Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Sept. 2004 - 16 WF 106/04

published on 02/09/2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Sept. 2004 - 16 WF 106/04
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 02. Juli 2004 wird verworfen.

Gründe

 
Das Amtsgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 13. November 2003 - 2B F 304/03 - den Ehescheidungsantrag des Antragstellers nach dessen Zustellung an die Antragsgegnerin und Anhörung der Parteien auf Antrag des Antragstellers an das Amtsgericht Heidelberg verwiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Heidelberg es abgelehnt, die Sache an das Amtsgericht Mannheim zurückzuverweisen, förmlich beschlossen: „Das Amtsgericht Heidelberg erklärt sich für örtlich zuständig“.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig.
§ 281 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmt, dass ein Beschluss, mit dem ein Gericht seine örtliche oder sachliche Zuständigkeit ausspricht und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweist, unanfechtbar ist. In der Vergangenheit wurde indessen verbreitet die Anfechtbarkeit unter den eng beschriebenen Voraussetzungen bejaht, unter denen die Verweisung für das aufnehmende Gericht nicht bindend ist; vertreten wurde jedoch auch, Anfechtbarkeit durch eine Partei und Bindung für das aufnehmende Gericht getrennt zu sehen und unter eng beschriebenen Voraussetzungen lediglich die Bindungswirkung zu verneinen und das Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO zu eröffnen (vgl. Nachweise bei Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 281 Rn. 14). Das Bedürfnis für eine Anfechtung unanfechtbarer Entscheidungen ist jedoch mit der Einführung des Abhilfeverfahrens nach § 321 a ZPO entfallen (vgl. BGH, NJW 2002, 1577; Beschluss vom 02. Oktober 2002 - XII ZB 19/02 -; OLG Celle, NJW 2002, 3715; Senatsbeschluss vom 23. Juni 2003 - 16 WF 85/03 -). Ob damit eine Gegenvorstellung gegen einen Verweisungsbeschluss eröffnet werden muss oder ob die Korrektur nur im Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO erfolgen kann, die Partei also darauf angewiesen wäre, bei dem aufnehmenden Gericht zu beantragen, dass dieses sich ebenfalls für unzuständig erklärt, kann dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall hat das aufnehmende Gericht, das Amtsgericht Heidelberg, es abgelehnt, sich rechtskräftig für unzuständig zu erklären. Damit sind die Möglichkeiten der Antragsgegnerin, eine Verweisung nach Heidelberg zu verhindern, erschöpft. Dies wirkt sich auch auf die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen den hier angegriffenen Beschluss aus, welche folgerichtig zu verneinen ist.
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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers
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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers
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published on 02/10/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 19/02 7 WF 4111/01 vom 2. Oktober 2002 in der Familiensache betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richt
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Annotations

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.