Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Apr. 2012 - 8 U 6/10

published on 24/04/2012 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Apr. 2012 - 8 U 6/10
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 11. Dezember 2009 - 7 O 143/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.000 EUR nebst Zinsen hieraus i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.06.2009 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Streitwert: 96.000 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin ist der Berufshaftpflichtversicherer des Architekten V. Sie macht aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers gegen die Beklagte, die als Generalunternehmerin für die Sanierung der Reha-Klinik K in Heidelberg, insbesondere für die Sanierung der Balkone, verantwortlich war, Regressansprüche im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs geltend.
Die Bauherrin C hatte den Architekten V mit der Planung und Bauüberwachung der Sanierung beauftragt. Dieser hatte mit der Bauüberwachung den Architekten H beauftragt, der sich wiederum des Bauleiters M bediente.
Am 20. April 2000 nahm die C die Baustufe IV, die die Sanierung der Balkone umfasste, gegenüber der Beklagten ab. Im Laufe des Jahres 2001 zeigten sich an den Balkonen Feuchtigkeitsprobleme. Am 06.07.2001 fand ein Ortstermin mit dem Privatgutachter der Bauherrin, Dr. Sch, statt, an dem für den Architekten V der Bauleiter M teilnahm. Damals ging man davon aus, dass für die Mangelerscheinungen eine fehlende Tropfkante ursächlich war, nicht andere Ausführungsfehler, etwa eine zu dünne Abdichtungsschicht. An einem Balkon wurde außerdem ein nicht fachgerechter Wandanschluss der Abdichtung festgestellt. In dem von der Beklagten gefertigten Detailplan vom 15.06.1999 (Anlage B 10) war eine Ausführung der Balkone mit Vorderkante vorgesehen, wobei seitens des Architekturbüros V die Ergänzung „Tropfkante“ eingefügt worden war. Im Plan vom 24.06.1999 (Anlage B 11), der von dem Architekten L (Mitarbeiter des Büros V) abgezeichnet und freigegeben wurde, waren eine Tropfkante und eine Abdichtung der Balkonfläche durch winkelförmige, überkragende Fliesen nicht mehr vorgesehen.
Im Jahre 2004 kam es vor dem Landgericht Heidelberg (1 O 245/04) zu einer Honorarklage des Architekten V gegen die Bauherrin, die C. In diesem Prozess machte die dortige Beklagte im Wege der Aufrechnung Schadensersatzansprüche gegen den Architekten wegen Verletzung der Bauüberwachungspflicht geltend. Das Landgericht wies die Honorarklage über - zuletzt - unstreitige 96.000 EUR mit Urteil vom 18.02.2009 mit der Begründung ab, die Aufrechnung der C wegen der mangelhaften Balkonsanierung greife jedenfalls in Höhe von 96.000 EUR durch.
In diesem Prozess wurde der Beklagten (B AG) von dem Architekten V der Streit verkündet. Die Streitverkündungsschrift wurde am 08.06.2005 zugestellt. Die Beklagte trat dem Rechtsstreit nicht bei.
Im Anschluss an diesen Prozess erstattete die Klägerin als Haftpflichtversicherer des Architekten diesem den durch Aufrechnung geleisteten Schadensersatz i.H.v. 96.000 EUR. Die Klägerin nimmt nunmehr aus übergegangenem Recht des Architekten bei der beklagten Generalunternehmerin in vollem Umfange Rückgriff.
Die Klägerin hat behauptet,
der Architekt V habe von der fehlerhaften Abdichtung erst im Jahr 2004 erfahren, als die Bauherrin im Honorarrechtsstreit ihre Aufrechnung auf diesen Sachverhalt gestützt habe. In den Jahren 2000 und 2001 hätten nur lokale Feuchtigkeitsprobleme bestanden, die mit der fehlerhaften Abdichtung nicht im Zusammenhang gestanden hätten. Die Planveränderung hinsichtlich der Tropfkante sei durch die Beklagte veranlasst worden. Dem Mitarbeiter des Architekturbüros V sei diese Planänderung nicht aufgefallen, weil ihm der veränderte Plan unter Hinweis auf eine andere Änderung vorgelegt worden sei. Er habe deshalb den Wegfall der Tropfkante nicht bemerken können. Im Innenverhältnis trage die Beklagte die gesamte Verantwortung für das mangelhafte Bauwerk. Dem Architekten sei lediglich ein Bauüberwachungsfehler vorzuwerfen, der im Verhältnis zur Beklagten nicht geeignet sei, eine Mithaftung zu begründen.
Die Beklagte hat behauptet,
das Architekturbüro V habe die Planung dahin geändert, dass die Tropfkante weggefallen sei. Es liege deshalb nicht nur ein Bauüberwachungs-, sondern auch ein Planungsfehler vor. Im Innenverhältnis trage der Architekt den größten Teil der Verantwortung. Ein Ausgleichsanspruch sei nicht gegeben. Überdies liege auch keine mangelhafte Ausführung durch die Beklagte vor, da eine dickere Abdichtungsschicht nicht geschuldet gewesen sei.
Die Beklagte meint, dass das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18.02.2009 keine Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit entfalte. Außerdem erhebt sie die Einrede der Verjährung. Der Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 Abs. 1 BGB sei verjährt, da der Architekt im Jahr 2001 die Tatsachen gekannt habe, die einen Ausgleichsanspruch hätten rechtfertigen können, nämlich seine eigene Verantwortlichkeit, die Haftung der Beklagten sowie die Voraussetzungen für einen Ausgleich im Innenverhältnis. Damit sei die Verjährung aber zum 31.12.2004 eingetreten. Der gemäß § 426 Abs. 2 BGB auf den Architekten V und dann auf die Klägerin übergegangene Anspruch sei aufgrund der Abnahme des Bauwerks am 20.04.2000 nach fünf Jahren ebenfalls vor Zustellung der Streitverkündung verjährt gewesen.
10 
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Der Anspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB verjähre in drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die Verjährung laufe unabhängig von der Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den ausgleichspflichtigen Gesamtschuldner (hier: C gegen B AG). Sie beginne gemäß § 199 BGB mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von dem Anspruch und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder aufgrund grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis geblieben sei. Die notwendige Kenntnis bei dem Architekten V hat das Landgericht für das Jahr 2001 angenommen. Die Feuchtigkeitsprobleme seien dem Architekten im Jahr 2001 bekannt gewesen (Gutachten Dr. Sch, Teilnahme am Ortstermin durch den Bauleiter M, Zurechnung gemäß § 166 Abs. 1 BGB). Erforderlich sei zusätzlich, dass der Architekt Kenntnis von seiner eigenen Verantwortlichkeit und von einem Anspruch gegenüber der Beklagten gehabt habe. Im Jahr 2001 sei als Mangelursache allerdings nur die fehlende Tropfkante im Gespräch gewesen. Um andere Mangelursachen, etwa eine zu dünne Abdichtungsschicht, sei es noch nicht gegangen. Die Kenntnis von der fehlenden Tropfkante hat das Landgericht ausreichen lassen. Daraus habe sich bereits ergeben, dass sowohl der Architekt als auch die Beklagte als Generalunternehmerin für die Feuchtigkeitsprobleme einzustehen hätten. Unerheblich sei, dass sich später die fehlende Tropfkante lediglich als mitursächlich herausgestellt habe und die Durchfeuchtungen auch auf einer mangelhaften Abdichtungsschicht beruhten. Nach der Symptomtheorie komme es nicht darauf an, ob zu einer ursprünglich festgestellten Ursache noch eine weitere erhebliche Ursache hinzutrete.
11 
Der Anspruch aus § 426 Abs. 2 BGB sei ebenfalls verjährt. Die Abnahme datiere vom 20.04.2000. Sie habe auch die sanierten Balkone umfasst. Verjährung sei somit fünf Jahre später (am 20.04.2005) eingetreten. Die am 08.06.2005 zugestellte Streitverkündungsschrift habe die Verjährung nicht mehr hemmen können.
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Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des streitigen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das von der Klägerin mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
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Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:
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Die Annahme des Landgerichts, vertraglich sei für jeden Bauabschnitt eine getrennte Abnahme vereinbart gewesen, entbehre einer tatsächlichen Grundlage. Deshalb könne auch nicht von einer Abnahme am 20.04.2000 ausgegangen werden. Selbst wenn man von einer Abnahme am 20.04.2000 ausginge, wäre jedenfalls der Lauf der Verjährung langfristig gehemmt gewesen, weil die Beklagte auf Veranlassung der Bauherrin die Mängel überprüft und teilweise sogar an der Mangelbeseitigung mitgewirkt habe. Dadurch sei die Verjährung jedenfalls länger als zwei Monate gehemmt gewesen, so dass die Streitverkündung rechtzeitig zugestellt worden sei. Das belege auch der Umstand, dass die Beklagte dem Sachverständigen Dr. Sch im Anschluss an die Ortsbesichtigung vom 06.07.2001 am 18.10.2001 die Bautageberichte vorgelegt habe.
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Das Landgericht habe - im Hinblick auf § 426 Abs. 2 BGB - auch nicht dargelegt, dass der Anspruch der Bauherrin gegen die Beklagte am 03.06.2005 verjährt gewesen sei. Eine Abnahme am 20.04.2000 steht nicht fest. Ein Abnahmeprotokoll sei nicht vorgelegt. Die Anlage B 20 vom 22.04.2000 sei kein Abnahmeprotokoll. Dass der Bauleiter M die Urkunde unterzeichnet habe, besage nicht, dass eine Abnahme im Verhältnis zwischen der Bauherrin und der Beklagten stattgefunden habe. Allenfalls habe es sich um eine technische Abnahme, nicht um eine rechtsgeschäftliche im Sinne von § 640 BGB gehandelt.
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Der nach § 426 Abs. 2 BGB übergegangene Anspruch sei deshalb nicht verjährt.
17 
Gleiches gelte für den Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB.
18 
Die Kenntnis vom Mangel reiche für Kenntniserlangung im Sinne von § 199 BGB nicht aus. Die Abweisung der Honorarklage wegen erfolgreicher Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen beruhe darauf, dass die oberseitige Abdichtung der Balkonplatte mangelhaft gewesen sei. Das Landgericht habe im Vorprozess insoweit einen Bauüberwachungsfehler angenommen. Dieser Mangel sei dem Architekten erst durch das Gutachten K vom 15.04.2005 (Anl. K 5) bekannt geworden. Gegenteiliges habe das Landgericht jedenfalls nicht festgestellt.
19 
Für die Kenntnis von einem Gesamtschuldverhältnis komme es nicht auf das Mangelsymptom, sondern auf die konkrete Ursache an, weil sich erst daraus die Schlussfolgerung rechtfertige, ob es einen anderen Verantwortlichen gebe. Zu Unrecht meine das Landgericht, die fehlende Tropfkante sei mitursächlich geworden. Diese habe mit der oberseitigen Undichtigkeit nichts zu tun. Sie habe sich nur auf die geringfügige Durchfeuchtung der Wärmedämmung an der Unterseite, die technisch ohnehin nicht erforderlich gewesen sei, bezogen. Überdies habe der Architekt von der fehlenden Tropfkante keine Kenntnis gehabt. Das Gutachten Dr. Sch sei ihm nicht zur Kenntnis gelangt. Eine Zurechnung des Wissens des Überwachungsbüros H und des Angestellten M über § 166 BGB sei nicht möglich. Auch diese hätten im übrigen keine Kenntnis von dem Gutachten Dr. Sch vom 10.12.2001 gehabt.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 11. Dezember 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 96.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2009 sowie weitere 2.118,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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hilfsweise:
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die Klage unter Aufhebung des Urteils vom 11. Dezember 2009 an das Landgericht Heidelberg zurückzuverweisen.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie rügt den neuen Vortrag der Klägerin zur Hemmung der Verjährung als unsubstantiiert und verspätet. Für die erforderliche Kenntnis im Sinne von § 199 BGB hält sie für ausreichend, dass im Jahre 2001 die fehlende Tropfkante bereits als (Mit-) Ursache für die Feuchtigkeitserscheinungen erkannt worden sei. Lediglich das Schadensbild habe sich im Laufe der Jahre verschlechtert. Damit habe der Architekt über die erforderlichen Informationen für das Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses verfügt.
27 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte erstmals vorgetragen, sie habe im Jahre 2010 eine umfassende Balkonsanierung durchgeführt und damit ihren Beitrag als Gesamtschuldnerin gegenüber der Bauherrin geleistet. Für einen Rückgriff der Klägerin fehle es damit an einer sachlichen Rechtfertigung.
28 
Die Akten des Landgerichts Heidelberg in der Sache V gegen DR (vormals C) - 1 O 245/04 - lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
29 
Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
30 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich i.H.v. 48.000,00 EUR (§ 426 Abs. 1 BGB).
31 
1. Der Versicherungsnehmer der Klägerin, der Architekt V, und die Beklagte als Generalunternehmerin waren als Gesamtschuldner gegenüber der Bauherrin C wegen der mangelhaften Balkonsanierung gewährleistungspflichtig.
32 
a. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Sanierung der Balkone mangelhaft war, weil sich in Folge von Abdichtungsmängeln großflächig Durchfeuchtungen gezeigt hatten. Der Senat geht aufgrund des von der C in Auftrag gegebenen Gutachtens des Sachverständigen K vom 15.04.2005 (Anlage K 5) davon aus, dass für die Durchfeuchtungen im Bereich der Balkone folgende Ursachen verantwortlich waren:
33 
(1) Eine flächige Abdichtung der Balkone in der Qualitätsstufe mindestens der Feuchtigkeitsbeanspruchungsklasse III für Balkone und Terrassen war nicht gegeben, ebenso wenig eine Abdichtung entsprechend der Feuchtigkeitsbeanspruchungsklasse IV.
34 
(2) Bei der vom Sachverständigen festgestellten Abdichtung handelte es sich maximal um einen Voranstrich.
35 
(3) Eine durchgehende Dehnungsfuge im Estrich und im Belag und die dazugehörige Dehnfugenabdichtung fehlten.
36 
(4) Die zwischen den Balkonplatten befindlichen Geländer waren mit ihrer Stützkonstruktion direkt oberhalb der Dehnfugen befestigt und ließen somit eine fachgerechte Abdichtung in diesem Bereich nicht zu.
37 
(5) Fachgerechte Anschlüsse und Abschlüsse der „Abdichtung“ (z.B. Hohlkehle, Tropfkantenprofil, Rohrdurchführungen etc.) waren nicht vorhanden.
38 
(6) Die L-Profile beim Balkonabschluss überbrückten die Dehnungsfuge und ließen planmäßige thermische Ausdehnungen nicht zu, was zu Putzabplatzungen führte.
39 
(7) Im Erdgeschossbereich fehlte die Wärmebrückendämmung auf der Betontragschale.
40 
(8) Die Stützkonstruktion der Geländer durchdrang den kompletten Balkonbelag, ohne dass der damit einhergehenden Gefahr von Wassereintritten durch eine oberseitige Abdichtung fachgerecht entgegengewirkt wurde.
41 
Diese Feststellungen des Privatgutachters K haben die Parteien im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Bei den Schadensursachen handelt es sich zum einen um Ausführungsfehler der Beklagten. Zum anderen ist von einer mangelhaften Bauaufsicht des Architekten auszugehen, soweit es um Abdichtungsarbeiten geht (vgl. In diesem Zusammenhang OLG Stuttgart BauR 2008, 1658). Darüber hinaus sind mindestens bei den Schadensursachen 4, 5 und 8 nach Ansicht des Senats auch Planungsfehler des Architekten gegeben (zu den erhöhten Anforderungen an die Planung bei schadensträchtigen Abdichtungsarbeiten vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2000 - VII ZR 212/99 -, BauR 2000, 1330). Der Architekt V schuldete nach dem Architektenvertrag mit der C vom 17.11.1997 (vorgelegt als Anl. K 8 im Verfahren des Landgerichts Heidelberg 1 O 245/04) u. a. das Ausarbeiten der Ausführungszeichnungen (Grundleistungen nach § 15 HOAI, Leistungsphase 5, vgl. 3.3.1 des Vertrages) und die Objekt- (Bau-) Überwachung (vgl. 3.5 des Vertrages). Der Architekt konnte sich nicht darauf berufen, dass er seine Leistungen nur eingeschränkt habe erbringen müssen, weil die Beklagte als Generalunternehmerin eingeschaltet gewesen und in dem Generalunternehmervertrag geregelt worden sei, dass die Beklagte eine eigene Bauleitung einsetze. Welche Leistungseinschränkungen für den Fall einer Vergabe an einen Generalunternehmer gelten sollten, war in dem Architektenvertrag ausdrücklich geregelt. Danach kamen nur einzelne Grundleistungen aus der Leistungsphase 8 in Wegfall. Nicht berührt war jedoch die Pflicht, die Ausführungen auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überwachen (so schon Landgericht Heidelberg im Urteil vom 18. Februar 2009 - 1 O 245/04). Danach steht fest, dass sowohl der Architekt der Bauherrin (§ 635 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung, Art. 229 § 5 EGBGB) als auch die Beklagte als Bauunternehmerin (§§ 633 ff. BGB a. F.) gewährleistungspflichtig waren, wobei beide gegenüber der Bauherrin als Gesamtschuldner hafteten (BGHZ 43, 227).
42 
b. Der Senat wertet die Verursachungsbeiträge des Architekten und der Beklagten mit jeweils 50 %. Soweit mit den Ausführungsfehlern der Beklagten ein Überwachungsverschulden des Architekten korrespondiert, ist von einer überwiegenden Verantwortlichkeit der Beklagten auszugehen; denn regelmäßig haftet derjenige in geringerem Umfange, der lediglich seine Aufsichtspflicht verletzt hat, gegenüber demjenigen, der an der Herstellung beteiligt war (Kniffka, Gesamtschuldnerausgleich im Baurecht, BauR 2005, 274, 277). Verfehlt ist allerdings die von der Klägerin vertretene Ansicht, dass das Überwachungsverschulden völlig zurücktrete, weil der Bauherr dem Unternehmer keine Aufsicht schulde. Mit diesem Gesichtspunkt lässt sich nur begründen, warum sich der Besteller das Verschulden des bauaufsichtsführenden Architekten nicht zurechnen lassen muss (Kniffka, a.a.O.). Im Hinblick auf die zusätzlich mitwirkenden Planungsfehler des Architekten geht der Senat aber insgesamt von einer je hälftigen Haftung des Architekten und der Beklagten aus. Jedenfalls ist es weder der Klägerin noch der Beklagten gelungen, die Voraussetzungen einer ihnen jeweils günstigeren Haftungsverteilung darzulegen und zu beweisen, so dass es bei der Verpflichtung zu gleichen Anteilen gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB verbleibt.
43 
2. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 18.02.2009 - 1 O 245/04 - steht fest, dass der Architekt V auf den Schaden der C durch Aufrechnung mit seinem Honoraranspruch 96.000 EUR geleistet hat. Mit der Leistung hat er einen Rückgriffsanspruch in hälftiger Höhe nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB gegen die Beklagte als weitere Gesamtschuldnerin erworben. Da die Klägerin als Haftpflichtversicherer diesen Schaden ersetzt hat, ist dieser Anspruch nach § 86 Abs. 1 VVG auf sie übergegangen.
44 
3. Der Ausgleichanspruch ist nicht verjährt.
45 
a. Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Er entsteht mit der Begründung der Gesamtschuld, unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch. Die kurze Verjährung belastet den Ausgleichsberechtigten nicht unbillig; denn dieser ist durch § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschützt. Die Verjährung beginnt nämlich erst, wenn der Ausgleichsberechtigte als Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Es bedarf deshalb keiner weiteren Einschränkungen hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist im Hinblick darauf, dass ein Gesamtschuldner sich seines Ausgleichsanspruchs vor seiner Inanspruchnahme durch den Gläubiger möglicherweise häufig nicht bewusst ist. Zur Kenntnis aller Umstände, die den Ausgleichsanspruch begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse hat von den Umständen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 18.06.2009 - VII ZR 167/08 -, BGHZ 181, 310 = NJW 2010, 60).
46 
Für den Verjährungsbeginn ist im allgemeinen eine solche Kenntnis ausreichend, die es dem Ausgleichsberechtigten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche - wenn auch nicht risikolose - und ihm daher zumutbare Feststellungsklage zu erheben (BGH, Urteil vom 26.11.1987 - IX ZR 162/86 -, BGHZ 102, 246, Rn. 11). Die Frage, wann eine für die Ingangsetzung der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, stellt nicht eine ausschließlich in die Zuständigkeit des Tatrichters fallende Frage dar, sondern wird maßgeblich durch den revisionsgerichtlicher Kontrolle unterliegenden Rechtsbegriff der Zumutbarkeit geprägt (BGH, Urteil vom 06.05.1993 - III ZR 2/92 -, BGHZ 122, 317, Rn. 22). Der Rechtsbegriff der Zumutbarkeit hat nicht nur eine objektive Komponente - Grad der Kenntniserlangung -, sondern auch eine subjektive Seite. Wann eine Ausgleichsklage sinnvoll und zumutbar ist, hängt auch davon ab, ob sich der Ausgleichsberechtigte noch vertretbar gegen seine eigene Haftung zur Wehr setzt, insbesondere während eines Prozesses mit dem Gläubiger; denn ihm ist nicht zuzumuten, den Ausgleichsverpflichteten in Anspruch zu nehmen, solange noch nicht geklärt ist, ob er selbst tatsächlich Schuldner ist. Anderenfalls käme der Ausgleichsberechtigte in die missliche Lage, in dem Prozess mit dem Gläubiger seine Verantwortung bestreiten zu müssen, in dem anderen Prozess mit dem Ausgleichsverpflichteten hingegen die Voraussetzungen einer eigenen Haftung vorzutragen. In gleicher Weise ist eine Feststellungsklage gegen den anderen Gesamtschuldner nicht zumutbar, wenn dessen Haftung noch von ungeklärten Voraussetzungen abhängt (Kniffka/Schulze-Hagen, IBR-online-Kommentar, § 634 a BGB, Rn. 248-250; Kniffka, BauR 2005, 274, 287).
47 
b. Nach diesem Maßstab lassen sich hier die Voraussetzungen der Verjährung des Ausgleichsanspruchs nicht feststellen.
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Das Landgericht hat für den Verjährungsbeginn ausreichen lassen, dass der Architekt V bereits im Jahr 2001 Kenntnis von den Durchfeuchtungen der Balkone und von der damals erörterten Schadensursache, dem Fehlen der Tropfkante, hatte. Von einer weitergehenden Kenntnis oder einer grob fahrlässigen Unkenntnis weiterer haftungsbegründender Umstände ist das Landgericht ausdrücklich nicht ausgegangen (LGU 8). Aus diesen rechtsfehlerfrei getroffenen, den Senat bindenden Feststellungen kann nicht auf eine für den Verjährungsbeginn ausreichende Kenntnis geschlossen werden. Die fehlende Tropfkante ist - wie sich im Jahre 2005 durch das Privatgutachten K herausgestellt hat - nur eine von mehreren Mangelursachen, zudem eine Ursache von eher untergeordneter Bedeutung. Bei dem im Auftrag der C am 06.07.2001 durchgeführten Ortstermin des Sachverständigen Dr. Sch ging es um „mögliche Ausführungsfehler am Wärmedämmverbundsystems“ (vgl. Gutachten vom 10.12.2001, Anlage B 21). Die mangelhafte Abdichtung der Balkone und die fehlende Tropfkante wurden von dem Sachverständigen zwar als mögliche Baumängel erwähnt, waren aber nicht zentraler Gegenstand der Untersuchung. Auch eine Haftung des Architekten V stand zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zur Debatte. Vor allem aber war der Verursachungsbeitrag der Beklagten im Jahre 2001 noch weitgehend ungeklärt. Erst das Privatgutachten K vom 15.04.2005 hat Klarheit über eine Vielzahl von Ausführungsmängeln, die von der Beklagten zu verantworten sind, gebracht. Nach Auffassung des Senats war deshalb die Kenntnislage des Architekten V im Jahre 2001 noch nicht so weit entwickelt, dass ihm vernünftigerweise eine Feststellungsklage gegen die Beklagte hätte angesonnen werden können. Die Begründung einer Feststellungsklage nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB muss sich auch zu den unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen und deren Gewicht für die Haftungsverteilung im Innenverhältnis äußern. Ein Feststellungsurteil, das unter dem Vorbehalt eines später zu bestimmenden Mitverschuldens ausgesprochen wird, ist unzulässig (BGH, Urteil vom 10.07.2003 - IX ZR 5/00 -, NJW 2003, 2986). Die unterschiedlichen haftungsbegründenden Beiträge der Beteiligten müssen deshalb wenigstens in den Grundzügen bekannt sein, damit eine quotale Mithaftung des anderen Gesamtschuldners geltend gemacht werden kann. Es kann nicht ausreichen, eine einzelne Mitursache oder gar - wie das Landgericht meint - nur ein Mangelsymptom zu kennen. Bei der Ausgleichsklage geht es nicht um die Mangelerscheinungen, sondern um deren Ursachen. Deshalb kann hier nicht festgestellt werden, dass der Architekt V vor dem Jahr 2005 über die notwendigen Kenntnisse für die Erhebung einer Ausgleichsklage verfügt hat. Die Streitverkündung in dem Vorprozess des Landgerichts Heidelberg war daher geeignet, die Verjährung zu hemmen. Was die subjektive Seite der Zumutbarkeit betrifft, kommt hinzu, dass die Bauherrin den Architekten erst im Honorarprozess auf Schadensersatz (Landgericht Heidelberg 1 O 245/04) wegen der mangelhaften Balkonsanierung in Anspruch genommen und unter diesem Gesichtspunkt mit Schriftsatz vom 09.12.2004, S 39 (AS 113) eine Prozessaufrechnung erklärt hat. Der Architekt hat sich damals gegen diesen Anspruch mit der Erwägung gewehrt (Schriftsatz vom 01.02.2005, S. 19, AS 169), ein Planungs- oder Überwachungsfehler sei nicht schlüssig dargelegt. Nach dem oben dargelegten Maßstab hält der Senat mindestens für zweifelhaft, ob dem Architekten eine Ausgleichsklage gegen die Beklagte zuzumuten war, solange nicht das Landgericht mit Urteil vom 18.02.2009 über die Begründetheit der Prozessaufrechnung und damit über die Haftung des Architekten entschieden hatte (vgl. in diesem Zusammenhang BGHZ 122, 317 Rn. 22, wonach erst die Zustellung des klageabweisenden verwaltungsgerichtlichen Urteils die nötigen Kenntnisse für eine zumutbare Amtshaftungsklage vermittelt). Von der (zumutbaren) Möglichkeit einer Streitverkündung hat der Architekt - wie ausgeführt - mit Schriftsatz vom 03.06.2005 Gebrauch gemacht.
49 
4. Der neue Vortrag der Beklagten im Senatstermin, wonach sie im Jahre 2010 eine Komplettsanierung der Balkone durchgeführt und dadurch ihren Haftungsbeitrag im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses geleistet habe, ist gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht (§ 282 ZPO) verspätet gehalten worden. Seine Berücksichtigung würde das Verfahren verzögern, weshalb er nach § 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen ist.
50 
a. Bei Berücksichtigung wäre der neue Vortrag durchaus geeignet, das Prozessergebnis zu beeinflussen; denn der von dem Architekten geleistete Schadensersatz i.H.v. 96.000 EUR dürfte nicht ausgereicht haben, um den Schadensersatzanspruch der Bauherrin in vollem Umfange zu erfüllen. Nach dem im Vorprozess erhobenen Gutachten des Sachverständigen M beliefen sich die Gesamtkosten für die Nachbesserung der mangelhaften Balkonsanierung auf 150.000 EUR netto, so dass unter Berücksichtigung der vom Architekten geleisteten 96.000 EUR Raum für erfüllungstaugliche Leistungen der Beklagten als weiterer Schuldnerin verblieb. Bei je hälftiger Haftung von zwei Gesamtschuldnern führt der Ausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB nicht zwangsläufig dazu, dass der eine Gesamtschuldner von dem anderen die Hälfte seines eigenen Leistungsbeitrages ersetzt verlangen kann, vielmehr ist der Ausgleichsanspruch von vornherein auf den Betrag beschränkt, den der Ausgleichsberechtigte über den von ihm im Innenverhältnis zu tragenden Anteil hinaus geleistet hat (BGH, Urteil vom 19.12.1985 - III ZR 90/84 -, NJW 1986, 1097). Geht man von einem Gesamtschaden der C i.H.v. 150.000 EUR aus, wäre folglich der Rückgriff bei der Beklagten auf (96.000 EUR - 75.000 EUR =) 21.000 EUR beschränkt. Anders verhält es sich allerdings, wenn man davon ausgeht, dass sich die C mit einer Schadensersatzleistung i.H.v. 96.000 EUR zufrieden gegeben und etwaige weitergehende Ansprüche hätte verjähren lassen. So stellte sich der Sach- und Streitstand dar, bevor die Beklagte im Senatstermin ihren neuen Vortrag gehalten hat.
51 
b. Die Klägerin hat den neuen Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz (§ 283 ZPO) bestritten. Sie hat insbesondere bestritten, dass es sich bei den von der Beklagten durchgeführten Sanierungsarbeiten um eine - unentgeltliche - Nachbesserung gehandelt habe. Dieses Bestreiten - mit Nichtwissen - ist nicht nur prozessrechtlich unbedenklich, sondern liegt auch vor dem Hintergrund nahe, dass der mit Vollmacht gemäß § 141 ZPO ausgestattete Mitarbeiter der Beklagten D im Senatstermin sinngemäß geäußert hat, die Verständigung der Beklagten mit der Bauherrin, die Balkone zu sanieren, sei Gegenstand einer Vereinbarung in einem größeren Zusammenhang gewesen. Das lässt Raum für die von der Klägerin geäußerte Vermutung (II 201), zwar sei möglicherweise eine Vergütung nicht gezahlt, aber in anderer Weise Kompensation geleistet worden.
52 
Da der neue Vortrag der Beklagten entscheidungserheblich und beweisbedürftig ist, würde seine Berücksichtigung zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen. Dass die Beklagte diesen Sachverhalt über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren nicht vorgetragen und erst unmittelbar vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen geltend gemacht hat, stellt eine schwerwiegende Verletzung der sich aus § 282 ZPO ergebenden Prozessförderungspflicht dar, die als grobe Nachlässigkeit im Sinne von § 296 Abs. 2 ZPO zu bewerten ist; denn wer den Einwand der Erfüllung nicht vorträgt, lässt ein Mindestmaß an prozessualer Sorgfalt, das jedem, der einen Prozess führt, einleuchtet, unbeachtet. Es verwundert deshalb nicht, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise den Versuch unternommen hat, diese Nachlässigkeit zu entschuldigen.
53 
c. Zu Unrecht meint die Beklagte, aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.07.2007 - VII ZR 262/05 - BauR 2007, 1727 eine Verpflichtung des Senats herleiten zu können, ihrem neuen Vortrag nachzugehen. In dieser Entscheidung ist zwar ausgeführt, dass die Zurückweisung eines neuen Verteidigungsmittels nicht in Betracht kommt, wenn es durch einen gerichtlichen Hinweis veranlasst wurde. Das war hier aber nicht der Fall. Der Senat hat nicht im Sinne von § 139 Abs. 2 ZPO auf einen Gesichtspunkt hingewiesen, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, sondern lediglich im Rahmen der rechtlichen Erörterung des Falles zum Ausdruck gebracht, dass er den zentralen Streitpunkt des Berufungsverfahrens - die Frage der Verjährung - voraussichtlich anders beurteilen werde als das Landgericht. Dadurch ist für die Beklagte aber keine neue prozessuale Situation geschaffen worden, die im Hinblick auf § 139 ZPO Anlass geben würde, ihr die Möglichkeit einzuräumen, neuen Vortrag zu halten.
54 
Die Ansicht der Beklagten, der neue Sachvortrag sei bis zum Senatstermin am 28.02.2012 „nicht entscheidungserheblich“ (II 175) gewesen, weil die Beklagte aufgrund des landgerichtlichen Urteils bis zu diesem Zeitpunkt davon habe ausgehen dürfen, dass der Klageanspruch verjährt sei, ist verfehlt. Das belegt bereits das Prozessverhalten der Beklagten selbst. Diese hatte schon in erster Instanz die Einrede der Verjährung erhoben, sich aber trotzdem in ihrer Klageerwiderung schwerpunktmäßig (auf 15 von 21 Seiten) mit der Frage beschäftigt, ob der Klägerin überhaupt ein Ausgleichsanspruch zustehe. Dabei ist die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen, dass den Architekten im Verhältnis zu ihr wegen Planungsfehlern die alleinige Haftung treffe und folglich die Klägerin als Rechtsnachfolgerin einen Ausgleichsanspruch nicht mit Erfolg geltend machen könne. Erst recht hätte Anlass bestanden vorzutragen, dass die Beklagte als Gesamtschuldnerin ihren Haftungsbeitrag geleistet und dadurch dem Rückgriffsanspruch der Klägerin (mindestens teilweise) die Grundlage entzogen habe. Ein Hinweis nach § 139 ZPO mit dem Inhalt, dass der Senat die Verjährungsfrage abweichend vom Landgericht zu beurteilen beabsichtige, war in diesem Zusammenhang nicht geboten.
55 
5. Soweit der Schriftsatz der Beklagten vom 13.03.2012 neuen Vortrag enthält, besteht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, weil es sich um Vortrag handelt, der entgegen der sich aus § 282 ZPO ergebenden Prozessförderungspflicht verspätet gehalten wurde.
56 
6. Die Klägerin kann nach alledem aus übergegangenem Recht von der Beklagten Zahlung i.H.v. 48.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verlangen (§§ 291, 288 Abs. 2 BGB). Die Voraussetzungen für einen früheren Verzugseintritt sind nicht vorgetragen. Deshalb können auch vorgerichtliche Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugs nicht zugesprochen werden.
57 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 15/06/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 212/99 Verkündet am: 15. Juni 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Annotations

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.