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| Die am … geborene Antragstellerin, die im vorliegenden Verfahren anwaltlich nicht vertreten ist, macht Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater geltend. Sie ist verheiratet, hat nach dem Abitur ein Studium zur internationalen Betriebswirtin aufgenommen, Schwerpunkt Touristikmanagement, an der Akademie für Betriebswirtschaft und Welthandelssprachen - ABW, Private Gesellschaft für berufliche Aus- und Weiterbildung mbH, Mannheim / Stuttgart. Sie muss hierfür monatliche Gebühren aufbringen von EUR 590,00. Ihr Ehemann sei arbeitslos und beziehe Leistungen nach Hartz IV. |
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| Das Verfahren befindet sich erstinstanzlich noch im Prozesskostenhilfeprüfungsstadium. Die Antragstellerin hatte zunächst gemäß Klageschrift vom 29.01.2007 beantragt, „den Beklagten zur Unterhaltsleistung in Höhe des vom Gericht festzusetzenden Anspruchs seit 01.09.2006 zu verurteilen, nach neuesten Gehaltsbescheinigungen“. Gleichzeit hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Verfügung vom 28.02.2007 hat die Richterin am Amtsgericht darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe für den Klageantrag nicht bewilligt werden kann, u. a. weil der Antrag nicht ausreichend bestimmt ist und weil der geltend gemachte Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht ausreichend begründet wurde. Die Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag sind in diesem richterlichen Hinweis im Einzelnen dargelegt. Es wurde angeraten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Gemäß Schriftsatz vom 06.03.2007 hat die Antragstellerin eine Bezifferung vorgenommen und beantragt, „ihren Vater zur Zahlung eines Unterhalts in Höhe von EUR 937,99 seit 01.10.2006 zu verurteilen“. Der Begründung des Anspruchs ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um den monatlich geltend gemachten Unterhalt handelt. Dem Schriftsatz waren diverse Belege beigefügt. |
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| Nachdem der Antragsgegner, anwaltlich vertreten, durch Schriftsatz vom 02.04.2007 sowie vom 17.04.2007 erwiderte, die Antragstellerin nochmals am 23.04.2007 und am 09.05.2007 eine Stellungnahme abgab, wurde ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 18.05.2007 zurückgewiesen. Die beabsichtigte Klage sei ohne Erfolgsaussicht. Die Antragstellerin habe nicht ausreichend substantiiert dargelegt, weshalb der Ehemann, der seiner Frau gemäß § 1360 BGB vorrangig zu Unterhalt verpflichtet sei, nicht arbeite und deshalb nicht leistungsfähig sei. Sie habe nicht ausreichend substantiiert ihren Bedarf dargelegt. Es könne nicht beurteilt werden, ob die begonnene Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht und weshalb dazu der Besuch einer Privatschule erforderlich sei. Sollte der Ehemann als Unterhaltsverpflichteter ausscheiden, wären beide Elternteile der Antragstellerin nach ihren Einkommensverhältnissen anteilig unterhaltspflichtig. Zu den Einkommensverhältnissen der Mutter sei nichts vorgetragen, lediglich die irrige Behauptung, dass diese nicht für den Unterhalt der Antragstellerin haften würde. Das Bestehen des behaupteten Unterhaltsanspruchs könne daher weder dem Grunde noch der Höhe nach beurteilt werden. Die Frage einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wäre dem Hauptverfahren zu überlassen. |
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| Gemäß Schriftsatz vom 25.05.2007 legte die Antragstellerin hiergegen Beschwerde ein. Der Ehemann der Antragstellerin erhalte ergänzende Leistungen vom Arbeitsamt, er arbeite seit April wieder. Leider habe er nur einen Saisonarbeitsplatz. Es wurde darauf hingewiesen, dass gemäß Schriftsatz vom 06.03.2007 bereits Belege zum Bedarf der Antragstellerin und zum Einkommen ihrer Mutter vorgelegt wurden. |
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| Gemäß Beschluss vom 25.05.2007 wurde der Beschwerde teilweise abgeholfen. Der Antragstellerin wurde Prozesskostenhilfe bewilligt für eine Unterhaltsklage gegen den Antragsgegner auf Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von EUR 60,00. Die Richterin am Amtsgericht hat darin eine Berechnung der anteiligen Barunterhaltsverpflichtung der beiden Eltern durchgeführt. Auf Seiten des Antragsgegners sei ausweislich der Gehaltsbescheinigungen 2006 ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von EUR 3.513,20 anzusetzen. Die Steuerklassenwahl des Antragsgegners, welcher wieder verheiratet ist, mit Steuerklasse IV, sei nicht zu beanstanden. Netto würde sich bei ihm somit ein Einkommen von EUR 1.974,49 ergeben. Er habe berufsbedingte Aufwendungen für die Fahrt von seinem Wohnort in Dossenheim zu seinem Arbeitsplatz in Frankfurt von einfach 85 km zu jeweils EUR 0,30. Daraus würde sich ein monatlicher Aufwand von EUR 935,00 errechnen. Steuerlich absetzbar seien lediglich 65 km Arbeitsweg täglich, was zu einer Steuerersparnis von monatlich rund EUR 120,00 führen würde. Das einsetzbare Einkommen des Antragsgegners würde sich somit auf EUR 1.159,90 verringern (EUR 1.974,49 abzüglich EUR 935,00 zuzüglich EUR 120,00). Da ihm der angemessene Selbstbehalt von EUR 1.100,00 verbleiben müsse, könne die Klage höchstens mit einem Betrag von EUR 60,00 Erfolg haben. |
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| Mit Schriftsatz vom 26.05.2007 lehnte die Antragstellerin die Richterin am Amtsgericht wegen Befangenheit ab. Sie sei ganz offensichtlich nicht gewillt, die eingereichten Unterlagen ordnungsgemäß zu bearbeiten. Bereits mit Schreiben vom 27.02.2007 hätte sie mitgeteilt, dass keine Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Die angeforderten Unterlagen seien mit Schreiben vom 06.03.2007 eingereicht worden, gleichwohl hätte die Richterin am Amtsgericht mit Beschluss vom 18.05.2007 unter Hinweis auf fehlende Belege, den Prozesskostenhilfeantrag schon wieder abgelehnt. Die Richterin hätte gemäß § 139 ZPO eventuell noch offene oder unklare Nachweise anfordern müssen. Auch seien in dem früheren Verfahren … beim Amtsgericht Heidelberg, welches bei der gleichen Richterin geführt wurde, Unterlagen vorgelegt worden. Bereits in diesem frühren Verfahren hätte sich die Richterin bei ihrer Berechnung nicht an die Vorgaben des OLG Karlsruhe gehalten. Nach ihren Erfahrungen bei der letzten Verhandlung, wo die Richterin „sie regelrecht in den Boden gestampft hätte“, sehe sie hier eine Befangenheit. Die Richterin hätte das aktuelle Verfahren nur schleppend bearbeitet, dem Anwalt der Gegenseite sei eine Fristverlängerung gewährt worden. |
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| In ihrer dienstlichen Äußerung vom 29.05.2007 hat die Richterin dargelegt, dass sie bei Erlass des Beschlusses vom 18.05.2007 die bereits vorgelegten Gehaltsbescheinigungen der Mutter der Antragstellerin übersehen hatte. Nach Eingang der Beschwerde sei gemäß Beschluss vom 25.05.2007 eine Korrektur erfolgt unter Berücksichtigung der Einkommensunterlagen der Mutter, der Beschwerde sei insoweit abgeholfen worden. Die Richterin hält sich nicht für befangen. |
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| Mit Schriftsatz vom 31.05.2007 hat die Antragstellerin in Bezug auf den Beschluss vom 25.05.2007 „Anhörungsrüge“ gestellt. |
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| Durch den nunmehr angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 11.06.2007 wurde das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe am 28.02.2007 einen umfassenden rechtlichen Hinweis erhalten. Das Verfahren sei nicht ungebührlich verzögert worden. Eine Fristverlängerung um zwei Wochen verletzte die Klägerin nicht in ihren Verfahrensgrundrechten. Die Klägerin habe nichts dazu vorgetragen, inwieweit sie von der Richterin „in den Boden gestampft“ worden sei. Soweit sich die Antragstellerin mit der Rechtsmäßigkeit des Beschluss vom 25.05.2007 auseinandersetzt, werde hierüber das Beschwerdegericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. |
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| Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin am 13.06.2007 zugestellt. |
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| Ihre Beschwerde vom 14.05.2007 (14.06.2007 ?) ging bei Gericht ein am gleichen Tag. Die Richterin habe nicht übersehbare Beweise übersehen, eine falsche Fahrtkostenberechnung durchgeführt und den Antragsgegner ganz deutlich besser gestellt. Die Richterin hätte ganz offensichtlich ohne den Sachvortrag zu lesen, etwas zum Nachteil der Klägerin beschlossen. Die Fahrtkostenberechnung für den Antragsgegner widerspreche den Leitlinien des OLG Karlsruhe. Obwohl der Antragsgegner eine sehr gute öffentliche Zugverbindung nutzen könnte, seien bei ihm knapp EUR 1.000,00 monatliche PKW-Kosten abgezogen worden, ohne den Beweis der Notwendigkeit der PKW-Nutzung, zumal der Antragsgegner auch umziehen könnte. Auch im letztjährigen Prozess hätte die Richterin bereits diesen Fehler begangen, damals auch die Zuzahlung der Zahnregulierungskosten sowie nachgewiesene Schulmehrkosten verweigert. |
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| Das Amtsgericht Heidelberg hat der Beschwerde gemäß Verfügung vom 19.06.2007 nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht Karlsruhe vorgelegt. |
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| 1. Die sofortige Beschwerde wurde gemäß §§ 46 Abs. 2; 567 Abs. 1 Nr. 1; 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist somit zulässig. |
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| 2. Das Beschwerdegesuch ist jedoch nicht begründet, da die Besorgnis der Befangenheit vorliegend nicht besteht. |
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| a) Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. |
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| Eine Befangenheit des Richters ist gleichbedeutend mit Parteilichkeit und Voreingenommenheit. Eine Besorgnis der Befangenheit des Richters ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, 2007, § 42 Rn. 8). Geeignet, Misstrauen gegen die unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Unerheblich ist auch, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Zöller/Vollkommer, a. a. O., Rn. 9 m. w. N.). |
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| b) Ein Ablehnungsgrund kann darin liegen, dass eine Partei in der Ausübung ihrer Parteirechte behindert und willkürlich benachteiligt wird, indem das Gericht die mangelnde Bereitschaft zeigt, das Prozessvorbringen einer Partei vollständig zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend zu würdigen und dies mit einer evident mangelnden Sorgfalt einher geht (OLG Köln, MDR 1998, Seite 432; OLG Oldenburg, FamRZ 1992, Seite 192; OLG Bamberg, FamRZ 1997, Seite 1223; Zöller/Vollkommer, a. a. O., Rn. 23). |
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| Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Zwar hat die Richterin bei dem ursprünglichen Prozesskostenhilfebeschluss vom 18.05.2007 Unterlagen übersehen, welche von der Antragstellerin schon mit Schriftsatz vom 06.03.2007 vorgelegt waren, die Richterin hat dieses Versehen in der dienstlichen Äußerung vom 29.05.2007 eingeräumt. Nachdem die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 25.05.2007 darauf hingewiesen hat, hat die Richterin noch am gleichen Tag durch Beschluss der Beschwerde teilweise abgeholfen unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen. |
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| Dass die Richterin die entsprechenden Unterlagen in der Anlage zum Schriftsatz vom 06.03.2007 zunächst übersehen hat, begründet nicht ihre Ablehnung. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass auch solche Personen, die im Allgemeinen gründlich und sorgfältig arbeiten, beim Durchlesen von Schriftstücken einmal eine Äußerung übersehen. Wenn demgemäß ein Richter einen Antrag oder einen Hinweis, der in einem Schriftsatz enthalten ist, nicht bemerkt, kann daraus vernünftigerweise der Schluss nicht gezogen werden, der Richter stehe der antragstellenden Partei nicht objektiv gegenüber (OLG Bamberg, a. a. O.). Zwar waren der Hinweis und auch die Anlagen in dem Schriftsatz vom 06.03.2007 drucktechnisch hervorgehoben. Die Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens ist aber dadurch erheblich erschwert, dass die Antragstellerin nicht anwaltlich vertreten ist, da sie es sich nicht leisten kann. So weicht das Schriftbild ihrer Schreiben und die Art und Weise ihrer Präsentation erheblich ab von Anwaltschriftsätzen. Es werden teilweise längere Ausführungen gemacht zu Punkten, die für den Unterhaltsrechtsstreit als unerheblich erscheinen. Entsprechendes gilt für das Sammelsurium an Anlagen, die vorgelegt wurden, insbesondere die zahlreichen E-Mails. Die Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Vortrags leitet sehr hierunter. Daher erscheint es nachvollziehbar, wenn die Richterin im Beschluss vom 18.05.2007 zunächst Unterlagen versehentlich unberücksichtigt gelassen hat. Sie hat diesen Fehler sofort korrigiert und der Beschwerde gemäß Beschluss vom 25.05.2007 teilweise abgeholfen. |
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| c) Soweit die Antragstellerin die aus ihrer Sicht falsche Berücksichtigung der Fahrtkosten des Antragsgegners in dem Beschluss vom 25.05.2007 beanstandet, stellt dies keinen Ablehnungsgrund dar. Einer Partei ungünstige Ausführungen im Rahmen der richterlichen Begründungspflicht rechtfertigen keine Befangenheitsbesorgnis, insbesondere wenn sie eine erst vorläufige Beurteilung darstellen. Auf die Fehlerhaftigkeit der Rechtsauffassung kommt es grundsätzlich nicht an. Die Befangenheitsablehnung ist grundsätzlich kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf Voreingenommenheit des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.07.2003, OLGR 2003, Seite 362; OLG Schleswig, Beschluss vom 14.05.2002, OLGR 2002, Seite 327; Zöller, a. a. O., Rn. 28 m. w. N.). Fehlerhafte Rechtsauffassungen des Richters, mögen sie auch noch so offensichtlich sein, sind, sofern sie zu unrichtigen Ergebnissen in der abschließenden Entscheidung geführt haben, ausschließlich mit den gegebenen „normalen“ Rechtsmitteln anzugreifen (OLG Schleswig, a. a. O.). |
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| Es kann daher dahin stehen, ob das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 25.05.2007 bei der Ermittlung der wechselseitigen Barunterhaltsverpflichtungen zu Recht Fahrtkosten des Antragsgegners von EUR 815,00 (EUR 935,00 abzüglich EUR 120,00 Steuererstattung) abgezogen hat. Nach Nr. 10.2.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (Stand 01.07.2005) kann für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kfz, der nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit EUR 0,30) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind in der Regel Anschaffungskosten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für jeden Mehrkilometer in der Regel EUR 0,20). Auf die „Anhörungsrüge“ der Antragstellerin vom 31.05.2007 wird das Amtsgericht nochmals Gelegenheit haben, sich mit den diesbezüglichen Einwendungen auseinanderzusetzen, auch mit der Frage, ob der Antragsgegner möglicherweise auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden kann. |
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| d) Aus den soeben geschilderten Gründen kann der Befangenheitsantrag auch nicht darauf gestützt werden, dass möglicherweise in dem Urteil vom 08.03.2006 im Verfahren … eine fehlerhafte Unterhaltsberechnung durchgeführt wurde, wie die Antragstellerin meint. Dann hätte sie gegen dieses Urteil Berufung einlegen müssen, um eine Überprüfung zu erreichen. |
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| e) Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Richterin habe sie in der mündlichen Verhandlung in dem letztjährigen Verfahren „regelrecht in den Boden gestampft“, weist das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 11.06.2007 zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin hierzu nichts näher vorgetragen hat. Aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 08.02.2006 im Verfahren … lässt sich derartiges jedenfalls nicht entnehmen. |
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| f) Der Richterin kann auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte das Verfahren schleppend bearbeitet. Nach dem rechtlichen Hinweis vom 28.02.2007 hat die Antragstellerin erstmals mit Schriftsatz vom 06.03.2007 einen bezifferten Klageantrag gestellt. Dieser ging bei Gericht ein am 13.03.2007. Dieser Schriftsatz wurde gemäß Verfügung vom 16.03.2007 an den Antragsgegner zur Stellungnahme binnen zwei Wochen weitergeleitet. Mit Schriftsatz vom 02.04.2007 meldete sich für den Antragsgegner eine Rechtsanwältin, die um Fristverlängerung binnen zwei Wochen ersuchte. Sodann wurde gemäß Schriftsatz vom 17.04.2007 erwidert. Derartige Fristverlängerungen sind in der Gerichtspraxis üblich und begründen keine Prozessverschleppung. |
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| g) Auch die gebotene Gesamtschau (siehe Zöller/Vollkommer, a. a. O., Rn. 9 m. w. N.) rechtfertigt keine andere Beurteilung. |
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| 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. |
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| Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. |
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