Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 04. Juli 2003 - 2 WF 88/03

published on 04/07/2003 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 04. Juli 2003 - 2 WF 88/03
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Tenor

Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers gegen Direktor des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach K. wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Im vorliegenden, durch einen Antrag des Antragstellers vom 25.07.2001 eingeleiteten, inzwischen (Verfügung des Amtsgerichts vom 15.11.2002) vom Scheidungsverfahren abgetrennten Verfahren wegen Aufenthaltsbestimmungs- bzw. Sorgerechts für die am 15.04.1997 geborene Tochter L. erhebt der Antragsteller mit einem am 23.05.2003 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schreiben den außerordentlichen Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde.
Er stellt den Antrag, gegenüber dem zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach "wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung anzuordnen ... bis zum 05.06.2003 eine rechtsmittelfähige Sachentscheidung zu treffen."
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Verfahrensgestaltung des erstinstanzlichen Richter verstoße gegen seine Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 1, Artikel 6 Abs. 1, Artikel 20 Abs. 1, Abs. 3 Grundgesetz, insbesondere gegen den Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung und effektiver Rechtschutzgewährung. Der erstinstanzliche Richter betreibe das Hauptsacheverfahren in einer Weise, die seine vorläufige Entscheidung vom 20.08.2001 (Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für L auf die Mutter) faktisch zu einer endgültigen werden lasse. Dies geschehe in der Form, dass der Richter in Kenntnis des Fakten schaffenden Zeitfaktors das Hauptsachverfahren immer nur auf massiven Druck fördere. Hierdurch sei immer mehr der Eindruck entstanden, dass der Familienrichter auf diesem Weg seine im vorläufigen Verfahren getroffene Entscheidung bestätigen und die "im Hauptsacheverfahren seit langem innerlich getroffene Entscheidung durch "den Eintritt faktischer Zwangspunkte im Falle einer förmlichen Hauptsachenentscheidung für das Rechtsmittelgericht ungreifbar werden lassen solle."
Der bisherige Verfahrensverlauf enthält - zusammengefasst - folgende Chronologie:
Nachdem am 26.07.2001 sowohl der Antrag des Beschwerdeführers, ihm im Hauptverfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter L zu übertragen wie der, eine entsprechende einstweilige Anordnung zu erlassen, bei dem Familiengericht eingegangen war, hörte dies am 14.08.2001 die Antragsgegnerin (und L) und am 15.08.2001 den Antragsteller (und L) an. Mit Beschluss vom 20.08.2001 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung bis auf weiteres der Mutter (Antragsgegnerin) übertragen.
Nachdem der Antragsteller gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt hatte, fand am 15.11.2001 vor dem Senat eine mündliche Verhandlung statt. In dieser vereinbarten die Parteien, dass L bis zur Entscheidung in der Hauptsache ihren Aufenthalt bei der Mutter haben solle und regelten weiter einvernehmlich das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind.
Mit Verfügung vom 30.11.2001 bestellte das Familiengericht für L. eine Verfahrenspflegerin.
Mit weiterer Verfügung vom 24.01.2002 bestimmte das Familiengericht (in der Hauptsache) Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Anhörung der Eltern auf den 28.02.2002. Dieser wurde wegen Verhinderung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf den 07.03.2002 und erneut (wegen Verhinderung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin) auf den 14.03.2002 verlegt. In dieser Verhandlung wurden die Eltern und der Sachbearbeiter des zuständigen Jugendamts angehört und die Erzieherin des von Laura besuchten Kindergartens als Zeugin vernommen.
Zwischenzeitlich - mit am 07.03.2002 beim Familiengericht eingegangenem Antrag begehrte der Antragsteller - in Abänderung der einstweiligen Anordnung des Familiengerichts vom 20.08.2001 - ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. zu übertragen. Danach - am 09.03.2002 stellt die Verfahrenspflegerin beim Familiengericht den Antrag - eine vorläufige Regelung über das Aufenthalts-bestimmungsrecht für L. zu treffen. Beide Anträge lehnte das Familiengericht mit seiner Entscheidung vom 06.05.2002 ab. Die vom Antragsteller gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Senatsbeschluss vom 04.07.2002 als unzulässig verworfen (2 WF 63/02).
10 
In der Hauptsache verfügte der Familienrichter am 06.05.2002, dass L erneut richterlich anzuhören sei und bestimmte Anhörungstermin auf den 06.06.2002. An diesem Tag hörte der Familienrichter Laura in der Wohnung der Mutter an.
11 
Mit Verfügung vom 24.06.2002 ordnete das Familiengericht zur Klärung der Frage, welche Regelung zur elterlichen Sorge für das Kind L am besten dessen Wohl entspreche, die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens und weiter an, dass der Sachverständige nach Rückkunft der Akten vom Senat (die sich wegen des erwähnten und eines weiteren Beschwerdeverfahrens wegen Prozesskostenvorschusses dort befanden) von Amts wegen zu bestimmen sei.
12 
Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 29.06.2002 den Familienrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, erging nach Abgabe einer dienstlichen Stellungnahme vom 15.07.2002 ein Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 29.07.2002 (durch Richter am Amtsgericht X), mit dem der Ablehnungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde. Mit Verfügung vom 19.08.2002 beauftragte der zuständige Familienrichter den Sachverständigen Prof. Dr. B mit der Erstattung des gemäß Verfügung vom 24.06.2002 angeordneten Sachverständigengutachtens. Dieser bestätigte mit Schreiben vom 24.08.2002 an das Familiengericht den Eingang des Gutachtenauftrags und teilte mit, er werde sich sobald wie möglich mit den Parteien zwecks Terminsvereinbarung in Verbindung setzen.
13 
Mit Verfügung des Familienrichters vom 25.10.2002 wurde der Sachverständige gebeten, dem Gericht die Verfahrensakten kurzfristig zurückzugeben, da über weitere Anträge zu entscheiden sei (unter anderem wurde vom Antragsteller am 16.09.2002 daran erinnert, dass er beantragt habe, das vorliegende, bisher noch im Verbund mit dem Ehescheidungsverfahren geführte Verfahren von diesem abzutrennen und als isoliertes Verfahren fortzuführen).
14 
Nachdem die Verfahrensakten am 12.11.2002 beim Amtsgericht eingegangen waren, verfügte der Familienrichter am 15.11.2002 die Abtrennung und isolierte Fortführung des Sorgerechtsverfahrens.
15 
Mit Verfügung vom 21.11.2002 gab das Familiengericht die Verfahrensakte (Hauptsachverfahren) dem Sachverständigen zurück und bat ihn um Vorlage eines schriftlichen Gutachtens bis Ende Februar 2003.
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Im nach wie vor anhängigen Verfahren wegen einstweiliger Anordnung stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 09.03.2003 erneut den Antrag, die einstweilige Anordnung vom 20.08.2001 abzuändern und ihm selbst das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. zu übertragen. Gleichzeitig lehnte er den zuständigen Richter (erneut) wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
17 
Mit Beschluss des Familiengerichts vom 02.05.2003 wurde der Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Entsprechend einem vom Beschwerdeführer am 08.05.2003 gestellten Antrag fand im Verfahren der einstweiligen Anordnung am 28.05.2003 eine mündliche Verhandlung statt, nach der das Familiengericht mit Beschluss vom selben Tag seine Entscheidung vom 02.05.2003 aufrechterhielt. Gegen die Entscheidung vom 28.05.2003 legte der Antragsteller am 06.06.2003 beim Senat Rechtsmittel ein (2 WF 101/03). Sein Ablehnungsgesuch vom 09.03.2003 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 24.04.2003 zurückgewiesen.
18 
In der Hauptsache ging beim Amtsgericht am 16.04.2003 das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B ein. Mit Verfügung vom 02.05.2003 gab das Familiengericht den Beteiligten Gelegenheit, sich spätestens bis zum 19.05.2003 zum Gutachten zu äußern. Mit am 06.05.2003 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben vom 03.05.2003 begehrt der Antragsteller "nach wie vor" unverzüglich eine gerichtliche Entscheidung, insbesondere im Verfahren der einstweiligen Anordnung des Inhalts, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L auf sich zu übertragen.
19 
Im Hauptsacheverfahren stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.05.2003 den Antrag den Sachverständigen (mündlich) anzuhören.
20 
Am 23.05.2003 verfügte der Familienrichter, der Antragsteller wolle mitteilen, welche Fragen an den Sachverständigen zu Erläuterung des Gutachtens gestellt werden sollen.
21 
Am 05.06.2003 verfügte das Familiengericht, dass der Sachverständige auf Antrag des Beschwerdeführers sein Gutachten mündlichen zu erläutern habe und bestimmte hierzu Termin auf den 14.07.2003, 14.00 Uhr.
22 
Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass wegen einer vom Beschwerdeführer inzwischen gegen den zuständigen Familienrichter erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde die Akten des vorliegenden (Hauptsache-) Verfahrens (mit Ausnahme der Akte 2 F 377/02 EA I) auf dessen Aufforderung hin dem Präsidenten des Landgerichts übersandt wurden.
II.
23 
Die so bezeichnete Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers ist in entsprechender Anwendung von § 567 ZPO zulässig, denn er rügt eine greifbare Gesetzesverletzung. Insoweit hat sich der Senat (Beschluss vom 04.09.2001 2 WF 176/01) der Auffassung angeschlossen, dass in Fällen unzumutbarer Verzögerung der Entscheidung durch das angegangene Gericht die Beschwerde gegeben ist, sofern der Rechtszug gegen die ergangene Entscheidung, deren Erlass unzumutbar hinausgezögert wird, eröffnet wäre (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rn. 21 b; Baumbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., § 567 Rn. 5).
24 
Die danach statthafte Beschwerde des Antragstellers ist jedoch unbegründet.
25 
1. Grundsätzlich sind strittige Rechtsverhältnisse aufgrund des Rechtsstaatsprinzips (Artikel 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 1 EMRKH) frei von Willkür in angemessener Zeit zu klären, damit effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist. Wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung letztlich verhindernden Verfahrensdauer auszugehen ist, hängt von einer Abwägung im Einzelfall ab. Dabei kommt es in erster Linie auf das Gewicht bzw. die Sensibilität des Verfahrens bzw. der erstrebten Regelung an. So kann eine überlange Verfahrensdauer in Streitigkeiten um das Sorge- und Umgangsrecht sehr viel eher die Schlussfolgerung einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips rechtfertigen, da sich dieser Bereich der familienrechtlichen Auseinandersetzungen naturgemäß am aktuellen, stetig im Fluss befindlichen Sachverhalt orientiert, während sonst gerichtliche Entscheidungen zumeist für die Vergangenheit wirken bzw. an bereits abgeschlossene Sachverhalte anknüpfen (vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht FamRZ 2001, 753; NJW 1997, 2811; Senat a.A. O. m.w.N.).
26 
Abgesehen davon, dass eine solche Beschwerde voraussetzt, dass eine über das Normalmaß hinausgehende, den Parteien unzumutbare Verzögerung dargetan wird, darf die Eröffnung der Untätigkeitsbeschwerde nicht zu einer kleinlichen Aufsicht des Beschwerdegerichts über die Verfahrensgestaltung der Vorinstanzen werden (Zöller/Gummer, a.A. O.). Insbesondere ist zu beachten, dass es letztlich der Entscheidung des zuständigen Richters obliegt, welche konkrete Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt er tatsächlich ergreift (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.05.1997, FamRZ 1997, 871, 873).
27 
2. Gemessen an diesen Grundsätzen kann in dem Vorgehen des Familiengerichts, insbesondere in seinen angeordneten Maßnahmen zur Sachaufklärung in dem vorliegenden komplexen Fall weder angenommen werden, dass die Verfahrensdauer des Hauptsacheverfahrens nicht mehr angemessen ist, noch dass die Ermittlungen des für die Sachentscheidung wesentlichen Sachverhalts, die im pflichtgemäßen Ermessen des Familienrichters stehen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.05.1997 a.A. O.), nicht mehr der Gewährung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes des Beschwerdeführers gleichkommt. Ihm ist zwar zuzugeben, dass der Umstand allein, dass das Amtsgericht nicht untätig geblieben ist, wovon nach der dargestellten Chronologie des bisherigen Verfahrensablaufs wahrlich nicht die Rede sein kann, noch nicht die Feststellung rechtfertigt, der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes sei nicht verletzt. Andererseits findet seine, aus seiner subjektiven Sicht gewonnene Ausnahme, die Verfahrensweise des Familiengerichts nehme ihm durch das Unterlassen einer formellen und begründeten Entscheidung die Möglichkeit, diese mit der Beschwerde nach § 621 e ZPO anzufechten und damit ihre Überprüfung in der nächsten Instanz zu ermöglichen, in dem Verfahrensablauf des Familiengerichts keine objektiv fundierte Stütze. Wie ausgeführt, stehen Art und Umfang der Ermittlungen im pflichtgemäßen Ermessen des jeweiligen Richters, so dass es dem Beschwerdegericht schon deshalb verwehrt ist, die einzelnen Maßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, etwa im Nachhinein festzustellen, eine frühere Beauftragung des Sachverständigen wäre im Sinne eines schnellen Verfahrensabschlusses sinnvoller gewesen. In diesem Zusammenhang darf das Hauptsachverfahren auch nicht - wie es der Beschwerdeführer offen-sichtlich möchte - isoliert vom gleichzeitig anhängigen einstweiligen Verfahren betrachtet werden, in welchem vor allem durch wiederholte Antragstellung des Beschwerdeführers und die Ausschöpfung der diesbezüglichen Rechtsmittelmöglichkeiten (deren Berechtigung damit in keiner Weise in Frage gestellt werden soll) sich auch der Ablauf des Hauptsacheverfahrens verlängert hat. Gerade weil die Frage, ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, hilft der Einwand des Beschwerdeführers, das vorliegende Verfahren wäre in Niedersachsen bereits in mehr als einem Jahr in beiden Instanzen erledigt gewesen ebenso wenig weiter wie sein Hinweis, die durchschnittliche Verfahrensdauer familiengerichtlicher Sachen betrage im Bereiche des Oberlandesgerichtes Karlsruhe 9,6 Monate. Dass das vorliegende Verfahren, dessen "Aufblähung" (und zwar bereits vor Erhebung der Untätigkeitsbeschwerde) der Beschwerdeführer selbst beklagt, den Umfang eines durchschnittlichen Verfahrens überheblich übersteigt, bedarf schon anhand der Seitenzahl der Akten keiner weiteren Ausführungen. Das Beschwerdegericht verkennt nicht, dass in Verfahren der vorliegenden Art die Gefahr einer faktischen Präjudizierung besonders groß ist. Dass dieser durch eine andere Verfahrensgestaltung des Familiengerichts hätte besser begegnet werden können, insbesondere das Verfahren ohne sachlichen Grund verzögert worden wäre, kann mit Blick auf die dargelegte, im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Richters stehende Ermittlungstätigkeit nicht angenommen werden, zumal in der Regel, so auch hier, erst im Nachhinein festgestellt werden kann, ob durch andere Maßnahmen die tatsächliche Entscheidungsreife zügiger hätte erreicht werden können.
28 
Soweit der Beschwerdeführer eine "unfaire" Verfahrensgestaltung, darüber hinaus ein "prozessuales Taktieren gegenüber förmlichen rechtsmittelfähigen Entscheidungen" dies zum Nachteil des Beschwerdeführers zu erkennen glaubt, wirft er dem zuständigen Richter letztlich vor, dieser sei parteiisch und stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Solchen, gegen die Prozessleitung des zuständigen Richters erhobenen Bedenken, kann jedoch nicht im vorliegenden Verfahren der Untätigkeitsbeschwerde nachgegangen werden. Vielmehr können diese nur Gegenstand eines (in der Beschwerdeinstanz nicht anhängigen) Ablehnungsverfahrens sein. Lediglich dort könnte geprüft werden, ob eine etwaige Fehlerhaftigkeit im Rahmen der Prozessleitung des zuständigen Richters auf dessen unsachlicher Einstellung gegenüber der ablehnenden Partei bzw. erkennbar auf Willkür beruhte (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, a.A. O., § 42 Rn. 24, 28).
29 
Im vorliegenden Verfahren der außerordentlichen Beschwerde wegen Untätigkeit kann nach den oben angestellten Erwägungen, der Würdigung des dargestellten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass am 14.07.2003 beim Familiengericht die Anhörung des Sachverständigen stattfindet, die Untätigkeitsbeschwerde, deren Ziel letztlich die Anweisung des Beschwerdegerichts an die Vorinstanz ist, dem Verfahren (in angemessener - möglicherweise zu bestimmender Frist) Fortgang zu geben (Zöller/Gummer a.A. O.), keinen Erfolg haben.
30 
Von einer Kostenentscheidung wurde abgesehen, da es sich vorliegend um ein einseitiges Beschwerdeverfahren ohne eigentlichen Gegner handelt und der Antragsteller für eventuell angefallene Gerichtskosten ohnehin gem. § 49 Abs. 1 GKG einzustehen hat.
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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Bei
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published on 03/05/2007 00:00

Tenor Das Amtsgericht hat bis spätestens 16.07.2007 eine das Verfahren ernsthaft fördernde Maßnahme zu treffen. Gründe   I. 1 Die Parteien sind verheiratete Eheleute, aus deren Ehe ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist. Die Klägerin ist a
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Annotations

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.