Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 15. März 2017 - 7 U 115/16

published on 15/03/2017 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 15. März 2017 - 7 U 115/16
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.05.2016, Az. 9 O 264/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mannheim sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Motorrad aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Rückzahlung des Kaufpreises. Die in den von ihrem Ehemann am 21.06.2014 abgeschlossenen Kaufvertrag einbezogen Fahrzeugverkaufsbedingungen enthalten in Ziffer I. 2 folgende Bestimmung:
„Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.“
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das auf Rückzahlung des Kaufpreises von 19.999,00 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Abtretung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag an die Klägerin scheitere an dem wirksam vereinbarten Abtretungsausschluss. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt und beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Mannheim vom 27.05.2016 aufrechtzuerhalten. Sie ist weiterhin der Ansicht, das Abtretungsverbot sei nach § 307 BGB unwirksam. Außerdem erfasse dieses nach seinem Wortlaut nicht die hier in Rede stehenden Rückgewähransprüche aus § 346 BGB nach - noch durch den Käufer - erklärtem Rücktritt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug und des Wortlauts der dort gestellten Anträge wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 15.02.2017 (II 155 f) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht das in Ziffer I. 2. der Fahrzeugverkaufsbedingungen bestimmte Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt als wirksam angesehen. Diese Bestimmung hält auch nach dem Dafürhalten des Senats bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.
1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der überwiegenden Ansicht der Literatur, dass sowohl die Vereinbarung eines abgeschwächten wie auch eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gegenüber Verbrauchern grundsätzlich zulässig ist. Eine solche Klausel ist nur dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (BGH, Urteile vom 13. Juli 2006 - VII ZR 51/05, juris Rn. 14; vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, juris Rn. 9 jeweils m.w.N.; Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeifer, AGB-Recht, 6. Aufl., Klauseln Rn. A 28, A 40; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Abtretungsausschluss Rn. 1a; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 399 Rn. 10; Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 307 Rn. 12; Erman/Westermann, BGB, 14. Aufl., § 399 Rn. 1). Für das Abwägen der einander gegenüberstehenden Interessen sind ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, juris Rn. 10).
An das schützenswerte Interesse des Verwenders sind regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen. Wie die aus § 399 Halbs. 2 BGB sprechende gesetzliche Wertung erkennen lässt, genügt in der Regel sein berechtigtes Interesse an der Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, juris Rn. 9; Dammann, aaO, Rn. A 28; Grüneberg, aaO; Westermann, aaO; gegen seine solche „Regelwertung“ Staudinger/Coester [2013], BGB, § 307 Rn. 353; ähnlich Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [Oktober 2013] - Abtretungsausschluss Rn. 9; kritisch auch Schmidt, aaO, Abtretungsausschluss Rn. 4; MüKo.BGB/Roth/Kieninger, 7. Aufl., § 399 Rn. 39). Das Interesse des Verkäufers an der übersichtlichen Vertragsabwicklung wirkt sich in erster Linie bei der Erfüllung der Hauptleistungspflichten aus, es ist aber auch bei Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen nicht völlig ohne Gewicht (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, juris Rn. 11 ff; gegen ein Abtretungsverbot für Gewährleistungsansprüche auch Staudinger/Michael Coester [2013], BGB, § 307 Rn. 363 a.E.).
In Anwendung dieser Maßstäbe ist das hier vereinbarte abgeschwächte Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt beim Handel mit gebrauchten Fahrzeugen als wirksam anzusehen.
Der Handel mit gebrauchten Fahrzeugen vollzieht sich, auch wenn die Vertragsanbahnung nicht selten über das Internet erfolgen wird, typischerweise im persönlichen Kontakt zwischen dem Händler oder seinem Bevollmächtigten und dem Kunden. In aller Regel geht dem Kauf eine Besichtigung des Fahrzeugs voraus, bei der im persönlichen Gespräch die geschuldete Beschaffenheit des gebrauchten Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) festgelegt wird. Anders als möglicherweise beim standardisierten und weitgehend unpersönlichen Fernabsatz von Waren über das Internet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25. September 2014 - I-4 U 99/14, juris Rn. 34) hat der Gebrauchtfahrzeughändler daher ein berechtigtes Interesse daran, den Vertrag gegenüber dem von ihm ausgewählten Vertragspartner zu erfüllen und nicht gegenüber einem beliebigen Dritten.
10 
Dies gilt gerade auch im Gewährleistungsfall (ebenso LG Bautzen, Urteil vom 9. März 2012 - 2 O 291/11, juris Rn. 39). Erweist sich das gebrauchte Fahrzeug als mangelhaft, steht dem Käufer in erster Linie der Nacherfüllungsanspruch aus § 439 Abs. 1 BGB zu, bei dem es sich um eine Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus § 433 Abs. 1 BGB handelt (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, juris Rn. 24). Dabei steht es zur Wahl des Käufers, ob er die Beseitigung des Mangels durch Reparatur oder die - auch bei Gebrauchtfahrzeugen nicht von vornherein ausgeschlossene (BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, juris Rn. 18 f) - Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs verlangt. Im Fall der Nachbesserung darf der Händler in Regelfall zwei Reparaturversuche unternehmen (§ 440 Satz 2 BGB). Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl des Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten, oder Schadensersatz verlangen. In Anbetracht dieser Regelungen, die dem Käufer weitgehende Gestaltungsrechte einräumen, kann ein berechtigtes Interesse des Händlers, sich gerade im Gewährleistungsfall mit dem von ihm ausgewählten Vertragspartner auseinanderzusetzen, nicht in Abrede gestellt werden.
11 
Dem steht kein typisches Interesse des Verbrauchers an der Abtretbarkeit seiner Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche aus dem Gebrauchtfahrzeugkauf gegenüber, weil gebrauchte Fahrzeuge in der Regel zum eigenen Gebrauch gekauft werden und abgeschlossene Kaufverträge nicht anderen Zwecken dienen sollen. Insoweit gelten die zum Neuwagengeschäft angestellten Erwägungen (BGH, Urteil vom 24. September 1980 - VIII ZR 273/79, juris Rn. 26) für den Gebrauchtfahrzeughandel erst Recht. Anders als bei häufig für Familien oder größere Gruppen gebuchten Reiseleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, juris Rn. 18 f) und möglicherweise beim Fernabsatz von Elektro- und Elektronikgeräten über das Internet (OLG Hamm, Urteil vom 25. September 2014 - I-4 U 99/14, juris Rn. 34), entsteht beim Handel mit gebrauchten Fahrzeugen daher typischerweise nicht das Bedürfnis, die Ansprüche an den wirtschaftlich Berechtigten abzutreten. Daher braucht in derartigen Fällen den Käuferinteressen an der Abtretbarkeit kein Vorrang eingeräumt zu werden (vgl. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Abtretungsausschluss Rn. 6; differenzierend zwischen Neuwagen- und Gebrauchtwagenkauf insoweit aber Staudinger/Michael Coester [2013], BGB, § 307 Rn. 364). Die in der forensischen Praxis nicht selten die Zession motivierende Absicht, dem Käufer hierdurch in einem Rechtsstreit die (formale) Position eines Zeugen zu verschaffen, vermag ein berechtigtes Käuferinteresse an der Abtretung ebenfalls nicht zu begründen (BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, juris Rn. 14). Wenn überhaupt, hat eher der AGB-Verwender ein legitimes Interesse daran, solche prozesstaktischen Maßnahmen zu unterbinden (Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [Oktober 2013] - Abtretungsausschluss Rn. 30).
12 
Danach ist jedenfalls das hier vereinbarte abgeschwächte Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt nicht zu beanstanden. Denn in diesem Fall hat der Vertragspartner des Verwenders einen Anspruch auf die Zustimmung, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Verbot nicht mehr besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit der Forderung nunmehr überwiegen (BGH, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 22/99, juris Rn. 18; Graf von Westphalen, aaO, Abtretungsausschluss Rn. 11 f; Staudinger/Michael Coester [2013], BGB, § 307 Rn. 357). Hierdurch kann Fällen angemessen Rechnung getragen werden, in denen ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse des Käufers an der Abtretung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen besteht, etwa wenn das Fahrzeug erkennbar für ein Familienmitglied angeschafft wurde oder eine konkrete Weiterveräußerungsabsicht besteht.
13 
2. Entgegen der Ansicht der Berufung werden die hier abgetretenen Sekundäransprüche nach Rücktritt sachlich von dem Abtretungsverbot erfasst. Es handelt sich dabei auch unter Berücksichtigung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) um „Rechte und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag“. Im Fall des Rücktritts sind nämlich die aufgrund des Kaufvertrags empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§ 346 Abs. 1 BGB). Der Rückgewähranspruch des Käufers wurzelt damit in dem Kaufvertrag.
14 
3. Der Klägerin stehen sonach die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche in Ermangelung einer wirksamen Abtretung nicht zu. Die entgegen dem Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt vorgenommene Zession ist nach § 399 BGB unwirksam (Graf von Westphalen, aaO, Abtretungsausschluss Rn. 2). Ein berechtigtes Einzelfall-Interesse des Käufers an der Zession der Rückgewähransprüche an die Klägerin, welches einen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten hierzu rechtfertigen könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
III.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Vollstreckungsanordnung findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Da sich der Streitwert nach dem bezifferten Zahlungsantrag - entsprechend dem gezahlten Kaufpreis - auf 19.999,00 EUR beläuft, ist ein Rechtsmittel im Sinne von § 713 ZPO unzweifelhaft nicht gegeben. Insbesondere ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 EUR nicht übersteigen kann (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass der Klageantrag zu 2, mit dem die Feststellung des Annahmeverzugs beantragt wird, wegen der wirtschaftlichen Identität mit dem auf Rückgewähr des Kaufpreises gerichteten Klageantrag zu 1 den Streitwert nicht erhöht (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 - III ZR 41/14, juris Rn. 5; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Februar 2016 - I-6 W 99/15, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 10 W 53/15, juris Rn. 11).
16 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Eine Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2012 (X ZR 76/11) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. September 2014 (I-4 U 99/14) liegt nicht vor, denn diese sind nicht zum Gebrauchtfahrzeughandel, sondern zu Reisedienstleistungen beziehungsweise zum Fernabsatz von Elektro- und Elektronikgeräten über das Internet ergangen. Die Zulassung der Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts geboten. Die Grundsätze, nach denen Abtretungsverbote in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen sind, sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die hier zu beurteilende Klausel in einer Vielzahl von Fällen in Streit gezogen wird. Obwohl sie Gegenstand aktueller wie früherer Empfehlungen des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) für Gebrauchtfahrzeug-Verkaufsbedingungen ist, hat sie die Rechtsprechung - soweit dargetan und ersichtlich - abgesehen von einer vereinzelt gebliebenen veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Bautzen (Urteil vom 9. März 2012 - 2 O 291/11, juris) bisher nicht beschäftigt. Auch in der Literatur wird sie nicht konkret erörtert. Es kann daher nicht angenommen werden, dass eine höchstrichterliche Entscheidung wegen der Bedeutung der Sache für die beteiligten Verkehrskreise erforderlich ist.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 17/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 226/11 Verkündet am: 17. Oktober 2012 Vorusso Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j
published on 29/01/2015 00:00

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published on 13/07/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 51/05 Verkündet am: 13. Juli 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 17/04/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 76/11 Verkündet am: 17. April 2012 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.