Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. Jan. 2015 - 6 U 156/14

published on 14/01/2015 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. Jan. 2015 - 6 U 156/14
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Tenor

1. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 29.09.2014, Az. 4 O 128/14, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Verfügungskläger.

Gründe

 
I.
Der Verfügungskläger (fortan: Kläger) nimmt den Verfügungsbeklagten (fortan: Beklagten) auf Unterlassung in Anspruch.
Der Kläger ist Landesvorsitzender der Partei Alternative für Deutschland (AfD) …. Nachdem er Platz 3 der Europaliste erlangt hatte, wurde er in das Europaparlament gewählt. Der Beklagte war Mitglied dieser Partei. Nach Einleitung eines Parteiausschlussverfahrens trat er freiwillig aus der AfD aus. Im Februar 2014 hatte der Kläger gegen den Beklagten Privatklage wegen übler Nachrede beim Amtsgericht B. erhoben. Die Klage wurde abgewiesen, weil die Frist des § 194 StGB versäumt war. Mit dem folgenden auszugsweise wiedergegebenen E-Mailschreiben vom 11.08.2014 (Anlage 1) wandte sich der Beklagte an zahlreiche Parteimitglieder der AfD, wobei für K. der Kläger und B. für den Beklagten zu lesen ist:
„Liebe AfD-Mitglieder,
sehet, ich verkünde Euch große Freude:
im Anhang
findet Ihr eine Entscheidung des Amtsgerichts B. Da hat der wehleidige K. (der Mann mit dem Hundeblick) doch gegen mich eine Privatklage wegen „Beleidigung“ eingereicht, die mich schon am 20.05.2014 (Anhang 2) dazu verleitete, eine Rundmail an seine AfD-Schäfchen zu schreiben. Und: verloren!!!! Jauchzet und jubilieret: bald wird der Betrüger fallen, obwohl er einst lichtreich von L. und der Jungen Freiheit in den Politikerhimmel erhoben wurde, von wo er auf das gemeine AfD-Volk herabsah!
Ja, Sie haben richtig gelesen! K. konnte mir weder „Beleidigung“ noch „üble Nachrede“ nachweisen! Wie denn auch? Ich habe meine Vorwürfe ja stets mit Beweisen [sic] Sie in dieser Email alle finden und verifizieren können!
Gegenstand seiner Privatklage war meine „Anlage 3“, die ich im Zuge des faschistoiden „Ausschlussverfahrens“ gegen meine Person an das Schiedsgericht, Landesvorstand und die AfD-Basis versand [sic], um durch sarkastische Art und Weise, aufzuzeigen, dass ich mich nicht von derlei feigen und totalitären Methoden einschüchtern lasse sowie in gleicher Weise zu unterstreichen, dass sowohl der Landesvorstand als auch das Landesschiedsgericht niemals ernstgenommen werden dürfen:
http:// (…)
Was habe ich denn in „Anlage 3“ so beleidigendes von mir gegeben, wollen jetzt wohl alle wissen, da man B.s Mails ja nie las, denn der „Führer“ bzw. K. hat ja Querulant [sic], den man nicht ernst nehmen soll, oder nicht?
Sie können noch gespannt den Ausgang der anderen Verfahren abwarten, die K. ebenfalls überführen werden (oder war da nicht sogar schon etwas mit ein paar Tausend Landesvorstand [sic], wegen dieses diffamierenden sog. Ausschlussurteils auf der Landeshomepage an mich zahlen muss?).
K. schrieb an das AG B. (Anhang 3):
10 
„Durch diese Äußerungen fühle ich mich in meiner Ehre verletzt“.
11 
Dazu bitte eine Runde Mitleid:
„Oooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooo.
Ochjöööööööööööööööööööööööööööööööö.“
12 
Wie wäre es, wenn man K. auf AfD-Veranstaltungen erst einmal mit einer Runde Mitleid begrüßen würde? Das täte dem geschundenen Mann sicherlich sehr gut.
13 
Die zitierten Äußerungen oben in K.s Schriftsatz, bitte ich im Kontext meines Schreibens einmal genauer zu studieren (sind zwar über 30 Seiten, die aber voll mit Wa [sic] sind und sich lohnen!)!
14 
Handelt es sich da wirklich um eindeutige „Beleidigungen“ oder nicht eher um „Schmähkritik“, die wegen ihrer argumentativen Untermauerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist? A. P. kann ein Lied davon singen, dass die „Schmähschrift“ nicht mehr die Selbstverständlichkeit besitzt, die ihr die Meinungsfreiheit einst zusprach.
15 
Ich werde meine „Beleidigungen“ [sic] für sie noch einmal mit Beweisen und Argumenten untermauern: also lassen Sie uns einmal alles Schritt für Schritt durchgehen!
16 
K. meint in seinem Schreiben, dass ich den Eindruck erwecken wollte, er sei „unqualifiziert, feige, verlogen und ein Rechtsbrecher“.
1.
17 
K. ist ein Betrüger und Rechtsbrecher. Dies habe ich schon anhand des Gründungsparteitags in (…) vom (…) klar nachgewiesen.
18 
http://(...) (vgl. dazu auch die rechtlichen Ausführungen des Anhangs 4 dieser E-Mail [Anlage 2 laut Protokoll AS I 47]).
19 
Aus dem nichts wurde ein Nichts und Niemand Landessprecher, während der deutsche … ... mittag brav seiner Arbeit nachging.
20 
2. Was die Welt aber noch nicht weiß: auch Platz 3 der Europaliste erlangte K. nur durch Betrug:
21 
http://(….)
22 
Wie die meisten noch wissen, blieben im zweiten Wahlgang zu Platz 3 nur noch M. P., T. H. und K. übrig (JF-Live-Ticker 14 Uhr 20).
23 
In der elektronischen Vorwahl wurde aber zu Lasten M.P. manipuliert, da man ihn einfach wegließ und damit den Delegierten vortäuschte, dass man nur H. und oder K. wählen könne (Bilder in Anhang 5a und 5b dieser E-Mail).
24 
Es war im Vorneherein klar, dass P. und H. wegen ihrer großen Beliebtheit an der AfD-Basis dem Favoriten L..s (K., der Betrüger) den sicheren Listenplatz 3 streitig machen könnten. Also ging man um B.L. und F. P. herum in die Vollen und tat sein Bestes, um die Unsicherheiten des demokratischen Prozesses - z.B. die Widerborstigkeit der Mitglieder, die schon in Erfurt in unverschämter Weise gegen L…s Allmachtswahn aufbegehrten - zu minimieren. Tage vorher ging schon eine diffamierende Rundmail durch die AfD, in welcher T. H. üble Zitate in den Mund geschoben wurden, die er aber durch eine Rundmail seinerseits entkräften konnte. Da man nun nicht mehr sicher war, H. erledigt zu haben, legte man in Aschaffenburg noch einmal nach, indem F. P. seine Rede unter Verstoß gegen § 10 III EuWG unterbrach, bloß um das Ergebnis von Wahlgang 2 bekannt zu geben (JF-Live-Ticker 13 Uhr 30 und 35). Wurde noch jemand unterbrochen? Hätte man nicht bis zum Ende von H.s Rede warten können? Oder ist etwa ein Feuer ausgebrochen? Hat es so eine Dreistigkeit überhaupt schon in der deutschen Parteiengeschichte gegeben?
25 
Summa summarum: K. ist ein Halunke! Ein Rechtsbrecher, schlimmer geht nimmer!
26 
3. K. ist ein Loser, ein geborener Verlierer!
27 
Erstens wäre er dies in der AfD immer schon gewesen, wenn er bei seinen Wahlerfolgen nicht mit dubiosen Mitteln nachgeholfen hätte.
28 
Zweitens hat er in Ö. schon die Gemeinderatswahl 2009 verloren, obwohl er 5 Jahre Zeit hatte, die Ö… in diesem Gremium sowie als örtlicher Schachverein- und CDU-Vorsitzender von sich zu überzeugen!
29 
http://www.(…)
30 
Was hat er in Ö. denn für einen Griff ins Klo platziert, dass man ihn nicht wiedergewählt hat. Bei mir zu Hause, im ebenso beschaulichen I., werden Gemeinderäte nicht einfach so wieder abgewählt. Oder hat er in Ö. dasselbe getrieben, wie in der AfD? Die Demokratie verhindert, unschuldige Menschen diffamiert, das Recht gebeugt und inhaltlich sowie organisatorisch einfach nichts gemacht, außer seine Unfähigkeit und die Vergehen seiner Kollegen unter den Tisch gekehrt?
31 
Drittens verliert er als studierter Rechtspfleger, ehemaliger Polizist (zu feige für diesen Männerjob), Ministerialrat, Berufspolitiker und Vereinsmeierer eine Privatklage gegen mich, da er zu unfähig war, deren Erfolgschancen richtig beurteilen zu können. Ein bischen [sic] Jura müsste in diesem Lebenslauf doch hängen geblieben sein, oder?
32 
4. K.s Niedertracht und Unfähigkeit wird übrigens auch die Europawahl gefährden: Nicht nur seine „Platz 3“-Inszenierung sondern auch seine Unfähigkeit als Tagungsleiter steigern die Erfolgschancen meiner Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundestag (Az. EuWP…) beträchtlich.
33 
Vor allem der von K. dirigierte Delegiertennominierungsparteitag führte zu schweren Bedenken des Bundeswahlausschusses:
34 
http://www(…)
35 
In Hamburg war die von K. geleitete Delegiertenwahl sogar gänzlich ungültig. Kann das daran liegen, dass K. Angst davor hatte, dass der Hamburger K.-Kritiker M. W. (Anhang 6) mit Gleichgesinnten in Aschaffenburg ansonsten unbequeme Fragen an K. gestellt hätten oder gar P. oder H. gewählt hätten?
36 
Und in Rheinland Pfalz verstieß K. wie auch in Tettnang (der abgesagte BW-Parteitag, um Neuwahlen zu verhindern), gegen das demokratische Öffentlichkeitsprinzip aus Art. 21 I 2 GG, indem er im Stile der NPD die Presse ausschloss.
37 
http://www (…)
38 
5. Konklusion:
39 
Ich habe K. stets völlig zu Recht angegriffen. Und wenn sich einmal ein staatliches Gericht der AfD annimmt, kann K. mit Hilfe von M..s Schiedsgericht die Mitglieder nicht mehr mit seiner Propaganda blenden!
40 
Und noch eine bittere Wahrheit: der AN hat schon am 10.11.2013 Mut zur Wahrheit bewiesen:
41 
http://(…)
42 
Darum stelle ich diese Rundmail auch sehr gerne dem AN zur Verfügung, unter meinem Namen!
43 
Und zum Schluss posaune ich es noch einmal die Welt hinaus:
44 
K. ist ein Lügner, Betrüger, ein Versager ein chronischer Verlierer, die wandelnde Inkompetenz und vor allem eines: ein Gauner!
45 
Bitte zeigen Sie mich noch einmal an, Sie armes, armes Sensibelchen!“
46 
Der Kläger ist der Auffassung, die mit dem Verfügungsantrag beanstandeten Äußerungen seien nicht mehr vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Es handele sich dabei um reine Schmähkritik.
47 
Der Kläger hat beantragt:
48 
der Antragsgegner hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten:
49 
K. ist ein Betrüger und Rechtsbrecher.
auch Platz 3 der Europaliste erlangte K. nur durch Betrug.
K. ist ein Halunke! Ein Rechtsbrecher,…
K. ist ein Lügner, () und vor allem eines; ein Gauner!
50 
Der Beklagte hat beantragt,
51 
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
52 
Der Beklagte hat vorgetragen, bei den Begriffen „Lügner“, „Rechtsbrecher“ und „Betrüger“ handele es sich um Tatsachenbehauptungen, die von ihm durch die Anhänge und Internetverlinkungen belegt würden. Somit könnten allenfalls die Begriffe „Halunke“ und „Gauner“ Gegenstand des Verfügungsantrags sein.
53 
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Die beanstandeten Äußerungen verletzten das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Es handele sich um in die Form von Formalbeleidigungen gekleidete Schmähkritik. Die von dem Beklagten mitgeteilten Verweise auf andere Internetseiten und Anhänge seien unbeachtlich. Andernfalls wäre es möglich, auch plakative Schmähkritik und Formalbeleidigungen durch einen bloßen Hinweis auf andere Texte oder Erkenntnisquellen in den Bereich des erlaubten Meinungskampfes zu stellen. Es bestehe auch der Verfügungsgrund der Dringlichkeit. Angesichts des bevorstehenden Landesparteitags der AfD am 04./05.10.2014 bestehe die objektiv begründete Besorgnis, dass durch eine Fortsetzung der Formalbeleidigungen durch den Beklagten ein Schaden entstehen könne. In einem Hauptsacheverfahren könne dieser Gefahr nicht wirksam begegnet werden, weil innerhalb der noch zur Verfügung stehenden wenigen Tagen nicht mit einer Endentscheidung gerechnet werden könne. Hiergegen könne von dem Beklagten nicht mit Erfolg eingewandt werden, der Kläger habe die vermeintlichen Schmähungen durch ihn in der Vergangenheit bereits eine geraume Zeit hingenommen. Denn die Dringlichkeit beurteile sich allein danach, ob die objektiv begründete Besorgnis bestehe, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Schaden entstehe.
54 
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag auf Zurückweisung des Verfügungsantrags weiterverfolgt. Die einstweilige Verfügung sei zu Unrecht ergangen. Das Landgericht habe die angegriffenen Äußerungen zu Unrecht als Schmähkritik eingeordnet, es handele sich vielmehr um Tatsachenbehauptungen, welche nur in besonderen Fällen eine unzulässige Schmähkritik darstellten. Erforderlich sei hierfür, dass die Äußerung in keinem sachlichem Zusammenhang mit ihrem Anlass stehe. Die Tatsachenbehauptungen seien wahr. In den Dokumenten 4, 5a und 5b und 6 der streitgegenständlichen E-Mail werde die Manipulation der Wahlen schlüssig und nachvollziehbar dokumentiert. Aus der Formulierung des Beklagten werde erkennbar, dass dem Kläger selbst nicht ausdrücklich die Manipulation der Listenaufstellung unterstellt werde. Im Hinblick auf die Zulässigkeit des politischen Meinungskampfes könne nicht von einer unzulässigen Schmähkritik ausgegangen werden. Das Landgericht habe auch zu Unrecht einen Verfügungsgrund bejaht. Seit Verbreitung der E-Mail bis zur Verkündung des Urteils seien 7 Wochen vergangen. Das Landgericht habe die Tatsache ignoriert, dass die streitgegenständlichen Äußerungen vom Beklagten bereits zu einem früheren Zeitpunkt verbreitet worden seien. Der Beklagte bestreitet die Rechtsanwaltszulassung der in erster Instanz für den Kläger tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten.
55 
Der Beklagte beantragt:
56 
das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 29.09.2014, Az. 4 O 128/14 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
57 
Der Kläger beantragt,
58 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
59 
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Wenn anhaltende Formalbeleidigungen und anhaltende Schmähkritik Grund eines Unterlassungsbegehrens seien, könne es auf Umstände wie Zuwarten etc. von vornherein nicht ankommen. Die in erster Instanz tätige Prozessbevollmächtigte des Klägers verfüge über eine Zulassung, wie sich aus dem als Anlage K 1 (AS II 93) vorgelegten Ausdruck aus dem bundeseinheitlichen amtlichen Anwaltsverzeichnis ergebe. Fürsorglich werde die erstinstanzliche Prozessführung durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten genehmigt. Wenn Schmähkritik vorliege, sei es äußerungsrechtlich unerheblich, ob der Beklagte mit seinen Vorwürfen „Recht habe“.
60 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
II.
61 
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.
62 
A. Allerdings hat das Landgericht zu Recht das Vorliegen eines Verfügungsgrundes bejaht. Nach § 935 ZPO, § 940 ZPO kann eine einstweilige Verfügung nur dann ergehen, „wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder erschwert werden könnte“ oder wenn eine Regelung „zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint“. Der Kläger hat darzutun und glaubhaft zu machen, dass er auf eine gerichtliche Eilmaßnahme angewiesen ist (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass im Hinblick auf den Landesparteitag der AfD im Oktober 2014 und der dort anstehenden Wahlen für den Kläger wesentliche Nachteile durch die beanstandeten Äußerungen drohten. Der Kläger hat nicht durch sein Verhalten gezeigt, dass ihm die Sache nicht so dringlich erscheint. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf den Umstand, dass zwischen der Verbreitung der E-Mail am 11.08.2014 und der Verkündung des landgerichtlichen Urteils 7 Wochen vergangen waren. Denn der Kläger hatte keinen Einfluss darauf, wann das Gericht sein Urteil verkündet. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Kläger bereits am 05.09.2014 eingereicht. Soweit der Beklagte unwidersprochen geltend macht, dass er den Kläger bereits während des Jahres 2013 mehrfach als Betrüger, Rechtsbrecher und Verbrecher bezeichnet und ihn der Lüge bezichtigt habe (II 59), lässt sich daraus nicht ohne weiteres herleiten, dass dem Kläger selbst die Sache nicht dringlich erscheint. Da der Sinngehalt von Äußerungen sich lediglich anhand des Kontextes, in dem sie gefallen sind, ermitteln lässt (BVerfG, BeckRS 2013, 54173 Rn. 18), kommt es auf den Kontext an, in dem diese Bezeichnungen gefallen sind. Den vom Senat beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts B. lässt sich nicht entnehmen, dass die im Strafverfahren beanstandeten Aussagen in einem ähnlichen Kontext gefallen sind.
63 
B. Mit Erfolg wendet sich die Berufung jedoch gegen die Annahme des Landgerichts, ein Verfügungsanspruch ergebe sich aus § 1004 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 185 StGB.
64 
1. Allerdings ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die beanstandeten Äußerungen einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellen. Denn die Bezeichnungen des Klägers als Betrüger, Rechtsbrecher, Halunke, Lügner und Gauner beeinträchtigen zwangsläufig seinen guten Ruf, da sie seine Person aus der Sicht des Adressaten negativ qualifizieren.
65 
2. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 - 39954/08, EGMR, K & R 2012, 187 Rn. 89 ff. - Axel Springer AG gegen Deutschland; BGH, GRUR 2013, 94 Rn. 10). Abzuwägen sind danach das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit.
66 
3. Mit Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Annahme des Landgerichts, bei den beanstandeten Aussagen handele es sich um Schmähkritik, bei der es keiner Abwägung der betroffenen Interessen bedarf. Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit interessierenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (BVerfG, GRUR 2013, 1266 Rn. 15 - Winkeladvokat). Eine Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, GRUR 2013, 1266 Rn. 15 - Winkeladvokat). Wesentliches Merkmal der Schmähung ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (BVerfG, BeckRS 2013, 54173 Rn. 21). Davon kann hier keine Rede sein. Das im Streit stehende E-Mailschreiben befasst sich unzweifelhaft mit Angelegenheiten, welche für die Mitglieder der AfD von öffentlichem Interesse sind. Dies gilt insbesondere für die von dem Kläger allein beanstandeten Äußerungen, er sei ein Betrüger und Rechtsbrecher (a), er habe auch Platz 3 der Europaliste nur durch Betrug erlangt, er sei ein Halunke, ein Rechtsbrecher (b), er sei ein Lügner, und vor allem eines: ein Gauner (c).
67 
a) Der Beklagte bezeichnet den Kläger in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Schreibens vom 11.08.2014 als „Betrüger und Rechtsbrecher“. Er behauptet, er habe dies schon anhand des Gründungsparteitags in (…) vom (…) klar nachgewiesen. Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag (Erwiderungsschrift S. 7, AS I 31; Prot. v. 19.09.2014, S. 2, AS I 47) verweist der daran anschließende Link auf den Inhalt der Anlage 2 (Schreiben des Beklagten vom 17.10.2013). Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LU S. 5) sind die in dem Schreiben genannten Links nicht unbeachtlich. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfG, BeckRS 2013, 54173 Rn. 18). Durch einfaches Anklicken sind die in einer E-Mail gesetzten Links regelmäßig für den Adressaten abrufbar, so dass er ohne weiteres von dessen Inhalt Kenntnis erlangen kann. In dem verlinkten Schreiben vom 17.10.2013 (Anlage 2), welches als Betreff „Belegter Wahlbetrug in der AfD …“ angibt, stellt der Beklagte zunächst dar, dass der Landesvorstand gegen ihn Mitte Oktober ein Parteiausschlussverfahren vor dem Landesschiedsgericht eingeleitet habe. Er teilt mit, dass die Funktionäre ihm in diesem Verfahren vorwerfen, dass er beim Landesschiedsgericht und bei der Landeswahlleiterin gegen den Gründungsparteitag in (…) interveniert habe. Der Landesvorstand wolle seine Handlungen durch einen Parteiausschluss unterbinden, da er diese Kritik insbesondere an fünf seiner Mitglieder - in einem Klammerzusatz wird u.a. der Kläger genannt - betreibe und auch juristisch gegen einige dieser Landesvorstandsmitglieder vorgehe. Die Vorwürfe, die noch juristisch geprüft werden müssten, bezögen sich auf den Gründungsparteitag. Der Beklagte listet sodann mehrere Vorgänge des Gründungsparteitags auf, deren gerichtliche Überprüfung nach Auffassung des Beklagten zu verhindern versucht werde. U.a. rügt er unter Buchstabe e) eine „willkürliche Verteilung der Mitgliederrechte“ und führt hierzu u.a. aus, wobei für K. der Kläger zu lesen ist:
68 
„Ich dagegen stand in der Mitgliederliste und habe daher auch alle Unterlagen ausgehändigt bekommen. Außerdem wurde ich als Kandidat auf der Homepage geführt und K. hat mich sogar am 20.04.2013 noch per Email gebeten im Falle eines Scheiterns bei den Beisitzerwahlen für das Schiedsgericht zu kandidieren. Nachdem ich aber Satzungsänderungen beantragt hatte, teilte er mir einen Tag vor (…) per E-Mail mit, dass ich doch nicht stimmberechtigt sei. Statt einzusehen, dass er rechtlich meine Mitgliedschaft bestätigt hat, sorgt er mit Ku. und S. beim Parteitag für einen Eklat, indem er Ku. dazu veranlasste, mir durch zwei Muskelmänner die Unterlagen abzunehmen! By the way: auf meinem Mitgliedsausweis steht der 14.04.2013 als Eintrittsdatum.“
69 
Unter Buchstabe g) rügt der Beklagte die Nichteinladung von über 500 Mitgliedern und schildert diesen Vorgang wie folgt:
70 
„Am 16. April 2013 ging den Landesbeauftragten die neue Mitgliederliste mit 1386 Mitgliedern zu, wohingegen die alte Liste 861 Mitglieder führte. Damit hätten bis zum 22. April am Parteitag 525 Mitglieder geladen werden müssen. Daran ändert auch § 12 II 3 der Bundessatzung nichts, da dieser nur die Frist, aber nicht die Ladung als solche obsolet macht. Da diese Mitglieder nicht geladen wurden, liegt ein erheblicher Verstoß gegen Art. 21 I 3 GG vor. Eine Einladung war innerhalb dieser Zeit möglich und zumutbar (vgl. Landessatzung § 5 IX 3), da in Eilfällen eine Ladungsfrist von fünf Tagen ausreicht. Für eine Einladung genügte der Emailversand, der per Rundmail innerhalb von höchstens drei Stunden erledigt gewesen wäre. Ich habe dem Schiedsgericht eine Email als Beweis zukommen lassen, die belegt, dass F. und K. diese Mitglieder bewusst nicht einluden, „da jede weitere Mail Rückfragen produziert, die keiner mehr beantworten kann“. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!
(…)
71 
Wenn das Gericht dies alles bestätigen würde, so wären zumindest K., F.,S. und Ku.(…) wegen ihres delinquenten Verhaltens in ihren Ämtern nicht mehr haltbar. Sogar ein Parteiausschluss käme (zwingend) in Frage, da die benannten Personen das eigene Streben nach Ämtern, Mandaten und persönlicher Geltung über eine rechtlich einwandfreie, faire und demokratisch integre Landesverbandsgründung gestellt haben. Sie haben wissentlich und willentlich manipuliert und dadurch den Antritt der AfD zur Bundestagswahl in … massiv gefährdet.“
72 
Da der Beklagte seine Äußerung, bei dem Kläger handele es sich um einen Betrüger und Rechtsbrecher unter Verweis auf dieses Schreiben als nachgewiesen bezeichnet, wird deutlich, dass es sich bei dieser Äußerung ihrem Sinn und systematischen Kontext nach um eine das beanstandete Geschehen zusammenfassende bewertende Stellungnahme handelt. Dafür spricht auch, dass die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand und Rechtsmeinungen im außerstrafrechtlichen Bereich zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1872, 1874 Rn. 15). Daraus ergibt sich der Sachbezug zu dem Vorwurf, im Vorfeld des Gründungsparteitags und auf dem Gründungsparteitag seien Rechtsverstöße begangen worden. Dies betrifft eine Frage von öffentlichem Interesse.
73 
b) Auch hinsichtlich des an den Kläger gerichteten Vorwurfs, er habe auch Platz 3 der Europaliste nur durch Betrug erlangt und er sei ein Halunke und Rechtsbrecher, lässt sich ein Sachbezug zu einer die Parteimitglieder interessierenden Frage nicht leugnen. Der Beklagte begründet den Vorwurf, er habe auch Platz 3 der Europaliste nur durch Betrug erlangt, nämlich in dem beanstandeten E-Mailschreiben vom 11.08.2014 damit, dass bei der Wahl des Klägers auf den 3. Listenplatz die elektronische Vorwahl zu Lasten eines weiteren Kandidaten manipuliert worden sei, indem man ihn nach dem zweiten Wahlgang nicht mehr aufgeführt habe. Dadurch habe man den Delegierten vorgetäuscht, es seien nur noch der Kläger und ein weiterer Kandidat wählbar. Dem verbleibenden Konkurrenten des Klägers seien schon im Vorfeld der Wahl durch eine diffamierende Rundmail der AfD „üble Zitate in den Mund“ gelegt worden. Seine Rede sei unter Verstoß gegen § 10 Abs. 3 EuWG unterbrochen worden. Aus diesen Vorgängen zieht der Beklagte - was er durch die Wortwahl „summa summarum“ zum Ausdruck bringt - den Schluss, der Kläger sei ein Halunke, ein Rechtsbrecher. Da es sich dabei auch um eine das beanstandete Geschehen zusammenfassende bewertende Stellungnahme handelt, kann auch dieser Äußerung ein Sachbezug nicht abgesprochen werden. Die von dem Kläger aufgeführten Beanstandungen sind für die Mitglieder der Partei, an welche das E-Mailschreiben ausschließlich gerichtet war, von öffentlichem Interesse.
74 
c) Auch die Bezeichnung des Klägers als Lügner und Gauner lässt sich nach dem Kontext, in dem sie steht, ein Bezug zu diesen die Parteimitglieder interessierenden Fragen nicht absprechen. Diese Bezeichnungen finden sich im Schlusssatz, der lautet:
75 
„Und zum Schluss posaune ich es noch einmal die Welt hinaus:
K. ist ein Lügner, Betrüger, ein Versager ein chronischer Verlierer, die wandelnde Inkompetenz und vor allem eines: ein Gauner!
Bitte zeigen Sie mich noch einmal an, Sie armes, armes Sensibelchen!“
76 
Die Begriffe „Lügner“ und „Gauner“, gegen welche sich der Kläger ausschließlich wendet, wiederholen erkennbar lediglich die Bewertung des von dem Beklagten beanstandeten Ablaufs der Wahlen bzw. des Gründungsparteitags.
77 
4. Bei der hiernach gebotenen Abwägung fällt zu Gunsten des Klägers ins Gewicht, dass die beanstandeten Äußerungen geeignet sind, ihn in seinem öffentlichen Ansehen erheblich zu beeinträchtigen und auch seine Politikerkarriere zu erschweren. Andererseits ist zu Gunsten des Beklagten zu beachten, dass das von dem Beklagten geschilderte Geschehen in tatsächlicher Hinsicht nicht angegriffen ist und es sich um Fragen von öffentlichem Interesse handelt (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1872 Rn. 22). Adressaten der E-Mail waren ausschließlich Mitglieder der AfD. Hier spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede, weil sonst die Meinungsfreiheit, die Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses ist, in ihrem Kern betroffen wäre (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1415, 1416). Im Rahmen der politischen Diskussion hat der Beklagte ein typisches Mittel verwendet, nämlich die Polemik gegen den politischen Gegner in der Absicht, sich einprägsam von ihm abzugrenzen, wofür allgemeine, unsubstantiierte Formeln als besonders geeignet angesehen werden (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1415, 1416). Entgegen der Auffassung des Klägers fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Äußerungen selbst freiwillig aus der AfD ausgetreten ist. Denn dies hindert ihn nicht, sich mit dieser Partei und deren Mitglieder öffentlich auseinanderzusetzen.
III.
78 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nicht veranlasst (§ 542 Abs. 2 ZPO).
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published on 13/11/2018 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.10.2018, Az. 11 O 6394/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Annotations

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.

(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Als Bewerber oder als Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung der Partei oder in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber hierzu gewählt worden ist.

(2) Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Parteivertretern, die für die Aufstellung der Bewerber gewählt worden ist. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Parteivertretern, die nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen gewählt worden ist. Die Vertreter in der besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung müssen unmittelbar aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte von Vertreterversammlungen gewählt worden sein, die ihrerseits entweder aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte einer oder mehrerer dazwischen geschalteter Vertreterversammlungen hervorgegangen sind. Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für eine gemeinsame Liste für alle Länder und der Vertreter für eine Vertreterversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder der Partei, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für eine Liste für ein Land und der Vertreter für eine Vertreterversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder der Partei, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem betreffenden Land, unabhängig von späteren Grenzveränderungen zwischen den Ländern, zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.

(3) Die Vertreter für die Vertreterversammlungen und die Bewerber werden in geheimer Abstimmung gewählt; dies gilt auch für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in dem Wahlvorschlag. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlungen dürfen nicht früher als zwölf Monate, die Wahlen der Bewerber nicht früher als neun Monate vor Beginn des Jahres durchgeführt werden, in dem die Wahl des Europäischen Parlaments ansteht.

(4) Der Vorstand des Bundesverbandes oder, wenn ein Bundesverband nicht besteht, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet gemeinsam, oder eine andere in der Satzung der Partei hierfür vorgesehene Stelle können gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung über die Bewerberaufstellung für eine gemeinsame Liste für alle Länder Einspruch erheben. Bei einem Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung über die Bewerberaufstellung für eine Liste für ein Land können der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, gemeinsam oder eine andere in der Satzung der Partei hierfür vorgesehene Stelle Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

(5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzungen.

(6) Über die Versammlung zur Aufstellung des Wahlvorschlages ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter und Ergebnis der Abstimmung anzufertigen; sie ist von dem Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmten Teilnehmern zu unterzeichnen.

(7) Absätze 1 bis 6 gelten für sonstige politische Vereinigungen sinngemäß.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.