Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Apr. 2012 - 9 W 72/11
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 17. November 2011 - 5 O 120/10 T - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Apr. 2012 - 9 W 72/11
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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Apr. 2012 - 9 W 72/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betreffende Senatsbeschluß vom 11. Mai 2000 wird aufgehoben.
Der Antrag des Beklagten, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Das Bundespatentgericht hat durch Urteil vom 4. Mai 1999 der Nichtigkeitsklage der Klägerin stattgegeben. Hiergegen hat der beklagte Patentinhaber durch beim Bundesgerichtshof am 9. Juli 1999 eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten, des Patentanwalts Dipl.-Ing. W. Berufung eingelegt. Auf entsprechenden Antrag hin hat der Senat mit Beschluß vom 11. Mai 2000 dem Beklagten für die Berufungsinstanz Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Patentanwalt Dipl.-Ing. W. beigeordnet.
Im nachhinein sind Zweifel aufgetreten, ob Dipl.-Ing. W. zugelassener Patentanwalt ist. Auf Nachfrage hat er mit Schriftsatz vom 4. September 2000 in Ablichtung einen Bescheid des Präsidenten des Deutschen Patentamts vom 23. April 1993 zu den Akten gereicht. Hierdurch ist die Zulassung des Patentanwalts Dipl.-Ing. W. zur Patentanwaltschaft widerrufen worden; Dipl.-Ing. W. ist allerdings die Erlaubnis erteilt worden, sich weiterhin Patentanwalt zu nennen.
II. 1. Die am 9. Juli 1999 eingelegte Berufung des Beklagten ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 PatG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt ist. Gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 PatG müssen sich die Parteien eines Patentnichtigkeitsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Bei Vertretung einer Partei durch einen Patentanwalt muß es sich um einen nach der PatAnwO zugelassenen Patentanwalt handeln (Busse, PatG, 5. Aufl., § 111 Rdn. 14). Dieser Vertretungszwang besteht bereits für die Berufungseinlegung (vgl. amtl. Begr. zum 2. PatGÄ ndG, Bl. PMZ 1998, 393, 406). Dem ist hier nicht genügt, nachdem die Zulassung des Patentanwalts Dipl.-Ing. W. bereits 1993 rechtskräftig widerrufen worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 2 Satz 2 PatG.
2. Der Senat erachtet es ferner für sachgerecht, seinen die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe betreffenden Beschluß vom 11. Mai 2000 aufzuheben (§§ 124 Nr. 1 ZPO, 136 Satz 1 PatG).
Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zur Klärung der Streitfrage (zum Streitstand vgl. Zöller/Phillipi, ZPO, 21. Aufl., § 124 Rdn. 5 m.w.N.), ob die genannten Vorschriften erlauben, bei jedem den Tatbestand des § 124 Nr. 1 ZPO ausfüllenden Verstoß gegen die Wahrheitspflicht eine vollständige Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung anzuordnen. Nach §§ 124 Nr. 1 ZPO, 136 Satz 1 PatG kommt die vollständige Aufhebung eines Bewilligungsbeschlusses jedenfalls dann in Betracht, wenn eine Tatsache, bei deren Vorliegen die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe schlechthin ausscheidet, von der Partei, der Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, falsch dargestellt oder verschwiegen worden ist, so daß das Gericht sie nicht erkannt und bei seiner Bewilligung nicht berücksichtigt hat. Das ist hier der Fall.
Da aus den zu 1 genannten Gründen die am 9. Juli 1999 eingelegte Berufung unzulässig ist, durfte dem Beklagten zur Durchführung des Rechtsmittels Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden. Gemäß § 132 Abs. 2 PatG hat die Gewährung im Patentnichtigkeitsverfahren zur Voraussetzung, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwilig ist (§§ 114 ZPO, 132 Abs. 1 Satz 2 PatG); die das Einspruchsverfahren betreffende Privilegierung des Patentinhabers (§ 132 Abs. 1 Satz 2 PatG) sieht das Gesetz für das Patentnichtigkeitsverfahren nicht vor. Mangels Einlegung der Berufung durch einen Rechtsanwalt oder einen nach der PatAnwO zugelassenen Patentanwalt war die mithin nötige Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht gegeben.
Der Bewilligungsbeschluß vom 11. Mai 2000 ist gleichwohl ergangen, weil der Beklagte durch Patentanwalt Dipl.-Ing. W., für dessen Verhalten im Verfahren er einzustehen hat (vgl. § 85 ZPO), vorgetäuscht hat, der Bevoll-
mächtigte sei ein nach der PatAnwO zugelassener Vertreter und habe deshalb die Berufung vom 9. Juli 1999 in zulässiger Weise einlegen können. Die falsche Darstellung erfolge durch die Verwendung der Bezeichnung "Patentanwalt" auf dem Briefkopf der Schriftsätze des Bevollmächtigten in dem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren vor dem Senat. Denn diese Kennzeichnung unterschied sich in Inhalt und Gestaltung nicht von Angaben, mit denen nach der PatAnwO zugelassene Patentanwälte als Prozeßbevollmächtigte hervortreten. Da jeder Hinweis fehlte, daß in diesem Fall gleichwohl eine Zulassung nicht mehr bestand, vermochte es der Senat nicht zu erkennen, daß mit der Bezeichnung nur von der vom Präsidenten des Deutschen Patentamts durch Beschluß vom 21. April 1993 erteilten Erlaubnis Gebrauch gemacht werde , sich weiterhin Patentanwalt zu nennen. Durch die Darstellung wurde vielmehr der Eindruck erweckt, der Bevollmächtigte habe als ein nach der PatAnwO zugelassener Patentanwalt die Berufung vom 9. Juli 1999 für den Beklagten eingelegt.
Daran, daß die am 9. Juli 1999 eingelegte Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, ändert auch nichts die Möglichkeit, bei Versäumung einer Prozeßhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Diese Möglichkeit ist zwar auch hier zu erwägen, weil die Unzulässigkeit der eingelegten Berufung zur Folge hat, daß auch die nach § 110 Abs. 3 PatG zu beachtende Frist zu ihrer wirksamen Einlegung versäumt ist. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in diese Frist kann jedoch mit Aussicht auf Erfolg nicht mehr gestellt werden. Insoweit besteht eine Ausschlußfrist, die - sowohl bei entsprechender Anwendung von § 234 Abs. 3 ZPO, als auch bei entsprechender Anwendung von § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG - ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist beträgt. Diese Ausschlußfrist ist in Anbetracht der Verkündung des angefochtenen Ur-
teils am 4. Mai 1999 und der nach § 110 Abs. 3 PatG zu beachtenden Berufungsfrist bereits abgelaufen.
3. Da mithin auch bei Tätigwerden eines Rechtsanwalts für den Beklagten dessen Berufung nicht (mehr) erfolgreich sein kann, ist schließlich kein Grund für die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts gegeben. Mangels Erfolgsaussicht ist vielmehr auch dieser Antrag zurückzuweisen, wobei dahinstehen kann, ob dieses Begehren des Beklagten nach § 121 Abs. 1 ZPO oder nach § 78 b Abs. 1 ZPO zu beurteilen ist.
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betreffende Senatsbeschluß vom 11. Mai 2000 wird aufgehoben.
Der Antrag des Beklagten, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Das Bundespatentgericht hat durch Urteil vom 4. Mai 1999 der Nichtigkeitsklage der Klägerin stattgegeben. Hiergegen hat der beklagte Patentinhaber durch beim Bundesgerichtshof am 9. Juli 1999 eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten, des Patentanwalts Dipl.-Ing. W. Berufung eingelegt. Auf entsprechenden Antrag hin hat der Senat mit Beschluß vom 11. Mai 2000 dem Beklagten für die Berufungsinstanz Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Patentanwalt Dipl.-Ing. W. beigeordnet.
Im nachhinein sind Zweifel aufgetreten, ob Dipl.-Ing. W. zugelassener Patentanwalt ist. Auf Nachfrage hat er mit Schriftsatz vom 4. September 2000 in Ablichtung einen Bescheid des Präsidenten des Deutschen Patentamts vom 23. April 1993 zu den Akten gereicht. Hierdurch ist die Zulassung des Patentanwalts Dipl.-Ing. W. zur Patentanwaltschaft widerrufen worden; Dipl.-Ing. W. ist allerdings die Erlaubnis erteilt worden, sich weiterhin Patentanwalt zu nennen.
II. 1. Die am 9. Juli 1999 eingelegte Berufung des Beklagten ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 PatG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt ist. Gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 PatG müssen sich die Parteien eines Patentnichtigkeitsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Bei Vertretung einer Partei durch einen Patentanwalt muß es sich um einen nach der PatAnwO zugelassenen Patentanwalt handeln (Busse, PatG, 5. Aufl., § 111 Rdn. 14). Dieser Vertretungszwang besteht bereits für die Berufungseinlegung (vgl. amtl. Begr. zum 2. PatGÄ ndG, Bl. PMZ 1998, 393, 406). Dem ist hier nicht genügt, nachdem die Zulassung des Patentanwalts Dipl.-Ing. W. bereits 1993 rechtskräftig widerrufen worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 2 Satz 2 PatG.
2. Der Senat erachtet es ferner für sachgerecht, seinen die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe betreffenden Beschluß vom 11. Mai 2000 aufzuheben (§§ 124 Nr. 1 ZPO, 136 Satz 1 PatG).
Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zur Klärung der Streitfrage (zum Streitstand vgl. Zöller/Phillipi, ZPO, 21. Aufl., § 124 Rdn. 5 m.w.N.), ob die genannten Vorschriften erlauben, bei jedem den Tatbestand des § 124 Nr. 1 ZPO ausfüllenden Verstoß gegen die Wahrheitspflicht eine vollständige Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung anzuordnen. Nach §§ 124 Nr. 1 ZPO, 136 Satz 1 PatG kommt die vollständige Aufhebung eines Bewilligungsbeschlusses jedenfalls dann in Betracht, wenn eine Tatsache, bei deren Vorliegen die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe schlechthin ausscheidet, von der Partei, der Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, falsch dargestellt oder verschwiegen worden ist, so daß das Gericht sie nicht erkannt und bei seiner Bewilligung nicht berücksichtigt hat. Das ist hier der Fall.
Da aus den zu 1 genannten Gründen die am 9. Juli 1999 eingelegte Berufung unzulässig ist, durfte dem Beklagten zur Durchführung des Rechtsmittels Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden. Gemäß § 132 Abs. 2 PatG hat die Gewährung im Patentnichtigkeitsverfahren zur Voraussetzung, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwilig ist (§§ 114 ZPO, 132 Abs. 1 Satz 2 PatG); die das Einspruchsverfahren betreffende Privilegierung des Patentinhabers (§ 132 Abs. 1 Satz 2 PatG) sieht das Gesetz für das Patentnichtigkeitsverfahren nicht vor. Mangels Einlegung der Berufung durch einen Rechtsanwalt oder einen nach der PatAnwO zugelassenen Patentanwalt war die mithin nötige Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht gegeben.
Der Bewilligungsbeschluß vom 11. Mai 2000 ist gleichwohl ergangen, weil der Beklagte durch Patentanwalt Dipl.-Ing. W., für dessen Verhalten im Verfahren er einzustehen hat (vgl. § 85 ZPO), vorgetäuscht hat, der Bevoll-
mächtigte sei ein nach der PatAnwO zugelassener Vertreter und habe deshalb die Berufung vom 9. Juli 1999 in zulässiger Weise einlegen können. Die falsche Darstellung erfolge durch die Verwendung der Bezeichnung "Patentanwalt" auf dem Briefkopf der Schriftsätze des Bevollmächtigten in dem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren vor dem Senat. Denn diese Kennzeichnung unterschied sich in Inhalt und Gestaltung nicht von Angaben, mit denen nach der PatAnwO zugelassene Patentanwälte als Prozeßbevollmächtigte hervortreten. Da jeder Hinweis fehlte, daß in diesem Fall gleichwohl eine Zulassung nicht mehr bestand, vermochte es der Senat nicht zu erkennen, daß mit der Bezeichnung nur von der vom Präsidenten des Deutschen Patentamts durch Beschluß vom 21. April 1993 erteilten Erlaubnis Gebrauch gemacht werde , sich weiterhin Patentanwalt zu nennen. Durch die Darstellung wurde vielmehr der Eindruck erweckt, der Bevollmächtigte habe als ein nach der PatAnwO zugelassener Patentanwalt die Berufung vom 9. Juli 1999 für den Beklagten eingelegt.
Daran, daß die am 9. Juli 1999 eingelegte Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, ändert auch nichts die Möglichkeit, bei Versäumung einer Prozeßhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Diese Möglichkeit ist zwar auch hier zu erwägen, weil die Unzulässigkeit der eingelegten Berufung zur Folge hat, daß auch die nach § 110 Abs. 3 PatG zu beachtende Frist zu ihrer wirksamen Einlegung versäumt ist. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in diese Frist kann jedoch mit Aussicht auf Erfolg nicht mehr gestellt werden. Insoweit besteht eine Ausschlußfrist, die - sowohl bei entsprechender Anwendung von § 234 Abs. 3 ZPO, als auch bei entsprechender Anwendung von § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG - ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist beträgt. Diese Ausschlußfrist ist in Anbetracht der Verkündung des angefochtenen Ur-
teils am 4. Mai 1999 und der nach § 110 Abs. 3 PatG zu beachtenden Berufungsfrist bereits abgelaufen.
3. Da mithin auch bei Tätigwerden eines Rechtsanwalts für den Beklagten dessen Berufung nicht (mehr) erfolgreich sein kann, ist schließlich kein Grund für die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts gegeben. Mangels Erfolgsaussicht ist vielmehr auch dieser Antrag zurückzuweisen, wobei dahinstehen kann, ob dieses Begehren des Beklagten nach § 121 Abs. 1 ZPO oder nach § 78 b Abs. 1 ZPO zu beurteilen ist.
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass
- 1.
die Bundes- oder Landeskasse - a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, - b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann, - 2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist, - 3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.
(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.