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Die Klägerin begehrt von den Beklagten aus übergegangenem Recht - teilweise im Wege der Feststellung - Schadensersatz wegen der fehlerhaften Leitung der Geburt des Streithelfers am 11./12.04.1991 im Kreiskrankenhaus S. für Leistungen von Pflegegeld, Behandlungs- und Therapiekosten, die sie als Krankenversicherer aufgrund Vertrags mit J. L. für den mitversicherten Sohn F. L., ihrem Streithelfer, erbracht hat und in Zukunft erbringen wird.
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Der Grund der Haftung ist inzwischen unstreitig; die Beklagten berufen sich auf eine Abgeltungsvereinbarung, die sie mit dem Streithelfer geschlossen haben. Dieser machte vor dem Landgericht H. Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie im Wege der Feststellung den Ersatz materieller und immaterieller Schäden unter anderem gegen die Beklagten des hiesigen Verfahrens geltend. Am 12.11.2002 schlossen die dortigen Parteien einen gerichtlichen Vergleich, dessen § 1 lautet:
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„Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, an den Kläger zur Abgeltung sämtlicher aus der streitgegenständlichen Behandlung der Mutter des Klägers und der aufgrund der Geburt des Klägers am 12.04.1991 im Kreiskrankenhaus Sch. entstandene Schäden einen Betrag von 475.000,00 EUR zu zahlen.“
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Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Zahlungsklage in Höhe von 39.701,68 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit 22.04.1999 stattgegeben und die Feststellung ausgesprochen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die bis zum 20.11.2002 von der Klägerin erbrachten Leistungen, soweit sie nicht Gegenstand des Zahlungsantrags waren, zu erstatten. Den weitergehenden Feststellungsantrag und einen Teil des Zahlungsantrag hat es abgewiesen. Gegen die Abweisung des Feststellungsantrags für den Zeitraum nach dem 20.11.2002 wenden sich die Klägerin und der Streithelfer mit ihrer Berufung. Sie vertreten weiterhin die Auffassung, der Vergleich in dem Verfahren vor dem Landgericht H. habe keinen Einfluss auf die Ansprüche der Klägerin, vielmehr seien lediglich die Ansprüche des Streithelfers abgegolten worden, soweit diese nicht von der Klägerin zu erstattende Heilbehandlungen oder Ansprüche auf Pflegegeld betrafen. Die Beklagten treten der Berufung entgegen und verteidigen das landgerichtliche Urteil.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten des Landgerichts H. 4 O 49/99 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Die Berufung der Klägerin und des Streithelfers ist zulässig und begründet.
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Die Beklagten haben der Klägerin aus übergegangenem Recht gem. § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 67 Abs. 1 S. 2 VVG auch die Aufwendungen zu ersetzen, die sie nach dem 21.11.2002, als zwischen dem damaligen Kläger und hiesigen Streithelfer und den Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht H. der Vergleich geschlossen wurde, für Heilbehandlungskosten und Pflegegeldleistungen an den Streithelfer gehabt hat und in Zukunft haben wird.
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1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Überprüfung des vom erstinstanzlichen Gericht ermittelten Inhalts eine Individualvereinbarung, der allein zwischen den Parteien im Streit steht, zu differenzieren, ob die Überprüfung des vom erstinstanzlichen Gericht ermittelten Inhalts einer Individualvereinbarung ihren Schwerpunkt im tatsächlichen Bereich, also bei der Feststellung des Erklärungstatbestands sowie der weiteren tatsächlichen Umstände, die für das Verständnis der Vereinbarung von Bedeutung sind, liegt oder im normativen Bereich, in dem die festgestellten Tatsachen über den Inhalt einer Vereinbarung im Hinblick auf umstrittene Rechtsfolgen zu würdigen sind und dadurch der Inhalt des Vertrags rechtlich näher zu bestimmen ist, was eine Anwendung des materiellen Rechts gem. § 546 ZPO ist (BGH, Urteil vom 14.07.2004 - VIII ZR 164/03 - NJW 2004, 2751, 2752). Dies bedeutet, dass für die Feststellung des Erklärungstatbestands und etwaiger anderer Tatsachen, die für die Auslegung von Bedeutung sein können, die Maßstäbe des § 529 ZPO bei der Überprüfung anzuwenden sind, also konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Feststellungen bestehen müssen, um die grundsätzliche Bindungswirkung der Tatsachenfeststellung aufzuheben, während bei der Würdigung des Vertragsinhalts und der Bestimmung der Rechtsfolgen, die von den Normen des materiellen Rechts, insbesondere der §§ 133, 157 BGB und den daraus entwickelten methodischen Anweisungen (Gebot der Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert, Gebot der beiderseits interessengerechten Auslegung) geleitet werden, lediglich eine rechtliche Überprüfung (§ 546 ZPO) zu erfolgen hat (BGH a.a.O.).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist der Senat nicht an die Auslegung des vor dem Landgericht H. geschlossenen Vergleichs durch das Landgericht, das darin eine Vereinbarung über die umfassende Abgeltung sämtlicher Ansprüche des Klägers, auch für - von der Klägerin - zu erstattende Heilbehandlungs- oder Pflegekosten gesehen hat, gebunden. Zwar hat das Landgericht zutreffend die Erklärung des Streithelfers aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizonts ausgelegt. Jedoch bestehen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit der für die Feststellung des Erklärungstatbestandes zu berücksichtigenden Tatsachen gem. § 529 Abs. 1 ZPO.
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Bei einem Forderungsübergang auf Dritte nicht schon im Unfallzeitpunkt, sondern erst später, ist genau zu prüfen, ob der Abfindungsvergleich die Ansprüche, die für einen Anspruchsübergang in Betracht kommen, mit umfasst. Das gilt vor allem dann, wenn ein Verzicht des Geschädigten Konsequenzen für seinen eigenen Anspruch gegen den Dritten haben kann (Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 8. Aufl., Rn. 842). Eine solche Prüfung ergibt hier eine beschränkte Abgeltung.
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a) Zu Recht geht das Landgericht bei der Auslegung des Vergleichs von dessen gerichtlich protokollierten Wortlaut aus und stellt fest, dieser sei bezüglich der Abgeltungswirkung des Vergleichs nicht eindeutig. Auch wenn bei der Auslegung nicht am buchstäblichen Sinne des Wortlauts festzuhalten ist, so ist doch vom Wortlaut einer Erklärung auszugehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 10.12.1992 - I ZR 186/90 - BGHZ 121, 13, 16 und Palandt/Heinrichs, 64. Aufl., § 133 Rn. 14 m. zahlr. N.). Dabei ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgeblich, bei Texten, die sich an Fachleute richten, die fachspezifische Bedeutung (BGH, Urteil vom 23.06.1994 - VII ZR 163/93 - NJW-RR 1994, 1108, 1109). Sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch unter Juristen wird die Formulierung „entstandene Schäden“ in der Regel auf die Vergangenheit bezogen, so dass ein Zukunftsschaden davon nicht erfasst ist. In diesem Sinne verstehen allerdings weder die Parteien noch der Streithelfer den Vergleich. Vielmehr besteht Einigkeit darüber, dass auch zukünftige Schäden - jedenfalls zum Teil - mit abgegolten werden sollten. Dieses Verständnis wird auch von dem Verhältnis der Abgeltungssumme zur Schadensaufstellung des Streithelfers im Vorprozess (I 429 f., 481 f.) gestützt.
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Damit unterscheidet sich der hier zu entscheidende Sachverhalt von den Fällen, die den von den Beklagten zitierten Urteilen zugrunde lag. Sowohl der Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 09.12.1987 - 6 U 250/86,
jurisdoc
KORE 527988905) als auch der des LG Bayreuth (Urteil vom 26.06.1992 - 2 O 230/92, RUS 1994, 159, 160) lagen Fälle zugrunde, in denen die vereinbarte Abänderungsklausel in ihrem Sinngehalt bei interessengerechter Auslegung eindeutig im Sinne einer umfassenden Regelung war. So sollten mit der der Entscheidung des LG Bayreuth zugrunde liegenden Abfindungsregelung „sämtliche bereits entstandenen und etwa in Zukunft noch zu erwartenden Entschädigungsansprüche, auch soweit diese noch nicht bekannt oder nicht voraussehbar sind, endgültig und vollständig“ abgefunden sein. Deshalb haben beide Gerichte bei eindeutigem Wortlaut eine andere Würdigung aufgrund nachträglicher Ereignisse oder subjektiver Vorbehalte abgelehnt. Dem schließt sich der Senat an. Allerdings fehlt es hier, wie ausgeführt, an einem objektiv eindeutigen Wortlaut.
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b) Ist der Wortlaut einer Erklärung oder einer Vereinbarung nicht eindeutig, so sind die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Auslegung mit einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. 1. 2000 - VIII ZR 275/98 - NJW-RR 2000, 1002, 1004). Bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen oder Vereinbarungen sind allerdings nur die Umstände zu berücksichtigen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Zu solchen Umständen gehört insbesondere die Entstehungsgeschichte einer Vereinbarung, also Vorverhandlungen oder wie hier die Bestimmung des Streitgegenstands des Verfahrens, in dem der Prozessvergleich, der seiner Natur nach sowohl Prozesshandlung als auch materieller Vertrag ist. Dies hat das Landgericht zutreffend erkannt, jedoch den Verlauf des Verfahrens und die erfolgte Erweiterung des Streitgegenstandes nicht vollständig gewürdigt.
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Der Streithelfer hatte im Vorprozess zunächst u. a. beantragt, „festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 2 (Bem.: hier ebenfalls beklagt) verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materielle und immaterielle Schäden aus dem eingetretenen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und andere Dritte übergangen sind“. Diese Formulierung entspricht derjenigen, die üblicherweise von gesetzlich versicherten Geschädigten für den Feststellungsanspruch gewählt wird. Dem liegt zugrunde, dass nach den §§ 116 ff. SGB X der Übergang auf den Sozialleistungsträger bereits mit dem Schadensfall erfolgt und nicht erst mit der Erbringung von Leistungen. Deswegen hat der Geschädigte im Umfang des Forderungsübergangs von vornherein keinen eigenen Anspruch. Es fehlt ihm folglich die Aktivlegitimation für den Ersatzanspruch von Heilbehandlungs- oder Pflegekosten. Dementsprechend kann von einem Abgeltungsvergleich der Anspruch des Sozialversicherungsträgers von vornherein nicht berührt werden, da der Versicherte keine Verfügungsbefugnis über den Anspruch hat.
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Hier war die rechtliche Situation des nicht gesetzlich, sondern privat kranken- und pflegeversicherten Klägers jedoch grundlegend anders. Dementsprechend erfolgte der gesetzliche Forderungsübergang nicht nach §§ 116 ff. SGB X, sondern gem. § 67 Abs. 1 S. 1 VVG. Dies geschieht allerdings nicht mit dem Schadensfall, sondern erst mit der Leistung (und in diesem Umfang) durch den Versicherer (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 67 Rn. 17). Dies war auch den Beklagten des Prozesses vor dem Landgericht H. von Anfang an bekannt (Klagerwiderung vom 29.07.1999, LG H. AS 53), auch wenn möglicherweise die rechtliche Folge nicht überblickt wurde. In diesem Schriftsatz teilte der damalige und hiesige Beklagtenvertreter mit, beim Landgericht M. (im hiesigen Verfahren) laufe die Klage des Krankenversicherers des damaligen Klägers gegen die Beklagten. Dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 22.02.2000 erörtert (Protokoll S. 3, LG H. AS 151). Damit konnte und musste der Kläger die Schadensersatzansprüche für die Zukunft selbst geltend machen. Er hätte daher, worauf das Landgericht richtig hinweist, mit dem Vergleich auf Ersatzansprüche für „sämtliche“ Schäden (so der Vergleichswortlaut), allerdings nur soweit noch keine Leistungen der Klägerin erfolgt waren, gegen Zahlung der Abgeltungssumme verzichten können.
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c) Allerdings kann weder der Feststellungsantrag noch die Willenserklärung des damaligen Klägers und jetzigen Streithelfers bei Abschluss des Vergleichs ausgelegt werden, ohne die Begründung der geltend gemachten Ansprüche hinzuzuziehen. Diese sind nicht nur für die Ermittlung des Streitgegenstandes von Bedeutung. Bei der Würdigung der Begleitumstände, die zur Auslegung hinzuzuziehen sind, ist nämlich vor allem die bestehende Interessenlage beider Parteien und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.07.1956 - V ZR 223/54 - BGHZ 21, 319, 328, 331 f., Urteil vom 11.05.1995 - VII ZR 116/94 - VersR 1995, 1465, 1466, Urteil vom 19.02.2003 - XII ZR 19/01 - NJW 2003, 1734, Palandt/Heinrichs a.a.O. , § 133 Rn. 18 m. zahlr. N.). Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung (BGH, Urteil vom 08.06.1994 - VIII ZR 103/93 - NJW 1994, 2228, 2229, BGH a.a.O., VersR 1995, 1465, 1466). Im Hinblick auf die für die Bewertung des Streitgegenstandes erforderliche Würdigung des Prozessvortrags des damaligen Klägers sind die Feststellungen des Landgerichts nicht vollständig. Es hat den Prozessvortrag nicht vollständig ausgewertet, insbesondere nicht die Erwägungen, die im Rahmen der Vergleichsverhandlungen der Parteien aus den Prozessakten des Landgerichts H. ersichtlich sind. Folglich hat der Senat insoweit gem. § 529 ZPO neue Feststellungen zu treffen.
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aa) Bereits der Wortlaut des Feststellungsantrags „festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materielle und immaterielle Schäden aus dem eingetretenen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und andere Dritte übergangen sind“ spricht dafür, dass der Streithelfer im Verfahren vor dem Landgericht H. nur seine eigenen nicht auf die Versicherung übergehenden Ansprüche verfolgen wollte. Wie oben ausgeführt entspricht der Antrag der üblichen Formulierung bei gesetzlich Versicherten. Dass hier nicht die für privat versicherte Geschädigte notwendige weitere Einschränkung „übergegangen sind oder übergehen werden“ enthalten ist, beruht offensichtlich auf einem Versehen.
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bb) Der Streithelfer hat erstmals im Rahmen der Vergleichsverhandlungen detailliert zur Höhe der materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft vorgetragen. Im Schriftsatz vom 09.08.2002 (LG H. AS 419 ff.) äußert er sich zur Höhe des Schmerzensgeldes und sodann zum Pflegemehraufwand, der sich nach den dortigen Berechnungen (LG H. AS 421) unter Berücksichtigung der geleisteten Pflegegelder auf mindestens 270.000,00 EUR bis zum Alter von zehn Jahren und acht Monaten belaufe. Bis zum 18. Lebensjahr berechnet er einen weiteren Pflegemehraufwand von 215.000,00 EUR und für die Zeit nach dem 18. Lebensjahr alternativ entweder weiteren Betreuungsunterhalt oder aber entgangenen Verdienst von ca. 1,5 Mio. EUR (LG H. AS 423). Weiterhin stellt er auf Mehrausgaben für ein behindertengerechtes Auto und den behindertengerechten Umbau eines Hauses ab. Aus diesen Berechnungen wird deutlich, dass es sich bei den vorgestellten materiellen Schäden für die Zukunft lediglich um solche handelt, die beim Streithelfer verbleiben. Denn er betont, dass die für ihn (in der Pflegestufe 3) gezahlten Pflegegelder abgezogen werden müssten, um den bei ihm verbleibenden zukünftigen Schaden zu ermitteln (Schriftsatz vom 09.08.2002, LG H. AS 421); die Zahlung der Pflegegelder erfolgt aber durch die Klägerin aufgrund der bestehenden Pflegeversicherung.
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cc) Heilbehandlungskosten werden überhaupt nicht angesprochen, obwohl das sehr nahe liegend gewesen wäre, da angesichts seiner schweren Gesundheitsschädigung auch in Zukunft, mit der Notwendigkeit krankengymnastischer Übungen und ärztlicher Behandlungen der Spastik zu rechnen war. Eine notwendige Operation spricht der Streithelfer in seinem Schriftsatz vom 09.08.2002 im Rahmen des Pflegemehraufwandes zur Darlegung der Behinderung selbst an (ausgedehnte orthopädischen Operation beider Beine und aller drei Gelenke Anfang 1999). Der Zeitraum, in den die Operation fiel, war im Prozess vor dem Landgericht H. vom Feststellungsantrag umfasst und im hiesigen Prozess ebenfalls, da im Wege der Zahlungsklage nur Ersatz der Leistungen im Zeitraum von 1994 bis 1998 eingeklagt war. Sonst wurden vom Streithelfer in diesem Schriftsatz im Rahmen des Zukunftsschadens lediglich „Mehrausgaben ... für Medikamente und Dinge des täglichen Lebens“ erwähnt (LG H. AS 423). Daraus kann aber - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht geschlossen werden, es handele sich insoweit um Heilbehandlungskosten, die von der Klägerin zu erstatten wären. Für Dinge des täglichen Lebens ist die Klägerin als Krankenversicherung von vornherein nicht erstattungspflichtig. Auch bei Mehrausgaben für Medikamente kann es sich ohne weiteres um solche handeln, die nicht im Leistungskatalog enthalten sind, oder um Zuzahlungen des Patienten.
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dd) Schließlich hat der Streithelfer im Rahmen der Vergleichsverhandlungen bei einer weiteren Berechnung des vergangenen und zukünftigen materiellen Schadens ausdrücklich den „möglicherweise zu vergleichenden Gesamtschaden“ mit 1.482.095,00 EUR zzgl. vom Gericht zu bestimmendes bisheriges und zukünftiges Schmerzensgeld angegeben (Schriftsatz vom 14.10.2002, S. 6, LG H. I 483). Auch diesem „Gesamtschaden“ liegen ausschließlich die Aufwendungen für die Pflege, sowie der Verdienstausfall und - am Rande - der geplante Hausbau mit behindertengerechten Einrichtungen und das Auto zugrunde. Andererseits wird in diesem Zusammenhang zur Frage des Pflegeaufwandes auf zwei weitere anstehende Operationen, nämlich der Schulter und der Hand hingewiesen (Schriftsatz vom 14.10.2002, S. 3, LG H. AS 477), ohne auf die dadurch entstehenden Kosten einzugehen.
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ee) In der Gesamtschau dieser Prozessabläufe und der Begründung des Klagantrags wird deutlich, dass der Kläger zur Berechnung der Vergleichssumme ausschließlich die bei ihm verbleibenden Schadenspositionen berücksichtigte. Da die Auslegung der Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont erfolgt, wäre ein nicht nach außen erkennbarer Wille des Klägers in dieser Richtung unbeachtlich, wie das Landgericht zu Recht bemerkt. Jedoch war dieser Wille des Klägers für den Vertreter der Beklagten und damit gem. § 166 BGB auch diesen im Prozess vor dem Landgericht H. erkennbar. Der Prozessbevollmächtigte kannte die Schriftsätze und die Berechnungen des Klägers. Der damals auf Seiten der Beklagten auftretende Rechtsanwalt B. ist dem ständig mit Arzthaftungssachen befassten Senat als in diesen Verfahren besonders erfahrener und versierter Prozessbevollmächtigter aus vielen Verfahren bekannt. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er im hiesigen Prozess die Beklagten im ersten Rechtszug auch gegenüber der Klägerin vertrat, der parallel zum damaligen Verfahren vor dem Landgericht H. verlief, war für ihn die Erklärung des Klägers, „sämtliche ... entstandene Schäden“ abgelten lassen zu wollen, nur dahin zu verstehen, dass der Streithelfer ausschließlich die bei ihm verbleibenden Schäden für Pflegemehraufwand und Verdienstausfall und andere Aufwendungen, nicht aber - zugegebenermaßen entsprechend dem engeren Wortlautverständnis - auch Pflege- oder Heilbehandlungskosten, die in Zukunft noch anfallen und von der Klägerin ersetzt würden, abgelten lassen wollte.
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d) Dies entspricht auch der gebotenen nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung. Zwar hatten die Beklagten ein Interesse daran, sämtliche Ansprüche abgelten zu lassen. Andererseits ist es in Haftungsprozessen, wie dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten als erfahrenem Anwalt in Arzthaftungssachen auch bekannt ist, üblich, dass die Heilbehandlungskosten, die die Krankenversicherung zu erstatten hat, von Abgeltungsvereinbarungen nicht erfasst werden, da der Patient auf diese überhaupt nicht verzichten kann, sofern er gesetzlich versichert ist. Eine dieser Situation entsprechende Interessenlage lag auch beim privat versicherten Streithelfer vor. Dieser konnte kein Interesse daran haben, auf Ersatzansprüche bezüglich der Heilbehandlungskosten und des Pflegeaufwands, soweit sie von der Klägerin erstattet werden mussten, zu verzichten. Gem. § 67 Abs. 1 S. 3 VVG wird der Versicherer bei einem solchen Verzicht auf Ansprüche gegen den Schädiger von der Leistung frei. Dementsprechend wäre bei einem Verzicht auf diese Ansprüche dem Kläger ein unüberschaubares Risiko, z. B. für anfallende Operationskosten, übernommen worden. Dass er dieses Risiko im Gegensatz zur regelmäßigen Übung bei gesetzlich versicherten Patienten eingehen wollte, ist nicht ersichtlich und wäre auch nicht nachvollziehbar. Eine solche beschränkte Abgeltungswirkung ist auch bei Ansprüchen von Sozialleistungsträgern als Gesamtgläubigern des Schädigers angenommen worden, indem ein Vergleich eines Sozialleistungsträgers nur den ihm nach dem Innenverhältnis zustehenden Anteil erfassen soll (BGH, Urteil vom 04.03.1986 - VI ZR 234/84 - NJW 1986, 1861, 1863).
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Bei Abwägung der Interessenlagen und dieser gerecht werdender Auslegung ist daher entgegen der Auffassung des Landgerichts davon auszugehen, dass der Kläger mangels konkreter Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Risikoverteilung nur auf eigene Ansprüche verzichtet hat, die nicht von der Kranken- und Pflegeversicherung abgedeckt werden.
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3. Auf die Anfechtung des Vergleichs kommt es deshalb nicht an. Auch bei Bestand des Vergleichs werden die auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche von diesem nicht berührt und die Klage ist begründet.
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Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um die Auslegung einer Individualvereinbarung, die keine für einen Abfindungsvergleich in Schadensersatzprozessen typische Formulierung aufweist. Die Sache hat daher weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Divergenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung vor.
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