Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Apr. 2012 - 9 W 72/11

bei uns veröffentlicht am18.04.2012

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 17. November 2011 - 5 O 120/10 T - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15. Juni 2010 beantragte der Beklagte die Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe. In der beigefügten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25. Mai 2010 gab er an, er sei auf Arbeitssuche, habe keine Einkünfte und verfüge weder über Grundvermögen noch über sonstige Vermögenswerte. Auf entsprechende Fragen des Gerichts teilte er durch Schriftsätze seines Prozessbevollmächtigten vom 29. September und 2. November 2010 mit, er verfüge über kein relevantes Bankguthaben, wohne bei der Mutter seines Sohnes, die ihm seinen Mietanteil stunde und ihn auch durch Naturalleistungen unterstütze. Einen Pkw habe er nicht, er könne jedoch ein Fahrzeug nutzen, das ihm leihweise von dritter Seite zur Verfügung gestellt werde, wodurch weitere Schulden aufliefen. Er biete sich als Security und für Bauarbeiten an und hoffe auf den Erfolg dieser selbständigen Tätigkeit, habe aber noch keine Aufträge erhalten. Derzeit sei er mittellos. Daraufhin wurde ihm mit Beschluss vom 9. November 2011 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Am gleichen Tag wurde der Rechtsstreit durch Vergleich beendet.
Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2011 hat die Klägerin angeregt, dem Beklagten die Prozesskostenhilfe zu entziehen, weil er schon während des Rechtsstreits einen Audi A 6 gefahren und die monatlichen Unterhaltungs- und Leasingkosten in Höhe von rund 800 EUR bestritten habe. Hierzu hat der Beklagte erklärt, es handele sich um das ehemalige Firmenfahrzeug einer GmbH, deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer er gewesen sei. Die Kosten für die Unterhaltung des Fahrzeugs und den Leasingvertrag, den er bei der Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile habe übernehmen müssen, würden von Dritten ausgelegt. Auf richterliche Anordnung hat der Beklagte sodann neben verschiedenen Unterlagen zu dem Leasingfahrzeug auch den notariellen Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 23. Juni 2010 vorgelegt, durch den er seinen Geschäftsanteil an der … GmbH im Nennbetrag von 13.000 EUR und eine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft in Höhe von 26.429,04 EUR zum Preis von insgesamt 3.000 EUR an Mitgesellschafter verkauft, sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt und das Recht erworben hatte, den Leasingvertrag zu übernehmen.
Durch Beschluss des Rechtspflegers vom 17. November 2011, auf dessen Gründe verwiesen wird, hat das Landgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben.
Mit der sofortigen Beschwerde will der Beklagte die Aufhebung des Beschlusses erreichen. Er macht geltend, die ursprünglichen Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten der Wahrheit entsprochen. Er habe nur keinen vollständigen Überblick über seine Schulden gehabt. Aus seiner Beteiligung an der … GmbH und der Tätigkeit als Geschäftsführer habe er keine Einkünfte erzielt. Die Gesellschaft habe keine Umsätze erwirtschaftet. Die Möglichkeit zum Verkauf seiner Geschäftsanteile habe sich kurzfristig und unerwartet ergeben. Mit dem Erlös habe er einen Kredit bedient. Das Leasingfahrzeug habe er bislang nicht zu dem für dessen Ablösung erforderlichen Preis verkaufen können. Er sei weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Der Sanktionscharakter des § 124 Nr. 2 ZPO müsse zurücktreten, weil er sich keine Vorteile verschafft und nicht habe absehen können, dass aus der Gesellschaftsbeteiligung noch Geld zu erwarten sei.
II.
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, fristgerecht eingelegte (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Der nach § 20 Nr. 4 c) RPflG zuständige Rechtspfleger hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben.
1. Die Voraussetzungen des § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Das ist hier der Fall.
Zum Zeitpunkt des Prozesskostenhilfeantrags vom 15. Juni 2010 hielt der Kläger einen Geschäftsanteil an der … GmbH im Nennbetrag von 13.000 EUR und eine Darlehensforderung gegen diese Gesellschaft in Höhe von 26.429,04 EUR. Diese Vermögenswerte hat er in der dem Antrag beigefügten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ebenso wenig erwähnt wie seine Stellung als Geschäftsführer dieser Gesellschaft, die ihn jedenfalls zur Nutzung des Firmenfahrzeugs, eines Audi A6 3.0 TDI DPF quattro, berechtigte. Damit hat er seine Pflicht zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben gemäß § 117 Abs. 2 ZPO verletzt. Diese Pflichtverletzung entfällt auch nicht deshalb, weil er zwischen Antragstellung und Bewilligung der Prozesskostenhilfe die gesamte Beteiligung an der … GmbH veräußert, den Erlös zur Tilgung von Schulden verwendet und ergänzende Fragen des Gerichts zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen beantwortet hat. Denn zum einen betrafen die nachträglichen Erhebungen des Landgerichts nicht die wahrheitswidrig verneinte Frage nach sonstigen Vermögenswerte, sondern die Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts, die Wohnkosten und den Besitz eines Kraftfahrzeugs. Zum anderen hat der Kläger die Veräußerung des Geschäftsanteils und der Darlehensforderung auch nicht von sich aus mitgeteilt. Bei der Beantwortung der gerichtlichen Nachfragen hat er sie sogar verschleiert, indem er angab, das von ihm genutzte Fahrzeug werde ihm leihweise „von dritter Seite zur Verfügung gestellt“.
Diese Darstellung war nicht nur falsch, sondern auch geeignet, die bei Offenlegung des wahren Sachverhalts zu erwartenden Fragen nach seiner Beteiligung an der Gesellschaft, den daraus resultierenden Einkünften und dem durch deren Veräußerung erzielten Erlös sowie nach der Herkunft der zur Bestreitung der Unterhaltungs- und Leasingkosten aufgewendeten Mittel zu vermeiden. Sie lässt deshalb zugleich auf den für eine absichtliche Falschangabe im Sinne von § 124 Nr. 2 ZPO erforderlichen Vorsatz schließen. Denn dafür genügt das Motiv, eine günstige Bewilligungsentscheidung herbeizuführen; deren Unrichtigkeit muss lediglich billigend in Kauf genommen werden. Es reicht also aus, dass der Antragsteller in dem Bewusstsein handelt, seine falschen Angaben könnten zu einer fehlerhaften Bewilligung führen, und dass er mit diesem Erfolg einverstanden ist (vgl. nur OLG Braunschweig, OLGR 2005, 373). Für den Beklagten wird ein solcher bedingter Vorsatz durch die ebenso falschen wie irreführenden Angaben über die Herkunft des Leasingfahrzeugs hinreichend belegt. Denn eine andere Erklärung für diese Falschangaben ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerde auch nicht aufgezeigt. Dem Landgericht gegenüber hat der Beklagte lediglich geltend gemacht, er habe mit Schriftsatz vom 29. September 2010 darauf hingewiesen, dass er ein Firmenfahrzeug nutzen könne. Das trifft aber gerade in dem entscheidenden Punkt („Firmenfahrzeug“) nicht zu. Dass die irreführende Erklärung nicht von dem Beklagten persönlich, sondern von seinem Prozessbevollmächtigten abgegeben wurde, ist wegen der - auch für das Prozesskostenhilfeverfahren geltenden (vgl. BGH, NJW 2001, 2720, 2721) und deshalb im Rahmen von § 124 ZPO zu berücksichtigenden (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2000, X ZR 119/99, juris Tz. 8; OLG Köln, OLGR 2003, 315, 316) - Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO unerheblich.
2. Dass die unrichtigen Angaben des Beklagten zu einer objektiv unrichtigen Bewilligungsentscheidung geführt haben, hat das Landgericht nicht festgestellt. Auch der Senat kann aufgrund der im Aufhebungsverfahren ermittelten Tatsachen nicht ausschließen, dass dem Beklagten auch dann ratenfreie Prozesskostenhilfe hätte bewilligt werden müssen, wenn er vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht hätte. Darauf kommt es aber nicht an. Denn die Aufhebung nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO setzt weder eine objektiv unrichtige Bewilligungsentscheidung noch die Ursächlichkeit der absichtlichen oder grob nachlässigen Falschangaben voraus.
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Die Frage ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Der Bundesgerichtshof hat bislang lediglich entschieden, dass der Antragsteller seinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sachlich gerechtfertigten Umfang nicht dadurch verwirkt, dass er eine Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse im laufenden Prozesskostenhilfe nicht unverzüglich mitteilt (BGH, Beschl. v. 14. März 1984, IVb ZB 114/83, juris Tz. 9). In einer späteren Entscheidung zu § 124 Nr. 1 ZPO hat er dagegen ausdrücklich offen gelassen, ob bei jedem tatbestandsmäßigen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht eine vollständige Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung angeordnet werden kann (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2000, X ZR 119/99, juris Tz. 6). Nach der vereinzelt gebliebenen Auffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLGR 2007, 958, 959 f.) kommt es in den Fällen des § 124 Nr. 2 ZPO darauf an, ob die tatsächlichen Verhältnisse trotz der schuldhaften Falschangaben ausreichend sicher festgestellt werden können. Im Übrigen stehen sich zwei Ansichten gegenüber. Die eine hält § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO für eine kostenrechtliche Vorschrift, die lediglich verhindern soll, dass derjenige, der durch eigenes Verschulden unberechtigt in den Genuss von Prozesskostenhilfe gelangt ist, die dadurch geschaffenen Vorteile weiterhin für sich nutzen kann. Danach darf die Bewilligung nur aufgehoben werden, wenn und soweit die fehlerhaften Angaben ursächlich gewesen sind (OLG Bamberg, FamRZ 1987, 1170 f.; OLG Brandenburg [12. Zivilsenat], Rpfleger 2001, 503 f.; OLG Brandenburg [9. Zivilsenat], OLGR 2005, 930 f.; OLG Düsseldorf, JurBüro 1986, 296 f. und MDR 1991, 791 sowie OLG Koblenz, OLGR 2005, 887 f.; ebenso Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 124 Rdn. 13; MünchKomm-ZPO/Motzer, 3. Aufl., § 124 Rdn. 3 und 11; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 124 Rdn. 5 f.; Musielak/Fischer, ZPO, 8. Aufl., § 124 Rdn. 5; Baumbach/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 124 Rdn. 37; BeckOK-ZPO/Kratz, § 124 Rdn. 19; Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl., § 124 Rdn. 3 und Thomas/Putz/Reichold, ZPO, 32. Aufl., § 124 Rdn. 3). Nach der Gegenansicht hat § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO Sanktionscharakter, so dass die Bewilligung allein aufgrund der absichtlichen oder grob nachlässigen Falschangaben insgesamt aufgehoben werden kann und nur im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist, ob und in welchem Umfang der Antragsteller tatsächlich Anspruch auf Prozesskostenhilfe hatte (OLG Bamberg, FamRZ 1989, 1204; OLG Brandenburg [15. Zivilsenat], NJ 2007, 25; OLG Braunschweig, OLGR 2005, 373, 374 f.; OLG Hamm, RPfleger 1986, 238 sowie OLG Köln, FamRZ 1987, 1169 und 1988, 740; ebenso Wiecorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 124 Rdn. 9).
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Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an, weil sie nicht nur dem Wortlaut und der Systematik, sondern auch dem objektiven Zweck des Gesetzes und der Absicht des Gesetzgebers entspricht.
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Nach dem Wortlaut von § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO setzt die Aufhebung der Bewilligung nur objektiv unrichtige Angaben und ein qualifiziertes Verschulden des Antragstellers voraus. Die Ursächlichkeit dieser Angaben ist im Tatbestand der Vorschrift ebenso wenig erwähnt wie die Unrichtigkeit der Bewilligung. Nach § 124 Nr. 3 ZPO stellt letztere vielmehr einen eigenen verschuldensunabhängigen Aufhebungsgrund dar. Sie kann deshalb nicht zugleich als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 124 Nr. 2 ZPO verstanden werden. Denn sonst hätte diese Vorschrift keinen eigenen Anwendungsbereich. Ihre Bedeutung würde sich vielmehr darin erschöpfen, dass die Aufhebung im Unterschied zu § 124 Nr. 3 ZPO nicht auf vier Jahre beschränkt ist. Das hätte aber ohne weiteres durch eine entsprechende Einschränkung der Befristung geregelt werden können. Eines eigenen Aufhebungsgrundes hätte es dazu nicht bedurft.
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Die ausschließliche Anknüpfung an das Verschulden des Antragstellers und die gesonderte Regelung für die verschuldensunabhängige Korrektur unrichtiger Bewilligungen zeigen zugleich, dass § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO Sanktionscharakter hat. Das wird durch den systematischen Kontext der Regelung bestätigt. Denn der nachträglich - durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (KostÄndG 1986, BGBl. I 1986, 2326) - eingefügte Aufhebungsgrund des § 124 Abs. 2 Alt. 2 ZPO sieht eine vergleichbare, von der tatsächlichen Bedürftigkeit unabhängige Sanktion für die Verletzung der gleichzeitig eingeführten Erklärungspflicht nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO vor, die der Gesetzgeber auch ausdrücklich als solche bezeichnet hat (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 10/3054, S, 22). Dasselbe gilt für den Aufhebungsgrund des § 122 Nr. 4 ZPO, der ebenfalls nicht von den materiellen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe abhängt, sondern eine Sanktion für die Missachtung der richterlichen Zahlungsanordnung nach § 120 Abs. 1 ZPO darstellt (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 196, 197). Auch die Vorschrift des § 124 Nr. 1 ZPO hat zumindest insofern Sanktionscharakter, als sie die Aufhebung wegen unrichtiger Darstellung des Streitverhältnisses auf den Tatbestand des Vortäuschens und damit auf vorsätzliche Falschangaben beschränkt. Etwas anderes gilt nur für § 124 Nr. 3 ZPO, der lediglich auf eine verschuldensunabhängige Korrektur der Bewilligung zielt. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 8/3068, S. 7) war dieser Aufhebungsgrund deshalb als eigener zweiter Absatz ausgestaltet und so auch systematisch von den im ersten Absatz geregelten Sanktionsvorschriften unterschieden. Diese Trennung wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses aus redaktionellen Gründen aufgehoben, ohne dass damit eine sachliche Gleichstellung zum Ausdruck gebracht werden sollte (vgl. BT-Drs. 8/3694, S. 6 und 22). Dass der Gesetzgeber den Aufhebungsgrund des heutigen § 124 Abs. 2 Alt. 1 ZPO nicht auf die Berichtigung unberechtigter Bewilligungen beschränken wollte, sondern als Sanktion für die schuldhaft falschen Angaben des Antragstellers verstanden hat, ergibt sich auch aus dem in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 10/3054, S, 22) erwähnten Beispiel zur Ermessensausübung. Denn danach hat das Gericht eine rückwirkende Änderung der Zahlungsverpflichtungen, wie sie bei einer rein kostenrechtlichen Vorschrift ohne Sanktionscharakter stets geboten wäre, erst im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens und nur bei weniger gravierenden Verstößen als milderes Mittel in Betracht zu ziehen.
14 
Eine einschränkende Auslegung des § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO ist auch von Verfassungs wegen nicht geboten. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur NJW 2009, 209 f. m.w.N.) verlangt Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz keine vollständige Gleichstellung, sondern nur eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der Aufhebungsgrund des § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO muss darum aber nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung auf materiell unrichtige Bewilligungen und dafür ursächliche Falschangaben beschränkt werden. Denn bei der Prozesskostenhilfe handelt es sich um eine Sozialleistung, welche der bedürftigen Partei die Führung eines Prozesses nur dann ermöglichen soll, wenn ihr die dafür notwendigen Mittel nicht zur Verfügung stehen (vgl. BVerfG, NJW 1985, 1767, 1768). Der Gesetzgeber kann ihre Bewilligung deshalb von einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Vorlage aller nötigen Belege abhängig machen (vgl. BVerfG, NVwZ 2004, 334, 335). Da das Gericht bei der summarischen Prüfung der Bedürftigkeit in besonderem Maß auf vollständige und wahrheitsgemäße Angaben des Antragstellers angewiesen ist, besteht auch ein sachliches Bedürfnis, unrichtige Angaben effektiv zu sanktionieren. Die Vorschrift des § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO stellt insoweit keine überspannten Anforderungen, die den Zugang zu den Gerichten unverhältnismäßig erschweren würden (vgl. dazu BVerfG, a.a.O.). Denn zum einen ist sie auf Vorsatz und grobe Nachlässigkeit beschränkt. Zum anderen stellt sie die Aufhebung der Bewilligung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts, so dass auch Sonderfällen hinreichend Rechnung getragen werden kann.
15 
3. Das Landgericht hat das durch § 124 Nr. 2 ZPO eröffnete Ermessen nicht erkennbar ausgeübt, so dass die Ermessensprüfung im Beschwerdeverfahren nachzuholen ist. Sie führt nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Denn zum einen hat der Beklagte seinen Geschäftsanteil, die Forderung aus dem Gesellschafterdarlehen und seine Stellung als Geschäftsführer vorsätzlich verschwiegen und verschleiert. Von einem weniger gravierenden Verstoß, der eine mildere Sanktion ausreichend erscheinen ließe, kann deshalb auch dann nicht ausgegangen werden, wenn sich der Wert seiner Beteiligung auf den beurkundeten Kaufpreis von 3.000 EUR beschränkte. Zum anderen lässt sich aufgrund der vorsätzlichen Falschangaben nicht sicher feststellen, ob und in welchem Umfang der Beklagte tatsächlich bedürftig war. Denn sie stellen auch sein entsprechendes Vorbringen im Aufhebungs- und Beschwerdeverfahren in Frage und die vorgelegten Nachweise genügen nicht, um diese Zweifel auszuräumen. Das gilt auch für die im Ausgangsverfahren vorgelegten Kontoauszüge für die Zeit vom 16. Juli bis zum 1. Oktober 2010. Sie weisen zwar keine regelmäßigen Einkünfte aus. Die Sollstände wurden aber mehrfach durch beträchtliche Bareinzahlungen unklarer Herkunft in Höhe von insgesamt 1.450 EUR ausgeglichen, was die Vermutung nahelegt, dass der Beklagte über Einkünfte verfügte, die er nicht über das Konto abwickelte.
III.
16 
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2 zugelassen, weil die umstrittene Frage, ob § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO eine objektiv unrichtige Bewilligungsentscheidung und die Ursächlichkeit der absichtlichen oder grob nachlässigen Falschangaben voraussetzt, grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
17 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Gerichtsgebühr, deren Ermäßigung bei der insgesamt erfolglosen Beschwerde nicht in Betracht kommt, setzt der Kostenbeamte an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Apr. 2012 - 9 W 72/11

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Apr. 2012 - 9 W 72/11

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Apr. 2012 - 9 W 72/11 zitiert 10 §§.

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(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 124 Aufhebung der Bewilligung


(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe


(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass 1. die Bundes- oder Landeskasse a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte geg

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2000 - X ZR 119/99

bei uns veröffentlicht am 12.12.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 119/99 vom 12. Dezember 2000 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen

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(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 119/99
vom
12. Dezember 2000
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis,
Scharen und Keukenschrijver

beschlossen:
Die Berufung gegen das am 4. Mai 1999 verkündete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betreffende Senatsbeschluß vom 11. Mai 2000 wird aufgehoben.
Der Antrag des Beklagten, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I. Das Bundespatentgericht hat durch Urteil vom 4. Mai 1999 der Nichtigkeitsklage der Klägerin stattgegeben. Hiergegen hat der beklagte Patentinhaber durch beim Bundesgerichtshof am 9. Juli 1999 eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten, des Patentanwalts Dipl.-Ing. W. Berufung eingelegt. Auf entsprechenden Antrag hin hat der Senat mit Beschluß vom 11. Mai 2000 dem Beklagten für die Berufungsinstanz Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Patentanwalt Dipl.-Ing. W. beigeordnet.
Im nachhinein sind Zweifel aufgetreten, ob Dipl.-Ing. W. zugelassener Patentanwalt ist. Auf Nachfrage hat er mit Schriftsatz vom 4. September 2000 in Ablichtung einen Bescheid des Präsidenten des Deutschen Patentamts vom 23. April 1993 zu den Akten gereicht. Hierdurch ist die Zulassung des Patentanwalts Dipl.-Ing. W. zur Patentanwaltschaft widerrufen worden; Dipl.-Ing. W. ist allerdings die Erlaubnis erteilt worden, sich weiterhin Patentanwalt zu nennen.
II. 1. Die am 9. Juli 1999 eingelegte Berufung des Beklagten ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 PatG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt ist. Gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 PatG müssen sich die Parteien eines Patentnichtigkeitsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Bei Vertretung einer Partei durch einen Patentanwalt muß es sich um einen nach der PatAnwO zugelassenen Patentanwalt handeln (Busse, PatG, 5. Aufl., § 111 Rdn. 14). Dieser Vertretungszwang besteht bereits für die Berufungseinlegung (vgl. amtl. Begr. zum 2. PatGÄ ndG, Bl. PMZ 1998, 393, 406). Dem ist hier nicht genügt, nachdem die Zulassung des Patentanwalts Dipl.-Ing. W. bereits 1993 rechtskräftig widerrufen worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 2 Satz 2 PatG.
2. Der Senat erachtet es ferner für sachgerecht, seinen die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe betreffenden Beschluß vom 11. Mai 2000 aufzuheben (§§ 124 Nr. 1 ZPO, 136 Satz 1 PatG).
Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zur Klärung der Streitfrage (zum Streitstand vgl. Zöller/Phillipi, ZPO, 21. Aufl., § 124 Rdn. 5 m.w.N.), ob die genannten Vorschriften erlauben, bei jedem den Tatbestand des § 124 Nr. 1 ZPO ausfüllenden Verstoß gegen die Wahrheitspflicht eine vollständige Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung anzuordnen. Nach §§ 124 Nr. 1 ZPO, 136 Satz 1 PatG kommt die vollständige Aufhebung eines Bewilligungsbeschlusses jedenfalls dann in Betracht, wenn eine Tatsache, bei deren Vorliegen die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe schlechthin ausscheidet, von der Partei, der Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, falsch dargestellt oder verschwiegen worden ist, so daß das Gericht sie nicht erkannt und bei seiner Bewilligung nicht berücksichtigt hat. Das ist hier der Fall.
Da aus den zu 1 genannten Gründen die am 9. Juli 1999 eingelegte Berufung unzulässig ist, durfte dem Beklagten zur Durchführung des Rechtsmittels Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden. Gemäß § 132 Abs. 2 PatG hat die Gewährung im Patentnichtigkeitsverfahren zur Voraussetzung, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwilig ist (§§ 114 ZPO, 132 Abs. 1 Satz 2 PatG); die das Einspruchsverfahren betreffende Privilegierung des Patentinhabers (§ 132 Abs. 1 Satz 2 PatG) sieht das Gesetz für das Patentnichtigkeitsverfahren nicht vor. Mangels Einlegung der Berufung durch einen Rechtsanwalt oder einen nach der PatAnwO zugelassenen Patentanwalt war die mithin nötige Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht gegeben.
Der Bewilligungsbeschluß vom 11. Mai 2000 ist gleichwohl ergangen, weil der Beklagte durch Patentanwalt Dipl.-Ing. W., für dessen Verhalten im Verfahren er einzustehen hat (vgl. § 85 ZPO), vorgetäuscht hat, der Bevoll-
mächtigte sei ein nach der PatAnwO zugelassener Vertreter und habe deshalb die Berufung vom 9. Juli 1999 in zulässiger Weise einlegen können. Die falsche Darstellung erfolge durch die Verwendung der Bezeichnung "Patentanwalt" auf dem Briefkopf der Schriftsätze des Bevollmächtigten in dem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren vor dem Senat. Denn diese Kennzeichnung unterschied sich in Inhalt und Gestaltung nicht von Angaben, mit denen nach der PatAnwO zugelassene Patentanwälte als Prozeßbevollmächtigte hervortreten. Da jeder Hinweis fehlte, daß in diesem Fall gleichwohl eine Zulassung nicht mehr bestand, vermochte es der Senat nicht zu erkennen, daß mit der Bezeichnung nur von der vom Präsidenten des Deutschen Patentamts durch Beschluß vom 21. April 1993 erteilten Erlaubnis Gebrauch gemacht werde , sich weiterhin Patentanwalt zu nennen. Durch die Darstellung wurde vielmehr der Eindruck erweckt, der Bevollmächtigte habe als ein nach der PatAnwO zugelassener Patentanwalt die Berufung vom 9. Juli 1999 für den Beklagten eingelegt.
Daran, daß die am 9. Juli 1999 eingelegte Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, ändert auch nichts die Möglichkeit, bei Versäumung einer Prozeßhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Diese Möglichkeit ist zwar auch hier zu erwägen, weil die Unzulässigkeit der eingelegten Berufung zur Folge hat, daß auch die nach § 110 Abs. 3 PatG zu beachtende Frist zu ihrer wirksamen Einlegung versäumt ist. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in diese Frist kann jedoch mit Aussicht auf Erfolg nicht mehr gestellt werden. Insoweit besteht eine Ausschlußfrist, die - sowohl bei entsprechender Anwendung von § 234 Abs. 3 ZPO, als auch bei entsprechender Anwendung von § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG - ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist beträgt. Diese Ausschlußfrist ist in Anbetracht der Verkündung des angefochtenen Ur-
teils am 4. Mai 1999 und der nach § 110 Abs. 3 PatG zu beachtenden Berufungsfrist bereits abgelaufen.
3. Da mithin auch bei Tätigwerden eines Rechtsanwalts für den Beklagten dessen Berufung nicht (mehr) erfolgreich sein kann, ist schließlich kein Grund für die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts gegeben. Mangels Erfolgsaussicht ist vielmehr auch dieser Antrag zurückzuweisen, wobei dahinstehen kann, ob dieses Begehren des Beklagten nach § 121 Abs. 1 ZPO oder nach § 78 b Abs. 1 ZPO zu beurteilen ist.
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 119/99
vom
12. Dezember 2000
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis,
Scharen und Keukenschrijver

beschlossen:
Die Berufung gegen das am 4. Mai 1999 verkündete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betreffende Senatsbeschluß vom 11. Mai 2000 wird aufgehoben.
Der Antrag des Beklagten, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I. Das Bundespatentgericht hat durch Urteil vom 4. Mai 1999 der Nichtigkeitsklage der Klägerin stattgegeben. Hiergegen hat der beklagte Patentinhaber durch beim Bundesgerichtshof am 9. Juli 1999 eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten, des Patentanwalts Dipl.-Ing. W. Berufung eingelegt. Auf entsprechenden Antrag hin hat der Senat mit Beschluß vom 11. Mai 2000 dem Beklagten für die Berufungsinstanz Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Patentanwalt Dipl.-Ing. W. beigeordnet.
Im nachhinein sind Zweifel aufgetreten, ob Dipl.-Ing. W. zugelassener Patentanwalt ist. Auf Nachfrage hat er mit Schriftsatz vom 4. September 2000 in Ablichtung einen Bescheid des Präsidenten des Deutschen Patentamts vom 23. April 1993 zu den Akten gereicht. Hierdurch ist die Zulassung des Patentanwalts Dipl.-Ing. W. zur Patentanwaltschaft widerrufen worden; Dipl.-Ing. W. ist allerdings die Erlaubnis erteilt worden, sich weiterhin Patentanwalt zu nennen.
II. 1. Die am 9. Juli 1999 eingelegte Berufung des Beklagten ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 PatG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt ist. Gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 PatG müssen sich die Parteien eines Patentnichtigkeitsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Bei Vertretung einer Partei durch einen Patentanwalt muß es sich um einen nach der PatAnwO zugelassenen Patentanwalt handeln (Busse, PatG, 5. Aufl., § 111 Rdn. 14). Dieser Vertretungszwang besteht bereits für die Berufungseinlegung (vgl. amtl. Begr. zum 2. PatGÄ ndG, Bl. PMZ 1998, 393, 406). Dem ist hier nicht genügt, nachdem die Zulassung des Patentanwalts Dipl.-Ing. W. bereits 1993 rechtskräftig widerrufen worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 2 Satz 2 PatG.
2. Der Senat erachtet es ferner für sachgerecht, seinen die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe betreffenden Beschluß vom 11. Mai 2000 aufzuheben (§§ 124 Nr. 1 ZPO, 136 Satz 1 PatG).
Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zur Klärung der Streitfrage (zum Streitstand vgl. Zöller/Phillipi, ZPO, 21. Aufl., § 124 Rdn. 5 m.w.N.), ob die genannten Vorschriften erlauben, bei jedem den Tatbestand des § 124 Nr. 1 ZPO ausfüllenden Verstoß gegen die Wahrheitspflicht eine vollständige Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung anzuordnen. Nach §§ 124 Nr. 1 ZPO, 136 Satz 1 PatG kommt die vollständige Aufhebung eines Bewilligungsbeschlusses jedenfalls dann in Betracht, wenn eine Tatsache, bei deren Vorliegen die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe schlechthin ausscheidet, von der Partei, der Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, falsch dargestellt oder verschwiegen worden ist, so daß das Gericht sie nicht erkannt und bei seiner Bewilligung nicht berücksichtigt hat. Das ist hier der Fall.
Da aus den zu 1 genannten Gründen die am 9. Juli 1999 eingelegte Berufung unzulässig ist, durfte dem Beklagten zur Durchführung des Rechtsmittels Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden. Gemäß § 132 Abs. 2 PatG hat die Gewährung im Patentnichtigkeitsverfahren zur Voraussetzung, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwilig ist (§§ 114 ZPO, 132 Abs. 1 Satz 2 PatG); die das Einspruchsverfahren betreffende Privilegierung des Patentinhabers (§ 132 Abs. 1 Satz 2 PatG) sieht das Gesetz für das Patentnichtigkeitsverfahren nicht vor. Mangels Einlegung der Berufung durch einen Rechtsanwalt oder einen nach der PatAnwO zugelassenen Patentanwalt war die mithin nötige Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht gegeben.
Der Bewilligungsbeschluß vom 11. Mai 2000 ist gleichwohl ergangen, weil der Beklagte durch Patentanwalt Dipl.-Ing. W., für dessen Verhalten im Verfahren er einzustehen hat (vgl. § 85 ZPO), vorgetäuscht hat, der Bevoll-
mächtigte sei ein nach der PatAnwO zugelassener Vertreter und habe deshalb die Berufung vom 9. Juli 1999 in zulässiger Weise einlegen können. Die falsche Darstellung erfolge durch die Verwendung der Bezeichnung "Patentanwalt" auf dem Briefkopf der Schriftsätze des Bevollmächtigten in dem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren vor dem Senat. Denn diese Kennzeichnung unterschied sich in Inhalt und Gestaltung nicht von Angaben, mit denen nach der PatAnwO zugelassene Patentanwälte als Prozeßbevollmächtigte hervortreten. Da jeder Hinweis fehlte, daß in diesem Fall gleichwohl eine Zulassung nicht mehr bestand, vermochte es der Senat nicht zu erkennen, daß mit der Bezeichnung nur von der vom Präsidenten des Deutschen Patentamts durch Beschluß vom 21. April 1993 erteilten Erlaubnis Gebrauch gemacht werde , sich weiterhin Patentanwalt zu nennen. Durch die Darstellung wurde vielmehr der Eindruck erweckt, der Bevollmächtigte habe als ein nach der PatAnwO zugelassener Patentanwalt die Berufung vom 9. Juli 1999 für den Beklagten eingelegt.
Daran, daß die am 9. Juli 1999 eingelegte Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, ändert auch nichts die Möglichkeit, bei Versäumung einer Prozeßhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Diese Möglichkeit ist zwar auch hier zu erwägen, weil die Unzulässigkeit der eingelegten Berufung zur Folge hat, daß auch die nach § 110 Abs. 3 PatG zu beachtende Frist zu ihrer wirksamen Einlegung versäumt ist. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in diese Frist kann jedoch mit Aussicht auf Erfolg nicht mehr gestellt werden. Insoweit besteht eine Ausschlußfrist, die - sowohl bei entsprechender Anwendung von § 234 Abs. 3 ZPO, als auch bei entsprechender Anwendung von § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG - ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist beträgt. Diese Ausschlußfrist ist in Anbetracht der Verkündung des angefochtenen Ur-
teils am 4. Mai 1999 und der nach § 110 Abs. 3 PatG zu beachtenden Berufungsfrist bereits abgelaufen.
3. Da mithin auch bei Tätigwerden eines Rechtsanwalts für den Beklagten dessen Berufung nicht (mehr) erfolgreich sein kann, ist schließlich kein Grund für die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts gegeben. Mangels Erfolgsaussicht ist vielmehr auch dieser Antrag zurückzuweisen, wobei dahinstehen kann, ob dieses Begehren des Beklagten nach § 121 Abs. 1 ZPO oder nach § 78 b Abs. 1 ZPO zu beurteilen ist.
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.