Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 17. Mai 2013 - 7 U 57/12

published on 17/05/2013 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 17. Mai 2013 - 7 U 57/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 29. Februar 2012, 5 O 14/11, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der auf den Gesellschafterversammlungen vom 14.12.2010 und 30.12.2010 der S-GmbH jeweils zum Tagesordnungspunkt 1.2 gefasste Beschlussteil: es wird festgestellt, dass nach § 10 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages ein Abfindungsentgelt nicht geschuldet ist. Hilfsweise wird festgestellt, dass das Abfindungsentgelt nur nach Maßgabe eines Gerichtsurteils geschuldet ist, mit welchem die im Ausschluss des Abfindungsanspruchs liegende Vertragsstrafe herabgesetzt wird, nichtig ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin ficht als GmbH-Gesellschafterin mehrere Beschlüsse an, die in den Gesellschafterversammlungen vom 24.11., 14.12. und 30.12.2010 gefasst wurden.
Am 14. und 30.12 wurden folgende Beschlüsse gefasst:
TOP 1.1: Es wird festgestellt, dass in der Person der Gesellschafterin M. wichtige Gründe vorliegen, die dazu berechtigen, die Gesellschafterin aus der S- GmbH auszuschließen.
TOP 1.2: Die Gesellschafterin M. wird nach § 7 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages aus der S- GmbH ausgeschlossen; es wird festgestellt, dass nach § 10 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages ein Abfindungsentgelt nicht geschuldet ist. Hilfsweise wird festgestellt, dass das Abfindungsentgelt nur nach Maßnahme eines Gerichtsurteils geschuldet ist, mit welchem die im Ausschluss des Abfindungsanspruchs liegende Vertragsstrafe herabgesetzt wird.
TOP 1.3: Die Ausschließung der Gesellschafterin M. nach § 7 Z. 1 des Gesellschaftsvertrages wird mit sofortiger Wirkung beschlossen, die mit dem Zugang der förmlichen Mitteilung über den heutigen Beschluss bei der Gesellschafterin M. eintritt, spätestens aber mit Ablauf des 20.12.2010. Die Geschäftsführung wird ersucht, der Gesellschafterin M. die Einziehung schriftlich förmlich unter Beifügung eines Auszugs aus dem Protokoll über die heutige Versammlung mitzuteilen.
TOP 1.4/1.5: Zum Zwecke des Vollzugs der Ausschließung wird die Einziehung des Geschäftsanteils der Gesellschafterin M. in Höhe von 12.400,00 EUR, der die Nr. 5 in der Liste der Gesellschafter trägt, beschlossen. Die Einziehung ist wirksam, ohne dass es auf das Bestehen eines Abfindungsanspruchs dem Grunde nach oder auf die Höhe eines solchen Anspruchs ankommt. Für die Zwecke der Durchführung der Einziehung wird vorsorglich - unbeschadet der Rechtsauffassung der Gesellschaft zur Frage eines etwaigen Abfindungsanspruchs - die Schaffung einer Rücklage nach 272 II Nr. 4 HGB beschlossen, welche Zahlungen der Gesellschaft auf einen etwaigen Abfindungsanspruch ohne Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Gesetz ermöglicht. Die Geschäftsführung wird ersucht, zu gegebener Zeit Zusagen zur Dotierung der Rückstellung einzuholen.
TOP 1.6 a):„Die Einziehung des Geschäftsanteils der Gesellschafterin M. in Höhe von 12.400,00 EUR‚ der die Nr. 51 in der Liste der Gesellschafter trägt (statt einer Abtretung - vgl. § 9 Ziff. 3 des GmbH-Gesellschaftsvertrags), wie sie bereits zum Zwecke des Vollzugs der Ausschließung beschlossen wurde, soll auch zum Zwecke des Vollzugs des Austritts dienen, falls dieser rechtlich maßgeblich für das Gesellschafterausscheiden sein sollte. Sie soll mithin von der Fassung der Beschlüsse zur Gesellschafterausschließung (1., 1. bis 1., 3.) unabhängig sein. Maßgeblicher Stichtag ist in diesem Fall der 31.12.2010, 14.00 Uhr. Auch in diesem Fall wird der Gesellschaftsanteil der ausgeschlossenen Gesellschafterin eingezogen, ohne dass die Einziehung von der Entrichtung eines Abfindungsentgelts (nach § 9 Ziff. 4 des GmbH-Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit § 10) abhängt.“
TOP 1.6 b): Zum Zwecke der Durchführung der Einziehung soll - unbeschadet der Rechtsauffassung der Gesellschaft zu 1, 3 bis /‚ 5 - die nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB geschaffene Rücklage such für Zwecke des Vollzugs des Austritts dienen falls die erklärte Austrittskündigung rechtlich maßgebend für das Gesellschafterausscheiden sein sollte. Auch die Bildung der Rücklage soll mithin von der Fassung der Beschlusse der Gesellschafterausschließung unabhängig sein Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind um die Rücklage betragsmäßig anzupassen und die der Rücklage im Sinne der zwingenden Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Rechts rechtlichen Bestand geben.“
Der Gesellschaftsvertrag (K 6) sieht unter § 12 Nr. 9 vor, dass Beschlüsse der Gesellschafter nur binnen drei Monaten seit der Beschlussfassung durch Klage angefochten werden können.
10 
Unter § 7 Nr. 1 erlaubt der Gesellschaftsvertrag (künftig GV), dass der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters durch Beschluss der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit eingezogen werden kann ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters u.a., wenn in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigen würde (§ 140 HGB). Unter § 7 Nr. 2 GV bestimmt er, dass die Einziehung ohne Entgelt erfolgt, wenn der Gesellschafter die Interessen der Gesellschaft grob verletzt hat.
11 
Am 23.02.2011 ist ein Schriftsatz bei Gericht eingegangen, in dem das Gericht gebeten wurde, „die Klageschrift unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe unverzüglich zuzustellen, so dass die Wirkung des § 167 ZPO eintritt“ (I 5). Dieser Schriftsatz enthielt beigefügt einen handgeschriebenen Zettel, auf dem vermerkt war „PKH-Antrag (Anl. 5) -> Zustellung nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe“. Mit Verfügung vom selben Tag ist dieser Schriftsatz als „Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie ein Klageentwurf“ an die Beklagte übersandt und die Klägerin hiervon benachrichtigt worden. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist durch Beschluss vom 04.05.2011 mangels Bedürftigkeit zurückgewiesen worden, die sofortige Beschwerde ist am 27.06.2011 und die Anhörungsrüge am 01.07.2011 zurückgewiesen worden. Nach Mitteilung des vorläufigen Streitwerts, der am 14.07.2011 (I 107) auf EUR 12.400 festgesetzt worden ist, hat die Klägerin die Gerichtgebühren eingezahlt und am 22.07.2011 die Klageschrift eingereicht, die am 25.07.2011 der Beklagten zugestellt worden ist.
12 
Die Klägerin hat die Anfechtungsklage bezüglich der Beschlüsse vom 24.11.2010 zurückgenommen. Hinsichtlich der Beschlüsse vom 14.12.2010, die am 30.12.2010 wiederholt wurden, hat sie geltend gemacht, ihre Ausschließung aus der Gesellschaft sei unwirksam.
13 
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass das Prozesskostenhilfegesuch die gesellschaftsvertraglich vorgesehene Anfechtungsfrist wahrte und auch anschließend die Zustellung nicht verzögert wurde. Die Beschlüsse seien unwirksam, wichtige Gründe im Sinne des § 140 HGB hätten nicht vorgelegen. Die der Klägerin vorgeworfenen Umstände knüpften an ihre Geschäftsführertätigkeit, nicht an ihr Verhalten als Gesellschafterin an.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
15 
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsinteresse weiter verfolgt. Die Klägerin hat ihre Berufung gegen die Kostenentscheidung, mit der ihr ein Drittel der Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden war, zurückgenommen.
16 
Für das weitere Berufungsvorbringen wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen, für die Berufungsanträge auf die Sitzungsniederschrift vom 17.04.2013 (II 209).
II.
17 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet, da die zulässige Klage entgegen dem erstinstanzlichen Urteilsspruch nur im tenorierten Umfang begründet war.
18 
1. Anfechtungsklage
19 
Die Klägerin hat die Beschlüsse vom 14.12.2013 und 30.12.2010 nicht innerhalb der durch § 12 Abs. 9 GV gesetzten 3-Monatsfrist mit einer Klage angefochten. Infolge der Versäumung dieser materiell-rechtlichen Ausschlussfrist (BGH, Urteil vom 15.06.1998, II ZR 40/97, NJW 1998, 3344, 3345) ist sie mit Anfechtungsgründen präkludiert und ihre Klage insoweit unbegründet. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, dass § 12 Nr. 9 GV den Beginn der Klagefrist nicht regelt. Sie beginnt dann mit der Beschlussfassung und lief am 14.03.2011, beziehungsweise 30.03.2011 ab. Die Anfechtungsfrist ist nicht durch das innerhalb der Dreimonatsfrist zugegangene erfolglose Prozesskostenhilfegesuch und die am 25.07.2011 zugestellte Klage gewahrt worden.
20 
a) Entgegen dem Vortrag der Klägerin (II 151) kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin unbedingt Klage erheben wollte, das erstinstanzliche Gericht dies verkannte und deshalb nur von einem Klageentwurf ausging. Der handgeschriebene beigefügte Zettel lässt an der Intention der Klägerin ebenso wenig Zweifel wie die Ausführung ihres Bevollmächtigten, wonach der „Unterzeichnende einen Entwurf einer Klage gefertigt und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt“ habe (SS v. 6.6.2011 S. 1; vgl. BGH, Beschluss vom 31. 8.2005, XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141)
21 
b) Der Wortlaut des § 12 Abs. 9 GV bestimmt, dass die Frist durch Klage zu wahren ist. Dieser von den Parteien gewählte Wortlaut ist in seiner prozessualen Bedeutung eindeutig und nicht auf Anträge wie das Prozesskostenhilfegesuch, das in der Sache ein auf die Gewährung eines sozialhilferechtlichen Sonderbedarfs gerichtetes Verwaltungsbegehren ist, erweiterbar. Für den vergleichbaren Wortlaut des § 246 Abs. 1 AktG gilt nichts anderes (MünchKomm-AktG/Hüffer, AktG, 3. Aufl., § 246 Rn 42; OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2010, 9 W 19/10, ZIP 2010, 1198). Zwar sind auch gesellschaftvertragliche Bestimmungen einer objektivierten Auslegung zugänglich. Diese muss sich aber gleichfalls am Wortlaut ausrichten, da der Sinnzusammenhang des § 12 Nr. 9 GV mit den übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nichts anderes ergibt.
22 
c) Ein über den Wortlaut hinausgehendes erweiterndes Verständnis des Gesellschaftsvertrages erscheint nicht geboten.
23 
aa) Das GmbHG enthält zur Geltendmachung der Mangelhaftigkeit von Beschlüssen keine Regelungen.
24 
(1) Nach nicht unbestrittener (vgl. Hüffer/Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rn 3) herrschender Ansicht sind auf fehlerhafte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH die aktienrechtlichen Vorschriften mit der Folge entsprechend anzuwenden, dass von dem Versammlungsleiter festgestellte Beschlüsse, soweit sie zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig sind, vorläufig verbindlich sind und angefochten werden müssen, wenn sie nicht endgültig wirksam werden sollen (st. Rspr. Nachweise bei BGH, Urteil vom 03.05.1999, II ZR 119/98, NJW 1999, 2115, 2116; BGH, Urteil vom 11.02.2008, II ZR 187/06, NJW-RR 2008, 706). Dieser Rechtslage trägt § 12 Nr. 9 GV Rechnung, indem er für die Geltendmachung der Mangelhaftigkeit eine Klage verlangt.
25 
(2) Für die zur klageweise Anfechtung einzuhaltende Frist wird der in § 246 AktG bestimmten Monatsfrist allerdings nur eine Leitbildfunktion eingeräumt, weil die Breitenwirkung von Gesellschafterbeschlüssen bei der GmbH regelmäßig geringer und das Gewicht individueller Interessen entsprechend größer sei als bei der AG. Zudem seien die Auswirkungen einer Anfechtungsklage auf das Verhältnis der Gesellschafter untereinander häufig sehr erheblich und zögen die Vertrauensgrundlage zwischen den Gesellschaftern, die für die AG typischerweise keine Rolle spiele, auf der die GmbH aber in der Regel beruhe, nachhaltig in Mitleidenschaft (BGH, Urteil vom 21.03.1988, II ZR 308/87, NJW 1988, 1844). Aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht erwächst aber die Notwendigkeit, dass der Gesellschafter die Klage mit aller zumutbaren Beschleunigung erhebt. Wird die Monatsfrist wesentlich überschritten, so ist zu prüfen, ob der Gesellschafter an einer früheren Klageerhebung durch zwingende Umstände gehindert war (BGH, Urteil vom 01.06.1987, II ZR 128/86, NJW 1987, 2514). Ohne solche besonderen Umstände ist diese Monatsfrist zu wahren (BGH, Beschluss vom 13.07.2009, II ZR 272/08, DB GmbHR 2009, 1101 mwN).
26 
Eine Regelung der Anfechtungsfrist in der Satzung ist daher zulässig, soweit nicht eine bei wertender Betrachtung unter allen Umständen als unangemessen anzusehende Frist festgesetzt wird. Eine solche Fristbestimmung wäre als unzulässiger Eingriff in ein nicht einschränkbares unverzichtbares Gesellschafterrecht von der Satzungsautonomie nicht mehr gedeckt (BGH, Urteil vom 21.03.1988, II ZR 308/87, NJW 1988, 1844). Die Monatsfrist des § 246 AktG wird daher als Untergrenze für die satzungsrechtliche Gestaltungsfreiheit angesehen, eine gesellschaftsvertragliche Verlängerung aber zugelassen.
27 
Die in § 12 Nr. 9 GV festgesetzte 3-Monatsfrist wahrt diese Vorgaben und bestimmt eine dreimal längere Frist, als für gewöhnlich einzuhalten ist.
28 
bb) Ein Prozesskostenhilfegesuch wahrte diese Frist nicht.
29 
(1) So wird auch für die gesetzliche Frist des § 246 Abs. 1 AktG geurteilt, dass ein innerhalb der Monatsfrist eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch nicht genügt (OLG Celle Beschluss vom 25.03.2010, 9 W 19/10, ZIP 2010, 1198 mwN). Hierfür spricht neben dem klaren Wortlauts der Vorschrift, dass § 246 Abs. 1 AktG trotz der bekannten Problematik und trotz Neuregelungen zur Anfechtung aktienrechtlicher Beschlüsse in § 246 und § 246a AktG nicht verändert worden ist, obwohl dies durch eine Erwähnung des Prozesskostenhilfeverfahrens oder, wie in dem auch in jüngerer Vergangenheit geschaffenen § 46 Abs. 1 Satz 3 WEG geschehen, durch Verweis auf eine entsprechende Anwendung der §§ 233 - 238 ZPO möglich war (zur PKH und § 46 WEG: Dötsch NZM 2008, 309).
30 
(2) Dem PKH-Gesuch mit Klageentwurf kann auch nicht über § 167 ZPO fristwahrende Wirkung beigemessen werden, weil diese Bestimmung nur für eine anhängig gemachte Klage gilt. Auch mit § 204 Nr. 14 BGB kann eine solche Wirkung nicht erreicht werden, denn diese Bestimmung betrifft nur die Verjährung von Ansprüchen, nicht aber materiell-rechtliche Ausschlussfristen.
31 
(3) Dies wird als unbefriedigend empfunden und über eine Rechtsfortbildung entweder in Anlehnung an § 167 ZPO (MünchKomm-AktG/Hüffer, 3. Aufl. § 245 Rn 43), § 204 Nr. 14 BGB (OLG Frankfurt NJW 1966, 838), §§ 233 - 238 ZPO (Hüffer aaO) oder im GmbH-Recht über eine Verlängerung der angemessenen Frist (K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10.Aufl. § 45 Rn 145) dem Prozesskostenhilfegesuch eine fristwahrende Bedeutung beigemessen.
32 
Hierdurch soll einer auch verfassungsrechtlich als bedenklich angesehenen Rechtsschutzlücke begegnet werden, die bestehe, weil es eine bedingte Klageerhebung nicht gebe, eine Entscheidung über den PKH-Antrag nicht rechtzeitig zu erlangen sei und der Aktionär dann unter Vorlage der vollen Kosten die Klage erheben müsse (Hüffer aaO Rn 42).
33 
Die Ausfüllung einer Regelungslücke praeter legem setzt bereits im Ansatz voraus, dass es sich um ein unbeabsichtigte Lücke handelt, daran bestehen aber wie unter (1) dargestellt erhebliche Zweifel.
34 
Zudem zeigt die zitierte Begründung Hüffers, dass eine Regelungslücke genauerer Betrachtung bedarf. § 247 Abs. 2 und 3 AktG, die auch im GmbH-Recht entsprechend heranzuziehen sind (Koppensteiner/Gruber in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5.Aufl., § 247 Rn 144), ermöglichen es der über begrenzte Mittel verfügenden Partei, den Streitwert herabsetzen zu lassen. § 14 Nr. 3 GKG eröffnet zudem die Möglichkeit, eine Zustellung vor Zahlung eines Gerichtskostenzuschusses zu erlangen, wenn durch die verzögerte Zustellung ein Rechtsverlust, etwa durch Verstreichen einer Klagefrist (Binz, GKG, 2. Aufl., § 14 Rn 7) - wie hier - droht. Eine Rechtsschutzlücke besteht demnach nur, wenn diese beiden Möglichkeiten auch in ihrer Kombination nicht genügen. Dies mag der Fall sein, wenn der Anfechtende keinerlei Zahlungen erbringen kann. Dann wird ihm aber auch durch die Prozesskostenhilfe nicht jedes finanzielle Risiko abgenommen, da er im Unterliegensfall die Kosten des Gegners zu tragen hat. Überdies geht es um eine zwischen Privatpersonen in einem Gesellschaftsvertrag getroffene Regelung. In diesem Verhältnis entspricht es der Privatautonomie, dass die Parteien Vereinbarungen treffen können, wonach bestimmte Rechte von finanziellen Leistungen abhängig sind, etwa bestimmten Zahlungen oder Gestellungen von Sicherheiten, ohne dass es verfassungswidrig wäre oder der Bedürftige ein solches Risiko auf die Allgemeinheit verlagern könnte, wenn er diese Rechte nicht ausüben kann, weil er nicht über die Mittel verfügt, um diese Auflagen zu erfüllen.
35 
Eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke läge auch nur vor, wenn kein anderes Vorgehen zumutbar ist, wie es hier mit der Verbindung von (unbedingter) Klageeinreichung und Prozesskostenhilfegesuch zur Verfügung steht. Wird in diesem Fall Prozesskostenhilfe bewilligt, steht sich die Partei nicht anders, als wenn sie ein Prozesskostenhilfegesuch mit einem Klageentwurf verbunden und nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe die Klageschrift eingereicht hätte. Wird die Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit versagt, treffen bei unbedingter Klageerhebung die Prozesskosten einen Leistungsfähigen. Möchte er die Klage zwar erheben, wenn er sie nicht bezahlen muss, nicht aber, wenn er dazu verpflichtet ist, führt die Ansicht, dass eine Prozesskostenhilfegesuch fristwahrend wirkt, zu einer Besserstellung des - wenn auch entschuldbar vermeintlich (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 234 Rn 8) - Bedürftigen gegenüber demjenigen, der seine finanzielle Leistungsfähigkeit richtig einschätzt. Eine solche Besserstellung ist mit der Prozesskostenhilfe nicht intendiert. Der Bedürftige, dessen Prozesskostenhilfegesuch wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen wird, ist ohnehin nicht schutzwürdig. Nur wenn die Prozesskostenhilfe versagt wird, weil die Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg hat, trägt die bedürftige Partei, wenn die Klage unbedingt eingereicht ist, ein Prozesskostenrisiko, dass ihr mit einem Nacheinander von Prozesskostenhilfegesuch und Klage nicht zugemutet werden soll.
36 
Bei einem solchen Nacheinander begegnet die Anwendung des § 234 ZPO oder seiner Wertung aber gleichfalls Bedenken. Es ist einhellige Meinung, dass auf die materiell-rechtliche Ausschlussfrist zur Beschlussanfechtung der auf prozessuale Fristen beschränkte § 234 ZPO auch seinem Grundgedanken nach keine (analoge) Anwendung findet (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. § 233 Rn 8; Teilmann, WM 2007, 1686, 1691). Der Rückgriff für den erfolglos um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden wäre demnach, wenig überzeugend, singulär. Warum es aber verfassungsrechtlich bedenklich sein soll, wenn der mangels Erfolgsaussichten voraussichtlich erfolglos Klagende keine Gelegenheit erhält, eine nicht erfolgversprechende Klage mit Mitteln zu führen, über die er nicht verfügt, oder der vermeintlich Bedürftige nicht noch mal eine Überlegungsfrist bekommt, während derjenige, der etwa infolge eines Unfalls auf dem Weg zum Gerichtsbriefkasten die Klage nicht rechtzeitig einreichen kann, mit Anfechtungsgründen ausgeschlossen sein soll, erschließt sich nicht. Die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), die es gebieten, den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227), sind für den Verunfallten in (mindestens) gleicher Weise tangiert. Im Rahmen der Anfechtungsfrist erlangt dies aber eben nur mittelbare Bedeutung, weil es um ein Element einer die Anfechtung materiell-rechtlich ausschließenden Regelung geht und in diesem Verhältnis die Interessen des Gesellschafters mit denen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter unter Berücksichtigung des im Kapitalgesellschaftrecht besonders ausgeprägten Bedürfnisses nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in ein Gleichgewicht gebracht werden müssen.
37 
Der vorliegende Fall zeigt auch, dass der weitere Ausgangspunkt, eine Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren könne nicht erreicht werden, nicht ohne weiteres richtig ist. Da der Streitstoff keine besonderen Umstände bietet, die - ohne gesellschaftsvertragliche Regelung - ein Überschreiten der grundsätzlich einzuhaltenden Monatsfrist rechtfertigen würden, konnte von der Klägerin erwartet werden, dass sie ihr Prozesskostenhilfegesuch binnen Monatsfrist erstellt und unter Hinweis auf eine drohende Klagefristverstreichung bei Gericht einreicht. Da die Anhörung des Gegners (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nur zu den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung und deren Mutwilligkeit erfolgt, im Übrigen ihre Länge aber auch von der Eilbedürftigkeit der Entscheidung abhängt, konnte umgehend ein die Bedürftigkeit verneinender Beschluss ergehen. Über die Erfolgsaussichten durfte jedenfalls nach der üblichen zweiwöchigen - hier betrug sie nach Verlängerung sechs Wochen - Anhörungsfrist eine Entscheidung erwartet werden. Die gesellschaftsvertragliche 3-Monatsfrist genügte demnach durchaus, um das Prozesskostenhilfeverfahren durchzuführen oder zumindest eine erste richtungsweisende Entscheidung zu erhalten.
38 
Für den hier vorliegenden Regelfall ist daher schon nicht von einer unangemessen kurzen gesellschaftsvertraglichen Frist auszugehen, selbst wenn der Klägerin ein Prozesskostenhilfeverfahren vor Klageerhebung anstrebte.
39 
d) Letztlich kann die Frage aber dahinstehen. Das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin wirkte nämlich selbst bei Anwendung der Wertungen des § 234 ZPO nicht fristwahrend. Denn es war aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht notwendig, mit aller zumutbaren Beschleunigung vorzugehen. Daran fehlt es.
40 
aa) Für den Maßstab der zumutbaren Beschleunigung kann auf §§ 233ff. ZPO zurückgegriffen werden. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es erforderlich, dass innerhalb der wiedereinsetzungsfähigen Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingebracht ist und der Antragsteller vernünftigerweise nicht damit rechnen muss, dass der Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird (BGH, NJW-RR 2006, 140, 141). Dabei obliegt es dem Antragsteller gemäß § 117 Absatz 4 ZPO, zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den durch die Verordnung vom 17. 10. 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten Vordruck rechtzeitig (vor Ablauf der Frist) ordnungsgemäß ausgefüllt zu den Akten zu reichen (BGH, Beschluss vom 19.05.2004, XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548). Daran fehlt es, wenn - wie hier - die Erklärung unvollständig ist.
41 
Die Angaben der Klägerin zu ihrer Bedürftigkeit waren auch für sie erkennbar unzureichend, widersprüchlich und unvollständig. So erklärte sie, Kindergeld zu erhalten, hatte aber ihre Tochter nicht im Gesuch genannt. Weiter gab sie einerseits an, nicht über Einkünfte zu verfügen, andererseits aber ein 440 m² großes Mehrfamilienhaus allein zu bewohnen, für ihre angeblich ertragslose gewerbliche Tätigkeit zu nutzen und hierfür monatlich EUR 3.658,75 aufzuwenden. Der Wert des Hauses war nicht glaubhaft gemacht, Darlehensunterlagen nur bruchstückhaft beigefügt. Eine Erklärung, wieso keine Mieteinkünfte erzielt wurden, obwohl sich der Streit mit dem Mitgesellschafter und der Beklagten bereits seit 1 ½ Jahren hinzog, war nicht gegeben. Die von der Klägerin gehaltene sechs Markenrechte waren nicht als Vermögenswerte genannt. Die Klägerin hatte als Gehalt, Gewinnbeteiligung und über ihre „A.- Vertriebsgesellschaft“ in den Jahren 2006 bis 2009 jeweils Einkünfte im sechsstelligen Eurobereich, so dass erklärungsbedürftig war, wieso keine Vermögenswerte vorhanden sein sollten, aus denen die Prozesskosten finanziert werden konnten. Ausgehend von einem solchen Gesuch konnte mit einer (baldigen) Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gerechnet werden.
42 
bb) Das Prozesskostenhilfegesuch war aber auch im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der geplanten Klage nicht erfolgversprechend. In Anlehnung an die Wiedereinsetzung ist alle zumutbare Beschleunigung nur gewahrt, wenn die Klägerin auf ihre Darstellung des Sach- und Streitgegenstandes hin im fristgerecht eingereichten Prozesskostenhilfegesuch mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen durfte (Zöller/Greger, aaO § 234 Rn 8).
43 
(1) Ihre Anfechtung bezog sich auf die Beschlüsse 14.12.2010
44 
TOP 1: Feststellung des Vorliegens von Ausschließungsgründen
TOP 1.2: Ausschluss der Klägerin ohne Abfindungsentgelt
TOP 1.3: Ausschluss mit sofortiger Wirkung
TOP 1.4/1.5/1.6: Beschluss über die Ausübung des Wahlrechts der Gesellschaft sowie Klarstellung
und die gleichlautenden Beschlüsse vom 30.12.2010
45 
Sämtliche dieser Beschlussanfechtungen waren formelhaft mit folgenden Sätzen begründet:
46 
Der Beschluss wird nicht von gesellschaftsrechtlich zulässigen Erwägungen getragen. Er dient vielmehr lediglich dazu, einem Gesellschafter die Kontrolle über die Gesellschaft zuzuspielen und ist daher als missbräuchlich zu bewerten. Irgendwie relevante Gründe gegen die Geschäftsführerin, die eine Verweigerung der Entlastung rechtfertigen würden, wurden nicht vorgebracht. Erkennbar wird verzweifelt versucht, einen Vorwand zu finden, weshalb der Mitgesellschafterin das ihr zustehende Auseinandersetzungsguthaben nicht ausgezahlt wird.
47 
In dem Vorspann zu diesen „Einzelausführungen“ wird dargelegt, die Klägerin habe Ansprüche auf anteiligen Gewinn und Lizenzgebühren, den Gesellschaftsvertrag habe sie gekündigt und habe daher Anspruch auf den Verkehrswert ihres Gesellschaftsanteils. Diese Ansprüche versuchte der Mitgesellschafter arglistig durch gesellschaftsrechtliche Manipulationen zu unterlaufen. Im Rahmen der Ausführungen zum Prozesskostenhilfeantrag wird die Beiziehung der Akten LG Baden-Baden, 4 O 36/09 KfH, angeregt. Weitere Ausführungen zur Sache erfolgen nicht.
48 
Der Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 14.12.2010 war das Schreiben vom 05.12.2010 (Anlage BK 1) beigefügt, in dem auf die Vorgeschichte hingewiesen und mitgeteilt wurde, die Ausschließungsgründe ergäben sich maßgeblich auch aus dem Lebenssachverhalt, der Gegenstand des Verfahrens 4 O 64/10 vor dem LG Baden-Baden sei. In diesem Verfahren (später: 5 O 74/11 (7 U 170/11) ging es um eine Geschäftsführerhaftung der Beklagten im Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverbot für einen freien Mitarbeiter, der eine Konkurrenzfirma gegründet hatte und um ein unterlassenes gerichtliches Vorgehen gegen diese Konkurrentin. In dem im Vorfeld durch Vergleich beendeten einstweiligen Verfügungsverfahren 4 O 36/09 sollte der Klägerin bis zu ihrer Abberufung als Geschäftsführerin in einer Gesellschafterversammlung auferlegt werden, die Geschäfte nur gemeinsam mit dem gleichfalls hälftigen Mitgesellschafter und Verfügungskläger zu führen. Zur Begründung war vorgetragen, dass die Klägerin keine Inventur zum 1.1.2007 und 31.12.2007 durchgeführt hatte, nachträglich in sich unstimmige Listen erstellt und diese als Inventurergebnis ausgegeben hatte, ihre Angaben zu verkauften Flaschen nicht plausibel zum Umsatz passten, sie über gefasste Gesellschaftsbeschlüsse hinaus einer Vertriebsgesellschaft, die ihr gehörte, Entgelt zukommen ließ, sinnlos überhöhte Warenbestände angeschafft hatte, unerklärliche Rechnungen vorlagen und Geschäftsführeraufgaben weitgehend auf externe Berater verlagert waren, obwohl diese Leistungen von der Klägerin zu erbringen gewesen wären.
49 
(2) Es entspricht st. Rspr. des BGH, dass der Kläger einer Anfechtungsklage zur Vermeidung eines materiell-rechtlichen Ausschlusses innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 246 AktG zumindest der wesentliche tatsächliche Kern der Gründe vortragen muss, auf die er die Anfechtung stützt (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1992 - II ZR 230/91. BGHZ 120, 141, 156f. mwN); ein Nachschieben von neuen Gründen nach Ablauf der Frist ist ausgeschlossen (BGH, BGH, Urteil vom 12. 12. 2005 - II ZR 253/03, NZG 2006, 191). Diese Vortragslast muss auch für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfegesuchs gelten. Dass heißt, aus ihm müssen die wesentlichen Kerntatsachen ersichtlich sein, aufgrund derer die Beschlüsse angefochten werden sollen. Die Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs erschöpft sich dagegen in inhaltsleeren Postulaten und Rechtsansichten. Sie betreffen zum Teil eine Entlastung als Geschäftsführerin, die mit den streitgegenständlichen Beschlüssen nicht in Zusammenhang steht. Im Übrigen bleibt die Begründung eine Darstellung des tatsächlichen Hintergrundes der Auseinandersetzung und der Beschlüsse, sowie der der Klägerin gemachten Vorwürfe und ihrer Haltung dazu schuldig. Ausführungen sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil in anderem Zusammenhang auf ein beim gleichen Gericht früher rechtshängiges Verfahren zwischen anderen Parteien verwiesen wird oder sonst an dem Gericht noch Verfahren zwischen den Parteien anhängig sind. Es ist Aufgabe der klagenden Partei, den Streitgegenstand eines jeden Verfahrens zu beschreiben. Die Prüfung der Schlüssigkeit des klägerischen Anfechtungsvorbringens war mangels vorgetragener Tatsachen nicht möglich.
50 
Im Ergebnis ist die Klägerin daher mit Anfechtungsgründen ausgeschlossen.
51 
2. Nichtigkeitsgründe
52 
Die materiell-rechtliche Ausschlusswirkung der Klagefristversäumnis auf die Anfechtungsgründe hindert aber nicht, dass die Beschlüsse TOP 1.2 vom 14.12. und 30.12. unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit für nichtig zu erklären sind. Dem Erlass eines solchen Nichtigkeitsurteil steht auch nicht entgegen, dass die Klage als Anfechtungsklage bezeichnet war (K. Schmidt in Scholz, aaO § 45 Rn 48), denn beide Klagen verfolgen ein einheitliches Rechtsschutzziel (BGH, Urteil vom 17.02.1997, II ZR 41/96, BGHZ 134, 364).
53 
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH sind mangels einer eigenen Regelung im GmbHG nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der für Hauptversammlungsbeschlüsse einer Aktiengesellschaft maßgebenden §§ 241f., 249 AktG nichtig (BGH, Urteil vom 17.02.1997, II ZR 41/96, BGHZ 134, 364).
54 
Als ein solcher Nichtigkeitsgrund des auf § 7 Nr. 2 GV gestützten Ausschlusses kommt vorliegend ein Verstoß gegen die guten Sitten in Betracht. Nach allgemeiner Meinung sind sittenwidrige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH allerdings nicht nach § 138 BGB, sondern analog § 241 Nr. 4 AktG nur dann nichtig, wenn sie durch ihren Inhalt gegen die guten Sitten verstoßen. Der Beschluss muss also "für sich allein betrachtet" gegen die guten Sitten verstoßen. Beschlüsse, bei denen nicht der eigentliche Beschlussinhalt, sondern nur Beweggrund oder Zweck unsittlich sind, oder bei denen die Sittenwidrigkeit in der Art des Zustandekommens liegt, sind lediglich anfechtbar. Insbesondere ist allgemein anerkannt, dass ein sittenwidriger Machtmissbrauch im Abstimmungsverfahren keine Nichtigkeit begründet. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn der Beschluss in unverzichtbare Rechte des Gesellschafters eingreift oder Gläubiger schädigt, weil diese im Gegensatz zum Gesellschafter kein Anfechtungsrecht haben (BGH, Urteil vom 01.06.1987, II ZR 128/86, BGHZ 101, 113)
55 
a) Im vorliegenden Fall ist der Beschlussinhalt, soweit er die Einziehung des Anteils nach § 7 GV ausspricht, nicht sittenwidrig. Gläubigerinteressen werden dadurch nicht berührt. Die Stellung als Gesellschafter ist kein unverzichtbares Recht, die Klägerin hatte durch ihre Kündigung bereits selbst zu erkennen gegeben, dass ihr an der Gesellschafterstellung nichts mehr lag. Im Übrigen wird die Ausschließbarkeit eines GmbH-Gesellschafters aus wichtigem Grunde auch ohne satzungsmäßige Grundlage aus dem das bürgerliche Recht und das Handelsrecht beherrschenden Grundsatz abgeleitet, dass Rechtsverhältnisse von längerer Dauer, die stark in die Lebensbetätigung der Beteiligten eingreifen oder eine besondere gegenseitige Interessenverflechtung mit sich bringen und ein persönliches Zusammenarbeiten, ein gutes Einvernehmen oder ein ungestörtes gegenseitiges Vertrauen der Beteiligten erfordern, vorzeitig gelöst werden können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.Hierbei können die Wertungsgesichtspunkte herangezogen werden, die aus den §§ 140, 142 HGB folgen (BGH, Urteil vom 23.02.1981, II ZR 229/79, BGHZ 80, 364), wie dies § 7 GV vorsieht. Der Streit über das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes kann daher dem Bereich der Anfechtung zugeordnet werden, die vorliegend infolge der Fristversäumnis nicht mehr zu prüfen ist.
56 
b) Anders verhält es sich jedoch mit dem Abfindungsausschluss, der nach § 7 Nr. 2 GV bei einer groben Verletzung der Interessen der Gesellschaft eintritt. Die Frage seiner Zulässigkeit ist von der Frage der Ausschließung zu trennen und separat zu würdigen (Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. § 131 Rn 128). Ein solcher völliger Abfindungsausschluss ist grundsätzlich unwirksam, auch bei Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund (K. Schmidt in MünchKomm-HGB, 3. Aufl., § 131 Rn 166, Ulmer/Schäfer in MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 738 Rn 60, Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 131 Rn 63). Der vollständige Abfindungsausschluss ist wegen Verstoßes gegen § 138 BGB, beziehungsweise § 241 Nr. 4 AktG unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Knebelung von Anfang an nichtig. Der Klägerin werden ungerechtfertigter weise erworbene Vermögenspositionen entzogen, ihre persönliche und wirtschaftliche Freiheit erheblich beeinträchtigt (Behnke NZG 1999, 111, 113), weil die Beschränkung, hier der Ausschluss der Abfindung, vollkommen außer Verhältnis zu den Beschränkungen steht, die erforderlich sind, um im Interesse der verbleibenden Gesellschafter den Fortbestand der Gesellschaft und die Fortführung des Unternehmens zu sichern (BGH, Urteil vom 16.12.1991, II ZR 58/91, BGHZ 116, 359). Eine solche Unverhältnismäßigkeit wird schon angenommen, wenn die Abfindung die Hälfte des Buchwerts betragen soll, und liegt erst recht bei einem vollständigen Ausschluss vor (Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 131 Rn 124f.). Es kann auch dahingestellt bleiben, ob Klauseln, die den Abfindungsanspruch einschränken, anderen Maßstäben unterliegen als solche, die einen vollständigen Ausschluss vorsehen. Denn jedenfalls der hier in streitstehende vollständige Ausschluss einer Abfindung verstößt gegen die guten Sitten.
57 
§ 7 Nr. 2 GV kann auch nicht in ein Vertragsstrafeversprechen in Form einer Verfallklausel (Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. I, 1. Teil, 1977, S. 180) umgedeutet werden. Beide Rechtsinstitute verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Vertragsstrafe dient als Druckmittel zur Erzwingung vertragsgerechten Verhaltens und setzt ein Verschulden des Vertragsstrafeschuldners voraus, die Einziehung ist unabhängig von einem Verschulden des Gesellschafters möglich und dient dazu, die Gesellschaft davor zu schützen, dass ihr Vermögen zur Unzeit durch Abfindungsansprüche ausgehöhlt wird. Im Übrigen würde auch bei dieser Umdeutung die sittenwidrige Knebelung durch einen ungerechtfertigten Entzug miterarbeiteter Vermögenswerte erhalten bleiben (Behnke NZG 1999, 111, 113). Die Umdeutung für schuldhafte Verstöße hätte außerdem die Wirkung einer geltungserhaltenden Reduktion, die § 241 Nr. 4 AktG beziehungsweise § 138 BGB zuwiderläuft, der eben nicht lautet: „Soweit ein Rechtgeschäft gegen die guten Sitten verstößt, ist es nichtig“, sondern die Nichtigkeit des (ganzen) Rechtsgeschäfts anordnet. Dass § 139 BGB anwendbar sein mag, steht dem nicht entgegen.
58 
Auch im konkreten Fall ergibt sich nichts anderes. Der § 7 Abs. 2 GV knüpft daran an, dass der Gesellschafter die Interessen der Gesellschaft grob verletzt. Hierin das Erfordernis eines schuldhaften Verhaltens des Gesellschafters zu sehen und damit einen Hinweis auf den Willen der Gesellschafter, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren, überzeugt nicht. Die Interessen der Gesellschaft sind auch dann grob verletzt, wenn ihr ein besonders hoher Schaden entsteht oder die Pflichtverletzung ihrer Art nach besonders schwer wiegt, unabhängig von der persönlichen Vorwerfbarkeit (vergleichbar dem groben Behandlungsfehler im Arzthaftungsrecht). Dies gilt für die Formulierung „grobe Pflichtverletzung“, die im folgenden Absatz und § 10 GV benutzt wird, entsprechend. Auch dass ein gesetzlich geschuldetes Entgelt „so niedrig wie möglich zu bemessen“ sein soll, gebietet keine andere Betrachtung. So wäre dem Bestandsinteresse der Gesellschaft bestmöglich Rechnung getragen. Dies macht auch Sinn, wenn ein besonders hoher Schaden schuldlos herbeigeführt wurde.
59 
Der vollständige Ausschluss der Abfindung in § 7 Nr. 2 GV verstößt somit gegen die guten Sitten. Der Beschluss, der diese Folge feststellt, leidet an demselben Mangel, verstößt schon für sich allein betrachtet seinem Inhalt nach gegen die guten Sitten und ist daher nichtig. Dies gilt auch für den Zusatz: Hilfsweise wird festgestellt, dass das Abfindungsentgelt nur nach Maßgabe eines Gerichtsurteils geschuldet ist, mit welchem die im Ausschluss des Abfindungsanspruchs liegende Vertragsstrafe herabgesetzt wird. Er ist auf die Herabsetzung einer Vertragsstrafe nach § 343 BGB zugeschnitten, von der vorliegend nicht, auch nicht im Wege der Umdeutung, ausgegangen werden kann.
60 
Soweit der Gesellschaftsvertrag in § 7 Nr. 2 weiter vorsieht, dass für den Fall, dass ein Entgelt rechtlich geschuldet sein sollte, dieses so niedrig wie möglich zu bemessen sein soll, kann hiermit der gefasste Beschluss, dass ein Abfindungsentgelt nicht geschuldet sei, auch nicht gerechtfertigt werden. Diese Bestimmung ist zu unbestimmt, um Rechtswirkungen zu zeitigen; es ist völlig unklar, was „so niedrig wie möglich“ meint, jedenfalls ist dies nicht Null.
61 
Da es sich bei Tagesordnungspunkt 1.2 um einen zusammengesetzten Beschluss aus der Ausschließung gemäß § 7 Nr. 1 a) GV und dem Abfindungsausschluss nach § 7 Nr. 2 GV handelt und eine Teilanfechtung einzelner Regelungsgegenstände, die eigene Streitgegenstände bilden, möglich ist (BGH, Urteil vom 11.06.2007, II ZR 152/06, NZG 2007, 907, 908), kann insoweit auch eine Teilnichtigkeit ausgesprochen werden. Aus dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 1.4 Die Einziehung ist wirksam, ohne dass es auf das Bestehen eines Abfindungsanspruchs … ankommt, wird nämlich deutlich, dass die Ausschließung auch ohne den Ausschluss der Abfindung beschlossen worden wäre (§ 139 BGB). Die übrigen Tagesordnungspunkte betreffen den Ausschluss der Abfindung nicht. Sie stehen vielmehr im Zusammenhang mit der Ausschließung, gegen die die Klage unbegründet ist, so dass diese Beschlüsse nicht für nichtig zu erklären sind.
III.
62 
Für die der Kostenentscheidung zugrundeliegenden Streitwertvorstellungen verweist das Gericht auf den Hinweis vom 08.04.2013 (II 197). Der erstinstanzliche Streitwert beträgt danach EUR 844.728, wobei Klagerücknahme in Höhe eines Streitwerts von EUR 54.000 erklärt ist. Der zweitinstanzliche Streitwert beträgt EUR 790.128. Zu berücksichtigen ist ein Teilunterliegen der Klägerin, soweit der Ausschluss aus der Gesellschaft betroffen ist. Das Gericht sieht daher im Ergebnis, für beide Instanzen, eine Kostenaufhebung als gerechtfertigt an (§ 92 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen. Die fristwahrende Wirkung eines (Nachfragen bedingenden) Prozesskostenhilfegesuchs und die Deutung eines vollständigen Abfindungsausschlusses als Vertragsstrafeversprechen haben grundsätzliche Bedeutung und bedürfen höchstrichterlicher Klärung (§ 543 ZPO).
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 19/05/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 11/03 vom 19. Mai 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Do
published on 12/12/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 253/03 Verkündet am: 12. Dezember 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 31/08/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 116/05 vom 31. August 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 117 Abs. 2, 233 B, Hb 517 a) Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Berufungsverfahrens
published on 13/07/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 272/08 vom 13. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG § 246 Abs. 1 Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist - sofern di
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

(1a) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

(1b) Nach der Veräußerung der eigenen Anteile entfällt der Ausweis nach Absatz 1a Satz 1. Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrages in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 Nr. 1 einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen

1.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
2.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
3.
der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
4.
der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.

(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.

(4) Für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine Rücklage zu bilden. In die Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetzten Betrag entspricht. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.

(5) Übersteigt der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses in der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Kapitalgesellschaft die Beträge vereinnahmt oder einen Anspruch auf ihre Zahlung erwirbt.

(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

(2) Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Klage auf Ausschließung erhoben ist.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

(2) Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Klage auf Ausschließung erhoben ist.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.

(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 Euro beträgt, 500.000 Euro nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist.

(2) Macht eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem gemäß Absatz 1 bestimmten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Prozeßgericht auf ihren Antrag anordnen, daß ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann vor der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Später ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Prozeßgericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

(2) Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Klage auf Ausschließung erhoben ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.