Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Apr. 2003 - 3 Ss 54/03

published on 14/04/2003 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Apr. 2003 - 3 Ss 54/03
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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. November 2002 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Mannheim zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht - Strafrichter - Mannheim verurteilte den Angeklagten am 05.06.2002 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln              (Tatzeit: 31.01.2002) zu der Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Seine hiergegen erhobene Berufung beschränkte der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht - 12. Kleine Strafkammer - Mannheim auf den Rechtsfolgenausspruch. Die Strafkammer, die die Beschränkung des Rechtsmittels als unwirksam erachtete, verwarf nach erneut durchgeführter Beweisaufnahme mit Urteil vom 28.11.2002 die Berufung des Angeklagten als unbegründet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision; er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
II.
Hinsichtlich des Schuldspruchs bleibt die Revision ohne Erfolg. Die aufgrund der insoweit nur allgemein erhobenen Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit Recht hat die Strafkammer die Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch des amtsgerichtlichen Urteils als unwirksam erachtet und eigene Feststellungen nicht nur zu der Betäubungsmittelmenge, sondern auch zum Mindestwirkstoffgehalt getroffen (vgl. etwa Senat B. v. 30.09.2002 - 3 Ss 139/02 - im Falle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; vgl. auch BayObLG NStZ 2000, 210 im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 5 BtMG). Diese tragen den Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG). Insoweit erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten als offensichtlich unbegründet i. S. d. § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils ist mithin in Rechtskraft erwachsen.
III.
Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält indes der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann im Allgemeinen nur eingreifen, wenn Erwägungen, mit denen der Tatrichter Strafart und Strafmaß begründet hat, in sich rechtlich fehlerhaft sind, wenn er rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder wenn sich die Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 24, 132), d. h., wenn die Strafe in einem groben Missverhältnis zu Tatunrecht und Tatschuld steht und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Das aus diesem Grundsatz abgeleitete, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot besitzt Verfassungsrang und setzt auch dem Strafanspruch des Staates im Einzelfall Grenzen (vgl. OLG Karlsruhe Die Justiz 1997,29 = StV 1996,675 = NStZ - RR 1997,248 bei einem Betäubungsmitteldelikt; vgl. auch OLG Stuttgart Die Justiz 2003, 19 und OLG Braunschweig NStZ-RR 2002, 75 jeweils zu Fällen des Diebstahls geringwertiger Sachen). So liegt die Sache hier.
Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass es sich bei der von dem Angeklagten besessenen Rauschgiftmenge (0,21 g netto Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 6,9 % [0,0145 g Amphetaminbase]; 3,8 g brutto Marihuana und 0,8 g brutto Haschisch von jeweils schlechter Qualität mit einem THC-Gehalt von 3 bis 5 %) um eine „geringe Menge“ i.S.d. § 29 Abs. 5 BtMG handelt (Körner BtMG 5. Aufl. 2001 § 29 Rdnrn. 1657, 1660). Zu Gunsten des Angeklagten ist auch angeführt, dass die sichergestellten Betäubungsmittel ausschließlich zu dessen Eigenverbrauch bestimmt waren, er die Tat gestanden und im Verlauf der Hauptverhandlung seine - von der Strafkammer als ernsthaft eingeschätzte - Bereitschaft erklärt hat, sich einer psychiatrischen Behandlung zur Bekämpfung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit zu unterziehen. Die sachverständig beratene Strafkammer stellt außerdem fest, dass die Schuldfähigkeit des zur Tatzeit 35 Jahre alten Angeklagten, der seit 20 Jahren Haschisch raucht und daneben gelegentlich Amphetamin konsumiert, aufgrund einer durch den langjährigen chronischen Cannabiskonsum bedingten krankhaften seelischen Störung generell und insbesondere aufgrund der zur Tatzeit gegebenen Rauschmitteleinwirkung erheblich vermindert war.
Die Strafkammer hat es gleichwohl - entgegen der Meinung der Revision - im Ergebnis vertretbar abgelehnt, nach § 29 Abs. 5 BtMG von einer Bestrafung des Angeklagten abzusehen, da es sich bei diesem nicht um einen „Gelegenheitskonsumenten und Drogenprobierer“ handele. Bei der ihr obliegenden Ermessensentscheidung (Körner a.a.O. § 29 Rdnr. 1672 ff.) hat die Strafkammer nicht verkannt, dass auch bei einschlägig vorbestraften Dauerkonsumenten - wie der Angeklagte - unter besonderen für den Täter sprechenden Umständen ein Absehen von Strafe in Betracht kommt, hat solche aber nicht zu erkennen vermocht, zumal wegen gegen diesen in der Vergangenheit verhängter zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafen (vgl. hierzu BGH EzSt BtMG § 29 Nr. 9; BGHR BtMG § 29 Abs. 5 Absehen von Strafe 1; KG StV 1997, 640; KG B. v. 14.01.1998 - (5) 1 Ss 323/97 - bei Juris Rechtsprechung).
Die Strafkammer ist vielmehr der Ansicht, dass aufgrund der sich aus dem Vorleben des Angeklagten ergebenden Gesichtspunkte auch unter Berücksichtigung der genannten Milderungsgründe zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten unerlässlich erscheine und auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes schuldangemessen sei. Diese Ausführungen der Strafkammer lassen besorgen, dass sie bereits die Grundlagenbestimmung des § 46 Abs. 1 StGB, insbesondere die Reichweite der Wirkungsklausel (vgl. hierzu OLG Karlsruhe Die Justiz 1998, 429), die Voraussetzungen der eng auszulegenden Vorschrift des § 47 StGB (vgl. hierzu letzthin Senat B. v. 16.12.2002       - 3 Ss 168/02 -) und die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesetzten Grenzen nicht hinreichend bedacht hat.
10 
Zentraler Anknüpfungspunkt für die Strafbemessung ist das nach seiner Schwere abstufbare verschuldete Unrecht (vgl. BGHSt 24, 132, 133), mithin die in der Tat zum Ausdruck gekommene Schuld. Die Bestimmung dieses schuldangemessenen Zurechnungsrahmens hat sich entscheidend und in erster Linie an dem Unrechtsgehaltgehalt der Tat als solcher und deren konkretem Gefährdungspotenzial zu orientieren. Die Strafe ist anhand der konkreten Tatschwere und etwaiger Strafmilderungsgründe / mildernder Umstände zu bemessen. Das Schuldmaß kann nur in enger Relation zum eigentlichen Tatgewicht als solchem angemessen bewertet werden.
11 
Die vorliegend in Frage stehende Menge von 0,21 g netto Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 0,0145 g Amphetaminbase bewegt sich im untersten Bereich der geringen Menge der Einzeldosis; die Obergrenze für eine geringe Dosis ist erst bei 0,15 g Amphetaminbase erreicht (BayObLG NStZ 2000, 210). Auch die sichergestellten 3,8 g brutto Marihuana nebst 0,8 g brutto Haschisch schlechter Qualität unterschreiten die Grenze der geringen Menge erheblich (Körner a.a.O. m.w.N.). Die fraglichen Betäubungsmittel zählen zudem zu den sog. „weichen“ Drogen und waren ausschließlich zum Eigenverbrauch des drogenabhängigen Angeklagten bestimmt.
12 
Bei einer solchen Fallgestaltung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz / das Übermaßverbot (vgl. BVerfG NJW 1994,1577,1582) in besonderem Maße zu beachten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht nur bei der Strafzumessung im engeren Sinne, sondern insbesondere auch bei der Frage der Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafestrafe nach der Ausnahmevorschrift des § 47 StGB maßgeblich zu berücksichtigen.
13 
Die Ausführungen der Strafkammer geben durchgreifenden Anlass zu Bedenken dahin, dass sie den rahmenbegrenzenden Tatbezug der Schuldbewertung (vgl. OLG Karlsruhe StV 1996, 675.) übersehen, demgegenüber dem Gesichtspunkt der Vorstrafen und dem Bewährungsversagen des Angeklagten ein unangemessenes Gewicht beigelegt und diese täterbezogenen Umständen in ihrer indiziellen Bedeutung überbewertet hat. Für Rückschlüsse aus Vorstrafen bzw. Bewährungsversagen (vgl. BGHSt 24, 40, 43) unter Schuldgesichtspunkten ist maßgebend, ob und inwieweit dem Täter in Bezug auf die konkrete Tat und deren Gefährdungspotenzial vorzuwerfen ist, dass er sich frühere Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen (vgl. BGHSt 24, 198, 200). Schuldhaft zurechenbarer Missachtung der Warnfunktionen kommt nur mittelbar ein indizieller Aussagwert für das Maß tatbezogen krimineller Intensität zu. Sie vermag vorliegend dem nur geringen objektiven Gewicht der Tat keinen entscheidend höheren Stellenwert zu geben, die Qualität der Tat als solcher im untersten Spektrum denkbarer Fälle nicht zu ändern (OLG Karlsruhe a.a.O.). Der Warnwirkung der Vorverurteilungen hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen jedenfalls insoweit nicht entzogen, als er keinen Handel getrieben bzw. keine Drogen an Dritte abgegeben hat. Die langjährige und aktuelle Drogensüchtigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung ist, zumal sie den Schweregrad des § 21 StGB erreicht, ein weiterer erheblich schuld - und strafmildernder Bemessungsumstand; sie vermindert auch - was die Strafkammer durchaus dem Grunde nach erkannt hat - die Vorwerfbarkeit der Missachtung der Warnwirkung von einschlägigen Vorverurteilungen bzw. Strafaussetzungen. Das individuelle Versagen des Angeklagten durch Amphetamin - und Cannabisbesitz geringster Menge trotz vorausgehender Entscheidungen mit Warnungsfunktionen kann unter den gegebenen Umständen jedenfalls nur sehr bedingt als schulderhöhend vorwerfbarer Umstand angesehen werden. Im Übrigen erscheinen bereits die Vorstrafen wegen schon damals bestehender Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten in milderem Licht und stellen ein nur eingeschränktes subjektives Hemmnis dar.
14 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellt im vorliegenden Fall eines ausgesprochen geringfügigen, d.h. eines Bagatelldelikts die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten keinen gerechten Schuldausgleich mehr dar und verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG 50, 205, 215; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Braunschweig a.a.O.). Das Tatunrecht wiegt hier so gering, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe eine unangemessen harte und damit gegen das Übermaßverbot verstoßende Sanktion darstellt, auch wenn der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und unter Bewährung stand und steht. Erst recht gilt dies bei Berücksichtigung der Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten, dessen Steuerungsvermögen erheblich vermindert war. In die Gewichtung der hier erkannten Freiheitsstrafe sind schon nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB auch deren mögliche Wirkungen für das künftige Leben des Angeklagten einzustellen. Hierzu zählt - worauf die Revision zu Recht hinweist - auch der dem Täter wegen der verfahrensgegenständlichen Tat - gerade im Falle der Verurteilung zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe - drohende Widerruf einer in anderer Sache laufenden Bewährung (vgl. etwa OLG Hamm StV 1998, 600). So hätte der Angeklagte vorliegend - was die Strafkammer nicht erörtert - möglicherweise noch mit dem Widerruf von für nicht unerhebliche Vorstrafen gewährten Strafaussetzungen (Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 30.04.1998; Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 16.03.1999; Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 20.12.2000) zu rechnen; dazu, ob die beiden erstgenannten Freiheitsstrafen bereits erlassen worden sind - nach den Feststellungen war die Bewährungszeit jedenfalls zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung schon abgelaufen -, verhalten sich die Gründe des angefochtenen Urteils ohnehin nicht.
15 
In einem solchen Fall wie dem vorliegenden wird dem Übermaßverbot Genüge getan, wenn lediglich eine geringe Geldstrafe verhängt wird, die regelmäßig einen Widerruf der Strafaussetzung nach § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht nach sich zieht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 5 Absehen von Strafe 1).
IV.
16 
Nach alledem war das Urteil des Landgerichts im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und, da kein Fall vorliegt, in dem der Senat in der Sache selbst entscheiden könnte (§ 354 Abs. 1 StPO, die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mannheim zurückzuverweisen (§§ 353 Abs. 1, 354 Abs. 2 StPO). Diese wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört
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published on 29/07/2014 00:00

Tenor Das angefochtene Urteil wird mit den darin zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Land
published on 06/03/2014 00:00

Tenor Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an ei
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Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.