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Durch Ziffer 1 des Urteils vom 2.3.2005 hat das Familiengericht Heidelberg auf den der Antragsgegnerin am 20.12.2003 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers die am 22.8.1986 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und in Ziffer 2 den Versorgungsausgleich geregelt.
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Die Parteien haben am 23.4.1998 einen Ehevertrag geschlossen. § 2 enthält u. a. folgende Regelung:
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" Für den Fall der Scheidung unserer Ehe beschränken wir gemäß § 1408 Abs. 2 BGB den Versorgungsausgleich auf die Zeiten bis zum 31.12.1997."
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Während der Ehe haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann darüber hinaus eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Firma W. GmbH & Co KG , die Ehefrau eine solche bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK) erworben.
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Das Familiengericht hat Auskünfte unter Zugrundelegung einer Ehezeit vom 1.8. 1986 bis 31.12.1997 eingeholt. Unter Zugrundelegung dieser Auskünfte hat es den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass vom Konto des Antragstellers bei der Deutsche Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 51,49 Euro monatlich auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wurden.
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Gegen dieses der Deutsche Rentenversicherung Bund am 17. März 2005 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 3.4.2005 beim Senat eingegangene Beschwerde, die mit am 18.4.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde.
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Zur Begründung trägt die Deutsche Rentenversicherung Bund unter Vorlage neuer Auskünfte für die Parteien vor, das Familiengericht habe fehlerhaft das Ende der Ehezeit verändert. Dieses sei nicht die disponibel. Möglich sei nur, vor dem Ehezeitende liegende Anwartschaften vom Versorgungsausgleich auszunehmen.
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Die ZVK hat sich den Beschwerdevorbringen angeschlossen und weiter gerügt, dass die Umrechnung der im Anwartschaftsstadium statischen Anwartschaften bei der ZVK durch das Familiengericht unter Zugrundelegung eines fehlerhaften Wertes erfolgt sei. Zugrundezulegen sei der Wert zum Ende der gesetzlichen Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB, also der zum 30.11.2003 geltende Wert. Darüber hinaus hat auch die ZVK eine neue Auskunft vorgelegt.
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Der Antragsteller ist der Beschwerde nicht entgegengetreten.
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Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert.
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Die gemäß §§ 621e Abs. 1, 3, 517, 520 ZPO zulässige befristete Beschwerde ist begründet.
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a) Zwar können die Parteien den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag gem. § 1408 Abs. 2 BGB teilweise oder ganz ausschließen (BGH FamRZ 1986, 890, 892). Die Dispositionsbefugnis der Parteien wird jedoch begrenzt, als sie den durch die §§ 1587ff BGB gesteckten Rahmen für Eingriffe in öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse nicht überschreiten darf. Deshalb ist eine Vereinbarung gemäß §§ 134, 1587o Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig, wenn sie zur Folge hat, dass zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als dies bei Einbeziehung aller von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre (BGH FamRZ 1990, 273; 2001, 1444). Denn das Gesetz will verhindern, dass zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung für den Berechtigten mehr Anwartschaften begründet werden, als ihm nach der gesetzlichen Regelung zustehen. Ebenso wenig kann eine Vereinbarung Geltung beanspruchen, die eine Änderung der Ausgleichsrichtung bewirkt (BGH FamRZ 2001, 1444).
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Weiter kann in einer Vereinbarung nicht das Ende der Ehezeit verändert werden. Vielmehr können die Parteien nur bestimmen, dass bestimmte vor dem gesetzlichen Ehezeitende liegende Zeiten nicht in die Berechnung des Versorgungsausgleichs einbezogen werden (BGH FamRZ 1990, 273; 2001, 462; 2004, 265). Dabei dürften Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nach einem reinen Zeit/Zeit-Verhältnis, d. h. nach dem Verhältnis der gesamten Ehezeit zu der in Frage stehenden Ausschlusszeit aufgeteilt werden, weil dies zu Unbilligkeiten führt, wenn im Ausschlusszeitraum und in der übrigen Ehezeit unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften erwirtschaftet worden sind. Vielmehr sind die von den Ehegatten in der gesamten Ehezeit erworbenen Anwartschaften um diejenigen zu kürzen, die sie im Ausschlusszeitraum erworben haben und der Wertunterschied ist aus den so bereinigten Rentenanwartschaften auszugleichen (BGH a.a.O.). Das gleiche gilt bei einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (BGH FamRZ 2001,1444).
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b) aa) Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sich ergebenden Anrechte der Parteien zutreffend für den Antragsteller mit 420,52 Euro (Auskunft vom 13.4.2005), für die Antragsgegnerin mit 315,84 Euro (Auskunft vom 24.5.2005) mitgeteilt.
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bb) Weiter ist auf Seiten des Antragstellers das Anrecht auf betriebliche Altersversorgung zu berücksichtigen. Dieses wird nach einem reinen Zeit-Zeit-Verhältnis berechnet, sodass entsprechend den Vorgaben des BGH die Umrechnung auch bei einem vertraglichen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs entsprechend erfolgen kann. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass entgegen den Ausführungen des Familiengerichts die Umrechnung der Anwartschaft nach der Barwertverordnung mit dem zum gesetzlichen Ehezeitende geltenden Werten erfolgen muss.
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Entsprechend der Auskunft der Firma W. vom 29.3.2004 hat der Antragsteller ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 5.171,40 Euro jährlich zum Rentenbeginn erworben. Der Antragsteller ist am 5.1.1981 in die Firma eingetreten, die Betriebszugehörigkeit endet am 31.12. 2018. Damit ergibt sich eine gesamte Betriebszugehörigkeit von 13.541 Tagen. In die gesetzliche Ehezeit fallen 6.331 Tage, in die vereinbarte Ehezeit 4.168 Tage (11 x 365 + 153). Dies sind 30,7805 %. Dies ergibt einen Ehezeitanteil für den zu berücksichtigenden Zeitraum bis 31.12.1997 von 1.591,78 Euro.
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Da die Versorgung sowohl im Anwartschafts-als auch im Leistungsstadium statisch ist, ist sie gemäß § 1587a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist nach der BarwertVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwertVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Maßgeblich sind entgegen der Berechnung des Familiengerichts die beim gesetzlichen Ehezeitende geltenden Werte, da dieses wie ausgeführt nicht disponibel ist. Bei einem Alter des Antragstellers bei Ehezeitende von 50 Jahren ergibt sich ein Barwert von 4,9.Damit errechnet sich ein Barwert von 7.799,72 Euro (1.591,78 Euro x 4,9). Aus dem Barwert wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Damit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Der Umrechnungsfaktor Beiträge in Entgeltpunkte beträgt 0,0001754432. Damit ergeben sich 1,3684 Entgeltpunkte (7.799,72 Euro x 0,0001754432). Der maßgebliche Rentenwert zum gesetzlichen Ehezeitende beträgt 26,13 Euro. Damit errechnet sich eine dynamische Rente in Höhe von 35,76 Euro (1,3684 x 26,13).
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cc) Anwartschaft der Antragsgegnerin bei der ZVK.
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(1) Die von der Antragsgegnerin in der Ehe insgesamt erworbene Anwartschaft beträgt nach der Auskunft der ZVK vom 28. 5. 2004 146,63 Euro
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(2) In der auszublendenden Zeit sind zunächst im Zeitraum 1.1.2002 bis 30.11.2003 3.72 und 3,57 Versorgungspunkte erworben worden, die zum 30.11 2003 bewertet werden mit 29,16 Euro
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(3) Weiter ist in dieser Zeit ein Anteil der Startgutschrift erworben worden, die insgesamt beträgt 117,47 Euro
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Mit der Startgutschrift selbst werden für sogenannte rentenferne Jahrgänge (§ 79 Abs. 2 ff VBLS; § 73 Abs. 2 ff Satzung der ZVK), zu denen die Antragsgegnerin gehört, die bis zum
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31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gem. § 18 Abs. 2 BetrAVG errechnet und festgestellt (§ 79 Abs. 1 VBLS; § 73 Abs. 1 Satzung der ZVK). Man ermittelt dabei wie im bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht ein fiktives Nettoarbeitsentgelt und mittels des früheren Höchstversorgungssatzes von 91,75 % eine auf das 65. Lebensjahr bezogene Gesamtversorgung. Sie beträgt für die Antragsgegnerin 1642,10 Euro. Von dieser wird die auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete Rente der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen. Diese wird mittels eines in § 18 Abs. 2 BetrAVG in Bezug genommenen Näherungsverfahrens (Schr. des Bundesfinanzministeriums v. 5.10.2001 BStBl. I, 661; Einzelheiten auch bei Hügelschäffer, Die Startgutschriften der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes auf dem Prüfstand -Teil II, ZTR 2004, 278 f m.w.Literaturnachweisen) in folgenden Einzelschritten ermittelt: -) Bezüge aus dem Bruttodurchschnittsentgelt der letzten drei Jahre vor dem 1. Januar 2001;
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-) Multiplikation derselben mit 45, da 45 Versicherungsjahre der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegen;
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-) Multiplikation des Produkts mit einem Steigerungssatz von -regelmäßig -1,09 % oder bei einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt von mehr als 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung -niedrigeren Steigerungssatz (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen a.a.O. Randnote 3);
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-) Multiplikation des Ergebnisses mit einem einheitlichen Korrekturfaktor von 0,9086 (§ 78 Abs. 2 VBLS; Anlage 4 um ATV/ATV-K). Für die Antragsgegnerin beträgt die geschätzte Rente der gesetzlichen Rentenversicherung 1136,64 Euro.
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Die sogenannte Vollleistung ergibt sich aus der Differenz, im Falle der Antragsgegnerin mit 1642,10 Euro -1136,64 Euro = 505,46 Euro. Für jedes Jahr der Pflichtversicherung wird ein Versorgungssatz von 2,25% gewährt. Bei einer Pflichtversicherung der Antragsgegnerin vom 1. September 1991 bis 31. Dezember 2001, also von 10,33 Jahren ergibt sich ein Versorgungssatz von 10,33 x 2,25% = 23,24 %. 23,24 % von 505,46 Euro machen aus 117,47 Euro.
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Für die Berechnung des Ehezeitanteils dieses Betrages bietet sich zunächst an, nach der sogenannten VBL-Methode vorzugehen ( Methode seit BGH FamRZ 1985, 363 herrschende Praxis; zuletzt allgemein bestätigt durch BGH FamRZ 2005, 1458 m.w.N.; Anwendung derselben auf die Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS dort indessen offen gelassen). Für die Berechnung eines Anteils, der auf einen nach Ehevertrag auszublendenden am Ende der Ehezeit liegenden Zeitraum entfallen würde, wäre sie dann ebenfalls geeignet. Indessen ist die Notwendigkeit einer getrennten Berechnung:
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Quotelung der auf das tatsächliche Ende der Ehezeit berechneten Gesamtversorgung nach dem Zeit -Zeit -Verhältnis; hiervon Abzug des Anteils der gesetzlichen Rentenversicherung, berechnet auf das tatsächliche Ende der Ehezeit analog § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB
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für die Startgutschrift rentenferner Jahrgänge entfallen. Denn der Betrag der auf die Gesamtversorgung anzurechnenden Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht analog § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB und damit nicht anhand eines individuellen Versicherungsverlaufs mit von Jahr zu Jahr unterschiedlichen Entgeltpunkten ermittelt, sondern mittels eines einheitlichen Steigerungssatzes von höchstens 1,09 % und eines Korrekturfaktors von 0,9086 sowie unter der Annahme, dass das Bruttodurchschnittsentgelt der letzten drei Jahre vor dem 1. Januar 2002 auch das eines angenommenen Arbeitslebens von 45 Jahren ist. Auch die Gesamtzeit, auf welche die Nettogesamtversorgung und die anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen sind, ist nahezu gleich. Für die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung geht man, wie erwähnt, von 45 Versicherungsjahren aus. Da der jährliche Anteilssatz der Vollleistung (Nettogesamtversorgung minus Rente der gesetzlichen Rentenversicherung) 2,25 % beträgt, wird die Vollleistung gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 BetrAVG -und damit auch die Nettogesamtversorgung -nach einer angenommenen höchstmöglichen Zeit von 44,44 Jahren erworben, welche betriebstreue Arbeitnehmer am Ende in aller Regel erreichen sollen (vergl. auch die Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG Bundestagsdrucksache 14/4363 S.9; hier zitiert nach OLG Karlsruhe, n.rkr. Urteil vom 22. September 2005 -12 U 99/04 unter IV.9.c)bb)).
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Es ist deshalb für die Berechnung eines Anteils der Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge nicht wie bei der VBL-Methode erforderlich, den Anteil für die Gesamtversorgung und den für die anrechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung getrennt zu ermitteln und dann erst zu saldieren. Man kann vielmehr von der Vollleistung ausgehen und einen Anteil hiervon dadurch ermitteln, dass man für jedes Jahr der herauszurechnenden Zeit 2,25 % der Vollleistung ansetzt. Möglich ist auch, eine Zeit -Zeit -Berechnung anzustellen und dabei als Gesamtzeit 44,44 Jahre anzunehmen oder unmittelbar von der bis zum 31.12.2001 angefallenen Pflichtversicherungszeit auszugehen und diese ins Verhältnis zu setzen zu der auszublendenden Zeit, die vor dem 1. 1.2002 liegt.
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Startgutschrift insgesamt 117,47 Euro
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Die in der auszublendenden Zeit erworbene Startgutschrift errechnet sich sonach hier wie folgt:
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Gesamtversorgung zum 31.12.2001 1642,10 Euro
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Abzüglich im Näherungsverfahren ermittelte Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
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1136,64 Euro Vollleistung 505,46 Euro
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Pflichtversicherung in der auszublendenden Zeit 1.1.1998 bis 31.12.2001 4 Jahre Versorgungssatz 4 Jahre zu 2,25 % 9 % Startgutschrift in der auszublendenden Zeit 9 % von 505,46 Euro 45,49 Euro (Messbetrag 4,00 Euro Startgutschrift für die auszublendende Zeit 11,37 Versorgungspunkte
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Rentenanteil für die auszublendende Zeit 45,49 Euro
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Berechnung kann für Zwecke des Versorgungsausgleichs unterbleiben)
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Startgutschrift ohne auszublendende Zeit 71,98 Euro
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Man käme bei einer Zeit -Zeit -Berechnung zum selben Ergebnis: Startgutschrift (117,47 Euro) : gesamte Pflichtversicherungszeit (10.33 Jahre) x Pflichtversicherungszeit in der um die auszublendende verminderten Zeit (10,33 Jahre -4 Jahre) = 71,98 Euro
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(4) Ehezeitbezogene Anwartschaft einschließlich auszublendende Zeit:
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146,63 Euro auszublendende Zeit nach dem 1. Januar 2002 1.1.2002 bis 30.11.2003 -29,16 Euro auszublendende Zeit vor dem 1. Januar 2002 -Anteil der Startgutschrift -1.1.1998 bis 31.12.2001 -45,49 Euro Ehezeitbezogene Anwartschaft ohne auszublendende Zeit: 71,98 Euro
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(5) In ihrer Auskunft vom 21.7.2005 hat die ZVK den auf den Zeitraum bis 31.12.1997 entfallenden Anteil der Startgutschrift durch Quotelung des Betrages von 117,47 Euro mittels der gesamtversorgungsfähigen Entgelte zum 31.12.1997 (2285,48 Euro) und zum 31.12.2001 (2550,42 Euro) ermittelt und ist zu einem auf die Zeit bis 31.12.1997 entfallenden Anteil der Startgutschrift und damit auch der Gesamtbetriebsrente von 64,51 Euro gekommen. Hier werden indessen zur Quotelung Faktoren verwendet, welche für die betriebliche Altersversorgung im Gesetz nicht vorgesehen sind.
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(6) Es errechnet sich eine Jahresrente von 863,76 Euro (71,98 Euro x 12). Die Dynamisierung entsprechend der Barwertverordnung ist, worauf die ZVK zutreffend hinweist, mit den bei dem gesetzlichen Ehezeitende geltenden Werten vorzunehmen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwertVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die Tabellenwerte sind um den Faktor 1,65 zu erhöhen, da die Versorgung im Rententeil volldynamisch ist (BGH B. v. 23. März 2005, XII ZB 255/03). Bei einem Alter der Antragsgegnerin beim gesetzlichen Ehezeitende von 43 Jahren ergibt sich ein Barwertfaktor von 5,61 (3,4 x 165 %). Dies ergibt einen Barwert von 4.845,69 Euro. Die Umrechnung des Barwerts in Entgeltpunkte ergibt bei einem Umrechnungsfaktor 0,0001754432 0,8501 Entgeltpunkte (4.845,69 Euro x 0,0001754432). Dies ergibt eine dynamische Rente von 22,21 Euro (26,13 Euro x 0,8501).
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Damit ergibt sich die nachfolgende Ausgleichsbilanz:
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Deutsche Rentenversicherung Bund 420,52 Euro
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Deutsche Rentenversicherung Bund 315,84 Euro
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Ausgleichspflichtig ist damit der Antragsteller gemäß § 1587a Abs. 1 BGB in Höhe von 59,11 Euro ([456,28 -338,05] : 2). Der Betrag ist abzurunden (BGH, B. v. 19.5.2004, XII ZB 214/03).
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Nach § 1587b Abs. 1 BGB hat der Ausgleich in Höhe von 52,34 Euro durch Rentensplitting zu erfolgen ([420,52-315,84] : 2).
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Der Höchstbetrag ist nicht überschritten.
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Im Übrigen ist der Restbetrag von 6,77 Euro durch erweitertes Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auszugleichen (59,11 -52,34).
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Eine Änderung der Ausgleichsrichtung liegt ebenso wenig wie ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz vor. Dies zeigt nachfolgende Vergleichsberechnung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 1, 93a ZPO. Da die Beschwerde der Drittbeteiligten Erfolg hat, waren deren außergerichtliche Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen; § 13a FGG gilt nicht (OLG Karlsruhe FamRZ 1995,361).
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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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