Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Okt. 2003 - 15 W 3/03

published on 30/10/2003 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Okt. 2003 - 15 W 3/03
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 20.08.2003 - 7 O 177/03 - aufgehoben. Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin W., Sinsheim, bewilligt.

Gründe

 
I.
Mit Beschluss vom 20.08.2003 hat das Landgericht Heidelberg den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da der Beklagte über Grundvermögen (ein Zweifamilienhaus) verfüge, welches er zur Bestreitung der Prozesskosten einsetzen könne. Gegen diese Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, welcher das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) liegen vor.
1. Der Beklagte kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen (§ 114 ZPO). Unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften in § 115 Abs. 1 ZPO hat der Beklagte kein Vermögen, welches er für die Prozesskosten einsetzen müsste.
a) Der Beklagte hat folgende Einkünfte:
Arbeitseinkommen netto:
1.874,94 EUR
Kindergeld:
641,00 EUR
Mieteinkünfte:
620,00 EUR
Summe:
3.135,94 EUR
14 
Das Arbeitseinkommen ergibt sich aus der vorgelegten Lohnbescheinigung des Arbeitgebers vom 25.07.2003. Beim Kindergeld ist der dem Beklagten zustehende Betrag in Höhe von 179 EUR für das am 14.09.2003 geborene vierte Kind mitberücksichtigt.
15 
b) Von diesen Einkünften sind folgende Belastungen des Beklagten abzuziehen:
16 
Darlehen (Zins- und Tilgung laut Bankbescheinigung):
945,83 EUR
Lebensversicherung:
238,31 EUR
Heizung:
80,00 EUR
Möbelkredit:
200,00 EUR
Summe:
1.464,14 EUR
27 
c) Dem Beklagten stehen mithin zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Familie 1.671,80 EUR monatlich (3.135,94 EUR - 1.464,14 EUR) zur Verfügung. Dieser Betrag liegt unter dem gemäß § 115 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO maßgeblichen Freibetrag von 1.752 EUR (364 EUR jeweils für den Beklagten und seine Ehefrau; 256 EUR für jedes der vier Kinder).
28 
2. Der Beklagte besitzt kein Vermögen, welches gemäß § 115 Abs. 2 ZPO für die Prozesskosten einzusetzen wäre.
29 
a) Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Grundvermögen des Beklagten kein Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Ziffer 7 BSHG darstellt, da das Haus nicht nur vom Beklagten und seiner Familie bewohnt wird; es befinden sich zwei weitere Wohnungen in dem Anwesen, die vermietet sind.
30 
b) Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe könnte das Haus des Beklagten jedoch nur dann entgegenstehen, wenn es sich um einen Vermögensgegenstand handeln würde, den der Beklagte gemäß § 115 Abs. 2 ZPO für die Bestreitung der Prozesskosten einsetzen könnte. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass insoweit überhaupt ein verwertbarer Vermögensgegenstand des Beklagten vorhanden ist. Denn es ist nicht ersichtlich, ob dem Beklagten bei einer Veräußerung des Hauses überhaupt ein Erlös verbleiben würde. Die insoweit bestehenden Unsicherheiten stehen einer Berücksichtigung des Hauses im Rahmen von § 115 Abs. 2 ZPO entgegen.
31 
Der Beklagte hat das Haus im Februar 2003 zum Preis von 248.000 EUR erworben. Nach der vorgelegten Bankbescheinigung der Sparkasse K. vom 15.05.2003 ist das Haus in Höhe von 220.000 EUR fremdfinanziert. Angesichts der Unsicherheiten auf dem Grundstücksmarkt wäre bei einer Veräußerung völlig offen, ob der Beklagte einen Verkaufspreis erzielen könnte, der die Belastungen in Höhe von ca. 220.000 EUR übersteigt. Das Risiko, dass dem Beklagten bei einer Veräußerung des Hauses möglicherweise kein Erlös verbleiben würde, wird zudem dadurch verstärkt, dass der Beklagte voraussichtlich bei einer Veräußerung erhebliche zusätzliche Kosten aufwenden müsste (insbesondere Maklerkosten, Notarkosten, Umzugskosten sowie möglicherweise Kosten im Zusammenhang mit der vorzeitigen Ablösung der Darlehen).
32 
c) Eine Verwertung des Hauses wäre dem Beklagten im Übrigen selbst dann, wenn ein Vermögenswert vorhanden wäre, nicht zumutbar (§ 115 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Beklagte ist nicht verpflichtet, das Haus zu verkaufen, um aus dem Verkaufserlös die Prozesskosten zu bezahlen.
33 
aa) Ein eventuell möglicher oder zu erwartender Verkauf könnte einer Prozesskostenhilfe-Bewilligung schon deshalb nicht entgegenstehen, weil ein zu erwartender Verkaufserlös dem Beklagten erst zu einem - möglicherweise ungewissen - Zeitpunkt in der Zukunft zur Verfügung stehen würde. Auch bei einem zumutbaren Verkauf eines Hauses ist daher in der Regel Prozesskostenhilfe zu bewilligen, allerdings mit der Möglichkeit, gleichzeitig festzulegen, zu welchem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt Zahlungen aus dem Vermögen zu leisten sind (vgl. KG, NJW-RR 1996, 58, 59; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 120 ZPO Rn. 10).
34 
bb) Ein Erlös aus dem Verkauf des Hauses wäre allerdings auch für die Zukunft nicht zu berücksichtigen, da ein Hausverkauf für den Beklagten generell unzumutbar erscheint. Das Landgericht hat die voraussichtlichen Prozesskosten für die erste Instanz, die dem Beklagten entstehen werden, mit 2.128,72 EUR geschätzt. Bei einem Verkauf des Hauses würden dem Beklagten in jedem Fall - auch wenn ein Erlös verbleiben sollte - erhebliche Kosten entstehen, die weit über den voraussichtlichen Prozesskosten liegen dürften (Makler, Umzugskosten, Notarkosten, Kosten im Zusammenhang mit der Finanzierung). Die Verursachung solcher Kosten, die voraussichtlich in keinem auch nur annähernd angemessenen Verhältnis zu den Prozesskosten stehen würden, erscheint vorliegend nicht zumutbar (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch OLG Nürnberg, MDR 1998, 50). Gegen die Zumutbarkeit eines Hausverkaufs bei Prozesskosten von lediglich 2.128,72 EUR spricht außerdem der Umstand, dass der Beklagte durch den Hausverkauf die Wohnung für sich und seine Familie verlieren würde.
35 
d) Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Einsatz von Grundvermögen zur Bestreitung von Prozesskosten grundsätzlich auch dadurch in Betracht kommen kann, dass das Grundvermögen beliehen wird. Dies würde allerdings zum einen voraussetzen, dass überhaupt Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO vorhanden ist, was der Senat nicht feststellen kann (siehe oben b). Zum anderen wäre Voraussetzung, dass dem Beklagten die Aufnahme eines - durch eine Grundschuld abzusichernden - Darlehens möglich und zumutbar wäre. Eine solche Darlehensaufnahme wäre dem Beklagten allerdings nicht möglich bzw. nicht zuzumuten.
36 
aa) Aus der vorgelegten Bescheinigung der Sparkasse K. vom 15.05.2003 ergibt sich, dass das Grundstück - wenn man vom Kaufpreis ausgeht - bereits zu 90 % belastet ist (220.000 EUR Darlehen bei einem Kaufpreis von 248.000 EUR). Bei einer Belastung von 90 % hat der Senat keinen Zweifel daran, dass eine Bank - entsprechend den Angaben des Beklagten in seiner Beschwerdebegründung - zu einer Beleihung zum Zwecke der Finanzierung von Prozesskosten nicht bereit sein wird.
37 
bb) Ein Einsatz des Vermögens durch Darlehensaufnahme wäre dem Beklagten im Übrigen nur dann zumutbar, wenn er die zu erwartenden Darlehensraten zurückzahlen könnte. Hierbei ist darauf abzustellen, ob die zu erwartenden Darlehensraten diejenigen Prozesskostenhilfe-Raten nicht übersteigen, die bei einer PKH-Bewilligung zu zahlen wären (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 115 ZPO Rn. 65; Schneider, Prozesskostenhilfe für Hauseigentümer, Rpfleger 1985, 49, 51; OLG Köln, FF 1999, 155; OLG Karlsruhe, OLGR 2000, 390). Da sich aus den Einkommensverhältnissen des Beklagten nach diesen Maßstäben eine Prozesskostenhilfe ohne Raten ergibt (siehe oben), ist nach diesen Maßstäben eine Darlehensaufnahme, die wegen der Rückzahlung zu weiteren wirtschaftlichen Einschränkungen führen würde, nicht zumutbar.
38 
3. Der Beklagte ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht verpflichtet, einen Kontokorrent-Kredit für die Prozesskosten aufzunehmen. Ob er einen solchen Überziehungskredit von seiner Bank überhaupt erhalten würde, kann hierbei dahinstehen.
39 
a) Nach § 115 Abs. 1, Abs. 2 ZPO sind nur Einkünfte und Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen; die Möglichkeit einer Kreditaufnahme spielt nach dem Gesetz bei der Prozesskostenhilfe-Bewilligung - wenn kein Vermögen vorhanden ist - keine Rolle (vgl. auch Zöller/Philippi, a.a.O., § 115 ZPO Rn. 63).
40 
b) Ob und inwieweit die Inanspruchnahme eines Kontokorrent-Kredits im Hinblick auf vorhandenes Vermögen im Rahmen von § 115 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen ist, kann dahinstehen; in jedem Fall könnte der Kontokorrent-Kredit - im Rahmen von § 115 Abs. 2 ZPO - nur der Überbrückung einer Liquiditätslücke bis zum Verkauf des Hauses dienen (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 115 ZPO Rn. 65). Dies scheidet jedoch aus, da ein Verkauf des Hauses nicht zumutbar ist (siehe oben).
41 
4. Die Rechtsverteidigung des Beklagten bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO.
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen
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published on 08/01/2015 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Oktober 2012 wird abgeändert. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt, soweit e
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.