Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 19. Dez. 2014 - 8 U 83/12

published on 19/12/2014 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 19. Dez. 2014 - 8 U 83/12
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Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. Mai 2012 - 8 O 383/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen Beseitigung einer schädlichen Bodenveränderung gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG geltend.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 682.785,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Streithelferin hat in erster Instanz keinen Antrag gestellt.
Das Landgericht hat in dem von der Klägerin mit der Berufung angegriffenen Urteil vom 9. Mai 2012, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, soweit sie zu den hier getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, die Klage abgewiesen. Seiner Ansicht nach ergebe sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach den §§ 157, 242 BGB, dass eine Inanspruchnahme der Beklagten nach § 24 Abs. 2 BBodSchG ausgeschlossen sei [LGU 22]. Wegen des streitigen Parteivorbringens in erster Instanz und der Entscheidungsgründe wird ebenfalls auf dieses Urteil verwiesen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung - von der Ansicht getragen, das Landgericht habe ihr den Ausgleichsanspruch zu Unrecht aberkannt [II 49] - ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Sie beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. Mai 2012 - 8 O 383/09 - wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 682.785,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 583.677,82 EUR ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte - unterstützt durch die Streithelferin [II 117 ff.] - verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihr günstige Tatsachenfeststellungen und Rechtsansichten enthält. So hält sie die Ansicht des Landgerichts, nach welcher sie nicht nach § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 BBodSchG als Gesamtrechtsnachfolgerin der [in C. beheimatet gewesenen] A AG hafte [LGU 13 ff.], ebenso für zutreffend [II 223 ff.; II 261 ff.] wie dessen Auffassung, dass man im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu einer vorrangigen vertraglichen, den gesetzlichen Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ausschließenden Vereinbarung gelange [LGU 18 ff.]. Darüber hinaus hält die Beklagte insbesondere an ihrer Meinung fest, dass sie nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der A AG geworden sei [II 259, I 92 ff., I 169 f.] und im Übrigen auch dann nicht haftete, falls sie Gesamtrechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft wäre, weil eine Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers nur in Betracht kommen könne, wenn sein Rechtsvorgänger Handlungsstörer gewesen sei, er also nach dem damals geltenden Recht haftete und eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast tatsächlich entstanden sei [II 261, I 99 f., I 172]; die A AG habe jedoch durch den Betrieb des Gaswerks keinen gesetzlichen Haftungstatbestand erfüllt, in den die Beklagte kraft Gesamtrechtsnachfolge hätte eintreten können [II 261, I 99 f., I 172 ff.]. Die Beklagte hafte auch nicht wegen der Errichtung einer Trockenschnitzelanlage im Jahre 1928 [II 297 ff., I 100 ff., I 178 ff.]. Darüber hinaus stehe dem Erfolg der Klage in erheblichem Umfang die Einrede der Verjährung entgegen [II 185 ff., I 79 ff., I 158 ff.]. Bezüglich der Höhe der Klageforderung sei zu beachten, dass eine rechnerische Unrichtigkeit in Höhe von insgesamt 3.553,46 EUR bestehe, Kreditzinsen in Höhe von 129.107,76 EUR unter keinen Umständen zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehörten und die im Übrigen in Rechnung gestellten Beträge weder erforderlich noch angemessen seien [II 303 ff.]; auch Zinsen seien nicht in begehrter Höhe geschuldet [vgl. II 307].
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien und der Streithelferin in beiden Instanzen jeweils nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der gerichtlichen Verfügungen, Beschlüsse und Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
II.
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig und zumindest teilweise begründet. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
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Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein fälliger und durchsetzbarer bodenschutzrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG zu.
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Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG haben mehrere Verpflichtete im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG unabhängig von ihrer (ordnungsbehördlichen) Heranziehung untereinander einen Anspruch auf Kostenausgleich. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde, soweit nichts anderes vereinbart ist.
15 
1. Aktivlegitimation:
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Die Klägerin ist zur Geltendmachung dieses bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs aktivlegitimiert. Sie war und ist als Mieterin des - vormals kontaminierten und inzwischen weitgehend(Die Zeugin H., Bauingenieurin beim Landratsamt - Dezernat Umwelt und Technik -, hat bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht am 6. Juli 2011 erklärt [I 281]: Es ist in vorliegendem Fall so, dass immer noch erhöhte Werte bestehen. Wir sprechen in diesem Zusammenhang von „Altlast B“. Es wäre jedoch in diesem Falle auch im Hinblick auf die vorliegenden Werte unverhältnismäßig, eine entsprechende Grundwassersanierung vorzunehmen.) sanierten - Grundstücks „Inhaber der tatsächlichen Gewalt“ über dieses Grundstück im Sinne des § 4 Abs. 2 BBodSchG und demgemäß „Verpflichtete“ nach § 24 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BBodSchG. Darüber hinaus hatte sie die Sanierungsverantwortlichkeit übernommen; alle Rechnungen wurden von ihr bezahlt. Eine explizite behördliche Heranziehung ist nicht erforderlich (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 5 U 98/04 -, juris, Rn. 42). Im Übrigen nimmt der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts zur Aktivlegitimation unter Ziffer 2 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zustimmend Bezug.
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2. Passivlegitimation:
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Die Beklagte ist passivlegitimiert. Sie wurde im Jahre 1926 Gesamtrechtsnachfolgerin der A AG. Im Jahre 1928 errichtete sie eine Trockenschnitzelanlage auf dem Grundstück. Sie ist „Verpflichtete“ nach § 24 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BBodSchG. Soweit die A AG als Verursacherin der schädlichen Bodenveränderung mit Grundwasserschaden anzusehen ist, haftet die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolgerin der Verursacherin. Für die ab Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge im Jahre 1926 bis zur Betriebsstilllegung im Jahre 1995 verursachten etwaigen (weiteren) Bodenverunreinigungen haftet die Beklagte als (originäre) Verursacherin, nachdem ein Verursachungsbeitrag der Klägerin und/oder von dritter Seite weder dargetan noch sonst ersichtlich ist.
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a) Schädliche Bodenveränderung mit Grundwasserschaden
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Die Klägerin begann im Jahre 2001 mit der Bauvorbereitung für ein Silo auf dem Grundstück [I 35]. Im Rahmen der Baugrunderkundung wurden am 6. März 2001 durch das Ingenieurbüro DrP Untersuchungen durchgeführt und eine massive Verunreinigung des Bodens festgestellt [Anlage K 10, Seiten 3 und 7]. Insgesamt wurden sechs Rammkernbohrungen (RKB1 bis RKB6) ausgebracht. In RKB2 und insbesondere in RKB5 wurde eine blaue, stechend riechende Masse („Berliner Blau“) am Sondierende angetroffen. Östlich der Bodenplatte der ehemaligen Schnitzelhalle wurden zwei Schürfe angelegt [Anlage K 10, Seite 7]. Schurf 3 wurde im südöstlichen Bereich des Untersuchungsgebietes - die damals zu sanierende Fläche ist Teil der ehemaligen Schnitzeltrocknung der Zuckerfabrik (Flurstück 3/10) [Anlage K 10, Seite 4] - angelegt [Anlage K 10, Seite 8]. Alle Bodenproben der Rammkernbohrungen RKB1 bis RKB6 wiesen hohe Gehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) auf. In der ungesättigten Zone wurden maximale PAK-Gehalte von 3.090 mg/kg TM vorgefunden (Probe RKB5-1). Die Untersuchung der Mischprobe 5-1 aus RKB5 ergab hohe Verunreinigungen durch Cyanid (317 mg/kg TM) und PAK (3.090 mg/kg TM). Die Eluatuntersuchung ergab neben hohen Cyanid-Gehalten (31.400 µg/l) hohe Werte für den Phenolindex (1.950 µg/l) und Sulfat (779 mg/l). Die Probe 5H (RKB5, bei ca. 2 m) enthielt 10,2 mg/kg TM Quecksilber und 17.100 mg/kg TM Cyanid. Im wassergesättigten Bereich wurde ein maximaler PAK-Gehalt von 979 mg/kg TM (Probe RKB 6-3) in einer Tiefe von ca. 4,7 m bis ca. 5,7 m unter Bodenplatte festgestellt. In der aus einem Schlackeband in Schurf 1 entnommenen Probe S1-1 wurden geringfügig erhöhte Gehalte an Schwermetallen und Gehalte an PAK (5,1 mg/kg TM) festgestellt. Eine helle Zwischenlage in Schurf 1 (Probe S1-2) wies ebenfalls erhöhte Gehalte an Schwermetallen und PAK (37,0 mg/kg TM) auf. Im wassergesättigten Bereich bei Schurf 3 (Probe S3-GW) wurden im Feststoff PAK-Gehalte von 111 mg/kg TM festgestellt. Die Eluatanalyse ergab einen Phenolgehalt von 760 µg/l [Anlage K 10, Seite 8].
21 
Die ermittelten Befunde legten die Existenz eines Gaswerks nahe [Anlage K 10, Seite 3]. Durch eine nachlaufende Aktenrecherche konnte für den Zeitraum von etwa 1842 bis etwa 1910 die Existenz eines Gaswerks auf dem Grundstück belegt werden.
22 
In der Folge wurde mittels Baggerschürfen versucht, die Lage umwelterheblicher Gebäudebestandteile (insbesondere ehemalige Teergruben) zu lokalisieren [Anlage K 10, Seite 3]. Es wurden im Zuge dieser Recherchen Bauwerksreste des Gaswerks sowie mit Flüssigteer gefüllte Leitungen gefunden, nicht aber Teergruben selbst. Zur Klärung der Frage, ob diese gegebenenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt rückgebaut wurden, insofern eine Beeinträchtigung des Grundwassers nicht mehr zu befürchten war und sich etwaige Sanierungsmaßnahmen auf den ungesättigten Bereich beschränken ließen, wurde in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde eine Grundwasseruntersuchung vereinbart.
23 
Zur Erkundung des Bodenaufbaus und der Grundwasserverhältnisse wurde das Ingenieurbüro DrP mit der Einrichtung einer Grundwassermessstelle (GWM1) beauftragt. Die im Oktober 2003 durchgeführte Grundwasseruntersuchung bestätigte den Verdacht des Schadstoffeintrags gaswerkstypischer Verunreinigungen in das Grundwasser. Aufgrund einer tiefenzonierten Grundwasserentnahme wurde festgestellt, dass der Schadstoffeintrag aus der ungesättigten Bodenzone in den oberen Grundwasserbereich erfolgt. Auf der Aquifersohle konnte keine Schadstoffblase nachgewiesen werden, wie dies bei einem langanhaltenden massiven Eintrag von dünnflüssigem Teer über den Boden beziehungsweise undichte Teergruben in das Grundwasser zu erwarten gewesen wäre. Aufgrund der ermittelten teils sehr hohen Überschreitungen der zulässigen Prüf- und Emissionswerte im Grundwasser wurden im Dezember 2003 zur Feststellung der räumlichen Grenzen des Schadstoffeintraggebiets, zur Klärung der Frage, ob im Anstrom des Grundwassers Schadstoffe vorhanden sind, und zur Bestätigung der vermuteten Grundwasserfließrichtung drei weitere Grundwassermessstellen (GWM2 bis GWM4) errichtet und beprobt. Die Ergebnisse der Stichtagsbeprobung bestätigten den bekannten Grundwasserschaden und schränkten ihn aufgrund der weiteren Messstellen räumlich weiter ein. Aufgrund der festgestellten vertikalen Verteilung der Schadstoffe im obersten Grundwasserleiter konnte davon ausgegangen werden, dass aus dem Bereich der ungesättigten Bodenzone weiterhin ein Schadstoffeintrag in das oberflächennahe Grundwasser erfolgte [Anlage K 10, Seite 3].
24 
Danach bestand am Vorliegen einer schädlichen - eine Bodensanierung erfordernde - Bodenveränderung mit Grundwasserschaden kein Zweifel.
25 
b) Verursacher der schädlichen Bodenveränderung und Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers
26 
aa) Der Begriff der Verursachung ist in § 24 BBodSchG und § 4 BBodSchG einheitlich zu verstehen (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2011 - 1 O 20/07 -, juris, Rn. 73). Verursacher im Sinne dieser Vorschriften ist jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortliche mitgewirkt hat, wobei die Mitwirkung gleichermaßen durch Handeln, Dulden oder („aktives“) Unterlassen erfolgen kann (vgl. LG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 74; Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, Bundes-Bodenschutzgesetz, 2. Aufl. 2005, § 4 Rn. 42). Kommen mehrere als Verursacher in Betracht, muss grundsätzlich anhand der polizei- und ordnungsrechtlichen Zurechnungslehre geklärt werden, wer letztlich als verantwortlicher Verursacher haftet (vgl. Versteyl, a.a.O., Rn. 43). Das ist derjenige, durch dessen Beitrag an einer von mehreren bewirkten Kontamination die Gefahrenschwelle, die zu einer Sanierung führt, überschritten wurde (vgl. LG Düsseldorf, a.a.O.; Versteyl, a.a.O.). Dabei ist nicht maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt der konkrete Schaden tatsächlich eintrat, vielmehr kommt es allein darauf an, wann ein Zustand eingetreten war, der bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Schadenseintritt führte oder noch führt, wobei bei besonders wichtigen Schutzgütern wie etwa dem Grundwasser - das zu den hochrangigen Gemeinwohlbelangen zählt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 31 BvR 315/99 -, juris, Rn. 50) und dem für die Allgemeinheit eine kaum zu überschätzende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, juris, Rn. 164) - keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit und die zeitliche Nähe des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2008 - 10 S 1388/06 -, juris, Rn. 29).
27 
bb) Hat jemand die Gefahrenschwelle überschritten und damit eine schädliche Bodenveränderung hervorgerufen, so kann auch dessen Gesamtrechtsnachfolger im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BBodSchG in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 7 C 3/05 -, juris, Rn. 30). Das ist diejenige natürliche oder juristische Person, die kraft Gesetzes alle Rechte und Pflichten eines Rechtssubjekts übernimmt; maßgeblich ist der unmittelbare Übergang des Vermögens mit allen Rechten und Verpflichtungen (vgl. Giesberts/Hilf, in: BeckOK Umweltrecht (2014), § 4 BBodSchG, Rn. 27). Typische Beispiele sind die Erbfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB), die Umwandlung von Kapitalgesellschaften durch Verschmelzung (§§ 2 ff. UmwG) und die Vermögensübertragung (§§ 174 ff. UmwG) (vgl. Giesberts/Hilf, a.a.O.).
28 
In den Jahren 1925/26 richtete sich die Fusion einer Aktiengesellschaft mit einer anderen nach den §§ 303 ff. HGB in der damals gültigen Fassung (im Folgenden: HGB a.F.). Sie war eine Unterart der Veräußerung des Gesellschaftsvermögens im Ganzen (§ 303 HGB a.F.) mit der Besonderheit, dass das Entgelt in Aktien einer anderen, der aufnehmenden Gesellschaft gewährt wurde, und im „Normalfall“ mit der „Liquidation der verschwindenden Aktiengesellschaft“ verbunden (§ 305 HGB a.F.) (vgl. Korn, HGB, 2. Aufl. 1929, § 305 Anm. I und III). Sie stellte keine Gesamtrechtsnachfolge dar (vgl. Pinner, in: Staub, HGB, 12. und 13. Aufl., 1926, § 305 Anm. 22; Goldschmidt, Die Aktiengesellschaft, 1927, § 305 HGB Anm. 2; ders., HGB, 1929, § 305 Anm. 7). Anders lag es, falls vereinbart war, dass eine Liquidation der aufgelösten Gesellschaft nicht stattfinden sollte (§ 306 HGB a.F.). Dann ging das Vermögen der übertragenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft über (vgl. RGZ 67, 197 <200>; 84, 242 <245>), wobei bezüglich des Wegfalls der Liquidation eine ausdrückliche Erklärung nicht verlangt war (vgl. RGZ 77, 268 <270 f.>).
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cc) Dies zugrunde gelegt, haftet die Beklagte als (Gesamtrechtsnachfolgerin der) Verursacherin.
30 
(1) Die vorstehend unter Buchstabe a beschriebene schädliche Bodenveränderung mit Grundwasserschaden ist (bereits) der A AG als Verursacherin zuzurechnen. Das folgt daraus, dass sie seit mindestens 1843 bis etwa 1910 [LGU 4] auf dem Grundstück eine Gasfabrik zur Beheizung und Beleuchtung ihrer Zuckerfabrik betrieben hatte und die auf dem Grundstück vorgefundenen Bodenverunreinigungen ganz überwiegend durch gaswerktypische Stoffe - wie insbesondere Cyanide und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe - hervorgerufen wurden (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 21. Mai 2010 - 8 O 465/07 -, juris, Rn. 90 und 94; Anlage K 10, Seite 3). Infolgedessen wird nach den - hier analog anwendbaren (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 267/03 -, juris, Rn. 36; Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O., Rn. 63 f.) - §§ 6 und 7 UmweltHG vermutet, dass der Schaden durch die Gasfabrik-Anlage verursacht wurde, weil diese zur Schadensverursachung nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet war. Eine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 und 3 UmweltHG liegt nicht vor, weil eingehaltene besondere Betriebspflichten - etwa als Ergebnis verwaltungsrechtlicher Rechtsvorschriften - nicht aufgezeigt wurden; selbst eine (möglicherweise vorhanden gewesene) Genehmigung zum Betrieb des Gaswerkes könnte eine Befugnis, Verunreinigungen in das Erdreich und das Grundwasser gelangen zu lassen, nicht vermitteln (vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht (2014), § 4 BBodSchG Rn. 52). Eine Fallgestaltung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UmweltHG, nach welchem die Vermutung nicht gilt, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, den Schaden zu verursachen, ist ebenfalls nicht gegeben. Der Senat nimmt daher an, dass schon die A AG die Gefahrenschwelle überschritten hatte, mithin bereits während der Zeit ihrer Betreiberverantwortlichkeit ein Zustand eingetreten war, der bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Schadenseintritt, das heißt zu einer schädlichen Bodenveränderung mit Grundwasserschaden führte.
31 
(2) Dieses Geschehen muss sich die Beklagte zurechnen lassen, weil es sich bei ihr um die Gesamtrechtsnachfolgerin der A AG handelt. Dabei stellt der Senat darauf ab, dass es im Jahre 1926 ausweislich der auf der Homepage der Beklagten auffindbaren Broschüre „50 Jahre O AG“ zu einer Fusion der A AG, der Zuckerfabrik K AG, der Zuckerfabrik L AG, der Zuckerfabrik M AG und der Zuckerfabrik N AG zur O AG kam ohne Liquidation des Vermögens der A AG, die Fusion also nach § 306 HGB a.F. und damit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vonstatten ging. Denn für eine Liquidation, das heißt für eine Umwandlung des Vermögens dieser Gesellschaft in Geld (vgl. RGZ 72, 15 <17>) oder Aktien, spricht nichts. So ist insbesondere weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass Liquidatoren bestellt worden wären und welchen Liquidationserlös man erzielt hätte. Vielmehr sollte das Vermögen der Gesellschaft werbend und werterzeugend weiterarbeiten (vgl. RGZ 84, 242 <246>), wie es dann ja auch mit dem Werk X - als Teil der O AG (bis 1971) - und dem Werk C - als Teil der O AG (bis 1988) und danach [nach Umfirmierung] der Beklagten (bis 1995) - geschah. Des Weiteren lässt sich Anlage K 7 (…) entnehmen, dass es im Frühjahr 1926 zu einer „Vollfusion“ kam und das Vermögen der Zuckerfabriken „als Ganzes“ auf die O AG überging. Dass 1926 nicht(s) liquidiert wurde, kann man zudem in der Broschüre „150 Jahre Werk C“ nachlesen, auf welche die Beklagte in ihrer Homepage ebenfalls verweist. Dort heißt es: „Deshalb schlossen sich die Unternehmen der Interessengemeinschaft im Jahre 1926 zur O AG mit Sitz in … zusammen, …. Das große Werk C und das kleinere Schwesterwerk X brachte die A AG als Hochzeitsgabe in die neue O AG ein“; für eine Liquidation findet sich hingegen auch in dieser Broschüre kein Anhalt.
32 
(3) Hilfsweise: Sollte bezüglich der festgestellten und vorstehend unter Buchstabe a beschriebenen schädlichen Bodenveränderung mit Grundwasserschaden die A AG bis 1926 die Gefahrenschwelle (doch) noch nicht überschritten gehabt haben, muss die Beklagte selbst dies getan haben - etwa durch die Errichtung der Trockenschnitzelanlage im Jahre 1928, bei der es (möglicherweise) zur Zerstörung von Teergruben und der Verbringung kontaminierten Bodens auf andere Teilflächen des Grundstücks gekommen sein könnte -, und deswegen selbst (originär) als Verursacherin haften. Dem ist in tatsächlicher Hinsicht jedoch nicht weiter nachzugehen, weil ein Verursachungsbeitrag der Klägerin und/oder von dritter Seite nicht erkennbar ist. Jede denkbare Alternative der Bodenverunreinigung ist hier somit entweder auf ein Verhalten der A AG oder auf ein solches der Beklagten zurückzuführen.
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c) Keine unzulässige Rückwirkung
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aa) Der vorliegende Fall unterfällt auch in zeitlicher Hinsicht dem Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Dafür reicht es aus, dass es - wie hier - eine von einer vorhandenen Schadstoffbelastung ausgehende gegenwärtige Umweltgefahr zu beseitigen galt und die Sanierung des Bodens nach Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes erfolgte (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 14).
35 
(1) Die in § 4 BBodSchG normierten (Sanierungs-)Pflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erstrecken sich auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verursacht wurden (BVerwG, a.a.O., Rn. 15). Zwar erfassen Gesetze, soweit sie nichts anderes regeln, grundsätzlich nur künftige Sachverhalte. Zu einer auf die Vergangenheit bezogenen Pflichtigkeit der Sanierungsverantwortlichen fehlt dem Bundes-Bodenschutzgesetz eine ausdrückliche Aussage. Seine in § 1 Abs. 1 zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung, neben der Sicherung der Bodenfunktionen auch in der Vergangenheit beeinträchtigte Bodenfunktionen wiederherzustellen, lässt sich aber nur dahin verstehen, dass das Gesetz auch vor seinem Inkrafttreten verursachte schädliche Bodenveränderungen und Altlasten erfasst. Zudem kennt das Bundes-Bodenschutzgesetz spezielle, nur auf die Zukunft bezogene Stichtagsregelungen, etwa in § 4 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 BBodSchG. Dies zwingt zum Umkehrschluss, dass die sonstigen Gefahrenabwehrpflichten in § 4 BBodSchG auch vergangenheitsbezogen zu verstehen sind. Schließlich würde ein nur zukunftsbezogenes Verständnis des Bundes-Bodenschutzgesetzes dessen zentrales Anliegen der Sanierung bereits vorhandener Altlasten weitgehend ins Leere laufen lassen (vgl. BVerwG, a.a.O.).
36 
(2) Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist auch dann heranzuziehen, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist (BGH, a.a.O., Rn. 16). Die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers auch in diesem Fall entspricht der Intention des Gesetzgebers, vor allem dem Verursacherprinzip stärker Rechnung zu tragen (vgl. BGH, a.a.O.; BVerwG, a.a.O.).
37 
bb) Ein Fall (unzulässiger) gesetzlicher Rückwirkung liegt darin nicht.
38 
(1) Soweit in der Bezugnahme auf eine in der Vergangenheit verursachte schädliche Bodenveränderung oder Altlast eine Rückwirkung liegt, begegnet diese keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, a.a.O.). Maßgeblicher Sachverhalt ist nämlich nicht die Verursachung der Kontamination, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes-Bodenschutzgesetzes bereits beendet war (BGH, a.a.O., Rn. 15). Entscheidend ist vielmehr die von der vorhandenen Schadstoffbelastung ausgehende gegenwärtige Umweltgefahr. Da der maßgebende Sachverhalt mithin noch nicht abgeschlossen ist, liegt lediglich eine unechte Rückwirkung vor, die nur in bestimmten - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen unzulässig ist (vgl. BGH, a.a.O.; BVerwG, a.a.O.).
39 
(2) Auch die Anknüpfung des Gesetzes an die Gesamtrechtsnachfolge ist - jedenfalls soweit hier von Relevanz - von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
40 
Zunächst hält der Senat dafür, dass das Gesetz auch damit nicht in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand eingreift, sich insoweit also keine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 22 BvL 2/04, 2 BvL 12 BvL 13/05 -, juris, Rn. 56 und 61) - echte Rückwirkung beilegt (a.A. BGH, a.a.O., Rn. 16), sondern - da er eine einmal begründete Gesamtrechtsnachfolge als einen Zustand begreift, der bis in die Gegenwart hinein andauert („Einmal Erbe: immer Erbe“) - sich das Gesetz auch insoweit auf dem weiten und vielgestaltigen Feld unechter Rückwirkungen befindet, auf dem ein allgemeiner Grundsatz unzulässiger Rückwirkung nicht gilt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 57 f. und 61).
41 
Das kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn mit der Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers verbinden sich - zumindest insoweit, als nur juristische und keine natürlichen Personen betroffen sind - keine Rückwirkungsfragen, weil durch § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BBodSchG lediglich eine bereits vor Inkrafttreten dieser Norm bestehende Rechtslage aufgenommen und kodifiziert wurde (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 18).
42 
Die Gesamtrechtsnachfolge in öffentlich-rechtliche Pflichten, deren Konkretisierung durch einen Verwaltungsakt noch aussteht, war der bisherigen Rechtsordnung keineswegs fremd (BVerwG, a.a.O., Rn. 19). Sie folgte aus dem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass sachbezogene Verhaltenspflichten den zivilrechtlichen Bestimmungen des Erbrechts und des Umwandlungsrechts folgend rechtsnachfolgefähig sind. Die jeweilige Verantwortlichkeit des Gesamtrechtsnachfolgers ist insoweit akzessorisch zur Haftung des Verursachers zu verstehen, das heißt der Gesamtrechtsnachfolger tritt in dessen materielle Polizeipflichten ein, kann sich aber auch auf sämtliche Einwendungen des Rechtsvorgängers berufen (BVerwG, a.a.O.). Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, und zwar ohne danach zu unterscheiden, ob die jeweilige Pflichtenlage erst abstrakt angelegt oder bereits konkretisiert war (BVerwG, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Vor dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes bestand somit im Hinblick auf die Gesamtrechtsnachfolgefähigkeit abstrakter Polizeipflichten keine unklare Rechtslage (BVerwG, a.a.O., Rn. 21). Die Übergangsfähigkeit derartiger Pflichten war vielmehr als allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts schon seit langem vorgezeichnet. Dabei ist das Fehlen höchstrichterlicher Entscheidungen zum Polizei- und Ordnungsrecht weitgehend bedingt durch die Irrevisibilität der landesrechtlichen Be-stimmungen (BVerwG, a.a.O.).
43 
Bei der abstrakten Polizeipflicht handelt es sich um eine unfertige Verpflichtung, deren wesentliches Merkmal - nämlich die Pflicht zur Gefahrenabwehr oder zur Störungsbeseitigung - im Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge bereits angelegt und damit hinreichend bestimmt ist. Diese materielle Verpflichtung geht auf den Gesamtrechtsnachfolger über (BVerwG, a.a.O., Rn. 22). Die Übergangsfähigkeit der Verhaltensstörerhaftung scheitert zumindest bei juristischen Personen auch nicht an der Höchstpersönlichkeit der Polizeipflicht (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 26). Zwar kann älterer Rechtsprechung und Literatur entnommen werden, dass Polizeipflichten wegen der Nähe des Störers zum Schadenseintritt höchstpersönlicher Natur, damit einer Übertragung durch Universalsukzession entzogen seien und infolge ihrer Bindung an die Person des Störers mit dessen Tod untergingen (vgl. BVerwG, a.a.O., m.w.N.). Auch ist zutreffend, dass höchstpersönliche Rechte und Pflichten nicht nachfolgefähig sind (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 27). Höchstpersönlich ist aber nur eine Rechtsbeziehung, die sich nicht von der Person des Trägers lösen lässt und sich in diesem persönlichen Bezug erschöpft. Derartige, auf eine Person fixierte Rechtsverhältnisse kommen im Regelfall nur bei natürlichen Personen in Betracht; bei einer juristischen Person fehlt von der Natur der Sache her diese Personenbezogenheit. Die Verhaltensverantwortlichkeit begründet vorrangig die Verpflichtung, eine selbst verursachte Störung oder Gefahr zu beseitigen; die sich hierin erschöpfende Verpflichtung ist schon von vornherein nicht höchstpersönlich, wenn die Beseitigung der Störung auch durch Dritte erfolgen kann und damit auch einer Ersatzvornahme zugänglich ist. Erweist sich eine Pflicht zur Gefahrenabwehr und/oder zur Störungsbeseitigung als eine vertretbare Handlung, kann sie nicht höchstpersönlich sein und ist damit gesamtrechtsnachfolgefähig (vgl. BVerwG, a.a.O.).
44 
Diese Voraussetzung ist bei der hier in Rede stehenden (abstrakten) materiellen Polizeipflicht gegeben. Die Ortschaft C. war seit 1806 Teil des Großherzogtums Baden, das ab 1871 zum Deutschen Reich gehörte (vgl. Art. 1 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, RGBl. S. 64 f.). Durch § 1 des Gesetzes betreffend die Einführung der Gewerbe-Ordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 in Württemberg und Baden vom 10. November 1871 (RGBl. S. 392) trat im Großherzogtum Baden am 1. Januar 1872 die Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 245 ff.; im Folgenden: GewO) als Reichsgesetz in Kraft. Seit dieser Zeit durften gemäß § 16 GewO Gasbereitungs- und Gasbewahrungsanstalten als Anlagen, die für das Publikum erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen konnten, nur mit Genehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde errichtet werden. Das nach den §§ 17 ff. GewO zu durchlaufende Genehmigungsverfahren eröffnete die Möglichkeit, polizeiliche Fürsorge dahingehend zu treffen, dass nicht das Grundwasser durch Versenkung gewerblicher und sonstiger Abgänge verunreinigt wird (vgl. Schenkel, Das badische Wasserrecht, 2. Aufl. 1902, Seite 182), teilweise hielt man es sogar für „geboten“, das Versenken des Gaswassers in das Erdreich unbedingt zu untersagen (vgl. Preußische Technische Anleitung zur Wahrnehmung der den Kreis- (Stadt-) Ausschüssen (Magistraten) durch § 109 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 hinsichtlich der Genehmigung gewerblicher Anlagen übertragenen Zuständigkeiten vom 15. Mai 1895, abgedruckt bei Landmann-Rohmer, GewO, 10. Aufl. 1952, Erster Band, Seite 766 ff. <768>). Bei bestehenden gewerblichen Anlagen konnte nach den §§ 51 f. GewO die fernere Benutzung derselben wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl untersagt werden, wozu auch die Verunreinigung des Grundwassers gerechnet wurde (vgl. Eyermann, in: Landmann-Rohmer, GewO, 10. Aufl. 1952, § 51 Anm. 2 g). Damit stellte die Verunreinigung des Erdreichs und des Grundwassers beim Betrieb eines Gaswerks zumindest ab 1872 auch in Baden einen polizeiwidrigen Zustand dar, dem in der Regel - weil milder als die weitgehende Maßregel der Untersagung der Benützung der gesamten gewerblichen Anlage - durch Anwendung landespolizeirechtlicher Vorschriften zu begegnen war, die durch die Gewerbeordnung unberührt geblieben waren (vgl. Eyermann, a.a.O., Anm. 2 m). Das impliziert, dass dem Verhaltensstörer Schädigungen dieser Art auf der Grundlage einer polizeirechtlichen Generalklausel zur Beseitigung aufgegeben werden konnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 7 B 12/08 -, juris, Rn. 6). In Baden stand hierfür von 1863 bis über das Jahr 1926 hinaus § 30 Abs. 1 des Badischen Polizeistrafgesetzbuchs (vgl. Polizeistrafgesetzbuch für das Großherzogtum Baden vom 31. Oktober 1863, Regierungsblatt Seite 439 ff.; im Folgenden: BadPStGB) zur Verfügung, nach welchem den Polizeibehörden die Befugnis vorbehalten blieb, auch unabhängig von der strafgerichtlichen Verfolgung rechts- und ordnungswidrige Zustände innerhalb ihrer Zuständigkeit zu beseitigen und deren Entstehung und Fortsetzung zu hindern. Das Polizeistrafrecht konnte nicht alle Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erfassen. Diese Lücke füllte die Generalklausel des § 30 BadPStGB aus (vgl. Würtenberger / Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 12; Schwegel, Der Polizeibegriff im NS-Staat, 2005, Seite 26, Fußnote 12). Mithin bestand für den Betrieb eines Gaswerks wie hier kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass keine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit entstehen konnte (vgl. Landel/Versteyl, ZUR 2006, S. 475 <477>).
45 
Die Pflicht, ein Gaswerk so zu betreiben, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist, ist vorrangig nicht durch ein personales Element, sondern durch den sachlichen Bezug der Pflicht zum Schutz des Grundwassers geprägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 28). Die sachbezogene Prägung der Pflicht rechtfertigt es, die Haftung für eine Pflichtverletzung von der Person des Verursachers abzulösen und ihre Übergangsfähigkeit auf den Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers anzunehmen. Das gilt umso mehr, als das personale Element bei einer juristischen Person - wie hier der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin, der A AG -, die durch den Betrieb eines von ihr getragenen Unternehmens die Pflicht verletzt hat, von vernachlässigbarer geringer Bedeutung ist (vgl. BVerwG, a.a.O.).
46 
(3) Mit der Anwendung speziell des § 24 Abs. 2 BBodSchG ist im vorliegenden Fall ebenfalls keine unzulässige Rückwirkung verbunden. Durch diese Vorschrift greift das Gesetz nicht ändernd in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand ein und enthält keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen (BGH, a.a.O., Rn. 17). Vor Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes war zwar ein auf § 426 BGB gestützter Anspruch im Innenverhältnis zwischen Handlungs- und Zustandsstörer im Sinne des Ordnungsrechts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht gegeben. Gleichwohl war der Verursacher einer Bodenkontamination bereits zu dieser Zeit auch nach Veräußerung des Grundstücks - selbst unter Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses - nicht davor geschützt, für die Sanierungskosten einstehen zu müssen. So kamen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes gegen ihn Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht und in der polizeirechtlichen Literatur wurde zudem überwiegend ein Ausgleichsanspruch des herangezogenen Störers gegen die anderen Störer befürwortet. Vor allem aber konnte der Verursacher schon damals als Handlungsstörer trotz Veräußerung des kontaminierten Grundstücks zu dessen Sanierung nach den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts verpflichtet werden. Wie dieses dient auch die Sanierungsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 BBodSchG der Gefahrenabwehr. Die Entscheidung, ob der Verursacher oder der jetzige Grundstückseigentümer als Zustandsstörer herangezogen wird, war und ist dem an der Effektivität der Gefahrenabwehr ausgerichteten Ermessen der Ordnungsbehörde überlassen. Der Ausgleichsanspruch korrigiert die behördliche Auswahlentscheidung lediglich im Innenverhältnis der mehreren Verantwortlichen, indem mit dem Ziel einer gerechten Lastenverteilung letztlich der Verursacher mit den Sanierungskosten belastet werden soll. Schon vor Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes konnte der Verursacher mithin nicht darauf vertrauen, dass ihn die Veräußerung des Grundstücks unter Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses vor einer Belastung mit den Sanierungskosten sichern würde. Wollte er dieses Ziel erreichen, bestand für ihn nicht erst mit Blick auf § 24 Abs. 2 BBodSchG Anlass, zusätzliche Vereinbarungen mit dem Erwerber zu treffen. Da eine Abrede zur Überwälzung der Sanierungskosten auf den Erwerber nicht durch die Geltendmachung eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs umgangen werden darf und damit als abweichende Vereinbarung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG zu verstehen ist, bleibt die Rechtsposition des Verursachers, der die Sanierungskosten an den Erwerber weitergeben konnte, bei Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes unverändert geschützt (BGH, a.a.O., m.w.N.).
47 
3. (Kein) Ausschluss des Anspruchs aufgrund anderweitiger Vereinbarung
48 
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG nicht aufgrund anderweitiger Vereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen.
49 
a) Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG stehen der Ausgleichsanspruch als solcher sowie dessen Umfang unter dem Vorbehalt einer anderen Vereinbarung. Im vorliegenden Fall kommt eine direkte Vereinbarung über den Ausgleichsanspruch jedoch schon deshalb nicht in Frage, weil sämtliche notariellen Vertragsurkunden bis zum Erwerb des Grundstücks durch S., die Schwester der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin, vor Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes geschlossen wurden, mithin die Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht von der Willensbildung der Vertragsparteien umfasst gewesen sein kann (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 22). Darüber hinaus kann eine Vereinbarung grundsätzlich nur dann unmittelbar zum Ausschluss oder zu einer Einschränkung des Ausgleichsanspruchs führen, wenn sie zwischen Anspruchsgläubiger und -schuldner getroffen wurde (BGH, a.a.O.). Auch das ist hier nicht der Fall. Zwischen den Prozessparteien bestanden und bestehen keine vertraglichen Beziehungen.
50 
b) Zu einem Anspruchsausschluss gelangt man auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung in Verbindung mit den §§ 157, 242 BGB.
51 
aa) Nach dem Wortlaut des § 2, des § 3 Abs. 2 Satz 5 und des § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des zwischen S. und der Streithelferin, der Stadt C., geschlossenen notariellen Kaufvertrages vom 10. Juli 1997 [Anlage 1 im LG-Anlagenband Streithelferin] und des in notarieller Urkunde vom 12. November 1998 [Anlage K 2] vereinbarten Entfallens der in § 2 des Kaufvertrages vom 10. Juli 1997 getroffenen Regelung könnte sich ergeben, dass S. im Verhältnis zur Beklagten das Altlastenrisiko übernommen hat.
52 
bb) Des Weiteren ist auf die Regelungen in dem zwischen der Beklagten und ihrer Streithelferin geschlossenen notariellen Kaufvertrag vom 26. Juni 1997 [Anlage B 1] über den Erwerb des Grundstücks zum „symbolischen Kaufpreis“ von 1,00 DM (§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1), der „Übernahme von Altlasten“ durch die Streithelferin (§ 4 Abs. 2 Spiegelstrich 3) und der Gewährleistung (§ 5 Ziffer 2) hinzuweisen, in deren Rahmen sich die Streithelferin verpflichtete, die Beklagte bei Kontaminationen von Boden, Grundwasser und Gebäuden von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen, und die Beklagte der Streithelferin zur Abgeltung eines etwaigen Aufwandes wegen solcher Kontaminationen die Zahlung eines Betrages von 250.000,00 DM versprach. Daraus könnte sich ergeben, dass im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Streithelferin letztere das Altlastenrisiko zu tragen hat.
53 
cc) Ob die unter den Doppelbuchstaben aa und bb hypothetisch angestellten Erwägungen zutreffen, lässt der Senat ausdrücklich offen. Selbst wenn dem jedoch so wäre, ergäbe sich daraus nicht, dass der gegen die Beklagte gerichtete bodenschutzrechtliche Ausgleichsanspruch der Klägerin nach § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BBodSchG ausgeschlossen wäre.
54 
dd) Das gegenteilige Ergebnis lässt sich auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung erzielen.
55 
Man könnte allerdings erwägen, dass die Streithelferin, hätte sie im Jahre 1997 das Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes im Jahre 1999 und dessen Inhalt vorausgesehen, in den Vertragsverhandlungen mit S. im Jahre 1997 darauf gedrungen hätte, dass diese sich verpflichtet, Miet-, Pacht- und/oder Kaufverträge über das Grundstück mit Dritten nur abzuschließen, wenn diese die Bestimmung enthalten, dass der Dritte auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 24 Abs. 2 BBodSchG gegen die Streithelferin und/oder die Beklagte verzichtet, und S. sich auf diese von der Streithelferin gestellte Vertragsbedingung eingelassen hätte. Dann könnte der zwischen S. und der Streithelferin geschlossene notarielle Kaufvertrag vom 10. Juli 1997 in diesem Sinne ergänzend auszulegen sein. In der Folge wäre S. dann vorzuwerfen, dass sie in den von ihr mit (dem Rechtsvorgänger) der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrag eine solche Bestimmung nicht aufgenommen hat. Wegen der Relativität schuldrechtlicher Vereinbarungen führte dies allerdings nicht dazu, dass die Klägerin mit ihrem Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG gegenüber der Beklagten ausgeschlossen wäre.
56 
Ginge man - weitergehend - davon aus, dass die Streithelferin, hätte sie im Jahre 1997 das Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes im Jahre 1999 und dessen Inhalt vorausgesehen, im Hinblick auf § 24 Abs. 2 BBodSchG einen entsprechenden Anspruchsausschluss aller potentiellen Mieter, Pächter und/oder Käufer gefordert hätte, S. sich auf eine solche Vertragsbedingung eingelassen hätte und diese daraufhin entsprechend beurkundet worden wäre, müsste der notarielle Kaufvertrag vom 10. Juli 1997 zwar (möglicherweise) dahingehend ergänzend ausgelegt werden, dass die Vertragsparteien vereinbart haben, dass solche Ansprüche nicht bestehen (sollen). Im Verhältnis zur Klägerin liefe eine solche ergänzende Vertragsauslegung jedoch auf einen Vertrag zu Lasten Dritter hinaus, den das deutsche Recht nicht kennt. Infolgedessen könnte auch eine derartige ergänzende Vertragsauslegung keine Wirkungen zum Nachteil der Klägerin entfalten und sie daher ebenfalls nicht daran hindern, mit Erfolg ihren Anspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG gegen die Beklagte zu verfolgen.
57 
4. (Keine) Verjährung des Anspruchs
58 
Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt ist.
59 
a) Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG verjährt der Ausgleichsanspruch in drei Jahren. Nach § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG beginnt die Verjährung nach der „Beendigung der Maßnahmen“ zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Ist - wie hier - dem Verpflichteten die Person des Ersatzpflichtigen von vornherein bekannt, kommt es folglich allein auf den Zeitpunkt der „Beendigung der Maßnahmen“ an. Dieser ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie der Senat versteht, dann eingetreten, wenn die „gesamten im Einzelfall erforderlichen beziehungsweise angeordneten Maßnahmen“ beendet sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 312/11 -, juris, Rn. 19). Dazu aber zählen auch Eigenkontrollmaßnahmen - wie etwa Boden- und Wasseruntersuchungen einschließlich der Einrichtung von Messstellen (vgl. BT-Drucks. 13/6701, Seite 43) - gemäß § 15 Abs. 2 BBodSchG, welche sowohl vor als auch nach der Durchführung von Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen für erforderlich gehalten beziehungsweise angeordnet werden können und bei denen zudem verlangt werden kann, dass sie von einem Sachverständigen nach § 18 BBodSchG durchgeführt werden (vgl. § 15 Abs. 2 Sätze 4 und 5, § 2 Abs. 7 und 8 BBodSchG; BGH, a.a.O., Rn. 20).
60 
Wer hingegen - wie die Beklagte - für den Verjährungsbeginn schon den (erfolgreichen) Abschluss aller notwendigen Sanierungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 7 BBodSchG) genügen lässt, greift zu kurz. Denn § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG erfasst nicht nur die Kosten für die Bodensanierung (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 17). Die Regelungen des § 24 Abs. 2 BBodSchG über den Kostenausgleich unter mehreren Verpflichteten knüpfen vielmehr an § 24 Abs. 1 BBodSchG an, der bestimmt, welche Kosten von den zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz Verpflichteten zu tragen sind. § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG nimmt unter anderem auf § 10 Abs. 1 BBodSchG Bezug (BGH, a.a.O.), aber auch auf § 15 Abs. 2 BBodSchG. Die in dieser Vorschrift geregelten Eigenkontrollmaßnahmen fallen nicht unter den Begriff der Sanierung im Sinne des § 2 Abs. 7 BBodSchG. Hiernach regelt § 24 BBodSchG nicht nur die Kosten für Sanierungs-, sondern auch für davon zu unterscheidende Maßnahmen (vgl. BGH, a.a.O.), weswegen es bezüglich des Verjährungsbeginns nicht ausreicht, lediglich die „Beendigung der Sanierung“ beziehungsweise die Beendigung der Sanierungsmaßnahmen in den Blick zu nehmen. Wer (nur) letztere für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für maßgeblich hält, zwingt den Ausgleichsberechtigten, zur Vermeidung der Verjährung seiner Ansprüche mehrere Prozesse zu führen - wie nicht zuletzt die Rechtsfolge zeigt, zu der die Beklagte hier gelangt ist, welche einen Großteil der Klagesumme, aber nicht den Klageanspruch im Ganzen für verjährt hält [I 82 f., II 209] -, und wird damit den Erfordernissen der Prozessökonomie nicht gerecht (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 22).
61 
b) Kommt es für den Verjährungsbeginn mithin auf die Beendigung der gesamten im Einzelfall erforderlichen beziehungsweise angeordneten Maßnahmen entscheidend an (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 19), rechnen also die - hier von Anfang an als notwendig angesehenen (vgl. I 131 f.; Anlage K 15, Seite 2 f.; Anlage K 16, Seite 6; Anlage K 18, Seite 1) - Eigenkontrollmaßnahmen (Grundwassermonitoring) mit hinzu, ist Verjährung offensichtlich nicht eingetreten. Denn diese Maßnahmen wurden erst im März 2009 abgeschlossen [I 131; Zeuge Kr., I 283, 285] mit der Folge, dass die Klägerin durch Zustellung der Klageschrift an die Beklagte am 25. Januar 2010 [I 63] rechtzeitig Klage erhoben hat.
62 
5. Zur Höhe des Anspruchs
63 
§ 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG stellt bezüglich des Umfangs des zu leistenden Ausgleichs darauf ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde. Infolgedessen ist hier die Beklagte als (Gesamtrechtsnachfolgerin der) Verursacherin gegenüber der ohne eigenes Zutun und Verschulden sanierungspflichtig gewordenen Klägerin zum vollständigen Ausgleich aller erstattungsfähigen Kosten verpflichtet. Welche das im Einzelnen sind, ist zwischen den Parteien auch in tatsächlicher Hinsicht streitig und bedarf mittels sachverständiger Hilfe noch umfassender Aufklärung; aufklärungsbedürftig ist zumindest bei von der Beklagten im Einzelnen bezeichneten Rechnungen [II 305] die Angemessenheit der dort ausgewiesenen Beträge. Dass der Klageanspruch in irgendeiner Höhe besteht, steht jedoch in Anbetracht der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen außer Frage.
III.
64 
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 18/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 312/11 Verkündet am: 18. Oktober 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BBodSchG § 24
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published on 01/04/2008 00:00

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published on 29/09/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 11/15 Verkündet am: 29. September 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 100 Abs
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Annotations

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.

(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.

(1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind

1.
bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind,
2.
andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind.

(2) Aufwendungen und Erträge brauchen nach Absatz 1 nicht weggelassen zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.

Führen Maßnahmen, die nach den Vorschriften dieses Titels durchgeführt worden sind, zu Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten und deren steuerlichen Wertansätzen und bauen sich diese Differenzen in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder ab, so ist eine sich insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern und eine sich insgesamt ergebende Steuerentlastung als aktive latente Steuern in der Konzernbilanz anzusetzen. Die sich ergebende Steuerbe- und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. Differenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines nach § 301 Abs. 3 verbleibenden Unterschiedsbetrages bleiben unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für Differenzen, die sich zwischen dem steuerlichen Wertansatz einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen im Sinn des § 310 Abs. 1 und dem handelsrechtlichen Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten Nettovermögens ergeben. § 274 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Posten dürfen mit den Posten nach § 274 zusammengefasst werden.

(1) Ist eine Anlage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet, den entstandenen Schaden zu verursachen, so wird vermutet, daß der Schaden durch diese Anlage verursacht ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach dem Betriebsablauf, den verwendeten Einrichtungen, der Art und Konzentration der eingesetzten und freigesetzten Stoffe, den meteorologischen Gegebenheiten, nach Zeit und Ort des Schadenseintritts und nach dem Schadensbild sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Anlage bestimmungsgemäß betrieben wurde. Ein bestimmungsgemäßer Betrieb liegt vor, wenn die besonderen Betriebspflichten eingehalten worden sind und auch keine Störung des Betriebs vorliegt.

(3) Besondere Betriebspflichten sind solche, die sich aus verwaltungsrechtlichen Zulassungen, Auflagen und vollziehbaren Anordnungen und Rechtsvorschriften ergeben, soweit sie die Verhinderung von solchen Umwelteinwirkungen bezwecken, die für die Verursachung des Schadens in Betracht kommen.

(4) Sind in der Zulassung, in Auflagen, in vollziehbaren Anordnungen oder in Rechtsvorschriften zur Überwachung einer besonderen Betriebspflicht Kontrollen vorgeschrieben, so wird die Einhaltung dieser Betriebspflicht vermutet, wenn

1.
die Kontrollen in dem Zeitraum durchgeführt wurden, in dem die in Frage stehende Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen sein kann, und diese Kontrollen keinen Anhalt für die Verletzung der Betriebspflicht ergeben haben, oder
2.
im Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs die in Frage stehende Umwelteinwirkung länger als zehn Jahre zurückliegt.

(1) Sind mehrere Anlagen geeignet, den Schaden zu verursachen, so gilt die Vermutung nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach Zeit und Ort des Schadenseintritts und nach dem Schadensbild sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen.

(2) Ist nur eine Anlage geeignet, den Schaden zu verursachen, so gilt die Vermutung dann nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, den Schaden zu verursachen.

(1) Ist eine Anlage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet, den entstandenen Schaden zu verursachen, so wird vermutet, daß der Schaden durch diese Anlage verursacht ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach dem Betriebsablauf, den verwendeten Einrichtungen, der Art und Konzentration der eingesetzten und freigesetzten Stoffe, den meteorologischen Gegebenheiten, nach Zeit und Ort des Schadenseintritts und nach dem Schadensbild sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Anlage bestimmungsgemäß betrieben wurde. Ein bestimmungsgemäßer Betrieb liegt vor, wenn die besonderen Betriebspflichten eingehalten worden sind und auch keine Störung des Betriebs vorliegt.

(3) Besondere Betriebspflichten sind solche, die sich aus verwaltungsrechtlichen Zulassungen, Auflagen und vollziehbaren Anordnungen und Rechtsvorschriften ergeben, soweit sie die Verhinderung von solchen Umwelteinwirkungen bezwecken, die für die Verursachung des Schadens in Betracht kommen.

(4) Sind in der Zulassung, in Auflagen, in vollziehbaren Anordnungen oder in Rechtsvorschriften zur Überwachung einer besonderen Betriebspflicht Kontrollen vorgeschrieben, so wird die Einhaltung dieser Betriebspflicht vermutet, wenn

1.
die Kontrollen in dem Zeitraum durchgeführt wurden, in dem die in Frage stehende Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen sein kann, und diese Kontrollen keinen Anhalt für die Verletzung der Betriebspflicht ergeben haben, oder
2.
im Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs die in Frage stehende Umwelteinwirkung länger als zehn Jahre zurückliegt.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Sind mehrere Anlagen geeignet, den Schaden zu verursachen, so gilt die Vermutung nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach Zeit und Ort des Schadenseintritts und nach dem Schadensbild sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen.

(2) Ist nur eine Anlage geeignet, den Schaden zu verursachen, so gilt die Vermutung dann nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, den Schaden zu verursachen.

Führen Maßnahmen, die nach den Vorschriften dieses Titels durchgeführt worden sind, zu Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten und deren steuerlichen Wertansätzen und bauen sich diese Differenzen in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder ab, so ist eine sich insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern und eine sich insgesamt ergebende Steuerentlastung als aktive latente Steuern in der Konzernbilanz anzusetzen. Die sich ergebende Steuerbe- und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. Differenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines nach § 301 Abs. 3 verbleibenden Unterschiedsbetrages bleiben unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für Differenzen, die sich zwischen dem steuerlichen Wertansatz einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen im Sinn des § 310 Abs. 1 und dem handelsrechtlichen Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten Nettovermögens ergeben. § 274 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Posten dürfen mit den Posten nach § 274 zusammengefasst werden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Altlasten und altlastverdächtige Flächen unterliegen, soweit erforderlich, der Überwachung durch die zuständige Behörde. Bei Altstandorten und Altablagerungen bleibt die Wirksamkeit von behördlichen Zulassungsentscheidungen sowie von nachträglichen Anordnungen durch die Anwendung dieses Gesetzes unberührt.

(2) Liegt eine Altlast vor, so kann die zuständige Behörde von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten, soweit erforderlich, die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen, sowie die Einrichtung und den Betrieb von Meßstellen verlangen. Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann eine längerfristige Aufbewahrung anordnen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Eigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen anordnen. Sie kann verlangen, daß die Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 durchgeführt werden.

(3) Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Sie hat diese Aufzeichnungen und die Ergebnisse ihrer Überwachungsmaßnahmen fünf Jahre lang aufzubewahren.

Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.

(1) Altlasten und altlastverdächtige Flächen unterliegen, soweit erforderlich, der Überwachung durch die zuständige Behörde. Bei Altstandorten und Altablagerungen bleibt die Wirksamkeit von behördlichen Zulassungsentscheidungen sowie von nachträglichen Anordnungen durch die Anwendung dieses Gesetzes unberührt.

(2) Liegt eine Altlast vor, so kann die zuständige Behörde von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten, soweit erforderlich, die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen, sowie die Einrichtung und den Betrieb von Meßstellen verlangen. Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann eine längerfristige Aufbewahrung anordnen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Eigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen anordnen. Sie kann verlangen, daß die Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 durchgeführt werden.

(3) Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Sie hat diese Aufzeichnungen und die Ergebnisse ihrer Überwachungsmaßnahmen fünf Jahre lang aufzubewahren.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Altlasten und altlastverdächtige Flächen unterliegen, soweit erforderlich, der Überwachung durch die zuständige Behörde. Bei Altstandorten und Altablagerungen bleibt die Wirksamkeit von behördlichen Zulassungsentscheidungen sowie von nachträglichen Anordnungen durch die Anwendung dieses Gesetzes unberührt.

(2) Liegt eine Altlast vor, so kann die zuständige Behörde von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten, soweit erforderlich, die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen, sowie die Einrichtung und den Betrieb von Meßstellen verlangen. Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann eine längerfristige Aufbewahrung anordnen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Eigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen anordnen. Sie kann verlangen, daß die Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 durchgeführt werden.

(3) Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Sie hat diese Aufzeichnungen und die Ergebnisse ihrer Überwachungsmaßnahmen fünf Jahre lang aufzubewahren.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.