Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Apr. 2014 - 7 U 177/13

published on 09/04/2014 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Apr. 2014 - 7 U 177/13
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Tenor

1. Auf die Teilberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.08.2013, 8 O 95/13, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.761,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 89%, der Beklagte 11%, die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Zweitinstanzlich verlangt der Kläger nur noch den Ersatz vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, die ihm im Zusammenhang mit der Rückzahlung eines Darlehens entstanden.
Der Beklagte erhielt vom Kläger ein privates Darlehen über EUR 50.000, das vereinbarungsgemäß spätestens bis zum 31.12.2012 zurückzubezahlen war (Anl. K1). Mit E-Mail vom 16.12.2012 bat der Beklagte den Kläger um Bestätigung, dass das Darlehen zur Rückzahlung anstehe. Mit E-Mail vom 27. Dezember teilte er ihm mit, dass er den geschuldeten Darlehensbetrag und die Zinsen für das Jahr 2012, zusammen EUR 55.000, auf das bekannte Konto bei der N-Bank überweisen werde. Falls der Kläger ein anderes Konto präferiere, möge er dies mitteilen. Der Kläger meldete sich hierauf nicht. Der Beklagte überwies das Geld am 31.12.2012 (Montag) im Wege des Onlinebankings von seinem Konto unter Verwendung einer TAN. Es wurde nach dem Behaupten des Klägers auf dem Empfängerkonto im Laufe des 04.01.2013 (Freitag) mit Wertstellung zum 02.01.2013 (Mittwoch) gutgeschrieben.
Der Kläger beauftragte seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten im Laufe des 02.01.2013 mit der außergerichtlichen Rechtswahrnehmung. Dieser forderte daraufhin den Beklagten in einer E-Mail, die um 16:08 Uhr versendet wurde, zur Rückzahlung des Darlehens und der Zinsen in Höhe von EUR 55.000 spätestens bis zum 03.01.2013 auf. Der Beklagte stellte ihm daraufhin noch am selben Tag eine Kopie des unwiderruflichen Überweisungsträgers zur Verfügung. Der Kläger beauftragte am 04.01.2013 seinen Prozessbevollmächtigten mit der gerichtlichen Beitreibung der Forderung, der noch am selben Tag einen Mahnbescheid beantragte.
Der Kläger hat behauptet, am 04.01.2013 habe er auf seinem Konto keinen Geldeingang feststellen können und daraufhin das Mandat für den Mahnbescheid erteilt. Der Beklagte hat behauptet, das Geld habe seine Bank am 02.01.2013 verlassen.
Der Kläger hat erstinstanzlich den Rechtsstreit in Höhe des gezahlten Darlehens und der Zinsen für das Jahr 2012 (EUR 55.000) einseitig für erledigt erklärt und weitere EUR 5.000 für angeblich geschuldete Zinsen für das Jahr 2013 sowie Ersatz der hälftigen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus der Beauftragung mit der Beitreibung der Darlehenssumme verlangt. In der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2013 hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung der ganzen vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr (EUR 1.761,08) sowie weiterer EUR 5.000, Darlehenszinsen für das Jahr 2013, zu verurteilen.
Das Landgericht, auf dessen Urteil (I 39) verwiesen wird, hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, dass sich der Beklagte zwar am 02.01.2013 in Verzug befunden habe, da es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Leistungshandlung, sondern auf den Eingang des Geldes beim Gläubiger ankomme. Allerdings sei dem Kläger ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB anzulasten, da er aufgrund der langjährigen Verbindung der Parteien gehalten gewesen sei, den Beklagten auch nach Eintritt des Verzugs auf den Zahlungsrückstand hinzuweisen und ihm gegebenenfalls eine Frist zur Zahlung zu setzen. Darlehenszinsen für das Jahr 2013 wären schon deshalb nicht geschuldet, weil der Darlehensvertrag 2012 geendet habe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Teilberufung, mit der er weiter die Verurteilung des Beklagten zum Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Für das weitere Berufungsvorbringen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, für die Formulierung der Berufungsanträge auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2014 (II 93) verwiesen.
II.
Die zulässige Teilberufung ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280, 286, 249 BGB aus Verzug.
10 
1. a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Verzug mit dem Ablauf des 31.12.2012 begann.
11 
Die im vorliegenden Fall durch Banküberweisung zulässige Leistung an den Gläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 09. November 1978 - VII ZR 17/76 -, BGHZ 72, 316, 319) erfolgte nach Ablauf des zur spätesten Rückzahlung vorgesehenen Datums (31.12.2012) und damit nach dem für sie kalendarisch bestimmten Termin. Verzug im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB trat daher ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
12 
Es kann (an dieser Stelle noch) dahingestellt bleiben, ob die Geldschuld des Beklagten als „qualifizierte Schickschuld“, so die bis ins Jahr 2008 herrschende Meinung (vgl. BGH, Urteil vom 07. Oktober 1965 - II ZR 120/63 -, BGHZ 44, 178; Staudinger, DNotZ 2009, 196 Fn 13; Palandt/Grüneberg, aaO § 270 Rn 5 jmzwN), oder jedenfalls nach dem Urteil des EuGH vom 3. April 2008 (Rs. C-306/06, NJW 2008, 1935, Rdnr. 23, 28 - 01051TelecomGmbH/Deutsche Telekom AG) als (modifizierte) Bringschuld anzusehen ist (OLG Köln, Urteil vom 21. April 2009 - 18 U 78/05 -, juris mzwN). Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Mai 2011 - 2 U 1000/10 -, NJOZ 2012, 481). Denn der Beklagte leistete nach beiden Ansichten nicht rechtzeitig.
13 
Ausgehend von einer qualifizierten Schickschuld wäre die Leistung rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf beim Geldinstitut eingegangen wäre, das Konto des Schuldners die erforderliche Deckung aufgewiesen hätte und der Überweisungsvertrag durch Annahme seitens der Bank rechtzeitig abgeschlossen worden wäre (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. März 2003 - 20 (16) WF 44/02 -, NJW 2003, 2922). Zwar ging der am 31.12.2012 online erteilte Überweisungsauftrag rechtzeitig bei der Bank des Beklagten ein, und ein ausreichendes Bankguthaben stand bereit. Der Überweisungsvertrag konnte von der Bank aber nicht rechtzeitig angenommen werden, weil der 31.12.2012 ein Bankfeiertag war, an dem Kreditinstitute keine Bankgeschäfte abwickeln.
14 
Ausgehend von einer (modifizierten) Bringschuld ist die Leistung erst erfolgt, wenn der Gläubiger das Geld erlangt hat. Auch dieser Zeitpunkt lag nach dem 31.12.2012.
15 
Die Überschreitung der Zahlungsfrist war schuldhaft im Sinne des § 286 Abs. 4 BGB. Der Beklagte hat sich nicht entlastet (Zur Beweislast: BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 53/10 -, NJW 2011, 2120). Er hätte wissen können und müssen, dass seine Bank seinen Überweisungsauftrag nicht mehr am 31.12.2012 bearbeiten würde, weil es ein Bankfeiertag war. Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH ist zwar sogar im Geschäftsverkehr in einer gewissen Übergangszeit ein schuldausschließender Rechtsirrtum angenommen worden, wenn die Schuldner nach wie vor von einer qualifizierten Schickschuld ausgegangen waren (OLG Köln, Urteil vom 21. April 2009 - 18 U 78/05 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Mai 2011 - 2 U 1000/10 -, NJOZ 2012, 481). Mittlerweile entlastet ein solcher Irrtum aber nicht mehr; vorliegend ohnehin nicht, weil auch nach alter Rechtslage nicht rechtzeitig geleistet wurde.
16 
b) Anders als für Verzinsungspflicht nach § 288 Abs. 1 BGB, die für die Dauer des Verzuges besteht, kommt es für den Verzugsschadensersatzanspruch für Rechtsverfolgungskosten nach §§ 286, 280, 249 BGB erst einmal nicht darauf an, dass der Verzug im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch nicht beendet ist. § 280 Abs. 2 BGB verweist für den Verzögerungsschaden auf die Voraussetzungen des § 286 BGB, der nur den Beginn des Verzugs regelt. Für die Ersatzfähigkeit ist vielmehr maßgeblich, ob der Schaden durch den als Pflichtverletzung anzusehenden Verzug adäquat verursacht wurde (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) und der Verzugsgläubiger die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten durfte (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 -, NJW 2006, 1065 mwN). Abzustellen ist daher auf die Sicht des Ersatzberechtigten (BGH aaO).
17 
aa) Bei rechtzeitiger Zahlung hätte der Kläger seinen Anwalt nicht mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung beauftragt, so dass der hieraus resultierende Vermögensschaden aus dem - unstreitig - gezahlten Anwaltshonorar adäquat kausal auf den Verzug zurückzuführen ist.
18 
bb) Der Kläger durfte diese Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe auch für erforderlich und zweckmäßig halten.
19 
(1) Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn der Beklagte nur die rechtzeitige Absendung des Geldes vor Fristablauf am Leistungsort geschuldet hätte (§ 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4 BGB). Dann hätte der Kläger nämlich damit rechnen können und müssen, dass das Geld erst am 02.01.2013 bei seiner Bank eingeht. Nach § 676g BGB aF war der Überweisungsbetrag binnen eines Bankgeschäftstages nach dem Tag der Gutschrift auf einem Konto der Empfängerbank dem Konto des Empfängers, sprich des Klägers, gutzuschreiben. Hieran hat sich durch die Schaffung des § 675t BGB in der Sache nichts geändert (BT Drs 16/11643 S. 112). Der Kläger hätte demnach auch davon ausgehen müssen, dass das am 02.01.2013 bei seiner Bank eingegangene Geld noch nicht am selben Tag seinem Konto - für ihn sichtbar - gutgeschrieben wird und hätte demnach am 02.01.2013 noch keine Maßnahmen ergreifen dürfen.
20 
Durch die Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 3. April 2008 - Rs. C-306/06, NJW 2008, 1935, Rdnr. 23, 28 - 01051TelecomGmbH/Deutsche Telekom AG) ist klargestellt, dass im Geschäftsverkehr und für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen davon auszugehen ist, dass der Schuldner einer Geldschuld erst geleistet hat, wenn der Gläubiger das Geld „erlangt“, wie Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35; bzw. Art. 3 Abs. 1 der neugefassten RL 2011/7/EU) formuliert. Dies wiederum tritt erst ein, wenn der Gläubiger über das Geld verfügen kann, wofür die Gutschrift auf seinem Konto maßgeblich sein soll (EuGH aaO Rn 23, 26, 28). Demnach kommt es erstens nicht auf die Absendung des Geldes an, zweitens nicht auf den Eingang des Geldes bei der Empfängerbank, drittens nicht auf den mit dem Eingang bei der Empfängerbank taggleichen (§ 675 Abs. 1 Satz 2 BGB) Wertstellungszeitpunkt (so aber Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Mai 2011 - 2 U 1000/10 -, NJOZ 2012, 481), sondern erst auf die Gutschrift. Die Verantwortung des Schuldners für von ihm nicht beeinflussbare ungewöhnliche Verzögerungen soll über das verzugsimmanente Verschuldenserfordernis begrenzt werden (EuGH aaO Rn 30). Nach dieser Rechtsprechung ist der Akt, mit dem der Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung auf dem Gläubigerkonto dokumentiert wird, somit die Buchung der Gutschrift selbst, entscheidend.
21 
Auf den vorliegenden Fall eines Darlehens zwischen Privatleuten und eines Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten ist diese Rechtsprechung weder nach ihrer personellen Reichweite noch nach ihrer sachlichen direkt anzuwenden.
22 
Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob § 270 Abs. 4 BGB aufgrund der EuGH-Rechtsprechung richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass für die Rechtzeitigkeit der Leistung generell, also auch außerhalb des Anwendungsbereichs der genannten Richtlinie 2000/35/EG, nicht mehr auf die Erbringung der Leistungshandlung, sondern auf den Erhalt der Leistung abzustellen ist, offen gelassen (BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09 -, MDR 2010, 1040).
23 
Der Senat bejaht dies. Die Richtlinie 2000/35 spricht nicht dagegen. Zwar sollen nach ihrem Erwägungsgrund 13 nur Handelsgeschäfte erfasst sein. Nach Erwägungsgrund 7 stellt aber der Zahlungsverzug gerade für kleine und mittlere Unternehmen eine Insolvenzgefahr dar, die in gleicher Weise gegeben ist, wenn ein Verbraucher Schuldner etwa einer großen Bauforderung ist und diese vorerst nicht bezahlt. Der EuGH sieht das Ziel der Richtlinie dann auch allgemein im Schutz des Inhabers einer Geldforderung (EuGH aaO Rn 26). Auf der Ebene des nationalen Rechts sprechen die Erfordernisse der Rechtssicherheit und -klarheit sowie das Bedürfnis nach einer stimmigen Systematik der BGB-Vorschriften für eine einheitliche Auslegung (Palandt/Gründeberg, BGB, 73.Aufl. § 270 Rn 5f mzwLitNachw.; Kerwer in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 270 BGB Rn 10,11; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Mai 2011 - 2 U 1000/10 -, aaO; Staudinger, DNotZ 2009, 196, 204). In personeller Hinsicht ist eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern in der Sache nicht geboten. Der gegebenenfalls nicht so geschäftsgewandte Verbraucher kann sich in seinem Zahlverhalten in gleicher Weise an der neuen Rechtslage orientieren wie ein Unternehmer und erscheint nicht schutzwürdiger. Der verspätet an einen Verbraucher zahlende Unternehmer ist sowieso nicht schutzwürdig und würde begünstigt. Abgrenzungsprobleme zwischen dem Unternehmer- und dem Verbraucherbegriff werden in ihrer praktischen Bedeutung nicht ausgeweitet, einer weiteren sachlich nicht gebotenen Ausdifferenzierung und damit Komplizierung des Rechts entgegengewirkt. Hinsichtlich der sachlichen Reichweite ist eine Differenzierung zwischen dem Verzugszins und dem sonstigen Verzugsschaden nicht gerechtfertigt. Der in der Zinspflicht zum Ausdruck gebrachte Nutzungsentgang und der Schaden aus der notwendig werdenden Beitreibung der nicht rechtzeitig bezahlten Schuld sind in gleicher Weise Folgen der Verspätung der Leistung.
24 
Ausgehend hiervon durfte der Kläger, als er am 02.01.2013 auf seinem Konto keine Gutschrift feststellen konnte, weil eine Buchung noch nicht erfolgt war, davon ausgehen, dass der Beklagte nicht rechtzeitig leistete und in Verzug war. Er durfte also Maßnahmen ergreifen, um seinen Rückzahlungsanspruch zu sichern.
25 
(2) Hiervon zu trennen ist die vom Landgericht im Ergebnis verneinte Frage, ob er sich sogleich anwaltlicher Hilfe (mit den damit verbundenen Kosten) bedienen durfte oder selbst noch einmal tätig werden musste. Der Kläger meint, hierzu sei er schon deshalb nicht verpflichtet gewesen, weil der Beklagte in seinen E-Mails die Zahlung angekündigt und somit eine Selbstmahnung ausgesprochen habe. Eine Selbstmahnung ist in erster Linie im Rahmen der Entbehrlichkeit einer Mahnung zur Verzugsbegründung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB relevant (BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - V ZR 222/06 -, NJW 2008, 1216), nicht aber für die Frage, ob die Einschaltung eines Anwalts für erforderlich gehalten werden darf, um ein Recht durchzusetzen. In diesem Zusammenhang ist die Ankündigung ambivalent, sie kann ebenso gut darauf hindeuten, dass die Leistung tatsächlich unmittelbar bevorsteht und sich nur, wie hier durch die Feiertage, geringfügig verspätet. Diese Ankündigung der Zahlung der dem Grunde und der Höhe nach anerkannten Forderung hätte jedenfalls dann gegen die Notwendigkeit der sofortigen Einschaltung eines Anwalts gesprochen, wenn an der Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit des Beklagten keine Zweifel bestanden hätten (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn 181). Solche Zweifel waren aber gegeben. Unabhängig von dem im Vertrag nicht ausdrücklich geregelten Fälligkeitszeitpunkt für die Darlehenszinsen am Jahresanfang oder -ende zahlte der Beklagte sie erst jeweils zwischen Mitte Februar und Ende März des Folgejahres. Ein weiteres Darlehen über EUR 30.000 wurde mehrfach zum Teil stillschweigend verlängert. Zudem trug der Beklagte vor, der Kläger habe sich im Oktober 2012 bei der Beklagtenbank nach der Liquidität des Beklagten erkundigt und so eine notwendige Umschuldung maßgeblich gestört (Anl. B 3). Eine Solvenz des Beklagten musste daher nicht als gegeben angesehen werden. Das persönliche Verhältnis der Parteien war, nach dem Ton des E-Mail-Verkehrs im Dezember 2012 zu urteilen, nicht unbedingt harmonisch (Anl. B 1, B 2). Der Senat geht daher davon aus, dass der Kläger auch angesichts der erheblichen Höhe der Forderung die Beauftragung eines Anwalts mit der außergerichtlichen Rechtswahrnehmung - juristisch gesehen - für erforderlich halten durfte, selbst wenn er von seiner Person her geschäftlich gewandt genug war, die Rückzahlung selbst noch einmal einzufordern (vgl. BGH, Urteil vom 08. November 1994 - VI ZR 3/94 -, BGHZ 127, 348).
III.
26 
1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1, § 269 ZPO. Von den Kosten erster Instanz hat der Kläger 89%, der Beklagte 11% zu tragen.
27 
a) Die erstinstanzliche Änderung des Klageantrags dahin, dass der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rückzahlungsanspruchs fallen gelassen wurde, bedeutete hinsichtlich dieser einseitigen Erledigungserklärung eine Klagerücknahme. Für die Kostenentscheidung ist insoweit daher § 269 Abs. 3 ZPO maßgeblich. Nach seinem Satz 2 hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit er die Klage zurücknimmt. Nach Satz 3 ist ausnahmsweise eine Kostenregelung nach billigem Ermessen möglich, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurück genommen wird. Auch bei Anwendung dieses Satzes entspricht es aber billigem Ermessen, dass der Kläger hinsichtlich dieses Klageteils die Kosten trägt.
28 
Wiederum ist maßgeblich, ob der Kläger die Verursachung auch dieser Rechtsverfolgungskosten durch die klagweise Geltendmachung ausnahmsweise für erforderlich halten durfte, etwa weil er das erledigende Ereignis nicht kennen musste (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. , § 269 Rn 18c). Davon ist selbst dann nicht auszugehen, wenn, wie der Kläger vorträgt, die Gutschrift am 04.01.2013, bevor er seinen Anwalt beauftragte, auf seinem Konto nicht zu erkennen gewesen sein sollte. Wie bereits ausgeführt war nach § 676g BGB aF bzw EUR 675t BGB damit zu rechnen, dass der Überweisungsbetrag binnen eines Bankgeschäftstages nach dem Tag der Gutschrift auf einem Konto der Empfängerbank dem klägerischen Konto gutgeschrieben wird. Mit einer nicht einmal am übernächsten Tag sichtbaren Gutschrift, wie der Kläger sie behauptet, musste nicht gerechnet werden. Die Richtigkeit des Vortrags unterstellt dürfte eine solche ungewöhnliche Verzögerung nicht zulasten des Schuldners gehen, sein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Leistung entfiele, so dass auch der Verzug beendet wäre (§ 286 Abs. 4 BGB; EuGH aaO Rn 30). Der Kläger hätte zwar den Zahlungseingang auf seinem Konto möglicherweise nicht erkennen können, insoweit wäre ihm aber das Fehlverhalten der von ihm beauftragten Bank zuzurechnen und er daher so zu behandeln, als wenn er das erledigende Ereignis des Zahlungseingangs am 03.01.2013 hätte erkennen können und müssen.
29 
Es kann daher offen bleiben, ob hier ein Zuwarten und eine Rückfrage bei der klägerischen Bank als Empfängerbank wegen der am 02.01.2013 umgehend übersandten Überweisungskopie geboten war, oder die anwaltlich gesetzte Zahlungsfrist von einem Tag bis zum 03.01.2013 als zu kurz anzusehen ist.
30 
b) Hinsichtlich der eingeklagten Zinsen für 2013 in Höhe von EUR 5.000 ist die Klage erstinstanzlich zutreffend und rechtskräftig abgewiesen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten standen dem Kläger zu.
31 
c) Bei der Kostenquotelung ist von einem Streitwert der ersten Instanz in Höhe von EUR 14.289,89 auszugehen. Der Streitwert für die einseitige Erledigungserklärung richtet sich nach dem Interesse des Klägers, die bis dahin entstandenen Kosten nicht tragen zu müssen (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - V ZB 72/07-, WuM 2008 35), die bei einer Forderung von EUR 55.000 nach dem RVG in der Fassung bis 31.07.2013 EUR 9.289,89 betrugen. Die Zinsen für 2013 (EUR 5.000) sind vor und spätestens nach der Teilklagerücknahme nicht als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 2. HS ZPO anzusehen. Hingegen gehört die vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühr als Nebenforderung in Gestalt von Kosten zur Erledigungserklärung, und ist daher nach § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO im festzusetzenden Streitwert nicht zu berücksichtigen, wohl aber fiktiv in der zu bildenden Kostenquote (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 127/87 -, BGHZ 104, 240). Der hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilte Beklagte unterliegt damit erstinstanzlich in Höhe von rund 11% des fiktiven Streitwerts.
32 
2. Zweitinstanzlich hat die Berufung des Klägers vollen Erfolg.
33 
3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. § 713 ZPO ist wegen Zulassung der Revision nicht anwendbar.
34 
4. Die Revision wird zugelassen. Die Erstreckung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. April 2008 - C-306/06 -, NJW 2008, 1935, 01051TelecomGmbH/Deutsche Telekom AG) auf Nichtunternehmer und auf sonstige Verzugsschäden hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 72/07 vom 15. November 2007 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, di
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Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 11.02.2016 (Az.: 713 C 304/15) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist oh
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Annotations

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem der Betrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist, wenn dieser

1.
keine Währungsumrechnung vornehmen muss oder
2.
nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und einer Währung eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder zwischen den Währungen zweier Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vornehmen muss.
Sofern der Zahlungsbetrag auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden soll, ist die Gutschrift, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass der Zeitpunkt, den der Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt (Wertstellungsdatum), spätestens der Geschäftstag ist, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers eingegangen ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto unterhält.

(2) Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, so muss dem Zahlungsempfänger der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag verfügbar gemacht und wertgestellt werden.

(3) Eine Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum frühestens der Zeitpunkt ist, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Zahlungsbetrag belastet wird. Das Zahlungskonto des Zahlers darf nicht belastet werden, bevor der Zahlungsauftrag seinem Zahlungsdienstleister zugegangen ist.

(4) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers im Fall eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs berechtigt, einen verfügbaren Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu sperren, wenn

1.
der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und
2.
der Zahler auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat.
Den gesperrten Geldbetrag gibt der Zahlungsdienstleister des Zahlers unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihm entweder der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt worden oder der Zahlungsauftrag zugegangen ist.

(5) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegt,

1.
kann von § 675t Absatz 1 Satz 3 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden und
2.
ist § 675t Absatz 2 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.