Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Apr. 2007 - 7 U 73/06

published on 18/04/2007 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Apr. 2007 - 7 U 73/06
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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 14.03.2006 - 2 O 488/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Anschlussberufungen der Klägerinnen werden zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1 90 % und die Klägerin zu 2 10 %. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten behalten die Klägerinnen auf sich.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin zu 2 buchte bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Türkei für die Zeit vom 13.05. bis 24.05.2005. Reiseteilnehmer waren außer ihr selbst ihr Ehemann sowie die zum Reisezeitpunkt 7 Jahre und 4 Monate alte Tochter C., die Klägerin zu 1, sowie eine weitere zum damaligen Zeitpunkt 11 Jahre alte Tochter der Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 1 bezog in dem zugeteilten Zimmer das obere Etagenbett, ihre 11 Jahre alte Schwester das untere. In der zweiten Nacht, der Nacht vom 14. auf den 15.05.2005, fiel die Klägerin zu 1 aus dem Bett, verletzte sich im Bereich des rechten Ohres und zog sich eine Gehirnerschütterung zu. Aus diesem Unfall leitet die Klägerin zu 1 Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht, die Klägerin zu 2 begehrt die teilweise Rückzahlung des Reisepreises.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug und der dort getroffenen Feststellungen verwiesen wird, hat beiden Klagen zum Teil stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klagen weiter verfolgt. Mit den Anschlussberufungen verfolgen die Klägerinnen den ihnen durch das Landgericht aberkannten Teil ihrer Ansprüche weiter.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Anschlussberufungen der Klägerinnen haben keinen Erfolg.
1. Einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, auf den sich die Klägerin zu 1 alleine stützt (vgl. den Schriftsatz vom 15.05.2006, Seite 3, II 23) steht der Klägerin nicht zu. Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.
a) Nach erkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Haftungs-begründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die nach der herrschenden Verkehrsauffassung ausreichend sind, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Damit ist Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass andere Rechtsgüter verletzt werden können (zusammenfassend BGH NJW 2006, 610, 611 = VersR 2006, 233 = MDR 2006, 569; NJW 2006, 2324 = VersR 2006, 1083 = MDR 2006, 1405).
b) Ausgehend hiervon hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Es ist nicht ersichtlich (und wird von der Klägerin zu 1 wohl auch nicht behauptet), dass das Etagenbett in dem der Familie der Klägerin zu 1 zugewiesenen Zimmer in jedem Fall und unabhängig von den konkreten Umständen ungeeignet war, um von Kindern benutzt zu werden. Denn es war jedenfalls mit einer gewissen Absturzsicherung versehen, die erwarten ließ, dass jedenfalls bei älteren Kindern und/oder bei Kindern mit ruhigem Schlaf eine Gefährdung durch Herausfallen nicht bestand. Im Übrigen konnte der Reiseveranstalter davon ausgehen, dass kleine Kinder oder Kinder, die unruhig schlafen, das Bett nicht benutzten, da die verbleibende Restgefahr angesichts der nicht über die ganze Länge des Bettes reichenden Absturzsicherung offenkundig war und deshalb nicht verborgen bleiben konnte. Deshalb durfte sowohl der Hotelier als auch der Reiseveranstalter darauf vertrauen, dass diese Umstände bei der Verteilung der Schlafplätze in dem Zimmer berücksichtigt und eine Gefährdung vermieden wird. Dass dies hier nicht geschehen ist und ausgerechnet der Klägerin zu 1 dieses Bett zum Schlafen zugewiesen wurde, ist nicht der Beklagten zuzurechnen und kann deren Verantwortlichkeit für den Unfall nicht begründen. Auch der Sturz der Klägerin zu 1 belegt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht hinreichend. Dies zeigt nur, dass eine Gefährdung nicht völlig ausgeschlossen war. Da sie aber unter normalen Umständen nicht zu befürchten war, muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall auch sein mag - den Schaden selbst tragen, wenn es ausnahmsweise doch einmal zu einem Unfall kommt (BGH NJW 2006, 610, 611 Rn. 11 = VersR 2006, 233). Dies gilt umso mehr, wenn die Klägerin zu 1 dazu neigte, nachts heftig zu träumen und sich im Schlaf zu bewegen (Klage Seite 4, I 7), was ihren Eltern bekannt sein musste und was diese dazu hätte bewegen müssen, ihr das ungefährlichere untere Bett zuzuweisen.
c) Auf vertragliche Ansprüche stützt sich die Klägerin zu 1 nicht, diese könnten zudem allenfalls aus § 651f BGB folgen und wären hier ausgeschlossen, da dafür Voraussetzung wäre, dass der Reisemangel, den die Klägerinnen in der unzureichenden Absturzsicherung des oberen Etagenbetts sehen, dem Reiseveranstalter angezeigt und Abhilfe (erfolglos) verlangt wurde (BGH NJW 1985, 132 = BGHZ 92, 177). Obwohl der nach der Darstellung der Klägerin gegebene Verstoß gegen Sicherheitsstandards augenfällig war (Klage Seite 4, I 7) ist dies nicht geschehen. Der Vorfall wurde der örtlichen Reiseleitung der Beklagten vielmehr erst nachträglich gemeldet (Klage Seite 3, I 5), so dass die Beklagte keine Möglichkeit hatte, für Abhilfe zu sorgen.
2. Ansprüche der Klägerin zu 1 auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises bestehen ebenfalls nicht. Solche aus § 651f Abs. 1 BGB scheiden aus den bereits dargelegten Gründen aus. Offen bleiben kann, ob die vom Landgericht angenommene Minderung nach § 651d Abs. 1 BGB in Betracht kommt, denn der behauptete Mangel wurde nicht angezeigt, obwohl er augenfällig war, sodass von Verschulden im Sinne von § 651d Abs. 2 BGB mit der Folge des Ausschlusses der Minderung auszugehen ist. Im Übrigen war die Reise nicht mangelhaft im Sinne von § 651c Abs. 1 BGB, denn das den Klägerinnen zur Verfügung gestellte Zimmer war nicht mit Fehlern behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Es war vielmehr bei sachgerechter Verteilung der Schlafplätze zur Aufnahme der Familie der Klägerinnen geeignet. Eine Zusicherung besonderer Eigenschaften ist weder ersichtlich noch behauptet.
III.
Da es somit an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte fehlt und da vertragliche Ansprüche nach § 651f Abs. 1 BGB oder § 651d Abs. 1 BGB ausscheiden, bleiben sowohl die Anschlussberufung der Klägerin zu 1, mit der dieser eine Erhöhung ihres Schmerzensgeldes anstrebt, als auch die Anschlussberufung der Klägerin zu 2, mit der diese die Erhöhung des Minderungsbetrages begehrt, ohne Erfolg.
IV.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
11 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
12 
Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 28/09/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.10.2015 – 10 O 173/15 – wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR nebst Zinsen in H
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Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.

(2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.

(3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.

(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.

(5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.

(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn

1.
er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht,
2.
er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und
3.
der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.

(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.

(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.

(2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.

(3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.

(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.

(5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.