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| Der Kläger, ein inzwischen pensionierter Lehrer, nimmt die beklagte Bank auf Erstattung im Mai 1994 und Oktober 2006 in bar eingezahlter Anlagegelder in Anspruch, welche ein Bankmitarbeiter für sich vereinnahmt hatte. |
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| Nachdem der Kläger im März 2009 erfahren hatte, dass der Angestellte der Beklagten M. L. wegen Unterschlagung und Veruntreuung von Kundengeldern verhaftet worden war, forderte er die Beklagte auf, die nach seinem Vorbringen über diesen Bankmitarbeiter bei der Beklagten angelegten Gelder zurückzubezahlen. Mit der am 22.07.2009 beim Landgericht eingereichten Klage hat er zunächst Zahlung von 55.744,18 EUR, später reduziert auf 47.457,99 EUR, und Freistellung von außergerichtlichen anwaltlichen Gebühren in Höhe von 1.761,08 EUR, jeweils nebst Zinsen, verlangt. Er ist der Auffassung, die Beklagte hafte für die Rückzahlung des Guthabens, da er habe davon ausgehen dürfen, der Angestellte der Beklagten sei Erfüllungsgehilfe der Bank. Die abgeschlossenen Anlageverträge seien daher wirksam. Die erhaltenen Zinsen müsse er sich nicht anrechnen lassen. |
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| Der Kläger hat seinen Vortrag in erster Instanz teilweise geändert. Nach Teilklagrücknahme (wohl bezüglich einer zunächst behaupteten Zahlung vom 10.09.1999 über 29.688,00 DM unter gleichzeitiger Erhöhung des nach seinem Vorbringen seit 1994 angelegten Geldbetrags von 69.559,00 DM auf 83.040,63 DM) hat er zuletzt folgende Geldübergaben an den Bankangestellten und darin liegende Zahlungen behauptet und dem gestellten Klagantrag zugrunde gelegt: |
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- 83.040,63 DM (entspricht 42.458 EUR; Anlage A 4) im Mai 1994, |
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- 20.000,00 EUR (Anlage A 2 unten) am 20.10.2006. |
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| Neben verschiedenen Zinszahlungen - die Zinsbeträge wurden in bar ausgehändigt - hat der Kläger im Januar 2009 aus seinem Anlageguthaben 15.000,00 EUR erhalten, die auf seine Anweisung zur Ablösung eines Darlehens auf ein Konto bei der Badischen Beamtenbank überwiesen wurden (Anlage A 3) und bei der Klageforderung berücksichtigt sind. |
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| Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und ihrer Rechtsausführungen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. |
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| Das Landgericht hat der Klage nach informatorischer Anhörung des Klägers und Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen L. überwiegend stattgegeben. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von Anlagegeldern in Höhe von 35.564,95 EUR und weiteren 20.000,00 EUR abzüglich der geleisteten Rückzahlung von 15.000,00 EUR, mithin von 40.564,95 EUR zuzüglich Zinsen seit 10.04.2009, und Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten aus diesem Streitwert. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Verjährung sei nicht eingetreten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im Mai 1994 bei der Beklagten festverzinsliche Wertpapiere (im Tafelgeschäft) für 35.564,95 EUR (69.559,00 DM) gekauft habe. Die Beklagte habe diese jedoch pflichtwidrig nicht dem Kläger, sondern ihrem Angestellten L. ausgehändigt, der sie in der Folge, möglicherweise nach Umtausch in andere Wertpapiere, unterschlagen habe. Ferner habe der Kläger dem Zeugen L. in den Räumlichkeiten der Beklagten am 20.10.2006 einen weiteren Betrag von 20.000,00 EUR zur Erhöhung des Anlagekapitals übergeben. Dies müsse die Beklagte aufgrund Anscheinsvollmacht des Bankmitarbeiters gegen sich gelten lassen. In dieser Höhe sei ein Anlagevertrag zustande gekommen. |
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| Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und der weiteren Einzelheiten der Rechtsausführungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). |
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| Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, ihr ehemaliger Mitarbeiter sei gegenüber dem Kläger nicht als ihr Erfüllungsgehilfe anzusehen. Ferner macht sie geltend, die Beweiswürdigung des Landgerichts weise erhebliche Rechtsfehler auf. Soweit das Landgericht aufgrund der Wertpapier-Verkaufsabrechnung über 1.330 U. B. B.-(Fonds-) Anteile annehme, zwischen der Beklagten und dem Kläger sei ein entsprechendes Tafelgeschäft zustande gekommen, sei ihm nicht zu folgen. Das Landgericht berücksichtige schon aus dieser Abrechnung selbst ersichtliche Ungereimtheiten nicht hinreichend. Es werde bestritten, dass ein Mitarbeiter der Beklagten dem Zeugen L. solche Papiere ausgehändigt habe. Die vorgetragene Verhaltensweise des Klägers und des Zeugen L. sei so weit von einem bankenüblichen Verhalten entfernt, dass eine Zurechnung des Handelns des Zeugen als Erfüllungsgehilfe nicht vorgenommen werden könne. Das Landgericht unterstelle einen Sachverhalt, der nicht vorgetragen worden sei, nicht zutreffe, auf den die Beklagte nicht hingewiesen worden und der auch nicht bewiesen sei. Auch hinsichtlich der angeblichen Übergabe von 20.000 EUR im Jahr 2006 treffe die Beklagte keine Haftung. Ohne ersichtlichen oder gar feststehenden Sachverhalt lege das Landgericht im Urteil zugrunde, der Zeuge L. habe in Anscheinsvollmacht der Beklagten gehandelt. Das Urteil lasse aber die rechtlichen Voraussetzungen des Bestehens einer Anscheinsvollmacht nicht erkennen. Die gesamten Umstände wiesen auf eine Unüblichkeit dieses Geschäfts hin, die für den Kläger auch offensichtlich gewesen sei. Die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht seien nicht gegeben. Außerdem habe das Landgericht ein Mitverschulden des Klägers annehmen müssen, da einem verständigen Verbraucher und Akademiker wie dem Kläger die Unüblichkeit des Verhaltens des Bankmitarbeiters hätte auffallen müssen. Ein solches Mitverschulden im Verhältnis zur Beklagten scheide auch nicht deshalb aus, weil der Zeuge vorsätzlich gehandelt habe. Das Urteil des Landgerichts basiere letztlich auf Vermutungen, die keine Grundlage im Vortrag der Parteien und auch keine ausreichende Grundlage in Form der Aussage des Zeugen L. hätten. Angesichts des widersprüchlichen und nicht in Einklang miteinander zu bringenden verschiedenen Sachvortrags sei die Feststellung der Tatsachen durch das Landgericht in keiner Weise nachvollziehbar. |
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| auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 05.08.2010, Az. 3 O 334/09, dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird. |
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| Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
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| Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht in Höhe von 40.564,95 EUR nebst Zinsen und eines entsprechenden Anteils der vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben. Die Beklagte haftet dem Kläger für das Fehlverhalten ihres Mitarbeiters L., weil dieser ihr Erfüllungsgehilfe war. Ein Mitverschulden des Klägers liegt nicht vor. Es tritt jedenfalls hinter dem vorsätzlichen Verschulden des Zeugen L. vollständig zurück. |
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| Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass der Kläger hinreichend nachgewiesen hat, dass er dem Zeugen L. im Mai 1994 einen Geldbetrag von jedenfalls 69.559 DM und im Oktober 2006 weitere 20.000 EUR in bar ausgehändigt hat, um mit diesen Beträgen ein Anlagegeschäft mit der Beklagten zu tätigen. Der Zeuge L. handelte dabei als Erfüllungsgehilfe der Beklagten. |
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| 1. Nach § 278 Satz 1 BGB hat ein Schuldner ein Verschulden von Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedeutet dies, dass der Schuldner für schuldhaftes Fehlverhalten einer Hilfsperson einzustehen hat, soweit es in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. Die Hilfsperson darf nicht nur bei Gelegenheit der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners gehandelt haben, sondern ihr schuldhaftes Fehlverhalten muss in Ausübung der ihr insoweit übertragenen Hilfstätigkeit erfolgt sein (BGH NJW 1991, 3208, Tz. 22). In diesem Rahmen hat der Schuldner auch für strafbares Verhalten seiner Hilfspersonen einzustehen. Das gilt selbst dann, wenn diese seinen Weisungen oder Interessen vorsätzlich zuwiderhandeln, um eigene Vorteile zu erzielen (BGH, NJW 1991, 3208; NJW 1977, 2259, Tz. 10, 24). |
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| Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts steht fest, dass der Kläger dem Zeugen L. im Mai 1994 jedenfalls 35.564,95 EUR (gemeint ist der diesem Betrag entsprechende Gegenwert in DM) zum Zwecke der Geldanlage bei der Beklagten übergeben hat. Der Kläger war auf den Mitarbeiter der Beklagten in der Bankfiliale zugekommen, um ein Anlagegeschäft mit günstigen Zinsen abzuschließen. Der Zeuge teilte dem Kläger mit, dass mit dem Geldbetrag ein Anlagegeschäft getätigt werde (sei es der Erwerb eines festverzinslichen Tafelpapiers oder von Anteilen an einem Aktienfonds), bei dem ohne Antasten des Guthabens jährlich Zinsen in bar ausgezahlt würden. An diese Feststellungen des Landgerichts ist das Berufungsgericht gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, welche Zweifel an diesem Ausgangspunkt des Geschehens wecken würden, liegen nicht vor. Die Beklagte zeigt keine solchen Umstände auf, die gegen dieses wesentliche und ihre Haftung bereits begründende Kerngeschehen sprechen würden und Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden. |
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| Die Beklagte haftet dem Kläger danach auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung, gegebenenfalls auch nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss), weil der anzulegende Geldbetrag durch sofortige oder spätere Veruntreuung durch ihren Mitarbeiter, für den sie nach § 278 BGB einstehen muss, für den Kläger verloren ist und er dessen Gegenwert nicht erhalten hat. Ein vertraglicher Anspruch auf Aushändigung von Wertpapieren in effektiven Stücken lässt sich allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht sicher feststellen, weil nicht mehr geklärt werden kann, ob der Kläger einen konkreten Auftrag über einen Kauf bestimmter Wertpapiere nach Empfehlung des Zeugen erteilt hat. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil die Beklagte für jede bestimmungswidrige Verwendung des Anlagekapitals oder der damit beschafften Wertpapiere einstehen muss und in beiden Fällen dem Kläger auf Schadensersatz haftet. Es kann daher offen bleiben, ob der Zeuge L. den ihm vom Kläger übergebenen Geldbetrag an die Beklagte abgeliefert, davon Wertpapiere oder Fondsanteile geordert und beschafft hat und sich diese aushändigen ließ, ohne sie an den Kläger weiterzureichen, ob er diese Wertpapiere später unterschlagen oder zunächst in andere Wertpapiere getauscht und erst danach unterschlagen hat oder ob er den ihm als Mitarbeiter der Bank zur verzinslichen Anlage überlassenen Geldbetrag sogleich für sich vereinnahmt hat. Es oblag der Beklagten als Nebenpflicht oder nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo für den in ihren Geschäftsräumen an ihren Mitarbeiter für den Abschluss eines Anlagegeschäfts mit der Beklagten übergebenen Geldbetrag bestimmungsgemäß zu verwenden und bis dahin sorgsam zu verwahren, wofür sie sich des Zeugen bediente. Ebenfalls unerheblich ist, ob der Zeuge L. die effektiven Stücke der zu beschaffenden Wertpapiere von einem weiteren zwischengeschalteten Bankmitarbeiter erhalten und nicht an den Kläger weitergegeben hat oder (auch) dieser - worauf das Landgericht in seinem Urteil abgehoben hat - pflichtwidrig handelte, weil er diese nicht dem Kläger unmittelbar ausgehändigt oder übersandt hat. |
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| Der Geldempfang ist der Beklagten damit nach § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen. Ein innerer Zusammenhang zwischen den von der Beklagten an den Zeugen übertragenen Aufgaben und seinem Fehlverhalten gegenüber dem Kläger ist gegeben. Denn eine Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen ist erst dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist (BGH, NJW-RR 1989, 723; OLG Düsseldorf, OLGR 2006, 462, bei juris Tz. 19). |
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| Der Zeuge L. handelte nicht außerhalb des allgemeinen Umkreises seiner Aufgaben, wie sich der Stellenbeschreibung und dem ihm zugewiesenen Aufgabengebiet ohne weiteres entnehmen lässt. Danach hatte die Beklagte ihren Kundenberater mit der Bedienung der Kunden und der Kundenberatung sowie mit der Aufnahme und Abwicklung des Kundenwunsches betraut. Er hatte Angebote zu unterbreiten und Verträge für die Beklagte abzuschließen. Im Passivgeschäft umfasste sein Aufgabengebiet neben der Beratung zu Termineinlagen, Sparbriefen, Anlagezertifikaten und eigenen Schuldverschreibungen auch die Beratung hinsichtlich allgemeiner Sparformen und von Sondersparformen (Anlage B 2). Die Entgegennahme eines Geldbetrags zur Anlage in Wertpapieren oder einer sonstigen verzinslichen Anlage entfernt sich nicht so weit von dieser Aufgabenbeschreibung, dass eine Zurechnung des Verhaltens des Zeugen L. ausscheiden müsste. Vielmehr lässt sich auch die Entgegennahme von Bargeld mit dieser Aufgabenbeschreibung zwanglos vereinbaren. Insbesondere gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Geldbetrag dem Zeugen als Privatperson überlassen hätte, damit dieser das Geld privat in seiner Person günstig anlegt. Soweit der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht am 15.12.2009 erklärt hat, er sei von einem Bekannten darauf hingewiesen worden, dass es bei der ... Bank einen Kundenberater L. gebe, der ihm empfohlen worden sei, weil man dort günstige Anlagen machen könne, war dies nicht dahin zu verstehen, dass nur gerade dieser Kundenberater in seiner Person günstige Zinsen bieten könne. Vielmehr war ihm die Bankfiliale genannt worden und der dortige Ansprechpartner, an den er sich wenden sollte in dem Sinne, dass man mit diesem reden könne und dieser den von der Bank vorgegebenen Spielraum zugunsten des Kunden ausschöpfe. Insoweit gab der Kläger bei seiner weiteren Anhörung vom 20.04.2010 nach Richterwechsel an, dass Herr L. Angestellter bei der ... Bank gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, die Geldanlage geschehe mit dem Wissen der V. Dafür spricht auch, dass er als Quittung eine Wertpapier-Verkaufsabrechnung der Beklagten erhielt. Auch der Zeuge L. bestätigte, er habe die Geschäfte mit dem Kläger alle in seinem Dienstzimmer bei der Bank abgewickelt. Der Kläger habe davon ausgehen müssen, dass alles korrekt ablaufe. Allerdings habe er ihm die Wertpapiere nicht ausgehändigt, obwohl diese gegen Geldübergabe hätten ausgehändigt werden sollen. Er habe dem Kläger jedoch erklärt, es sei besser, er würde die Papiere verwahren. Er meine, die Quittung über den Wertpapierkauf übergeben zu haben. |
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| Abgesehen von diesem Umstand, den der Zeuge dem Kläger gegenüber mit einer schnelleren Reaktionsmöglichkeit begründete, gab es keine besonderen Auffälligkeiten. Eine Barabwicklung erscheint bei einem Tafelgeschäft nicht unüblich, sondern ist diesem immanent, zumal wenn der Anleger bei der beauftragten Bank nicht über ein Girokonto verfügt. Die versprochenen Zinsen waren für die damalige Zeit nicht ungewöhnlich hoch. Anderes ist jedenfalls nicht dargetan. Wie der Zeuge weiter aussagte, seien auch die Zinsen in bar ausgezahlt worden, was so auch üblich gewesen sei bei einem Tafelgeschäft. Die weitgehend pauschal geäußerte Auffassung der Beklagten in der Berufungsbegründung, das gesamte Auftreten des Mitarbeiters sei für einen verständigen Bankkunden darauf ausgerichtet gewesen, an der Bank vorbei zu handeln, teilt der Senat nicht. Der Kläger übergab einen Bargeldbetrag und erhielt als Quittung eine Wertpapierabrechnung der Beklagten, ein Schriftstück, das der Kläger als eine Art Quittung für die Zahlung verstanden hat und verstehen konnte. Ein Girokonto unterhielt der Kläger bei der Beklagten nicht. Er hatte dort lediglich ein Sparkonto. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger angesichts der konkreten Gestaltung, etwa der Angabe einer Depot-Nummer auf der Wertpapierabrechnung, Unstimmigkeiten aufgefallen sind, liegen nicht vor. Gleiches gilt für den Aufdruck „w/Kassenquittung Nr. ...“. |
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| Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung ein kollusives Zusammenwirken des Klägers mit dem Zeugen L. andeutet, seine Angaben und die Aussage des Zeugen seien nach Aufdeckung von dessen Straftaten abgesprochen worden, um dem Kläger zu Lasten der Beklagten „wieder zu seinem Geld zu verhelfen“, während der Zeuge hierdurch finanziell nicht weiter belastet würde, bleibt ihr Vortrag ohne Beleg. Für ein solches Geschehen gibt es keine Anhaltspunkte. |
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| Die Beklagte vermag auch aus dem Umstand einer möglichen von dem Zeugen von Anfang an beabsichtigten Veruntreuung schon im Jahr 1994 (was einer tatsächlichen Anschaffung der Wertpapiere in effektiven Stücken und einer anfangs regulären Abwicklung für den Kläger entgegenstehe), den sie in der Berufungsbegründung herausstellt, nichts für sich herzuleiten. Denn auch dann müsste sie für das dem Kläger nicht erkennbare strafbare Verhalten ihres Mitarbeiters einstehen. |
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| Soweit die Beklagte wegen sonstiger Unstimmigkeiten zur Betragshöhe keiner der „Quittungen“ einen Beweiswert beimessen will, folgt der Senat dem nicht. Die Unstimmigkeiten beruhen letztlich auf fehlender Dokumentation und - angesichts der lange zurückliegenden Ereignisse verständlich - fehlender Erinnerung und auf der Ungewissheit der zeitlichen Entwicklung. Mit dem Landgericht geht der Senat jedoch davon aus, dass als hinreichender Anhaltspunkt für die erste Zahlung im Mai 1994 die Wertpapier-Verkaufsabrechnung über 69.559 DM herangezogen werden kann, was eine Schätzung des dem Kläger entstandenen Schadens auf diesen Betrag als Mindestschaden zulässt (§ 287 Abs. 1 ZPO). Dass der Kläger dem Zeugen L. einen erheblichen Geldbetrag übergeben hat, zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel. Die Aussage des Zeugen L., auf die sich das Landgericht stützt, wird durch den Wertpapierabrechnungsbeleg gestützt. Sie wird durch die „Quittung“ über 83.040,63 DM bezogen auf den Stand der „Anlage“ am 22.05.2001 (Anlage A 4) nicht widerlegt oder erschüttert. Dieser höhere Stand mag auf eingerechnete nicht ausgezahlte Zinsen der Vorjahre zurückgehen oder auf weiteren Anlagegeldern beruhen, ohne dass dies heute noch nachvollziehbar wäre. Der Schätzung eines Mindestschadens auf den genannten Ausgangsbetrag von 69.559 DM steht dies jedoch nicht entgegen. Das Berufungsgericht ist daher an die tatsächliche Feststellung des Landgerichts bereits nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, teilt dessen Überzeugung aber auch aus eigener Bewertung der Umstände. |
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| Für eine nachträglich vorgenommene Fälschung oder nachträgliche Erstellung des Abrechnungsbelegs, um Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen zu können, spricht nichts. Der Senat geht daher davon aus, dass dieses Schriftstück dem Kläger im Zuge der Übergabe des Bargeldbetrags an den Zeugen im Mai 1994 ausgehändigt worden ist. Dass der Kläger damals einen solchen Bargeldbetrag zur Verfügung hatte, steht nicht in Frage. Das Geld stammte aus einer Erbschaft. |
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| Die Zahlung der weiteren 20.000 EUR am 20.10.2006 als solches ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Sie wird bestätigt durch die Quittung (Anlage A 2 unten) und die Aussage des Zeugen L. Diese Zahlung war ausweislich der eingereichten Anklageschrift (Seite 9) Gegenstand der Anklage, während die früheren Geldanlagen der 90er-Jahre als strafrechtlich verjährt nicht angeklagt waren (I 227). |
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| Auf den Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht, den die Beklagte mit ihrer Berufung bekämpft, kommt es nach den obigen Ausführungen nicht an. Der Kläger hatte diesen weiteren Geldbetrag zur Erhöhung seiner Kapitalanlage und damit zu Anlagezwecken dem Zeugen L. als Mitarbeiter der Beklagten übergeben. Gemäß § 278 BGB muss die Beklagte auch insoweit für das Fehlverhalten ihres Mitarbeiters einstehen, auch wenn dieser den Geldbetrag sogleich unterschlagen hat. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. |
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| Soweit das Landgericht der Aussage des Zeugen L. Glauben geschenkt hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beklagten greifen nicht durch. Weshalb sich der Zeuge L. im Rahmen des gegen ihn gerichteten Ermittlungs- und Strafverfahrens über tatsächlich erhaltene Geldbeträge hinaus hätte selbst belasten sollen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr musste er im Rahmen seiner Mithilfe bei der Aufklärung der Tat und Zusammenstellung der Einzelfälle anhand von ihm in einem Ordner gesammelter Aufzeichnungen damit rechnen, dass die Schadenshöhe zumindest in die Strafzumessung eingehen wird, auch wenn er damals, so seine Angaben, nicht gewusst haben sollte, dass für jeden Fall eine einzelne Strafe ausgeworfen wird, die in eine Gesamtstrafe einbezogen wird. |
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| 2. Eine Rückzahlung des Anlagekapitals aus dem Jahr 1994 - über den vom Kläger selbst angerechneten und bereits berücksichtigten Betrag von 15.000 EUR hinaus - behauptet die Beklagte nicht. Zahlungen auf die nach dem vereinbarten Anlagegeschäft verdienten und verbindlich für die Beklagte versprochenen Zinsen muss sich der Kläger nicht schadensmindernd anrechnen lassen. Dass er darüber hinausgehende Zinszahlungen erhalten haben könnte, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. |
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| 3. Ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden des Klägers an der Schadensentstehung vermag der Senat nicht festzustellen. |
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| In erster Instanz hatte die Beklagte ein Mitverschulden nicht ausdrücklich eingewandt. Soweit sie in diesem Zusammenhang neues Vorbringen zur Begründung eines Mitverschuldens halten wollte, wäre dieser Vortrag schon nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen. Soweit die Beklagte lediglich aus einer angeblichen Unüblichkeit der „Geschäfte“ auf ein Mitverschulden des Klägers schließen will, weil ihm die Unüblichkeit hätte auffallen müssen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts gegen Barzahlung im Dienstzimmer eines Bankangestellten in der Bankfiliale und nicht durch Einzahlung des Geldbetrags an der Kasse, erscheint nicht so ungewöhnlich, dass der Kläger hätte Verdacht schöpfen und an der Seriosität des Bankmitarbeiters zweifeln müssen. Der Kläger hatte kein Girokonto bei der Beklagten, über das die Transaktion hätte abgewickelt werden können. Im Übrigen mag eine anonyme Abwicklung angeboten worden sein. Die Entgegennahme des Geldbetrags und das Angebot der Abwicklung durch den Bankmitarbeiter mag auch als eine besonders zuvorkommende, individuelle Behandlung des Kunden zu verstehen gewesen sein (BGH, NJW 1977, 2259, Tz. 24). Die Beklagte hat weder hinreichend dargetan, dass im Jahr 1994 eine anonyme Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts als Tafelgeschäft (Geld gegen Wertpapiere) unüblich gewesen wäre noch dass der Zeuge L. das vom Kläger erhaltene Bargeld nicht auf ein für solche Zwecke dienendes bankeigenes Abwicklungskonto eingezahlt und über die Beklagte entsprechende Wertpapiere beschafft hätte. Wie die Beklagte selbst mitteilt, hat sie darüber keine Unterlagen mehr. Sie kann daher weder zu der aus der Anlage A 1 ersichtlichen Depot-Nummer noch zu einer erwähnten Kassenquittung Nr. 344 Stellung nehmen. Demgegenüber hat der Zeuge L. ausgesagt, er habe die Geschäfte damals (1994) noch ganz regulär ausgeführt, abgesehen davon, dass er die im Rahmen des Tafelgeschäfts ausgehändigten Wertpapiere (effektive Stücke) nicht an den Kunden weitergereicht, sondern in seinem abgeschlossenen Schreibtisch in der Bankfiliale verwahrt habe. Auch aus diesem Grund musste der Kläger noch keinen Verdacht schöpfen. Er durfte davon ausgehen, dass ihm der Zeuge auch insoweit bei der Abwicklung der jährlichen Zinsforderung weiterhilft. Im Übrigen war in diesem Fall, wie der Zeuge weiter angegeben hatte, eine schnellere Reaktion möglich. Nach seinen Angaben hat er damals das Geld tatsächlich auf ein reales Abwicklungskonto der Bank eingezahlt, ansonsten er die Quittung über den Wertpapier-Verkauf nicht gehabt hätte. |
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| Ein Mitverschulden des Klägers ist auch nicht darin zu sehen, dass er jährlich die Zinsen in bar entgegengenommen hat. Auch dies mag als besonderer Service im Rahmen der Abwicklung des Zinsverlangens für den Kläger verstanden worden sein. Im Übrigen hätte dies auch an dem bereits durch Übergabe des Geldbetrags ohne gleichzeitigen Erhalt des Gegenwerts in Form der Wertpapiere eingetretenen Schaden nichts mehr geändert. |
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| Ein Mitverschulden des Klägers hält der Senat auch hinsichtlich der weiteren Barzahlung von 20.000 EUR im Oktober 2006 für nicht gegeben. Angesichts der bis dahin aus Sicht des Klägers ordnungsgemäßen Abwicklung und der Übergabe einer Quittung auf einem Einzahlungsbeleg, den der Zeuge mit seiner Unterschrift und einem „Bezahlt“-Stempel der Beklagten versehen hat, musste er auch insoweit keinen Verdacht hegen, der Zeuge werde den Geldbetrag nicht der abredegemäßen Verwendung zuführen und nicht auf ein bankeigenes Konto zur Beschaffung von Wertpapieren einzahlen, sondern unterschlagen und für sich selbst verwenden. Immerhin hatte der Zeuge über diesen langen Zeitraum eine Vertrauensstellung als Bankmitarbeiter für den Kläger aufgebaut und war auch als CDU-Stadtrat eine in der Öffentlichkeit stehende Person, der man Vertrauen entgegenbringen konnte. Anderes hat die Beklagte jedenfalls nicht dargetan. Welche konkreten Kenntnisse der Kläger im Hinblick auf bar abzuwickelnde Tafelgeschäfte und etwaige inzwischen eingetretene Änderungen in der Rechtsprechung der Finanzgerichte hatte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15.06.2001 - VII B 11/00), trägt die Beklagte nicht vor. Auch dass der Zeuge sich für die Beklagte bereit gezeigt hätte, dem Kläger bei der Vereinnahmung der Zinsen „an der Steuer vorbei“ zu helfen, behauptet die Beklagte letztlich nicht, auch nicht, dass der Kläger mit einem solchen Wunsch an ihren Mitarbeiter herangetreten sei. |
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| Zu etwa konkret getroffenen Absprachen zwischen dem Kläger und dem Zeugen L. in dieser Hinsicht hält die Beklagte keinen Vortrag. Das (enttäuschte) Vertrauen in die Seriosität des Mitarbeiters der Bank, der eine vorsätzliche Straftat zum Nachteil des Kunden begeht, muss sich der Geschädigte, der seinerseits nicht leichtfertig gehandelt hatte, nicht als Mitverschulden anlasten lassen (BGH, Urteil vom 23.11.2010 - XI ZR 82/08, Tz. 18). |
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| Bei dieser Sachlage fehlt es an hinreichenden Anknüpfungspunkten für ein Mitverschulden des Klägers, das gegenüber dem vorsätzlichen Schädigungsverhalten des Zeugen ins Gewicht fallen und eine Schadensteilung rechtfertigen würde. |
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| Sonstige Einwendungen und Beanstandungen gegen die Höhe der Klageforderung erhebt die Beklagte mit der Berufung nicht. |
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| 4. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen wird Bezug genommen. Kenntnis von den gegen die Beklagte gerichteten Ansprüchen auf Schadensersatz hat der Kläger erst im Frühjahr 2009 erlangt, als die Straftaten des Zeugen aufgedeckt worden sind. Die Erhebung der Klage im Juli 2009 hat daher die Verjährung rechtzeitig gehemmt. Zu Recht ist die Beklagte auf die erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede mit ihrer Berufung auch nicht mehr zurückgekommen. |
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| 5. Gegen die vom Landgericht zuerkannten Verzugszinsen und die zugesprochene Freistellung von den dem Kläger vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung nicht. |
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| Bei dieser Sachlage war die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen. |
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| Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für den Berufungsrechtszug festzusetzen. |
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