Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 04. Aug. 2016 - 12 W 391/16
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 6. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
Die Beschwerde ist unbegründet.
- 3
Die Antragsgegner haben die Abrede der Ratenzahlung zu Recht fristlos gekündigt, so dass der volle Vergleichsbetrag von 5.000 € fällig ist.
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Die Vereinbarung in dem Vergleich, nach der die Antragstellerin den Betrag von 5.000 € in monatlichen Raten zahlen konnte, beinhaltet eine Stundung. Eine Stundungsabrede kann mit dem Vertragsschluss - hier mit dem Abschluss des Vergleichs - getroffen werden. Sie ist anzunehmen, wenn die Fälligkeit über den an sich naheliegenden und üblichen Zeitpunkt hinausgeschoben wird (BGH, Urteil vom 2. April 2004, V ZR 105/03). Im vorliegenden Fall war an sich naheliegend und üblich, dass die Antragstellerin den Betrag von 5.000 € sofort zahlt. Nur wegen ihrer eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse ist es zu der Abrede der Ratenzahlung gekommen.
- 5
Die Stundungsvereinbarung steht unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass die Antragstellerin sich hinsichtlich Pünktlichkeit und Regelmäßigkeit der Ratenzahlung vertragsgetreu verhält (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2006, 194). Dabei ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Parteien ihr Rechtsverhältnis hinsichtlich der Möglichkeit einer Kündigung der Stundungsvereinbarung Darlehensrecht unterstellen wollten (vgl. BGH NJW 1981, 1666; OLG Saarbrücken aaO).
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Die Antragsgegner konnten damit die Stundungsvereinbarung gemäß den §§ 490 Abs. 3, 314 BGB aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund bestand darin, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Kündigung die am 15. Januar 2016 und am 15. Februar 2016 fälligen Raten nicht gezahlt hat. Die unterbliebene Zahlung von 2 aufeinanderfolgenden Raten machte die Fortgeltung der Stundungsvereinbarung für die Antragsgegner unzumutbar. Die Antragstellerin hat keinen Grund dafür genannt, warum sie Raten nicht gezahlt hat. Die Raten betrugen nur je 50 €, dürften also auch für eine Person in wirtschaftlich eingeschränkten Verhältnissen zu leisten gewesen sein.
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Eine Fristsetzung oder Abmahnung gemäß § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB war gemäß den §§ 314 Abs. 2 Satz 2, 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Die fehlende Begründung für die unterbliebene Zahlung, die geringe Ratenhöhe sowie die Tatsache, dass die Antragstellerin schon die ersten Raten, die nach dem Vergleichsschluss fällig waren, nicht gezahlt hat, berechtigten die Antragsgegner zu der Annahme, dass die Antragstellerin die Leistung der Raten ernsthaft und endgültig verweigert. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass die Antragstellerin auch die folgenden Raten nicht gezahlt hat. Nach unwidersprochener Angabe der Antragsgegner im Schriftsatz vom 15. Juli 2016 hat sie bis zur Fertigung dieses Schriftsatzes nichts gezahlt.
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Annotations
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.