200 €/mtl., so dass nach Abzug der Hauslasten kein positiver Wohnvorteil mehr verbleibe.
- 8
Die Antragsteller verteidigen die amtsgerichtliche Entscheidung.
II.
- 9
Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde hat in der Sache nur zum geringen Teil Erfolg. Sie führt dazu, dass der vom Familiengericht zuerkannte Unterhalt im Monat Dezember 2012 um 11,29 € je Antragsteller und ab Januar 2013 in Höhe von 29,05 € je Antragsteller zu kürzen war.
- 10
1.Das Rechtsmittel hat nicht bereits deshalb Erfolg, weil das Familiengericht den angefochtenen Beschluss weder verkündet hat noch einen Termin zur Verkündung seiner Entscheidung bestimmt hatte und wohl auch keine Zustimmung des Antragsgegners zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren vorlag.
- 11
Diese Verfahrensweise war zwar nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 128 Abs. 2, 311 ZPO fehlerhaft. Allerdings beruht die angefochtene Entscheidung weder auf diesem Fehler noch existiert mangels Verkündung bislang lediglich ein bloßer Beschlussentwurf. Da das Familiengericht die Verkündung hier ausweislich der richterlichen Verfügung vom 19.12.2013 durch die förmliche Zustellung - eine in anderen Fällen zulässige Verfahrensweise, vgl. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO - ersetzen wollte, liegt nur eine fehlerhafte Verlautbarung vor, die die Wirksamkeit des Beschlusses nicht berührt (vgl. BGH FamRZ 2004, 1187 und NJW-RR 2012, 1359 sowie FamRZ 2012, 1287 Tz. 17).
- 12
2.Der Antragsgegner ist weitgehend leistungsfähig bzw. als leistungsfähig anzusehen, um den geforderten Mindestkindesunterhalt zu zahlen.
- 13
Im Einzelnen:
- 14
a) Dezember 2011
- 15
aa) Zunächst greift der für Dezember 2011 in der Beschwerde erhobene Verwirkungseinwand nicht. Denn hierfür fehlt es bereits am Zeitmoment. Entgegen der Beschwerdebegründung datiert der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung nicht erst aus dem Jahr 2013, sondern vom Juli 2012 und wurde dem Antragsgegner am 12.09.2012 zugestellt (Bl. 1 ff., 15 d.A.).
- 16
bb)Sodann war der Antragsgegner im hier maßgeblichen Zeitraum bei der ...[D] GmbH im Auswärtsschichtdienst beschäftigt.
- 17
Ausgehend von den vorgelegten Gehaltsnachweisen (Bl. 21 ff. d.A.) erzielte er dort im Zeitraum 18.07.0211 bis 31.12.2011 einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von 10.115,63 €. Hierzu sind hinzuzurechnen 1/3 der steuerfreien Verpflegungszuschüsse (vgl. KoL Nr. 1.4.), also 1.230,67 €. Nach Abzug der Lohnsteuer von 128,22 € sowie der arbeitnehmerseits zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung: 1.006,50 €, Krankenversicherung: 829,47 €, Pflegeversicherung: 123,90 € und Arbeitslosenversicherung: 151,74 €) ergibt sich für den vorgenannten Zeitraum von 5 ½ Monaten somit ein Nettoeinkommen von 9.106,47 €. Damit beläuft sich das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen auf 1.655,72 €. Soweit das Familiengericht zu einem etwas höheren Betrag gelangt, beruht dies augenscheinlich auf einem unzutreffenden höheren Ansatz der unterhaltsrechtlich zum Teil zu berücksichtigenden Verpflegungszuschüsse.
- 18
Infolge der bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigten steuerfreien Fahrtkostenzuschüsse hat das Familiengericht sodann zu Recht keinen weiteren pauschalen Abzug für berufsbedingte Aufwendungen vorgenommen.
- 19
cc)Zu dem so ermittelten Erwerbseinkommen ist noch der Wohnwert für das im Alleineigentum des Antragsgegners stehende Anwesen hinzuzurechnen. Dieser war nach den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung erstinstanzlich mit 600 € unstreitig.
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(1) Soweit der Antragsgegner ihn nunmehr lediglich noch mit 500 € berücksichtigt haben will, ergibt sich hierfür kein sachlicher Grund. Die Wohnfläche hat er erstinstanzlich selbst mit 160qm angegeben. Unter Zugrundelegung des ebenfalls von ihm vor dem Familiengericht mitgeteilten Quadratmeterpreises von 4 €, den er mit Schriftsatz vom 28.04.2014 auch jetzt weiterhin ansetzt, ergeben sich mindestens die vom Familiengericht zugrunde gelegten 600 €.
- 21
In Abzug zu bringen ist allerdings die Zinslast der Hausfinanzierung mit 385 €/mtl.
- 22
(2) Demgegenüber ist hier entgegen des nunmehr erhobenen Einwands des Antragsgegners trotz des Auszugs seiner zweiten Ehefrau mit dem Kind ...[C] nicht lediglich der sog. angemessene Wohnvorteil anzusetzen.
- 23
Geht es um die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind ist die Höhe des Wohnwerts grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, also dem sog. objektiven Wohnwert, zu bemessen (vgl. BGH Beschluss vom 19.03.2014 - XII ZB 367/12 - juris Tz. 19 und BGH FamRZ 2013, 1563 Tz. 16).
- 24
(a) Das gilt zunächst für die Zeit des Zusammenlebens des Antragsgegners mit seiner zweiten Ehefrau und der Halbschwester der Antragstellerinnen. Denn durch die Mitbenutzung des in seinem Alleineigentum stehenden Hauses gewährt der Antragsgegner diesen im Ergebnis (Familien- und Kindes-)Unterhalt.
- 25
Die neue Ehefrau des Antragsgegners ist den Antragstellern gegenüber jedoch gemäß § 1609 BGB unterhaltsrechtlich nachrangig. Das bedeutet, Unterhaltsleistungen an diese müssen sich die Antragsteller jedenfalls so lange nicht entgegen halten lassen, als ihr Mindestunterhalt nicht gesichert ist. Würde man nun bei dem dem Antragsgegner zuzurechnenden Wohnwert denjenigen Anteil herausnehmen, der auf die Mitbenutzung durch seine Ehefrau entfällt, liefe dies auf eine mittelbare Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an diese zu Lasten der Antragsteller hinaus. Die gesetzliche Regelung des § 1609 BGB würde somit umgangen.
- 26
Dem steht auch nicht die Entscheidung des OLG München vom 20.07.1998 entgegen. Danach soll zwar der Wohnwert nach Kopfteilen aufzuteilen sein, wenn das Eigenheim des Unterhaltspflichtigen von diesem und seiner neuen Ehefrau bewohnt wird (FamRZ 1999, 251). Jedoch ist diese Entscheidung noch zum alten Recht ergangen, nach welchem der (neue) Ehegatte und minderjährige Kinder (aus einer vorherigen Beziehung) noch im gleichen Rang standen, vgl. § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.
- 27
Die Unterhaltsansprüche der Antragsteller gehen allerdings nicht auch denjenigen von ...[C] gegen ihren Vater, den Antragsgegner, vor (§ 1609 Nr. 1 BGB). Auch das führt jedoch nicht dazu, dass der zuzurechnende Wohnwert um den auf die Mitbenutzung des Hauses durch ...[C] entfallenden Anteil zu kürzen ist. Denn damit würde entgegen des in § 1609 Nr. 1 BGB angeordneten Gleichrangs ein Teilunterhalt für...[C] vorweg vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Antragsgegners abgezogen. Vielmehr ist der volle Unterhaltsanspruch von ...[C], welcher auch die Wohnkosten umfasst, in die Unterhalts- und ggfls. Mangelfallberechnung mit einzustellen und das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners sodann auf alle drei Kinder entsprechend zu verteilen.
- 28
(b) An dieser Betrachtungsweise ändert sich grundsätzlich auch nichts durch die Trennung des Antragsgegners von seiner zweiten Ehefrau (vgl. BGH Beschluss vom 19.03.2014 - XII ZB 367/12 - juris Tz. 19 und BGH FamRZ 2013, 1563 Tz. 16).
- 29
Wie vorstehend ausgeführt fand bereits während des Zusammenlebens mit seiner neuen Familie die bei einer Fremdvermietung erzielbare objektive Marktmiete vollumfänglich Eingang in das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners. Eine wie auch immer geartete Kürzung des Wohnwerts infolge des erhöhten Wohnraumbedarfs seiner neuen Familie gegenüber dem angemessenen Wohnraum, welchen der Antragsgegner als Einzelperson benötigen würde, scheiterte an der in § 1609 BGB vorgegebenen unterhaltsrechtlichen Rangfolge. Dann kann aber auch dem Wegfall dieses - bislang hier unterhaltsrechtlich unerheblichen - erhöhten Wohnraumbedarfs seiner neuen Familie infolge der Trennung von der zweiten Ehefrau nun keinerlei Relevanz zukommen.
- 30
Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall besondere Umstände es rechtfertigen, auch im Rahmen des Kindesunterhalts lediglich den am geänderten Wohnbedarf des Unterhaltspflichtigen angelehnten sog. angemessenen Wohnwert heranzuziehen (vgl. BGH Beschluss vom 19.03.2014 - XII ZB 367/12 - juris Tz. 19). Ein solcher Sonderfall, in welchem eine Fremdvermietung nicht zumutbar sein kann, ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der bloße Wegfall des erhöhten Wohnraumbedarfs für die neue Familie genügt hierfür nicht. Im hier maßgeblichen Zeitraum hat sich nicht die Mutter der Antragsteller vom Antragsgegner getrennt, sondern dessen neue Ehefrau. Den Antragstellern gegenüber war der Antragsgegner jedoch bereits während des Zusammenlebens mit seiner neuen Familie gesteigert barunterhaltspflichtig. Daher hatte er sein nach der Geburt der Antragsteller erworbenes Hausanwesen auch schon in der Vergangenheit vor der Trennung von seiner zweiten Ehefrau gemäß §§ 1603 Abs. 2, 1609 BGB - anstatt allein zur Abdeckung des Wohnbedarfs seiner Familie zu nutzen - zur Sicherstellung des Mindestbarunterhalts der Antragsteller einzusetzen und z.B. notfalls zur objektiven Marktmiete fremd zu vermieten. An dieser Sachlage und Verpflichtung hat sich durch den Auszug der neuen Ehefrau nichts geändert.
- 31
dd) Darüber hinaus erkennen die Antragsteller zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen des Antragsgegners mit 67,81 €/mtl. an. Weitere Kreditverbindlichkeiten hat das Familiengericht zutreffend nicht berücksichtigt und werden mit der Beschwerde auch nicht mehr geltend gemacht.
- 32
ee) Damit ergibt sich ein unterhaltsrechtlich bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1.802,91 € (1.655,72 € + 600 € - 385 € - 67,81 €).
- 33
Nach Abzug des damals in 2011 maßgeblichen notwendigen Selbstbehalts von 950 € - nicht wie in der angefochtenen Entscheidung angesetzt: 1.050 € - steht somit ein zu verteilendes Einkommen von 852,91 € zur Verfügung. Dieses ist auf die drei im gleichen Rang stehenden minderjährigen Kinder des Antragsgegners, nämlich die beiden Antragsteller und deren am 21.12.2002 geborene Halbschwester ...[C], zu verteilen. Die seinerzeit vom Antragsgegner getrennt lebende neue Ehefrau ist demgegenüber gemäß § 1609 Nr. 2 bzw. Nr. 3 BGB nachrangig.
- 34
Der addierte Mindestkindesunterhalt für alle drei Kinder des Antragsgegners beläuft sich auf insgesamt 878 € (272 € + 272 € + 334 €), so dass ein Fehlbetrag von 25,09 € (852,91 € - 878 €) vorliegen würde. Zwar hat der Antragsgegner während der vorübergehenden Trennung von seiner zweiten Ehefrau für das Kind ...[C] (weitgehend) keinen Unterhalt gezahlt. Damit ist ...[C] vorliegend jedoch nicht aus der Mangelfallberechnung herauszunehmen. Denn für dieses Kind besteht ein Unterhaltstitel. Allerdings bestand dieser lediglich über einen Betrag von 180 €/mtl. und der Antragsgegner hat auch keinen darüber hinausgehenden Unterhalt für ...[C] gezahlt. Somit ist in einer Mangelfallberechnung auch nur dieser titulierte Betrag für ...[C] anzusetzen, so dass kein einen Mangelfall auslösender Fehlbetrag mehr verbleibt. Darüber hinaus sind zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen auch nur dann anzuerkennen, wenn der Mindestkindesunterhalt gesichert ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 616). Zwar gestehen die Antragsteller dem Antragsgegner die zusätzlichen Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 67,81 €/mtl. zu. Dabei gehen sie aber davon aus, dass gerade kein Mangelfall vorliegt.
- 35
b) Januar bis April 2012
- 36
Nach den eingereichten Gehaltsnachweisen (Bl. 95 ff. d.A.) für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.05.2012 ergibt sich folgende Einkommensberechnung:
- 37
- Gesamtbruttolohn:
17.190,25 €
- abzgl. darin enthalt. steuerfreie Verpflegungsspesen:
- 780,00 €
- abzgl. darin enthalt. steuerfreies Fahrtgeld:
- 6.046,20 €
- abzgl. darin enthalt. steuerfreie Reisekosten:
- 132,00 €
- Lohnsteuer:
- 258,66 €
- zzgl. steuerfreie Verpflegungsspesen (1/3):
260,00 €
- Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil):
- 953,87 €
- Krankenversicherung (Arbeitnehmeranteil):
- 798,14 €
- Pflegeversicherung (Arbeitnehmeranteil):
- 119,25 €
- Arbeitslosenversicherung (Arbeitnehmeranteil):
- 146,00 €
8.216,13 €
- Monatsdurchschnitt (5 Monate):
1.643,23 €
- 38
Zuzüglich des Wohnwerts (600 €) sowie abzüglich der Zinslast der Hausfinanzierung (385 €) und der dem Antragsgegner zugebilligten zusätzlichen Altersvorsorgeaufwendungen (67,81 €) verbleibt nun ein geringfügig geringeres unterhaltsrechtlich bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1.790,42 €. Entsprechend der vorgenannten Ausführungen ist der Antragsgegner allerdings weiterhin leistungsfähig, den Mindestkindesunterhalt für die beiden Antragsteller zu zahlen (1.790,42 € abzgl. 950 € Selbstbehalt = 840,42 € abzgl. 334 € und 272 € und 180 € > 0 €).
- 39
c) Mai bis November 2012
- 40
Ab 01.05.2012 ergibt sich eine Änderung, weil die Antragstellerin zu 2) das zwölfte Lebensjahr vollendet hat und sich ihr Mindestkindesunterhalt somit auf ebenfalls 334 €/mtl. erhöht.
- 41
Unter Berücksichtigung des für ...[C] titulierten Unterhalts ergibt sich jetzt zunächst ein rechnerischer Fehlbetrag von 7,58 € im Monat (1.790,42 € abzgl. 950 € Selbstbehalt = 840,42 € abzgl. 334 € und 334 € und 180 € = - 7,58 €). Dieser kann jedoch um die dann nicht mehr anzuerkennenden zusätzlichen Altersvorsorgeaufwendungen (siehe oben a)ee)) in Höhe von 67,81 €/mtl. korrigiert werden.
- 42
Bei dem Ergebnis bleibt es auch trotz des Arbeitsplatzverlustes im Juni 2012. Denn dieser beruhte auf einer Eigenkündigung des Antragsgegners. Eine solche ist indes unterhaltrechtlich vorwerfbar und damit nicht zu berücksichtigen. Dem Antragsgegner ist weiterhin fiktiv sein bisheriges Erwerbseinkommen zuzurechnen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2014, 410).
- 43
Nichts anderes folgt für die Zeit ab 19.09.2012. Zu diesem Zeitpunkt hat der Antragsgegner zwar eine neue Arbeitsstelle angetreten. Diese war allerdings schlechter dotiert, so dass dem Antragsgegner weiterhin fiktiv sein vor der Eigenkündigung erzieltes Erwerbseinkommen zuzurechnen ist.
- 44
d) Dezember 2012
- 45
Nach der Versöhnung mit seiner neuen Ehefrau lebten diese und ...[C] wieder im gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsgegner.
- 46
Aufgrund der lediglich ausgeübten Aushilfstätigkeit (Bl. 121 d.A.) und der damit nicht konkret in Abrede gestellten Leistungsunfähigkeit seiner Ehefrau steht dem Antragsgegner gegenüber dieser weder ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt zu noch reduziert sich sein notwendiger Selbstbehalt infolge der Synergieeffekte des gemeinsamen Zusammenlebens (vgl. KoL Nr. 21.5.).
- 47
Nachdem der Antragsgegner jetzt wieder mit der Halbschwester der Antragstellerinnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und somit tatsächlich auch für diese aufkommt, ist bei ihm für ...[C] von nun an der volle, lediglich um das halbe Kindergeld reduzierte Mindestkindesunterhalt (272 €) anzusetzen. Damit ergibt sich ein vorläufiger rechnerischer Fehlbetrag von 99,58 € im Monat (1.790,42 € abzgl. 950 € Selbstbehalt = 840,42 € abzgl. 334 € und 334 € und 272 € = - 99,58 €). Dieser kann zwar wiederum um die nicht mehr anzuerkennenden zusätzlichen Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 67,81 €/mtl. korrigiert werden. Auch danach verbleibt jedoch weiterhin ein Mangelfall mit einem ungedeckten Betrag von 31,77 €/mtl. Dieser entfällt auf die beiden Antragsteller zu je 11,29 € (31,77 € x 334 € : (334 € + 334 € + 272 €)) - den Rest von 9,19 € hat hingegen gemäß § 1609 Nr. 1 BGB...[C] zu tragen.
- 48
Ein weiteres fiktives Einkommen aus einer zusätzlichen Nebenbeschäftigung kann dem Antragsgegner aufgrund der hier zugrunde gelegten fiktiven Auswärtsschichttätigkeit nicht zugerechnet werden.
- 49
e) ab Januar 2013
- 50
Es verbleibt zunächst bei der Berechnung wie im Dezember 2012. Allerdings ist der notwendige Selbstbehalt des Antragsgegners nun auf 1.000 € gestiegen.
- 51
Hierdurch erhöht sich der letztlich ungedeckte Betrag um 50 € auf 81,77 €. Von diesem entfallen auf die beiden Antragsteller je 29,05 € (81,77 € x 334 € : (334 € + 334 € + 272 €)) - den Rest von 23,67 € hat wiederum ...[C] zu tragen.
- 52
3. Danach ergeben sich folgende Unterhaltsansprüche:
- 53
a) Antragstellerin zu 1):
- Dezember 2011 - Januar 2013:
12 x 334 € + 334 € - 11,29 € + 334 € - 29,05 €
= 4.635,66 €
- ab Februar 2013: monatlich 334 € - 29,05 €
= 304,95 €
b) Antragstellerin zu 2):
- Dezember 2011 - Januar 2013:
5 x 272 € + 7 x 334 € + 334 € - 11,29 € + 334 € - 29,05 €
= 4.325,66 €
- ab Februar 2013: monatlich 334 € - 29,05 €
= 304,95 €
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Annotations
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, - 2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, - 3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, - 4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, - 5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, - 6.
Eltern, - 7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, - 2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, - 3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, - 4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, - 5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, - 6.
Eltern, - 7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung