Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 07. Nov. 2016 - 11 UF 180/16
Gericht
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bingen am Rhein vom 24.02.2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 1.980,00 €
Gründe
I.
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Mit Beschluss vom 24.02.2016 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich der beiden durch Urteil des Bezirksgerichts in Gliwice/Polen (II RC 1256/11) am 07.03.2012 zwischenzeitlich rechtskräftig geschiedenen, seit 24.04.1972 verheirateten Eheleuten (im Folgenden: die Eheleute), beide auch deutsche Staatsbürger, nach Entgegennahme des Scheidungsantrags durch die Antragstellerin am 04.10.2011 (Bl. 30) gem. Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB für die Ehezeit vom 01.04.1972 - 30.09.2011 zugunsten der Antragstellerin per Saldo mit 135.522,84 € - davon eine Versorgung des Beschwerdeführers bei der A. AG in Höhe von 22.926,00 € - durchgeführt und im Übrigen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
- 2
Die am ...11.1951 geborene Antragstellerin, die die beiden 1972 und 1978 geborenen Kinder der Eheleute versorgte, verfügt über eigene Rentenanwartschaften in Höhe von 249,39 € (Bl. 96). Mit einem Reinigungsbetrieb und aus Vermietung und Verpachtung erwirtschaftete sie im Jahr 2014 monatlich 587,00 € (Bl. 262). Sie sparte während der Ehezeit bis zum 01./11.11.2011 zwei kapitalgebundene Lebensversicherungen bei der „L. Lebensversicherung“ und der „S. Versicherungsgruppe“ im Wert von insgesamt 94.184,83 € an (Bl. 190, 197, 238 und 248).
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Aus einer selbständigen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der „E.-Lebensversicherungs AG“ erlöste sie zum 01.12.2011 763,43 € (Bl. 185).
- 4
Der Antragsgegner, der im Jahr 2005 von seinem damaligen Arbeitgeber, der A. AG, mit 105.000,00 € abgefunden worden war, erhält eine Betriebsrente in Höhe von 390,04 € brutto (Bl. 272), nach telefonischer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft B. vom 22. September 2016 seit 01.08.2015 eine Altersrente von dort - nach Polen - in Höhe von 1.082,36 € sowie - auf die Knappschaftsrente bereits angerechnet - von seinem polnischen Rentenversicherungsträger monatlich 480,89 Złoty (= 112,22 €). Die von ihm während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften hat die zuständige Versorgungsträgerin für das Ehezeitende am 30.09.2011 noch mit monatlich 1.117,81 € bemessen (Bl. 138).
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Zur Auseinandersetzung ihres Vermögens vereinbarten die Eheleute vor dem mit der Scheidung befassten Gericht am 02.06.2015 unter Ziff. VII, dass der Antragsgegner „auf die zugesprochenen Beträge aus Versicherungspolice“ verzichtet und regelten in den Ziffn. III. und VI. die Nutzung der Immobilien in K. und G. (N. Gasse ...) (Bl. 250).
- 6
Gegen den ausgebliebenen Ausgleich der weiteren Versicherungen der Antragstellerin wendet sich der Antragsgegner mit seiner ohne anwaltlichen Beistand eingereichten Beschwerde vom 29.03.2016, aufgegeben zur Post am 08.03.2016 (Bl. 208). Die Antragstellerin habe „zwei Lebensversicherungen auf Basis der Rentenversicherung“ verschwiegen, und zwar eine Versicherung, aus welcher ihr im April 2012 30.000,00 € und eine zweite aus welcher ihr im Jahr 2013 60.000,00 € ausgezahlt worden seien. Die Versicherung über 30.000,00 € sei ursprünglich als monatliche Rentenzahlung in Höhe von 270,00 € vorgesehen gewesen, die Versicherung über 60.000,00 € als monatliche Rente zu je 470,00 €. Die Mieteinnahmen aus der Immobilie „K. F. Straße“ seien Teil der gemeinsamen, jetzt zu teilenden, Altersversorgung gewesen.
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Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Beschwerdeführer habe nach Übertragung des hälftigen Hausanteils (der Eheleute) in G. an die gemeinsamen Kinder im Jahre 2005 181.000,00 € nach Polen verschafft.
II.
- 8
Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Für die Einlegung der Beschwerde besteht kein Anwaltszwang. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.03.2016 - 2 UF 67/16 m. w. N.) vertreten wird, dass für die isolierte Anfechtung eines Versorgungsausgleichs im Scheidungsverbund Anwaltszwang bestehe - die Fassung von § 64 Abs. 2 S. 2 FamFG sei einem Redaktionsversehen geschuldet - bedarf dies hier keiner Entscheidung, da der Antragsgegner sich gegen eine isolierte VA-Entscheidung richtet und nicht eine verbundene VA-Entscheidung isoliert anficht.
- 9
Der Versorgungsausgleich ist nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB a.F. nach deutschem Recht durchzuführen. Der Senat geht anders als das Amtsgericht von der Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, allerdings in seiner bis zum 29.01.2013 gültigen Fassung, aus. Die Durchführung des Versorgungsausgleich kommt danach (wie auch nach geltendem Recht) nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht.
- 10
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB, d.h. die bedingungslose Durchführung des Versorgungsausgleichs, liegen nicht vor. Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB in seiner aktuellen Fassung kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil zurzeit der Auflösung der Ehe am 07.03.2012 die sog. ROM III-Verordnung (Nr. 1259/2010) noch nicht galt (vgl. Art. 21 Abs. 2 der Verordnung [Inkrafttreten - des hier für die Anwendung deutschen Rechts maßgeblichen Art. 8 lit. b) oder c) zum 21.06.2012]).
- 11
Die Anwendung von Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB a.F. scheitert am Fehlen des deutschen Scheidungsstatuts. Das Bezirksgericht Gliwice hat polnisches Recht angewandt, denn es hat die Ehe wegen Verschuldens des Ehemannes aufgelöst. Nach Art. 54 Abs. 1 des polnischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht gilt für die Auflösung der Ehe das gemeinsame Heimatrecht der Eheleute. Das gemeinsame Heimatrecht ist nach Art. 2 Abs. 1 des polnischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht das polnische Recht auch dann, wenn das Recht eines anderen Staates den/die Ehegatten als Angehörig(e) dieses Staates anerkennt.
- 12
Der Senat geht davon aus, dass beide Eheleute zurzeit der Scheidung auch die polnische Staatsangehörigkeit besessen haben. Hätten sie schon damals auch die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, wäre das aber wegen Art. 2 Abs. 1 des polnischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht unerheblich, da ein polnischer Staatsangehöriger nicht gleichzeitig als Staatsangehöriger eines anderen Staates anerkannt werden kann.
- 13
Das polnische Scheidungsrecht beruht in Art. 56 FVGB zwar wie das deutsche Recht auf dem Zerrüttungsgedanken. Über die für die Unterhaltsansprüche nach Art. 60 § 3 Satz 2 FVGB maßgebliche Frage der Schuld an der Zerrüttung muss das Gericht aber im Scheidungsbeschluss entscheiden, es sei denn, die Parteien beantragen die Scheidung ohne Schuldspruch (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 54. Lieferung, Stand 31.10.2015 - Länderteil Polen Seite 35 und 57f.).
- 14
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs widerspricht vorliegend nicht der Billigkeit - auch nicht mit Blick auf die nicht im Bundesgebiet, sondern in Polen verbrachte Zeit zwischen 1972 und 1978.
- 15
Die in Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EGBGB a.F. vorgesehene Billigkeitsprüfung dient(e) nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 10/5632 S. 42 f.) dazu, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen und internationalen Elementen des Eheverlaufs Rechnung zu tragen. Vor allem sollen unbillige Ergebnisse vermieden werden, die sich dadurch ergeben könnten, dass ein Ehegatte inländische Anwartschaften abgeben muss, während der andere Ehegatte bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im Ausland besitzt, an denen der Ausgleichspflichtige nicht partizipieren kann (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 -, Rn. 14, juris). Zwar sind die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen grundsätzlich von Amts wegen durchzuführen (§ 26 FamFG). Dieser allgemeine Grundsatz erfährt im Versorgungsausgleichsverfahren allerdings eine Einschränkung dahingehend, dass es den Verfahrensbeteiligten überlassen ist, die ihnen vorteilhaften Umstände, die dem Gericht nicht ohne weiteres bekannt sein können, von sich aus vorzubringen und durch eingehende Tatsachendarstellung und geeigneten Beweisantritt an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
- 16
Bei der Billigkeitsklausel des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EGBGB a.F. handelt es sich - wie bei § 27 VersAusglG - um eine anspruchsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter.
- 17
Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes muss der Beteiligte, der sich darauf beruft, dessen tatsächliche Voraussetzungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln geltend machen (BGH, a.a.O. Rn. 18).
- 18
Nach Durchführung des vom Amtsgericht zutreffend berechneten Versorgungsausgleichs ergibt sich folgendes Bild:
- 19
Ehezeitliche Anwartschaften des Ehemanns:
- 20
=
1.507,85 €
Gesetzliche Rentenversicherung
1.117,81 €
(Bl. 138)
Betriebsrente
390,04 €
(Bl. 272)
- 21
Ehezeitliche Anwartschaften der Ehefrau:
- 22
Gesetzliche Rentenversicherung: 117,67 € (Bl. 95)
- 23
Ausgleich durch den Ehemann
an die Ehefrau:1/2 x 1.507,95 € =
753,93 €
Ausgleich durch die Ehefrau
an den Ehemann:1/2 x 117,67 € =
58,84 €
- 24
Rentenansprüche des Ehemanns:
- 25
Gesetzliche Rentenversicherung 1.194,58 € (1.082,36 € + 112,22 € Polen)
- 26
=
1.584,62 €
Betriebsrente
390,04 €
(Bl. 272)
- 27
Volle Anwartschaften der Ehefrau:
- 28
Gesetzliche Rentenversicherung: 249,39 € (Bl. 96)
- 29
Dem Ehemann verblieben
1.584,62 € - 753,83 € + 58,84 € =889,63 €
Der Ehefrau verblieben
249,39 € + 753,93 € - 58,84 € =944,48 €
- 30
Auf Seiten der Ehefrau kommen aus selbständiger Tätigkeit und Vermietung weitere 584,00 € hinzu. Selbst wenn diese Einnahmen noch zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenbezüge fließen werden, wird der (Versorgungs-)Ausgleich deshalb aber nicht unbillig. Denn Einkünfte aus nicht sozialversicherungspflichtiger Selbständigkeit entsprachen der ehelichen Lebensplanung. Beiden Eheleuten floss - 2005 und 2011 - Kapital in Höhe von rund 100.000,00 € zu. Beide Eheleute wohnen mietfrei. Hätte der Beschwerdeführer seine Beschäftigung bei Opel nicht aufgegeben, was aber ebenfalls der ehelichen Lebensplanung entsprach, würde die Antragstellerin von einer wesentlich erhöhten Betriebsrente profitieren. Die Antragstellerin versorgte die beiden gemeinsamen Kinder. Deshalb ist ihre Partizipation an den Rentenanwartschaften des Ehemannes nicht unbillig. Es trifft zwar nicht zu, dass der Ehemann ab 2006 keine Anwartschaften mehr erworben hätte. Ab 2006 erwarb er noch 2,09 Entgeltpunkte, im Jahresdurchschnitt nicht weniger als zuvor. Auch diese Zeit fällt aber in die Ehezeit.
- 31
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich aus Ziff. VII. der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 02.06.2015 im Übrigen, dass der Ehemann keine Ansprüche aus „Versicherungspolice“ erhebt. Er wusste um welche Versicherungspolicen es sich auf Seiten der Ehefrau handelte, nämlich die hier verfahrensgegenständlichen, deren Ausgleich ohnehin im Zugewinnausgleichsverfahren und nicht über den Versorgungsausgleich vorzunehmen gewesen wäre. Hinzu kommt, dass sich den von der Ehefrau vereinnahmten Versicherungsbeträgen von nahezu 100.000,00 €, die der Ehemann nun zur Hälfte für sich beansprucht, die Kapitalabfindung des Ehemanns von ebenfalls rund 100.000,00 € gegenübersteht. An dieser Abfindung durfte die Ehefrau nicht partizipieren, ohne dass sie - anders als der Ehemann - im Rahmen einer Vereinbarung die Gelegenheit gehabt hätte, zu überlegen, ob sie auf einen Ausgleich verzichten will.
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Für die Fremdrentenzeiten in Polen bis 26.11.1978 ergeben sich keine Anhaltspunkt dafür, dass ein Ausgleich unbillig wäre. § 19 Abs. 3 VersAusglG steht dem Ausgleich nicht entgegen. Danach findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre, wenn ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach § 19 Abs. 2 Absatz 2 Nr. 4 VersAusglG erworben hat.
- 33
Der andere Ehegatte in diesem Sinn ist hier die Ehefrau. Zugunsten der Ehefrau, die die amtsgerichtliche Entscheidung nicht angreift, bleibt der Ausgleich des polnischen Rentenanteils des Ehemanns in Höhe von 1/2 x 112,22 € offen. Der Verweis auf den verbleibenden Ausgleich von noch 56,11 € ist angesichts der geschilderten Einkommensverhältnisse der Eheleute aber nicht unbillig.
- 34
Die von der Ehefrau erworbenen Anwartschaften schließen polnische Anwartschaftszeiten nach dem Deutsch-Polnischen-Sozialversicherungsabkommen vom 09.10.1975 ein (in der Auskunft mit DPRA gekennzeichnet) und nach dem Fremdrentengesetz (FRG) vom 25.02.1960 (BGBl III 824-2) grundsätzlich ein. Diese Anwartschaften werden durch den Deutschen Rentenversicherungsträger ausgeglichen. Nach dem Abkommen wird nur eine Rente aus allen in Deutschland und in Polen zurückgelegten Zeiten gezahlt, und zwar von dem Staat, in dem der Rentner wohnt (sog. Eingliederungsprinzip). Personen, die bis zum 31.12.1990 nach Deutschland oder Polen gezogen sind und bis heute dort wie die Ehefrau ununterbrochen ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten haben, werden vom Rentenabkommen von 1975 erfasst (Das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975 - Broschüre, abrufbar unter www.deutsche-rentenversicherung.de).
- 35
Auch die ehezeitlichen Anrechte des Ehemanns sind ausgleichsreif. Die Deutsche Rentenversicherung teilte dem Senat auf telefonische Auskunft vom 22.09.2016 und zuletzt auf die Hinweise vom 27.09.2016 mit Schreiben vom 14.10.2016 mit, dass der Ehemann seit dem 01.08.2015 eine um die Fremdrentenrechtsanteile gekürzte Altersrente aus Deutschland (nach Polen) beziehe.
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Da die Anrechte im Wissen darum berechnet worden seien, dass der Ehemann nach Polen zurückkehrt sei und deshalb eine Anrechnung polnischer Zeiten anders als für die Ehefrau nach dem DPRA nicht - mehr - in Betracht komme, seien lediglich - geringwertigere - Fremdrentenanrechte nach polnischen Beitragszeiten in Ansatz gebracht worden. Für die vom polnischen Rentenversicherungsträger zu bemessenen polnischen Zeiten sei ein Rentenverfahren über das Europäische Sozialversicherungsabkommen eingeleitet worden. Die nach den Ausführungen des EuGH im Urteil vom 18.12.2007 (C-396/05, juris, Tenor zu 3.) tatsächlich aus Deutschland nach Polen ausbezahlte (Teil-)Rente von 480,89 Złoty sei auf die Deutsche Rente bereits angerechnet worden. Die Auskunft vom 07.01.2015 gelte fort.
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Ein Versorgungsausgleich scheidet auch nicht allein deshalb aus, weil ein Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hat (BGH, Beschluss vom 22.12.1982 - IVb ZB 649/80 -, Rn. 16, juris). Soweit der Bundesgerichtshof zu § 1587b Abs. 1 BGB erkannt hat, dass Anrechte in der (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch Splitting sondern allein schuldrechtlich ausgeglichen werden können, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte in Polen lebt (BGH, Beschluss vom 12.05.1989 - IV ZB 46/97) trifft das für die geltende Versorgungsausgleichrechtslage nicht zu.
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Der Ehemann erhält - unter Anrechnung der polnischen Bezüge - eine volle Rente vom deutschen Rentenversicherungsträger, die die polnischen Beitragszeiten umfasst (s.o.). Die(se) ehezeitlichen Anrechte können dann auch nach § 10 Abs. 1 VersAusglG intern geteilt werden.
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Den Ausgleich im Übrigen, d.h. hier den Ausgleich des polnischen Rentenanteils, hat das Amtsgericht zu Recht nach § 224 Abs. 4 FamFG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
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Die Härteklausel nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EGBGB a.F. steht einer Anwendung des Verwirkungseinwandes als eigenständigem Rechtsinstitut entgegen. Denn sie setzt gegenüber § 242 BGB andere und - vor allem durch das Merkmal der Unbilligkeit - strengere Maßstäbe und verdrängt daher im Bereich des Versorgungsausgleichs die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung von Rechten (BGH, a.a.O. Rn. 21).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
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Annotations
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,
- 1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist, - 3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre, - 4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder - 5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.
(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.
(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.
(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.
(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.
(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.