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| Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO liegt eine Strafanzeige des Antragstellers vom 20.06.2016 zugrunde. Der Antragsteller, Richter am Oberlandesgericht K. - Außensenate F. -, legt den Angezeigten eine versuchte Nötigung im besonders schweren Fall (Angezeigte Ziffer 1) bzw. Beihilfe hierzu (Angezeigte Ziffer 2 und 3) zur Last. Bei der Angezeigten Ziffer 1 handelt es sich um die (damalige) Präsidentin des Oberlandesgerichts K., dem Angezeigten Ziffer 2 den (damaligen) Vizepräsidenten und dem Angezeigten Ziffer 3 den (damaligen) Präsidialrichter dieses Gerichts. |
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| 1. Anlass der Strafanzeige ist zum einen ein dem Antragsteller durch die Angezeigte Ziffer 1 in dienstlicher Eigenschaft als Präsidentin des Oberlandesgerichts am 18.10.2011 ausgehändigter Vermerk vom 12.10.2011, welcher seinerseits auf einer zuvor vom Angezeigten Ziffer 2 durchgeführten Sonderprüfung des Respiziats des Antragstellers als Richter des ... Zivilsenats beruht. Danach soll der Antragsteller in den Jahren 2008 bis 2010 eine Erledigungsleistung von nur etwa 68 Prozent der von anderen Richtern des Oberlandesgerichts K. durchschnittlich erledigten Verfahren erbracht haben, weshalb der Bestand an offenen Verfahren bis Ende des Jahres 2010 um 67 Prozent angestiegen sei. Er habe in großer Zahl zum Teil über Jahre und teilweise trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit die Verfahren nicht oder jedenfalls nur völlig unzureichend bearbeitet. Auch nach dem Wechsel in den ... Zivilsenat zum April 2011 habe er in quantitativer Hinsicht keine auch nur annähernd durchschnittlichen Ergebnisse erzielt. Angesichts dessen sei beabsichtigt, ihm im Rahmen der Dienstaufsicht die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Mit der Übergabe des Vermerks erhielt er Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.11.2011; die Frist wurde später einmalig bis zum 20.01.2012 verlängert. |
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| Zum anderen bezieht sich die Strafanzeige auf die sodann in der Sache gegen den Antragsteller ergangene Entscheidung vom 26.01.2012, ein Vorhalt und eine Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG. Diese betrifft die erhebliche Unterschreitung des Durchschnittspensums in U-Verfahren in den Jahren 2008 bis 2011, was in einer tabellarischen Übersicht konkretisiert wurde, in der Erledigungen, offene Verfahren und überjährige Verfahren zwischen dem Antragsteller und dem Oberlandesgericht K. insgesamt dargestellt wurden. |
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| 2. Die Staatsanwaltschaft F. sah mit Verfügung vom 06.09.2016 - 270 Js 18875/16 - gemäß § 152 Abs. 2 StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab. In der Begründung wurde darauf abgestellt, dass das Verhalten der Angezeigten nicht verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB gewesen sei, da es sich um eine im Deutschen Richtergesetz ausdrücklich vorgesehene Maßnahme gehandelt habe. Insbesondere dürfe auch bei einem Richter auf die Steigerung seiner Arbeitsmenge hingewirkt werden, ohne dass dies ein Nötigung darstelle. |
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| Der hiergegen mit Schriftsatz vom 20.09.2016 eingelegten Beschwerde gab die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mit Bescheid vom 07.10.2016 - 10 Zs 1911/16 - keine Folge. Sie billigte die Erwägungen der Staatsanwaltschaft und stellte ergänzend darauf ab, dass kein empfindliches Übel im Sinne des Tatbestands der Nötigung vorliege, da von dem Antragsteller erwartet werden könne, dass er der Drohung mit besonnener Selbstbehauptung standhalte und die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermahnung einem Disziplinarverfahren überlasse. |
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| 3. Der Antragsteller stellte durch Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 07.11.2016, beim Oberlandesgericht K. am selben Tag eingegangen, gegen den Bescheid vom 07.10.2016 Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Es wird beantragt, die Staatsanwaltschaft F. anzuweisen, ein Ermittlungsverfahren gegen die Angezeigten wegen versuchter Nötigung einzuleiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, insbesondere auch unverzüglich Ermittlungshandlungen durchzuführen, welche den Lauf der Verjährungsfristen unterbrechen. Zur Begründung wird insbesondere darauf abgestellt, dass das Vorgehen der Angezeigten gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit verstoße und sämtliche Tatbestandsmerkmale einer versuchten Nötigung erfüllt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf die Ausführungen Bezug. |
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| Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hält in ihrer Zuschrift vom 16.12.2016 den Antrag für unzulässig, da er den inhaltlichen Anforderungen nicht genüge; hilfsweise sei er im Übrigen auch unbegründet. Soweit auf Verwerfung als unbegründet angetragen wird, dürfte es sich um ein Versehen handeln. Der Antragsteller erwiderte hierauf mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.12.2016. |
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| 4. Hinsichtlich des Vermerks vom 12.10.2011 und der Entscheidung vom 26.01.2012 sind die nachfolgenden dienstgerichtlichen Urteile ergangen. |
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| Mit Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe [im Folgenden: Dienstgericht] vom 04.12.2012 - RDG 5/12 - [juris] wurde festgestellt, dass der Vermerk vom 12.10.2011 und dessen Übergabe am 18.10.2011 sowie der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 insoweit unzulässig sind, als dem Antragsteller vorgeworfen wird, die ihm zugeschriebenen Verfahren trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht bearbeitet zu haben; im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Antragstellers wurde durch Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart [im Folgenden: Dienstgerichtshof] vom 17.04.2015 - DGH 1/13 - [juris] zurückgewiesen. |
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| Mit Urteil des Dienstgerichts vom 04.12.2012 - RDG 6/12 - [juris] wurde der Antrag des Antragstellers festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26.01.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 unzulässig sind, zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Antragstellers wurde durch Urteil des Dienstgerichtshofs vom 17.04.2015 - DGH 2/13 - [juris] zurückgewiesen. |
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| Beide Urteile des Dienstgerichtshofs sind noch nicht rechtskräftig, da der Antragsteller jeweils Revision eingelegt hat. In den beim Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - anhängigen Verfahren - RiZ (R) 1/15 und RiZ (R) 2/15 - wurde der ursprünglich auf den 05.10.2016 anberaumte Verhandlungstermin aufgehoben, nachdem der Antragsteller die Mitglieder des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte. Ein neuer Termin wurde - soweit ersichtlich - noch nicht bestimmt. |
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| Der beim Oberlandesgericht Karlsruhe am 07.11.2016 fristgerecht eingegangene und formgerecht von einer Rechtsanwältin unterzeichnete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, da er den in § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO normierten materiellen Darlegungsanforderungen nicht in dem gebotenen Umfang gerecht wird. |
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| Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft wird die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO allerdings ausreichend mitgeteilt. Nach dem Vorbringen war der angefochtene Bescheid am 07.09.2016 zugegangen, wogegen am 20.09.2016 Beschwerde eingelegt wurde. Einer zusätzlichen Darlegung, auf welchem Wege die Einlegung erfolgte, bedurfte es nicht. |
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| 1. Nach der einhelligen Auslegung, die die Formvorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1993, 382; 2000, 1027; 2004, 1585; Kammerbeschluss vom 27.07.2016 - 2 BvR 2040/15 [juris]) - durch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte erfahren hat, muss bereits das Vorbringen in der Antragsschrift selbst den Senat in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft und/oder sonstige - der Antragsschrift als Anlage beigefügte oder in dieser in Bezug genommen - externe Schriftstücke und Unterlagen eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (ständ. Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 3.11.2014 - 2 Ws 376/14 - und vom 21.10.2014 - 2 Ws 367/14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 172 Rn. 27a; KK-Moldenhauer, StPO, 7. Aufl. 2013, § 172 Rn. 34, 37; jew. mwN). Um dem Senat die ihm im Rahmen des Zulässigkeitsverfahrens obliegende vorläufige Prüfung und Beurteilung zu ermöglichen, ob die Staatsanwaltschaft unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip das Ermittlungsverfahren eingestellt bzw. - wie vorliegend - von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen haben könnte, ist unter anderem die Darstellung eines den gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwurf objektiv und subjektiv tragenden Sachverhalts geboten. Insgesamt ist die Antragsschrift von dem für deren Inhalt verantwortlichen Rechtsanwalt so zu gestalten, dass der Senat allein aufgrund des Antragsvorbringens in der Lage ist, die Schlüssigkeit des Antrags verantwortlich zu überprüfen und zu beurteilen (ständ. Rechtsprechung des Senats, aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO; zusammenfassend Krumm StraFo 2011, 205; jew. mwN). |
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| 2. Bei den Darlegungsanforderungen ist angesichts der strafrechtlichen Bewertung des Antragstellers, die Angezeigten hätten täterschaftlich (Angezeigte Ziffer 1) bzw. als Gehilfen (Angezeigte Ziffer 2 und 3) unter Missbrauchs der Befugnisse oder Stellung als Amtsträger unmittelbar dazu angesetzt, den Antragsteller durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung zu nötigen, wobei die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen sei (versuchte Nötigung nach §§ 240 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 2 Nr. 3, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB), in besonderem Maße erforderlich, dem Senat alle Umstände substantiiert darzulegen, welche für die Beurteilung eines Anfangsverdachts in objektiver und subjektiver von Bedeutung sein können. Hierbei muss der Anfangsverdacht schon in konkreten Tatsachen bestehen. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus, wobei die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, einen gewissen Beurteilungsspielraum hat (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 152 Rn. 4 mwN). |
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| Der Antragsteller ist der Ansicht, die Angezeigten hätten letztlich „im bloßen Kleid“ formal-rechtlichen Verhaltens in Wirklichkeit das rechtswidrige Ziel verfolgt, ihn - unter erkannter Missachtung seiner richterlichen Unabhängigkeit - zu einer Änderung der richterlichen Arbeitsweise zu bewegen. Der nur bei vorsätzlicher Begehung in Betracht kommende (§ 15 StGB) strafrechtliche Vorwurf - ausschließlich hierüber hat der Senat zu befinden - weist die Besonderheit auf, dass die Angezeigte Ziffer 1 als Präsidentin des Oberlandesgerichts Dienstvorgesetzte des Antragstellers war, ihr daher die Ausübung der Dienstaufsicht oblag (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 AGGVG) und die Entscheidung im Rahmen dieser Aufgaben erfolgte. Des Weiteren kommt hinzu, dass auch bei einem Richter die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung sich pauschalierend an dem Arbeitspensum orientiert, welches ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position in der für Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt (BVerfG NJW 2012, 2334); die von einem voll beschäftigten Richter aufzubringende Arbeitszeit ist damit pauschalierend an dem Arbeitserfolg (Durchschnittspensum) vergleichbarer Richter auszurichten. Teil der „ordnungsgemäßen Ausführung“ ist auch die unverzögerte Erledigung der Amtsgeschäfte (Staats, DRiG, 1. Aufl. 2012, § 26 Rn. 13), sodass sie auch jedenfalls grundsätzlich Gegenstand eines Vorhalts und einer Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG sein kann (BGH - Dienstgericht des Bundes - DRiZ 1999, 141). |
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| Schließlich ist ferner von Bedeutung, dass die Inhalte des mit Gelegenheit zur Stellungnahme ausgehändigten Vermerks vom 12.10.2011 und der späteren Entscheidung nach § 26 Abs. 2 DRiG vom 26.01.2012 keineswegs übereinstimmen, sondern sich unterscheiden. Während der Vermerk noch U-, W- und AR-Verfahren sowie „erkennbare oder mitgeteilte eilbedürftige Verfahren“ der Jahre 2008 bis 2011 enthielt, beschränkte sich die Sachentscheidung ausschließlich auf die statistische Erledigung von U-Verfahren in diesem Zeitraum. Hieraus ist bereits objektiv zu schlussfolgern, dass die gebotene Gewährung rechtlichen Gehörs seitens der Angezeigten Ziffer 1 keineswegs eine inhaltsleere Formalie sein sollte, sondern die in dem Vermerk niedergelegten Erkenntnisse lediglich eine vorläufige Bewertung darstellten, die - obgleich der Antragsteller innerhalb der Frist noch nicht einmal eine Stellungnahme abgegeben hatte - erst noch einer abschließenden Prüfung unterzogen werden sollten und ersichtlich auch tatsächlich wurden. |
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| Angesichts dieser Besonderheiten eines strafrechtlichen Vorwurfs in einem durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts geführten grundsätzlich vorgesehenen formalen dienstlichen Verfahren sieht sich der Senat aufgrund der unvollständigen Darstellung im Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu einer Beurteilung nicht in der Lage. |
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| a) Die Antragsschrift lässt den Senat bereits darüber im Unklaren, mit welcher Begründung die Angezeigte Ziffer 1 die Bitte des Antragstellers um Fristverlängerung „nur unzureichend beantwortet“ hat (vgl. S. 4 des Antrags). |
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| b) Der Antragsteller unterlässt insbesondere zur Gänze, den Inhalt der beiden Widerspruchsbescheide der Angezeigten Ziffer 1 vom 06.03.2012 (betreffend Vermerk) und vom 20.04.2012 (betreffend Entscheidung) mitzuteilen. Diese Bescheide können für die strafrechtliche Einordnung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht wesentliche Umstände enthalten. |
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| c) Darüber hinaus lässt der Antrag die Darlegungen der Angezeigten Ziffer 1, durch welche das Land Baden-Württemberg in den Verfahren des Dienstgerichts und des Dienstgerichtshofs vertreten wurde, vermissen. Auch hierdurch können sich indizielle Anhaltspunkte für ein mögliches strafbares Verhalten ergeben. |
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| d) Angesichts der vorbenannten Defizite merkt der Senat - letztlich nicht entscheidungserheblich - ergänzend an, dass die bloß selektive Mitteilung der Entscheidung im Verfahren RDG 5/12 des Dienstgerichts ebenfalls unzureichend sein dürfte. Der Antrag beschränkt sich nämlich ausschließlich darauf, die Erwägungen des Dienstgerichts zum Teilobsiegen des Antragstellers mitzuteilen (vgl. S. 7 des Antrags), wohingegen - für den Antragsteller jeweils nachteilig - alle übrigen Gründe dieses Urteil, des weiteren Urteils des Dienstgerichts und beider Urteile des Dienstgerichtshofs, insbesondere auch deren rechtliche Einordnungen, verschwiegen werden. Zu den im Klageerzwingungsverfahren gebotenen Darlegungen können auch die Darstellung in einem anderen - hier fachgerichtlichen - Verfahren gehören (OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 331; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 172 Rn. 27a a.E.). Die in den Entscheidungen ergangene Beurteilung dürfte - hypothetisch - gerade zur Frage der möglichen Rechtswidrigkeit von Bedeutung sein. Zwar handelte es sich bei Vorliegen eines Irrtums über die Verwerflichkeit (§ 240 Abs. 2 StGB) ggf. lediglich um einen Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 240 Rn. 54 a.E.); gleichwohl läge bei Annahme eines rechtmäßigen Verhaltens der Angezeigten Ziffer 1 durch zwei fachgerichtliche Instanzen grundsätzlich ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor (Fischer, aaO, § 17 Rn. 9 a.E.). |
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| e) Soweit der Antrag die Angezeigten Ziffer 2 und 3 betrifft, lässt er darüber hinaus bereits die hinreichende Darlegung der tatsächlichen Umstände eines strafbaren Verhaltens in objektiver und subjektiver Hinsicht vermissen. Letztlich erschöpft sich das Vorbringen darin, „beide hätten an der Vorbereitung und Durchführung der zur Anzeige gebrachten dienstrechtlichen Maßnahmen der Angezeigten Ziffer 1 mitgewirkt“ (vgl. S. 19 des Antrags). Wenngleich die Anforderungen vor dem Hintergrund des Absehens der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht überspannt werden dürfen, hätte es gleichwohl einer näheren Darlegung bedurft, da die dienstliche Verantwortung für den Vermerk, die Gewährung rechtlichen Gehörs und die getroffene Entscheidung ausschließlich der Präsidentin als Dienstvorgesetzter des Antragstellers im Rahmen der Ausübung ihrer Dienstaufsicht oblag. Die - gegebenenfalls - bloße Erhebung verfahrensbezogener statistischer Daten kann demzufolge für ein strafbares Verhalten ersichtlich nicht genügen. |
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| f) Eine inhaltliche Ergänzung des Antrags ist aufgrund des Fristablaufs ausgeschlossen. |
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| Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da der Antrag aus formellen Gründen als unzulässig verworfen wurde (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 177 Rn. 1). |
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| Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO). |
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