Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Jan. 2006 - 16 UF 86/05

published on 10/01/2006 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Jan. 2006 - 16 UF 86/05
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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 2. 3. 2005 (36 F 228/03) wie folgt abgeändert:

Vom Versicherungskonto Nr. … des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. … der Antragsgegnerin bei der Deutsche Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 52,34 Euro, bezogen auf den 30.11.2003, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr. … des Antragstellers bei der Deutsche Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto Nr. … der Antragsgegnerin bei der Deutsche Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von 6,77 Euro monatlich , bezogen auf den 30.11.2003, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Die außergerichtlichen Kosten der Deutsche Rentenversicherung Bund tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschwerdewert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
Durch Ziffer 1 des Urteils vom 2.3.2005 hat das Familiengericht Heidelberg auf den der Antragsgegnerin am 20.12.2003 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers die am 22.8.1986 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und in Ziffer 2 den Versorgungsausgleich geregelt.
Die Parteien haben am 23.4.1998 einen Ehevertrag geschlossen. § 2 enthält u. a. folgende Regelung:
" Für den Fall der Scheidung unserer Ehe beschränken wir gemäß § 1408 Abs. 2 BGB den Versorgungsausgleich auf die Zeiten bis zum 31.12.1997."
Während der Ehe haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann darüber hinaus eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Firma W. GmbH & Co KG , die Ehefrau eine solche bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK) erworben.
Das Familiengericht hat Auskünfte unter Zugrundelegung einer Ehezeit vom 1.8. 1986 bis 31.12.1997 eingeholt. Unter Zugrundelegung dieser Auskünfte hat es den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass vom Konto des Antragstellers bei der Deutsche Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 51,49 Euro monatlich auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wurden.
Gegen dieses der Deutsche Rentenversicherung Bund am 17. März 2005 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 3.4.2005 beim Senat eingegangene Beschwerde, die mit am 18.4.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde.
Zur Begründung trägt die Deutsche Rentenversicherung Bund unter Vorlage neuer Auskünfte für die Parteien vor, das Familiengericht habe fehlerhaft das Ende der Ehezeit verändert. Dieses sei nicht die disponibel. Möglich sei nur, vor dem Ehezeitende liegende Anwartschaften vom Versorgungsausgleich auszunehmen.
Die ZVK hat sich den Beschwerdevorbringen angeschlossen und weiter gerügt, dass die Umrechnung der im Anwartschaftsstadium statischen Anwartschaften bei der ZVK durch das Familiengericht unter Zugrundelegung eines fehlerhaften Wertes erfolgt sei. Zugrundezulegen sei der Wert zum Ende der gesetzlichen Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB, also der zum 30.11.2003 geltende Wert. Darüber hinaus hat auch die ZVK eine neue Auskunft vorgelegt.
Der Antragsteller ist der Beschwerde nicht entgegengetreten.
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Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert.
II.
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Die gemäß §§ 621e Abs. 1, 3, 517, 520 ZPO zulässige befristete Beschwerde ist begründet.
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a) Zwar können die Parteien den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag gem. § 1408 Abs. 2 BGB teilweise oder ganz ausschließen (BGH FamRZ 1986, 890, 892). Die Dispositionsbefugnis der Parteien wird jedoch begrenzt, als sie den durch die §§ 1587ff BGB gesteckten Rahmen für Eingriffe in öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse nicht überschreiten darf. Deshalb ist eine Vereinbarung gemäß §§ 134, 1587o Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig, wenn sie zur Folge hat, dass zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als dies bei Einbeziehung aller von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre (BGH FamRZ 1990, 273; 2001, 1444). Denn das Gesetz will verhindern, dass zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung für den Berechtigten mehr Anwartschaften begründet werden, als ihm nach der gesetzlichen Regelung zustehen. Ebenso wenig kann eine Vereinbarung Geltung beanspruchen, die eine Änderung der Ausgleichsrichtung bewirkt (BGH FamRZ 2001, 1444).
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Weiter kann in einer Vereinbarung nicht das Ende der Ehezeit verändert werden. Vielmehr können die Parteien nur bestimmen, dass bestimmte vor dem gesetzlichen Ehezeitende liegende Zeiten nicht in die Berechnung des Versorgungsausgleichs einbezogen werden (BGH FamRZ 1990, 273; 2001, 462; 2004, 265). Dabei dürften Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nach einem reinen Zeit/Zeit-Verhältnis, d. h. nach dem Verhältnis der gesamten Ehezeit zu der in Frage stehenden Ausschlusszeit aufgeteilt werden, weil dies zu Unbilligkeiten führt, wenn im Ausschlusszeitraum und in der übrigen Ehezeit unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften erwirtschaftet worden sind. Vielmehr sind die von den Ehegatten in der gesamten Ehezeit erworbenen Anwartschaften um diejenigen zu kürzen, die sie im Ausschlusszeitraum erworben haben und der Wertunterschied ist aus den so bereinigten Rentenanwartschaften auszugleichen (BGH a.a.O.). Das gleiche gilt bei einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (BGH FamRZ 2001,1444).
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b) aa) Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sich ergebenden Anrechte der Parteien zutreffend für den Antragsteller mit 420,52 Euro (Auskunft vom 13.4.2005), für die Antragsgegnerin mit 315,84 Euro (Auskunft vom 24.5.2005) mitgeteilt.
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bb) Weiter ist auf Seiten des Antragstellers das Anrecht auf betriebliche Altersversorgung zu berücksichtigen. Dieses wird nach einem reinen Zeit-Zeit-Verhältnis berechnet, sodass entsprechend den Vorgaben des BGH die Umrechnung auch bei einem vertraglichen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs entsprechend erfolgen kann. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass entgegen den Ausführungen des Familiengerichts die Umrechnung der Anwartschaft nach der Barwertverordnung mit dem zum gesetzlichen Ehezeitende geltenden Werten erfolgen muss.
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Entsprechend der Auskunft der Firma W. vom 29.3.2004 hat der Antragsteller ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 5.171,40 Euro jährlich zum Rentenbeginn erworben. Der Antragsteller ist am 5.1.1981 in die Firma eingetreten, die Betriebszugehörigkeit endet am 31.12. 2018. Damit ergibt sich eine gesamte Betriebszugehörigkeit von 13.541 Tagen. In die gesetzliche Ehezeit fallen 6.331 Tage, in die vereinbarte Ehezeit 4.168 Tage (11 x 365 + 153). Dies sind 30,7805 %. Dies ergibt einen Ehezeitanteil für den zu berücksichtigenden Zeitraum bis 31.12.1997 von 1.591,78 Euro.
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Da die Versorgung sowohl im Anwartschafts-als auch im Leistungsstadium statisch ist, ist sie gemäß § 1587a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist nach der BarwertVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwertVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Maßgeblich sind entgegen der Berechnung des Familiengerichts die beim gesetzlichen Ehezeitende geltenden Werte, da dieses wie ausgeführt nicht disponibel ist. Bei einem Alter des Antragstellers bei Ehezeitende von 50 Jahren ergibt sich ein Barwert von 4,9.Damit errechnet sich ein Barwert von 7.799,72 Euro (1.591,78 Euro x 4,9). Aus dem Barwert wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Damit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Der Umrechnungsfaktor Beiträge in Entgeltpunkte beträgt 0,0001754432. Damit ergeben sich 1,3684 Entgeltpunkte (7.799,72 Euro x 0,0001754432). Der maßgebliche Rentenwert zum gesetzlichen Ehezeitende beträgt 26,13 Euro. Damit errechnet sich eine dynamische Rente in Höhe von 35,76 Euro (1,3684 x 26,13).
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cc) Anwartschaft der Antragsgegnerin bei der ZVK.
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(1) Die von der Antragsgegnerin in der Ehe insgesamt erworbene Anwartschaft beträgt nach der Auskunft der ZVK vom 28. 5. 2004 146,63 Euro
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(2) In der auszublendenden Zeit sind zunächst im Zeitraum 1.1.2002 bis 30.11.2003 3.72 und 3,57 Versorgungspunkte erworben worden, die zum 30.11 2003 bewertet werden mit 29,16 Euro
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(3) Weiter ist in dieser Zeit ein Anteil der Startgutschrift erworben worden, die insgesamt beträgt 117,47 Euro
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Mit der Startgutschrift selbst werden für sogenannte rentenferne Jahrgänge (§ 79 Abs. 2 ff VBLS; § 73 Abs. 2 ff Satzung der ZVK), zu denen die Antragsgegnerin gehört, die bis zum
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31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gem. § 18 Abs. 2 BetrAVG errechnet und festgestellt (§ 79 Abs. 1 VBLS; § 73 Abs. 1 Satzung der ZVK). Man ermittelt dabei wie im bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht ein fiktives Nettoarbeitsentgelt und mittels des früheren Höchstversorgungssatzes von 91,75 % eine auf das 65. Lebensjahr bezogene Gesamtversorgung. Sie beträgt für die Antragsgegnerin 1642,10 Euro. Von dieser wird die auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete Rente der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen. Diese wird mittels eines in § 18 Abs. 2 BetrAVG in Bezug genommenen Näherungsverfahrens (Schr. des Bundesfinanzministeriums v. 5.10.2001 BStBl. I, 661; Einzelheiten auch bei Hügelschäffer, Die Startgutschriften der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes auf dem Prüfstand -Teil II, ZTR 2004, 278 f m.w.Literaturnachweisen) in folgenden Einzelschritten ermittelt: -) Bezüge aus dem Bruttodurchschnittsentgelt der letzten drei Jahre vor dem 1. Januar 2001;
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-) Multiplikation derselben mit 45, da 45 Versicherungsjahre der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegen;
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-) Multiplikation des Produkts mit einem Steigerungssatz von -regelmäßig -1,09 % oder bei einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt von mehr als 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung -niedrigeren Steigerungssatz (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen a.a.O. Randnote 3);
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-) Multiplikation des Ergebnisses mit einem einheitlichen Korrekturfaktor von 0,9086 (§ 78 Abs. 2 VBLS; Anlage 4 um ATV/ATV-K). Für die Antragsgegnerin beträgt die geschätzte Rente der gesetzlichen Rentenversicherung 1136,64 Euro.
27 
Die sogenannte Vollleistung ergibt sich aus der Differenz, im Falle der Antragsgegnerin mit 1642,10 Euro -1136,64 Euro = 505,46 Euro. Für jedes Jahr der Pflichtversicherung wird ein Versorgungssatz von 2,25% gewährt. Bei einer Pflichtversicherung der Antragsgegnerin vom 1. September 1991 bis 31. Dezember 2001, also von 10,33 Jahren ergibt sich ein Versorgungssatz von 10,33 x 2,25% = 23,24 %. 23,24 % von 505,46 Euro machen aus 117,47 Euro.
28 
Für die Berechnung des Ehezeitanteils dieses Betrages bietet sich zunächst an, nach der sogenannten VBL-Methode vorzugehen ( Methode seit BGH FamRZ 1985, 363 herrschende Praxis; zuletzt allgemein bestätigt durch BGH FamRZ 2005, 1458 m.w.N.; Anwendung derselben auf die Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS dort indessen offen gelassen). Für die Berechnung eines Anteils, der auf einen nach Ehevertrag auszublendenden am Ende der Ehezeit liegenden Zeitraum entfallen würde, wäre sie dann ebenfalls geeignet. Indessen ist die Notwendigkeit einer getrennten Berechnung:
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Quotelung der auf das tatsächliche Ende der Ehezeit berechneten Gesamtversorgung nach dem Zeit -Zeit -Verhältnis; hiervon Abzug des Anteils der gesetzlichen Rentenversicherung, berechnet auf das tatsächliche Ende der Ehezeit analog § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB
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für die Startgutschrift rentenferner Jahrgänge entfallen. Denn der Betrag der auf die Gesamtversorgung anzurechnenden Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht analog § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB und damit nicht anhand eines individuellen Versicherungsverlaufs mit von Jahr zu Jahr unterschiedlichen Entgeltpunkten ermittelt, sondern mittels eines einheitlichen Steigerungssatzes von höchstens 1,09 % und eines Korrekturfaktors von 0,9086 sowie unter der Annahme, dass das Bruttodurchschnittsentgelt der letzten drei Jahre vor dem 1. Januar 2002 auch das eines angenommenen Arbeitslebens von 45 Jahren ist. Auch die Gesamtzeit, auf welche die Nettogesamtversorgung und die anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen sind, ist nahezu gleich. Für die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung geht man, wie erwähnt, von 45 Versicherungsjahren aus. Da der jährliche Anteilssatz der Vollleistung (Nettogesamtversorgung minus Rente der gesetzlichen Rentenversicherung) 2,25 % beträgt, wird die Vollleistung gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 BetrAVG -und damit auch die Nettogesamtversorgung -nach einer angenommenen höchstmöglichen Zeit von 44,44 Jahren erworben, welche betriebstreue Arbeitnehmer am Ende in aller Regel erreichen sollen (vergl. auch die Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG Bundestagsdrucksache 14/4363 S.9; hier zitiert nach OLG Karlsruhe, n.rkr. Urteil vom 22. September 2005 -12 U 99/04 unter IV.9.c)bb)).
31 
Es ist deshalb für die Berechnung eines Anteils der Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge nicht wie bei der VBL-Methode erforderlich, den Anteil für die Gesamtversorgung und den für die anrechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung getrennt zu ermitteln und dann erst zu saldieren. Man kann vielmehr von der Vollleistung ausgehen und einen Anteil hiervon dadurch ermitteln, dass man für jedes Jahr der herauszurechnenden Zeit 2,25 % der Vollleistung ansetzt. Möglich ist auch, eine Zeit -Zeit -Berechnung anzustellen und dabei als Gesamtzeit 44,44 Jahre anzunehmen oder unmittelbar von der bis zum 31.12.2001 angefallenen Pflichtversicherungszeit auszugehen und diese ins Verhältnis zu setzen zu der auszublendenden Zeit, die vor dem 1. 1.2002 liegt.
32 
Startgutschrift insgesamt 117,47 Euro
33 
Die in der auszublendenden Zeit erworbene Startgutschrift errechnet sich sonach hier wie folgt:
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Gesamtversorgung zum 31.12.2001 1642,10 Euro
35 
Abzüglich im Näherungsverfahren ermittelte Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
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1136,64 Euro Vollleistung 505,46 Euro
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Pflichtversicherung in der auszublendenden Zeit 1.1.1998 bis 31.12.2001 4 Jahre Versorgungssatz 4 Jahre zu 2,25 % 9 % Startgutschrift in der auszublendenden Zeit 9 % von 505,46 Euro 45,49 Euro (Messbetrag 4,00 Euro Startgutschrift für die auszublendende Zeit 11,37 Versorgungspunkte
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Rentenanteil für die auszublendende Zeit 45,49 Euro
39 
Berechnung kann für Zwecke des Versorgungsausgleichs unterbleiben)
40 
Startgutschrift ohne auszublendende Zeit 71,98 Euro
41 
Man käme bei einer Zeit -Zeit -Berechnung zum selben Ergebnis: Startgutschrift (117,47 Euro) : gesamte Pflichtversicherungszeit (10.33 Jahre) x Pflichtversicherungszeit in der um die auszublendende verminderten Zeit (10,33 Jahre -4 Jahre) = 71,98 Euro
42 
(4) Ehezeitbezogene Anwartschaft einschließlich auszublendende Zeit:
43 
146,63 Euro auszublendende Zeit nach dem 1. Januar 2002 1.1.2002 bis 30.11.2003 -29,16 Euro auszublendende Zeit vor dem 1. Januar 2002 -Anteil der Startgutschrift -1.1.1998 bis 31.12.2001 -45,49 Euro Ehezeitbezogene Anwartschaft ohne auszublendende Zeit: 71,98 Euro
44 
(5) In ihrer Auskunft vom 21.7.2005 hat die ZVK den auf den Zeitraum bis 31.12.1997 entfallenden Anteil der Startgutschrift durch Quotelung des Betrages von 117,47 Euro mittels der gesamtversorgungsfähigen Entgelte zum 31.12.1997 (2285,48 Euro) und zum 31.12.2001 (2550,42 Euro) ermittelt und ist zu einem auf die Zeit bis 31.12.1997 entfallenden Anteil der Startgutschrift und damit auch der Gesamtbetriebsrente von 64,51 Euro gekommen. Hier werden indessen zur Quotelung Faktoren verwendet, welche für die betriebliche Altersversorgung im Gesetz nicht vorgesehen sind.
45 
(6) Es errechnet sich eine Jahresrente von 863,76 Euro (71,98 Euro x 12). Die Dynamisierung entsprechend der Barwertverordnung ist, worauf die ZVK zutreffend hinweist, mit den bei dem gesetzlichen Ehezeitende geltenden Werten vorzunehmen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwertVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die Tabellenwerte sind um den Faktor 1,65 zu erhöhen, da die Versorgung im Rententeil volldynamisch ist (BGH B. v. 23. März 2005, XII ZB 255/03). Bei einem Alter der Antragsgegnerin beim gesetzlichen Ehezeitende von 43 Jahren ergibt sich ein Barwertfaktor von 5,61 (3,4 x 165 %). Dies ergibt einen Barwert von 4.845,69 Euro. Die Umrechnung des Barwerts in Entgeltpunkte ergibt bei einem Umrechnungsfaktor 0,0001754432 0,8501 Entgeltpunkte (4.845,69 Euro x 0,0001754432). Dies ergibt eine dynamische Rente von 22,21 Euro (26,13 Euro x 0,8501).
c)
46 
Damit ergibt sich die nachfolgende Ausgleichsbilanz:
47 
Antragsteller:
48 
Deutsche Rentenversicherung Bund 420,52 Euro
49 
Fa. W. 35,76 Euro
50 
Gesamt: 456,28 Euro
51 
Antragsgegnerin:
52 
Deutsche Rentenversicherung Bund 315,84 Euro
53 
ZVK 22,21 Euro
54 
Gesamt: 338,05Euro
55 
Ausgleichspflichtig ist damit der Antragsteller gemäß § 1587a Abs. 1 BGB in Höhe von 59,11 Euro ([456,28 -338,05] : 2). Der Betrag ist abzurunden (BGH, B. v. 19.5.2004, XII ZB 214/03).
56 
Nach § 1587b Abs. 1 BGB hat der Ausgleich in Höhe von 52,34 Euro durch Rentensplitting zu erfolgen ([420,52-315,84] : 2).
57 
Der Höchstbetrag ist nicht überschritten.
58 
Im Übrigen ist der Restbetrag von 6,77 Euro durch erweitertes Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auszugleichen (59,11 -52,34).
d)
59 
Eine Änderung der Ausgleichsrichtung liegt ebenso wenig wie ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz vor. Dies zeigt nachfolgende Vergleichsberechnung.
60 
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 1, 93a ZPO. Da die Beschwerde der Drittbeteiligten Erfolg hat, waren deren außergerichtliche Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen; § 13a FGG gilt nicht (OLG Karlsruhe FamRZ 1995,361).
62 
Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sie aus § 49 Nr. 3 GKG
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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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published on 19/05/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 214/03 vom 19. Mai 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz u
published on 23/03/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 255/03 vom 23. März 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4 Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Bad
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Annotations

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.