Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 08. Nov. 2016 - 17 U 187/15

published on 08/11/2016 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 08. Nov. 2016 - 17 U 187/15
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2015 - 10 O 222/15 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungsausspruch wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag mit der Nr. ... durch den Widerruf der Kläger vom 18.03.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

2. Die Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagten fallen die Kosten des Berufungsrechtszuges zur Last.

4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

1. Die Zwangsvollstreckungsschuldnerin darf die Zwangsvollstreckung der Gläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für die Berufungsinstanz und - in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 11.10.2015 - auch für den ersten Rechtszug wird auf 45.092,99 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Kläger zum Widerruf eines Verbraucherdarlehens.
Am 03./15.05.2007 schlossen die Kläger zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs mit der Beklagten in deren Filiale in K. ein Verbraucherdarlehen aus dem KfW-Wohneigentumsprogramm zur Finanzierung des Neubaus eines Wohnhausneubaus zur Selbstnutzung über einen Nennbetrag von 100.000 EUR zu einem bis 30.06.2017 festgeschriebenen Zinssatz von 4,2 % (Anlage K 1). Die von den Klägern erteilte Belehrung über ihr Widerrufsrecht (Anlage K 2) lautet wie folgt:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“ ------------------------------------------------------
1) Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. mitgeteilt werden kann.
Mit Anwaltsschreiben vom 18.03.2015 machten die Kläger geltend, dass ihnen ein Recht zum Widerruf ihrer auf den Abschluss des ursprünglichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen zustehe (Anlage K 4). Die Beklagte widersprach mit Schreiben vom 30.03.2015 (Anlage K 4). Die Kläger haben Feststellung begehrt, dass ihnen das behauptete Recht nach wie vor zustehe.
Wegen der weiteren Feststellungen, der erstinstanzlichen Anträge und näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Feststellungsbegehren sei zulässig und begründet. Die erteilte Widerrufsbelehrung enthalte zwei alternative Fristen und sei damit nicht eindeutig, vielmehr verwirrend und daher unwirksam. Der Einwand der Verwirkung sei unbegründet. Es fehle jedenfalls am Umstandsmoment.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Im Übrigen wiederholt die Beklagte ihre bereits im ersten Rechtszug vorgetragene Rechtsauffassung. Sie hält den Widerruf für unwirksam, weil die Widerrufsbelehrung für jeden Verbraucher in der konkreten Situation der Kläger die Widerrufsfrist von zwei Wochen hinreichend deutlich vor Augen führe. Denn in einer Präsenzsituation könne nicht zweifelhaft sein, dass mit Aushändigung der Vertragsurkunde der Darlehensvertrag geschlossen sei und damit die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt werde.
10 
Die Kläger treten der Berufung entgegen. Sie beantragen Zurückweisung der Berufung sowie Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den nach Erlass des landgerichtlichen Urteils von den Klägern am 23.10.2015 erklärten Widerruf (Anlage BB 2) beendet worden ist. Mit der unselbständigen Anschließung begehren die Kläger darüber hinaus Feststellung von Einzelheiten der Rückabwicklung des widerrufenen Darlehensvertrages wie die Begrenzung des von den Klägern geschuldeten Wertersatzes für die Gebrauchsüberlassung auf die marktüblichen Zinsen und die Pflicht der Beklagten, die an sie geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins zu erstatten.
11 
Die Beklagte hält die mit der Anschlussberufung unterbreiteten weiteren Feststellungsanträge für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
B.
13 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist ebenso wie die Anschlussberufung der Kläger nicht begründet.
14 
I. Berufung der Beklagten
15 
Die Feststellungsklage ist, nachdem die Kläger den Darlehensvertrag wirksam widerrufen haben, in dem im Senatstermin klargestellten Umfang zulässig und begründet. Zu Unrecht zieht die Berufung diese Rechtsauffassung des Landgerichts in Zweifel.
16 
1. Die gegenüber der ursprünglichen Feststellungsklage bestehenden Zulässigkeitszweifel sind nach zwischenzeitlich erfolgten Widerrufserklärungen der Kläger gegenstandslos.
17 
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann - abgesehen von der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde - lediglich die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Gegenstand einer Feststellungsklage können daher nicht bloße Elemente oder tatbestandliche Voraussetzungen eines Rechtsverhältnisses sein, sondern allenfalls für das Rechtsverhältnis bedeutsame Umstände, die sich ihrerseits als eigenständige Rechtsverhältnisse desselben darstellen und daher als solche selbst Objekt von Feststellungsklagen sein können (Becker-Eberhard, in: MünchKomm-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 256 Rn. 24).
18 
Diese Anforderungen hat das Landgericht lediglich aus prozessökonomischen Gründen bejaht. Mit ihrem letzten Antrag stellen die Kläger ein konkretes Rechtsverhältnis zur Entscheidung, das sich nach der Behauptung der Kläger aus den inzwischen erfolgten Widerrufserklärungen ergeben soll. Diese Widerrufsfolge ist einer Feststellungsklage zugänglich. Die Kläger haben auch ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung, weil mit dem erstrebten Urteil Rechtsklarheit über die Umwandlung des Darlehens in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis geschaffen werden soll.
19 
2. Im Ergebnis hält das Urteil des Landgerichts auch in der Sache selbst der berufungsgerichtlichen Überprüfung stand. Den Klägern steht hinsichtlich des streitig gewordenen Realkredits ein Widerrufsrecht nach §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (a.F.) zu. Einer Widerrufserklärung der Kläger steht die Widerrufsfrist nicht entgegen, weil mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrungen der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen hat (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).
20 
a) Die Belehrung über das Widerrufsrecht für die Finanzierungsvertragserklärungen der Kläger war unzutreffend. Denn sie ließ die Kläger bei der Beurteilung, ab wann die Widerrufsfrist läuft, im Unklaren und konnte sie deshalb von der Ausübung des Widerrufs abhalten. Folge ist, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F.) und die Kläger den Widerruf auch noch im Jahr 2015 wirksam erklären konnten.
21 
aa) Der Belehrungstext ließ die Kläger bei der Beurteilung, ab wann die Widerrufsfrist läuft, im Unklaren. Auch hinsichtlich der Dauer der Widerrufsfrist ist die Information intransparent.
22 
Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 18 mwN).
23 
(1) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, folgt die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung schon aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123). Die dort zugrundeliegende Fallkonstellation ist mit der hiesigen zwar nicht identisch, hinsichtlich der rechtlichen Ausgangsproblematik im Ergebnis aber zu vergleichen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war dem von der Bank übersandten Darlehensangebot - wie hier - eine Widerrufserklärung beigefügt. Durch die Formulierung der in diesem Vertragsangebot - wie hier - enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entstand aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Bank erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Bank zu laufen (BGH, a.a.O., Rn. 16).
24 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es dabei auch nicht auf die Kausalität der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung im konkreten Fall an. Entscheidend ist vielmehr, ob die erteilte Belehrung durch ihre missverständliche Fassung - wie hier - objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 25). Mit der unbestimmten Bezeichnung der für den Fristbeginn maßgeblichen Vertragserklärung wird dem Darlehensnehmer nicht verdeutlicht, dass es gerade auf seine eigene Darlehensvertragserklärung ankommt.
25 
(2) Die verwendete Widerrufsbelehrung ist zudem in Bezug auf die Dauer der Widerrufsfrist missverständlich und für den Verbraucher nicht eindeutig.
26 
Denn sie nennt zwei unterschiedliche Fristen (zwei Wochen/einen Monat), ohne ausreichend deutlich zu machen, wann denn nun welche Frist Geltung beansprucht. Zwar wird hinter dem - an sich schon verwirrenden, da die unmittelbar zuvor genannte Frist wieder konterkarierenden - Klammerzusatz „(einem Monat)“ mit einer Fußnote darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB dann einen Monat betrage, wenn die Belehrung erstnach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt werde bzw. werden könne (Hervorhebung nur hier). Doch kann dieser Hinweis nach dem soeben unter (1) Ausgeführten nicht für die notwendige Deutlichkeit der Fristdauer sorgen, da der Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Verbraucher gerade nicht in jedem Fall klar erkennbar ist und er damit nicht zuverlässig erkennen kann, ob ihm lediglich zwei Wochen oder doch ein Monat Überlegungsfrist zustehen.
27 
bb) Der Beklagten steht auch kein Vertrauensschutz mit Blick auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (mit dem Muster der Anlage 2 in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) zu. Der Bundesgerichtshof hat zwar mit Entscheidung vom 15.08.2012 (VIII ZR 378/11, WM 2012, 1886 Rn. 14) klargestellt, dass sich der Verwender der Musterbelehrung auf die Schutzvorschrift des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann. Das gilt jedoch nur im Falle vollständiger Identität der erfolgten Belehrung mit der vorgenannten Musterbelehrung, sowohl inhaltlich als auch der äußeren Gestaltung nach (BGH, Urteile vom 19.07.2012 - III ZR 252/11, WM 2012, 1668 Rn. 14 ff. und vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 36, 37 m.w.N.).
28 
An einer solchen Identität fehlt es hier. Eine nicht nur geringfügige inhaltliche Abweichung von der Musterbelehrung liegt zunächst im Hinblick auf die Formulierung zur Dauer der Widerrufsfrist vor. In der Widerrufsbelehrung heißt es nicht, wie in der Musterbelehrung, „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (…) widerrufen“, sondern „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1 ohne Angabe von Gründen (…) widerrufen“ (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, juris Rn. 24 f.).
29 
Eine weitere nicht nur geringfügige inhaltliche Abweichung von der Musterbelehrung hat die Beklagte im Hinblick auf die Formulierung zum Fristbeginn vorgenommen. In der Widerrufsbelehrung heißt es nicht, wie in der Musterbelehrung, „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (…)“, sondern „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen (…)“.
30 
Schließlich liegt eine weitere nicht nur geringfügige inhaltliche Abweichung von der Musterbelehrung im Hinblick auf die Formulierungen unter „Finanzierte Geschäfte“ vor, wie der Senat bereits zu einer weitgehend identischen Belehrung entschieden hat (Urteil vom 15.12.2015 - 17 U 145/14, juris Rn. 29 ff.; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015 - 6 U 21/15, juris Rn. 30 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016 - 17 U 16/15, juris Rn. 29; vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, juris Rn. 24 f.).
31 
b) Die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger ist weder verwirkt (aa) noch anderweitig rechtsmissbräuchlich (bb).
32 
aa) Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, und dass der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 18.10.2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491 Rn. 23 vom 28.03.2006 - XI ZR 425/04, BGHZ 167, 25 Rn. 35, vom 13.07.2004 - XI ZR 12/03, WM 2004, 1680, 1682 und vom 25.11.2008 - XI ZR 426/07, juris Rn. 22 ). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles.
33 
In diesem Zusammenhang spielt der bloße Zeitablauf vom Vertragsschluss bis zur Erklärung des Widerrufs keine Rolle. Auch wenn im Streitfall zwischen der auf den Abschluss des Finanzierungsvertrags gerichteten Willenserklärung der Kläger von Mai 2007 und der Erklärung des Widerrufs am 18.03.2015 fast acht Jahre lagen, kommt es darauf schon deshalb nicht entscheidend an, weil die ausgegebenen Darlehen noch nicht zurückgeführt sind und die Zinsbindung der Kläger fortdauert. Neben dem „Zeitmoment“ ist für die Annahme einer Verwirkung überdies auch ein „Umstandsmoment“ erforderlich. Hierfür müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
34 
Nach diesen Maßstäben fehlt es im Streitfall an hinreichenden, das „Umstandsmoment“ begründenden Tatsachen, so dass eine Verwirkung nicht bejaht werden kann (vgl. Senat, ZIP 2015, 1011). Zum einen fehlt es bereits an Vorbringen der Beklagten dazu, dass sie sich im Vertrauen auf das Verhalten des Klägers in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Widerrufsrechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Dass und weshalb sie ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht nur darauf vertraut habe, der Kläger würde von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen, sondern dass und ggf. welche Dispositionen von ihr im Vertrauen auf das Ausbleiben eines Widerrufs danach vorgenommen worden sind, trägt die Beklagte nicht vor. Zum anderen hätte es die Beklagte jederzeit in der Hand gehabt, durch eine nachträglich erteilte wirksame Belehrung den Lauf der - dann auf einen Monat verlängerten - Frist in Gang zu setzen und den Schwebezustand zu beenden (vgl. § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. OLG Frankfurt/M., Urteil vom 25.10.2000 - 9 U 59/00, juris Rn. 31; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.08.2013 - 6 U 55/08, juris Rn. 62; Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., § 355 Rn. 60).
35 
bb) Der Ausübung des Widerrufsrechts kann auch nicht mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs begegnet werden. Dass es entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten jedenfalls grundsätzlich nicht auf die hinter dem Widerruf stehende Motivlage des Verbrauchers ankommt, folgt bereits aus der gesetzlichen Wertung des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF, wonach der Widerruf keine Begründung enthalten muss.
36 
Das Recht zum Widerruf bedarf keines Grundes und setzt insbesondere kein berechtigtes Interesse des Verbrauchers voraus. Vielmehr steht der Widerruf im Belieben der zum Widerruf berechtigten Partei und ist grundsätzlich nicht von dem Motiv des Widerrufenden abhängig (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 42 ff.; Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, Rn. 17 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2015 - 8 U 1769/14, Rn. 36 m.w.N.; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14, juris Rn. 37). Die Rechtsausübung unterliegt nicht einer besonderen Rechtfertigung mit Blick auf die Kausalität des Mangels der Widerrufsbelehrung (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015 - 6 U 148/14, juris Rn. 44 m.w.N.). Nach den gesetzlichen Voraussetzungen des Verbraucherwiderrufs kommt es nicht darauf an, ob sich die Motivation des Verbrauchers für den Widerruf mit der des Gesetzgebers für dessen Einführung deckt. Auch die Ausübung des Widerrufsrechts kann nicht mit dem Argument als unzulässig angesehen werden, der Verbraucher verfolge zweckwidrige Ziele. Deswegen kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer (BGH, Urteil vom 16.03.2016 - VIII ZR 146/15, juris Rn. 16 m.w.N.).
37 
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Ein im Verhältnis zu den Vorstellungen des Gesetzgebers möglicherweise zweckwidriges Motiv des Widerrufs reicht allein nicht aus, um den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen. Der abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.01.2016 (I-6 U 296/14 -, juris), wonach es eine gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung darstellen soll, wenn der Verbraucher einen Darlehensvertrag erst widerruft, nachdem das marktübliche Zinsniveau für solche Darlehen um mehr als 30% unter den Vertragszins gefallen war, obwohl er das mit den Mitteln des Darlehens erworbene Grundeigentum weiterhin zu eigenen Zwecken nutzt und sich der von ihm mit der Bank vereinbarte Festzins im Rahmen des seinerzeit marktüblichen Zinsniveaus bewegt hat, ist mit den Urteilen des Bundesgerichtshof vom 12.07.2016 die Grundlage entzogen.
38 
Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit der Möglichkeit zur Nachbelehrung (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.; vgl. jetzt § 492 Abs. 6 BGB) eine maßgebliche Interessenbewertung bereits vorgenommen. Es lag in der Hand der Beklagten, mittels der Nachbelehrung für klare Rechtsverhältnisse zu sorgen und so den Konflikt in Fällen dieser Art selbst aufzulösen. War die Beklagte aber in der Lage, ihr Risiko durch die Erteilung einer ordnungsgemäßen Nachbelehrung zu begrenzen, so kann sie sich nicht auf eine unzulässige Rechtsausübung der nicht hinreichend aufgeklärten Vertragspartner berufen.
39 
Nach alldem ist davon auszugehen, dass die Widerrufserklärung der Kläger vom 18.03.2015 wirksam ist und sich der Darlehensvertrag vom 03./15.05.2007 daher in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat.
40 
Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs kann insbesondere nicht mit dem offenkundigen Motiv der Kläger begründet werden, sich von der eingegangenen Zinsbindung zu lösen, um sich künftig die Vorteile der gegenwärtig niedrigen Marktzinsen zu sichern. Auf die Motivation des Verbrauchers für die Ausübung seines Widerrufsrechts kommt es indessen nicht an. Kein Gegenargument ist der Einwand, die Motivlage der Rechtsinhaber müsse jedenfalls für die Ausübung des Gestaltungsrechts beachtlich sein. Dasselbe gilt für das Argument, es könne nicht darauf ankommen, dass die Beklagte das Risiko der Rückabwicklung selbst durch eine unzulängliche Widerrufsbelehrung hervorgerufen habe, weil auf diese zirkuläre Weise die Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung des Widerrufsrechts allein mit dessen Existenz ausgeräumt würde.
41 
II. Anschlussberufung der Kläger
42 
Die mit der Anschlussberufung der Kläger verfolgten Rechtsschutzziele sind unzulässig, so dass die Anschließung zurückzuweisen ist.
43 
Der Antrag 1 ist auf eine einzelne Widerrufsrechtsfolge, nämlich auf die der Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung allenfalls zustehenden Ansprüche auf Wertersatz gerichtet und damit unzulässig. Die Kläger erstreben mit diesem Antrag die Klärung der Rechtsfrage, in welcher Höhe der Wertersatzanspruch der Beklagten bei der Rückabwicklung des Darlehens anzusetzen ist. Gegenstand des Antrags ist damit ausschließlich eine Vorfrage bezüglich des Rückabwicklungsschuldverhältnisses der Vertragsparteien nach Verbraucherwiderruf.
44 
Ebenso fehlt es an der Zulässigkeit des Antrags 2, mit welchem die Kläger geklärt wissen wollen, in welchem Umfang sie im Rahmen der Rückabwicklung des widerrufenen Darlehens ihre Darlehensraten nebst Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins heraus verlangen können. Auch insoweit geht es den Klägern lediglich um die Feststellung einer abstrakten Widerrufsfolge und nicht um die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien.
C.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 in Verb. mit § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Das Berufungsurteil orientiert sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere an den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2016 in den Sachen XI ZR 501/15 und XI ZR 564/15.
46 
Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert entsprechend der Höhe der bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung von den Klägern bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris Rn. 12 ff.) festzusetzen. Damit ist auch das wirtschaftliche Interesse der mit der Anschlussberufung der Kläger verfolgten Feststellung erfasst.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 19/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 252/11 Verkündet am: 19. Juli 2012 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 346 Abs.
published on 23/06/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 156/08 Verkündet am: 23. Juni 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §
published on 28/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 349/10 Verkündet am: 28. Juni 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 13/01/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 118/08 Verkündet am: 13. Januar 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____
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Annotations

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.