Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Nov. 2015 - 2 (7) Ss 571/15; 2 (7) Ss 571/15 - AK 170/15

published on 16/11/2015 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Nov. 2015 - 2 (7) Ss 571/15; 2 (7) Ss 571/15 - AK 170/15
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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Freiburg vom 8. Juli 2015

- im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der Körperverletzung und der versuchten gefährlichen Körperverletzung schuldig ist,

- im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen, auch soweit von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere strafrichterliche Abteilung des Amtsgerichts Freiburg zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen

Gründe

 
Das Amtsgericht Freiburg hat den Angeklagten wegen vollendeter vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Hiergegen richtet sich die Sprungrevision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlich-rechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
1. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Die Rüge, das Amtsgericht habe § 155a StPO verletzt, indem es dem Angeklagten die Möglichkeit eines förmlichen Täter-Opfer-Ausgleichsverfahrens nicht eröffnet habe, entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Von daher kann offen bleiben, ob - wie die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift ausführt - die Revision prinzipiell nicht auf eine Verletzung des § 155a StPO gestützt werden kann (so auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 155a StPO, Rn 6; Beck-OK/Graf, StPO, Stand 1.9.2015, § 155a StPO, Rn. 7). Dagegen spricht, dass § 337 Abs. 2 StPO nicht zwischen Kann-, Soll- und Mussvorschriften unterscheidet und auch sonst kein Hinweis dafür besteht, dass ausdrücklich als Sollvorschriften bezeichnete Bestimmungen von der Revisibilität ausgeschlossen sein sollen (LR/Franke, StPO, 26. Aufl. 2012, § 337 StPO, Rn. 19; KK-StPO/Gericke, 7. Aufl. 2013, § 337 StPO, Rn. 13). Insoweit dürfte es daher vielmehr darauf ankommen, ob die Nichtbefolgung der Vorschrift im Einzelfall Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt, es sich also um eine dem Schutz des Angeklagten dienende Bestimmung handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 14.5.1974, 1 StR 366/73, BGHSt 25, 325; LR/Franke, StPO, 26. Aufl. 2012, § 337 StPO, Rn. 21; KK-StPO/Gericke, 7. Aufl. 2013, § 337 StPO, Rn. 13). Dies wird angesichts der erheblichen Bedeutung, die § 155a StPO im Hinblick auf die Regelung des § 46a StGB für den Angeklagten haben kann, nicht zu verneinen sein (vgl. Weimer, Probleme mit der Handhabung des § 155a StPO in der strafgerichtlichen Praxis, NStZ 2002, 349, 351; die grundsätzliche Möglichkeit, eine Verletzung des § 155a Satz 1 und 2 StPO zu rügen nicht ausschließend, auch BGH, Beschluss vom 4.11.2010, 1 StR 551/10).
Dem Revisionsvorbringen ist jedoch die nach § 155a StPO erforderliche Eignung der Taten für einen Täter-Opfer-Ausgleich nicht zu entnehmen.
Hinsichtlich der Tat II.2. fehlt es bereits - wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist - an dem hierfür regelmäßig erforderlichen Geständnis (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2002, 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 155a StPO, Rn. 3). Der Angeklagte hat insoweit wesentliche Teile der Tatbegehung bestritten, indem er erklärte, die in Richtung des Zeugen geworfene Flasche habe er absichtlich daneben geworfen. Damit fehlt es an der für den Täter-Opfer-Ausgleich erforderlichen Übernahme von Verantwortung.
Der Revisionsführer trägt zudem hinsichtlich beider Verletzter nicht vor, dass deren entgegenstehender Wille der Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs nicht entgegensteht. Dies ist aber erforderlich, da ansonsten gemäß § 155a Satz 3 StPO die Eignung des Verfahrens zum Täter-Opfer-Ausgleich ausscheidet.
Zudem kann das Urteil auf der gerügten fehlenden Mitwirkung des Gerichts nur dann beruhen, wenn der Angeklagte ohne eine solche Mitwirkung einen Täter-Opfer-Ausgleich nicht hätte erreichen können. Es hätten daher die eigenen - vergeblichen - Anstrengungen des Angeklagten, in einen kommunikativen Prozess mit dem Opfer einzutreten, dargelegt werden müssen (vgl. Weimer, aaO, S. 351). Nicht ausreichend ist es, gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht das Interesse an einem Täter-Opfer-Ausgleich zu bekunden, ohne selbst irgendeine Initiative, mit dem Opfer einen Ausgleich zu finden, zu ergreifen.
Für die Durchführung der hilfsweise beantragten konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG - im Hinblick auf einen Verstoß der Regelungen aus § 46a StGB und § 155a StPO gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG - besteht kein Anlass. Dem Revisionsvorbringen lassen sich Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Normen nicht entnehmen. Es wird lediglich pauschal eine dem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende Anwendung im Einzelfall behauptet.
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b) Die weitere dem Revisionsvorbringen zu entnehmende Rüge, das Amtsgericht habe über den Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung nicht durch Beschluss entschieden, wäre nur dann begründet, wenn durch das Übergehen des Aussetzungsantrags die Verteidigung unzulässig beschränkt worden wäre; dies ist in der Revisionsbegründung darzulegen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 228 StPO, Rn 17; KK-StPO/Gmel, 7. Aufl. 2013, § 228 StPO, Rn. 150). Hieran fehlt es, so dass diese Verfahrensrüge gleichfalls nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Die mitgeteilten Umstände der konkreten Antragstellung - Aussetzungsantrag nach Abschluss des Verteidigerplädoyers verbunden mit einem hilfsweisen Antrag zur Strafhöhe, ersichtlich für den Fall der Ablehnung des Aussetzungsantrags - lassen vielmehr darauf schließen, dass der Verteidiger auf einen förmlichen Beschluss vor der Urteilsverkündung verzichtet hat (BGH, Urteil vom 10.4.1996, 3 StR 557/95).
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2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Rechtsfehler auf, der die Teilaufhebung und Zurückverweisung nach sich zieht, §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO.
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a) Die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der erhobenen Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Schuldspruch bedurfte jedoch der Korrektur. Die Vollendung der Tatbegehung gehört prinzipiell nicht in die Urteilsformel. Bei der Körperverletzung nach § 223 StGB ist auch die vorsätzliche Tatbegehung angesichts der gesetzlichen Überschrift im Tenor nicht zu erwähnen (BGH, Beschluss vom 3.5.2002, 2 StR 133/02).
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b) Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
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aa) Das Amtsgericht verletzt § 46 Abs. 2 Satz 2, 6. Alt. StGB, indem es den Entschuldigungen des Angeklagten ausdrücklich eine strafmildernde Wirkung abspricht. Das Amtsgericht verkennt hierbei, dass das Verhalten des Angeklagten nach der Tat, insbesondere sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen oder einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, einen bestimmenden Strafzumessungsgrund darstellt.
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Gericht bei gebotener Berücksichtigung des näher festzustellenden Nachtatverhaltens des Angeklagten bei der Tat II.2 entweder einen minder schweren Fall nach § 224 Abs. 2 StGB angenommen oder den niedrigeren Strafrahmen nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB angewendet sowie bei der Tat II.1 eine noch geringere Strafe ausgesprochen und die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht mehr als unerlässlich zur Einwirkung auf den Angeklagten angesehen hätte, § 47 Abs. 1 StGB.
16 
Hinsichtlich der Tat II.1. lässt sich den getroffenen Feststellungen zudem nicht hinreichend entnehmen, ob das Amtsgericht zu Recht eine Anwendung des § 46a StGB nicht in Betracht gezogen hat. Nach den Urteilsgründen war ein Täter-Opfer-Ausgleich im Gespräch, ohne dass hierzu nähere Feststellungen getroffen worden wären. Das Urteil weist daher eine Lücke auf, die dem Senat eine Prüfung, ob Wiedergutmachungsleistungen oder -bemühungen des Angeklagten vorliegen, die im Hinblick auf die Tat II.1., die der Angeklagte - im Gegensatz zur Tat II.2. - eingeräumt und für die er sich entschuldigt hat, eine Anwendung des § 46a Nr. 1 oder Nr. 2 StGB begründen könnten.
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Die Strafzumessung ist bei der Tat II.2. auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil tragende Feststellungen für die strafschärfende Wertung, dass es nur durch glückliche Umstände nicht zu einer (dann erheblichen) Verletzung des Zeugen gekommen ist, fehlen. Insbesondere mangelt es an Feststellungen, wie weit der Zeuge vom Angeklagten beim Wurf der Flasche bereits entfernt war und wie leicht er deshalb der vom Angeklagten geworfenen Flasche ausweichen konnte.
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bb) Nicht durch die Feststellungen getragen ist auch die Behauptung, dass keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Taten im Rausch oder wegen des Hangs, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, begangen wurden und deshalb eine Unterbringung nach § 64 StGB ausscheidet. Vielmehr hatte der Angeklagte, bei dem eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt - „wegen Antiaggression und Alkohol“ (UA, S. 4) -, zur Bewährung ausgesetzt ist, am Tatabend einen Rückfall mit Alkohol, ohne dass hierzu nähere Feststellungen, insbesondere über die Menge des genossenen Alkohols und über den Anlass der begangenen Delikte, getroffen worden wären. Auch insoweit ist das Urteil lückenhaft. Die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstat bedarf zwar bei Taten, die nicht auf die Erlangung von Rauschmitteln oder den dazu erforderlichem Geld zielen, besonderer hierfür sprechender Umstände (BGH, Beschluss vom 12.3.2014, 4 StR 572/14); diese können aber in einem Zusammenhang von Alkoholkonsum und damit einhergehender erhöhter Aggressivität liegen. Entsprechende Anhaltspunkte, die einen solchen Zusammenhang möglich erscheinen lassen, ergeben sich aus den in den Urteilen des Amtsgerichts Freiburg vom 15.11.2010 und vom 28.9.2011 angeordneten Unterbringungen in der Entziehungsanstalt, denen gleichfalls Körperverletzungsdelikte zu Grunde lagen (UA, S. 5; vgl. BGH, Beschluss vom 5.5.2009, 3 StR 96/09).
19 
Dass gegen den Angeklagten bereits in einem früheren Verfahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet wurde, steht einer erneuten Anordnung nicht entgegen, § 67f StGB (Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 64 StGB, Rn. 25).
20 
Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (st. Rspr. des BGH, vgl. Beschluss vom 18.8.15, 3 StR 237/15 m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen, sondern vielmehr ausdrücklich erklärt, die Sachrüge unbeschränkt zu erheben.
21 
Auch das Verschlechterungsverbot hindert nicht, eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO. Die aufgrund des Verschlechterungsverbots unabänderliche Aussetzung einer ggfs. auszusprechenden Freiheitsstrafe entfaltet nicht die Wirkung, dass eine in der neuen Hauptverhandlung - bei Vorliegen der Voraussetzungen - ggfs. daneben anzuordnende Maßregel nach § 64 StGB ebenfalls und selbst dann auszusetzen wäre, wenn die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Maßregel an sich nicht vorliegen. Die Aussetzung der Freiheitsstrafe bei gleichzeitiger Anordnung und Nichtaussetzung der Maßregel ist rechtlich möglich, da Maßregelaussetzung und Strafaussetzung unterschiedlichen Prognosebezugspunkten folgen (OLG Celle, Beschluss vom 26.3.2013, 32 Ss 39/13, NStZ-RR 2013, 317).
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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört
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Annotations

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung der Maßregel erledigt.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.