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Die Antragstellerin macht mit der beabsichtigten Klage gegen die Beklagte Schadensersatz wegen Anwaltshaftung geltend.
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Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - L. (6 F .../01) vom 12.04.2002 wurde die Antragstellerin zur Zahlung von Kindesunterhalt an ihre beiden Töchter S., geboren am ... 1988, und Sa., geboren ... 1992, verurteilt und zwar zu jeweils 100 % des Regelbetrags ohne Anrechnung von Kindergeld. Das Urteil wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, Rechtsanwalt D. F., am 15.05.2004 zugestellt. Am 17.06.2004 ging der Antrag des Prozessbevollmächtigten, der über keine Zulassung an einem Oberlandesgericht verfügt, auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht ein.
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Mit Beschluss vom 19.08.2002 bewilligte das Oberlandesgericht Stuttgart 16 UF 167/02 der Antragsstellerin für die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts L. Prozesskostenhilfe, soweit sie für den Zeitraum Dezember 2001 bis April 2002 überhaupt und ab 01.05.2002 verurteilt worden war, mehr als 70 EUR monatlich an die Tochter S. und mehr als 60 EUR monatlich an die Tochter Sa. zu zahlen. Mit Verfügung vom 20.08.2002 forderte das Oberlandesgericht Stuttgart die Antragstellerin auf, sich zu erklären, welcher Rechtsanwalt ihr beigeordnet werden solle. Der Beschluss und die Verfügung wurden ihrem bisherigen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt D. F., übersandt, welcher beide Mitteilungen spätestens am 05.09.2002 erhielt, weil an diesem Tag die Antragsgegnerin dem damaligen Prozessbevollmächtigten bereits mitteilte, dass sie beim Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassen sei und damit bei allen Oberlandesgerichten auftreten könne, nachdem er mit ihr telefonisch wegen einer Vertretung der Antragstellerin vor dem Oberlandesgericht Stuttgart angefragt hatte. Mit am 08.10.2002 eingegangenen Schreiben teilte Rechtsanwalt D. F. mit, dass die Antragsgegnerin beigeordnet werden solle. Das geschah mit Beschluss vom gleichen Tag, welcher auch der Antragsgegnerin bekannt gegeben wurde. Am 15.10.2002 teilte die Antragsgegnerin dem Oberlandesgericht Stuttgart mit, dass sie ihren Kanzleisitz geändert habe und dass insoweit das Rubrum zu berichtigen sei. Danach wurden weder von der Antragstellerin, noch von Rechtsanwalt D. F. weitere Maßnahmen ergriffen.
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Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Berufung sei zumindest im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe erfolgreich gewesen, wenn die Antragsgegnerin einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hätte.
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Durch Beschluss vom 10.03.2004 hat das Landgericht Mannheim den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Berufungsfrist zwar am 17.06.2002 endete, da der 15.06.2002 ein Samstag gewesen sei. Da aber keine Berufung eingelegt worden sei, sei ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand notwendig gewesen. Die Frist für einen solchen Antrag habe spätestens am 05.09.2002 zu laufen begonnen. Sie sei am 19.09.2002 abgelaufen. Aus dem Vortrag der Antragstellerin lasse sich nicht darauf schließen, dass die Antragsgegnerin zuvor mit der Prozessvertretung beauftragt worden sei und das Mandat übernommen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen sei. Nach ihrer Beiordnung habe ein erfolgreicher Antrag nicht mehr gestellt werden können, so dass es an dem Eintritt eines kausalen Schadens fehle.
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Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 17.03.2004 zugestellt. Die sofortige Beschwerde ging ein am 13.04.2004. Mit Beschluss vom 11.05.2004 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
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Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass bereits vor dem 19.09.2002 ein Anwaltsvertrag zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zustande gekommen ist und dass sie dafür Beweis angetreten habe.
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Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und begründet.
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Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen vertraglichen Schadensersatzanspruch aus anwaltlichem Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB). Zu dem Zeitpunkt des pflichtwidrigen Verstreichenlassens der Wiedereinsetzungsfrist war der Vertrag bereits geschlossen. Das durch ihre Bedürftigkeit begründete, unverschuldete Unvermögen zur Vornahme von fristwahrenden Prozesshandlungen ist mit dem Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Oberlandesgericht Stuttgart vom 19.08.2002 und der Beiordnung der postulationsfähigen Antragsgegnerin durch den Beschluss vom 08.10.2002 (Zöller/Greger, ZPO, 24. Auflage, § 233 Rn. 23 - Prozesskostenhilfe -) entfallen. Ohne die Beiordnung konnte aufgrund des Anwaltszwangs im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht gemäß § 78 Abs. 1 ZPO weder der Wiedereinsetzungsantrag gestellt, noch die Berufung selbst als versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden. Die Frist für die Wiedereinsetzung konnte also nicht schon mit der teilweisen Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch den Beschluss vom 19.08.2002 in Gang gesetzt werden. Damit war das Unvermögen der Antragstellerin noch nicht behoben: Sie selbst konnte die notwendigen Prozesshandlungen nicht vornehmen.
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Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Vornahme der Prozesshandlung beginnt mit der Mitteilung des Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten der ersten Instanz, der für die zweite Instanz Prozesskostenhilfe beantragt hat, also hier an Rechtsanwalt D. F. (BGH NJW-RR 1993, 451). Rechtsanwalt D. F. hat den Beiordnungsbeschluss nach dem 08.10.2002 erhalten; also erst ab diesem Zeitpunkt begann die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu laufen.
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Spätestens am 15.10.2002 war der Anwaltsvertrag zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zustande gekommen. Der Geschäftsbesorgungsvertrag kommt nach allgemeinen Regeln durch übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen zustande. Es reicht also nicht aus, dass der bisherige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, Rechtsanwalt D. F., die Antragsgegnerin beauftragte, die Vertretung der Antragsstellerin in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart zu übernehmen. Vielmehr bedurfte es für den Vertragsschluss auch der Annahme durch die Antragsgegnerin (BGH VersR 1982, 950). Diese Annahme erfolgte spätestens durch die Mitteilung der Änderung der Kanzleianschrift an das Oberlandesgericht Stuttgart und dem Antrag, insoweit das Rubrum zu berichtigen. Damit hat die Antragsgegnerin zumindest nach außen unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie die Vertretung der Antragstellerin im Berufungsverfahren übernommen habe. Einer ausdrücklichen Erklärung gegenüber dem Antragenden, hier Rechtsanwalt D. F., bedurfte es gemäß § 151 BGB nicht, da eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten war. Im Übrigen wäre die Antragsgegnerin gemäß § 663 BGB zumindest nach ihrer Beiordnung verpflichtet gewesen, eine Ablehnung des Auftrags unverzüglich anzuzeigen. Da sie aber gegenüber dem Oberlandesgericht tätig wurde, ist spätestens darin eine Annahme des Auftrags zu sehen. Die Mitteilung erfolgte am 15.10.2002, also zu einem Zeitpunkt als die Wiedereinsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war. Das pflichtwidrige Verstreichenlassen der Wiedereinsetzungsfrist stellt deshalb eine Vertragsverletzung dar, die die Antragsgegnerin zum Schadensersatz verpflichtet.
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Gegen die Schadensberechnung der Antragstellerin erheben sich keine Bedenken. Bei ordnungsgemäßer Durchführung der Berufung ist davon auszugehen, dass die Berufung im Zeitraum Dezember 2001 bis April 2002 in vollem Umfang erfolgreich gewesen wäre. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist in seinem Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss davon ausgegangen, dass die Antragstellerin sich nach Beendigung ihrer Umschulung ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Nichts anderes kann auch im vorliegenden Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren angenommen werden. Ab Mai 2002, dem Zeitpunkt zu dem die Antragstellerin eine Arbeit aufgenommen hat, hat das Oberlandesgericht Stuttgart Leistungsfähigkeit der Antragstellerin hinsichtlich der Tochter S. in Höhe von 70 EUR monatlich und hinsichtlich der Tochter Sa. in Höhe von 60 EUR monatlich angenommen. Nur in dieser Höhe ist auch im Rahmen der hier zu überprüfenden Erfolgsaussicht von einer Leistungsfähigkeit der Antragstellerin auszugehen. Es ergibt sich dann wie von der Antragstellerin richtig errechnet gegenüber den durch Urteil des Amtsgerichts L. vom 12.04.2002 (6 F .../01) ausgeurteilten Beträgen von 293,48 EUR für S. und 237,75 EUR für Sa. für Dezember 2001 und 269 EUR bzw. 228 EUR ab 01.01.2002 eine Differenz bzw. ein in einer nicht mehr zu beseitigenden Unterhaltslast bestehender möglicher Schaden für den Zeitraum von Dezember 2001 bis Juli 2003 in Höhe von 7.657,23 EUR. Für die Monate Juli 2003 bis September 2003 erhöht sich der Unterhalt wegen Änderung der Düsseldorfer Tabelle auf 284 EUR bzw. 241 EUR. Es ergibt sich ein Differenzbetrag von 1.185 EUR. Der mögliche Gesamtschaden für den Zeitraum Dezember 2001 bis September 2003 beträgt dann 8.842,23 EUR.
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Die Antragstellerin beantragt Freistellung für diesen bis einschließlich September 2003 entstandenen Schaden sowie ab 01.10.2003 hinsichtlich monatlicher Unterhaltsansprüche der Töchter S. und Sa., soweit diese den Betrag von 70 EUR bzw. 60 EUR überschreiten. Da bisher der titulierte Unterhalt weder gezahlt noch vollstreckt wurde, hat die Antragstellerin nur einen Freistellungsanspruch.
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Der Antragstellerin ist deshalb in vollem Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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