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| Der (Verfügungs-) Kläger ist Fernsehmoderator. Auf der Titelseite von Heft Nr. 25/05 der von der (Verfügungs-) Beklagten herausgegebenen Zeitschrift „N. W.“ wurde mit den Worten |
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Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an“ |
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| - und unterlegt mit einem Bild des Klägers und dem einer Frau - auf einen im Inneren des Heftes veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „H. E. B. hätte mich fast erwürgt“ hingewiesen. Der Kläger hat deshalb beantragt, die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zum Abdruck einer Gegendarstellung zu verpflichten. Die Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten. |
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| Wegen des vom Kläger verfolgten Anspruchs und des zugrunde liegenden Sachverhalts im einzelnen, wegen des Vorbringens der Parteien sowie wegen der gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 ZPO). |
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| Das Landgericht hat dem Antrag des Klägers entsprechend der Beklagten |
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| „auferlegt, in dem gleichen Teil der Zeitung ‚N. W.’, in der der Artikel ‚H. E. B. Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an’ erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße der Worte ‚H. E. B.’ sowie den Fließtext durch entsprechende Anordnung und Schriftgröße der Worte "Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an" in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltung und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen: |
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| Auf der Titelseite von ‚N. W.’ Nr. 25 vom 18.06.2005 schreiben Sie |
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Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an" |
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| und bilden dazu eine Frau ab. |
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| Weder war die abgebildete Frau meine Geliebte noch habe ich gegenüber dieser Frau eine Gewalttat verübt. |
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| Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung des Verfügungsantrags weiter. Sie ist der Auffassung, ein Anspruch auf Abdruck der verlangten Gegendarstellung bestehe nicht, weil deren Inhalt zum einen offensichtlich unwahr und zum anderen irreführend sei. Zudem bestehe aufgrund des Tenors des angefochtenen Urteils Unklarheit darüber, ob die Gegendarstellung auf der Titelseite oder aber im Inneren des Heftes abzudrucken sei. Weiter beanstandet sie, daß die Gegendarstellung, wäre sie auf der Titelseite abzudrucken, aufgrund ihrer Länge ein Vielfaches an Fläche gegenüber der nur kurzen Ankündigung auf der Titelseite einnähme. |
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| Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt die |
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| Zurückweisung der Berufung. |
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| Er trägt vor die Staatsanwaltschaft habe zwischenzeitlich das gegen den Kläger gerichtete Strafverfahren wegen Körperverletzung mangels Tatverdachts eingestellt und das aufgrund einer Anzeige des Klägers gegen das angebliche Opfer des Klägers eingeleitete Verfahren wiederaufgenommen. |
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| Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. |
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| Die zulässige Berufung führt zu einem Teilerfolg in der Sache. |
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| 1. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit sich die Beklagte dagegen wendet, daß dem Kläger mit dem angefochtenen Urteil ein Gegendarstellungsanspruch mit dem beantragten Inhalt zugebilligt wurde. Die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäß § 11 bad.-württ. LPG hat das Landgericht zutreffend bejaht. Zu Unrecht meint die Beklagte, eine Veröffentlichung der geforderten Gegendarstellung sei wegen offensichtlicher Unwahrheit und weil sie irreführend sei unzulässig. |
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| a) Wegen des formellen Charakters des Gegendarstellungsrechts setzt der Anspruch auf Gegendarstellung weder den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung noch den der Wahrheit der Gegendarstellung voraus (vgl. BVerfGE 97, S. 125 ff., 147 f.; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rdn. 11.127 m.w.N.). Eine Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung besteht freilich - wie das Landgericht richtig ausgeführt hat - dann nicht, wenn sie offenkundig unwahr ist, d.h. „offensichtlich den Stempel der Lüge trägt“ oder offensichtliche oder gerichtsbekannte Unwahrheiten enthält (Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, Rdn. 245, m.w.N. in Fn. 233). Indessen sind an die Glaubhaftmachung einer offenkundigen Unrichtigkeit strenge Anforderungen zu stellen, wobei die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen der offenkundigen Unwahrheit bei der Beklagten als der Anspruchsverpflichteten liegt (Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O. Rdn. 260, m.w.N.). Davon, daß die Beklagte diesen Anforderungen genügt hätte, kann indessen keine Rede sein: |
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| Zur Glaubhaftmachung ihrer Behauptung, wonach die „beanstandete Berichterstattung“ - womit erkennbar auch die inkriminierte Äußerung umfasst sein sollte - der Wahrheit entspricht, hat die Beklagte auf Seite 3 ihrer Schutzschrift vom 21.06.2005 (2 AR 43/05 LG Offenburg) auf eine als Anlage AG 5 bezeichnete aber als Anlage AG 6 vorgelegte „Erklärung“ einer Frau M. H.-S. (bei der es sich um die neben dem inkriminierten Text abgebildete Frau handeln soll) bezogen. Darin führt sie näher aus, daß ihr die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung bekannt sei. Weiter erklärt sie: |
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| „Im Bewusstsein des Vorstehenden erklärte ich, daß die nachfolgenden, von mir geäußerten Tatsachen wahr sind. Dies versichere ich an Eides statt. Ich erkläre mich bereit, diese Behauptungen auch an Eides statt zur Vorlage bei Stellen zu versichern, die zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständig sind. |
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| Dem hat der Antragsteller seine eigenen eidesstattlichen Versicherungen vom 12.07.2005 und - umfassender - vom 21.08.2005 entgegengestellt, wonach die neben dem inkriminierten Text abgebildete Frau nicht seine Geliebte gewesen sei und er ihr gegenüber keine Gewalttat begangen - sie insbesondere nicht gewürgt - habe. |
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| Abgesehen davon, daß der eidesstattlichen Versicherung der Frau H.-S. nicht zu entnehmen ist, auf welchen Text sie sich bezieht, sind keinerlei Umstände erkennbar, die es rechtfertigen könnten, ihrer Versicherung ein höheres Gewicht als der des Klägers beizulegen; erst recht ist sie nicht geeignet, die Behauptung des Klägers als „offenkundige Unrichtigkeit“ zu qualifizieren. |
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| b) Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß der Kläger der Frau H.-S. am 14.05. und am 17.05.2005 SMS-Botschaften mit auf emotionale Verbundenheit deutendem Inhalt hat zukommen lassen. Die eidesstattliche Versicherung der Redakteurin P. C. vom 12.08.2005 besagt lediglich, daß Frau H.-S. der Journalistin ihr Mobilfunkgerät mit den gespeicherten Nachrichten gezeigt habe, und ist schon deshalb nicht geeignet, den Vortrag der Beklagten glaubhaft zu machen, wonach Absender der Nachrichten der Kläger gewesen sei. Darüber hinaus hat der Kläger mit eidesstattlicher Versicherung vom 21.08.2005 in Abrede gestellt, die genannten Botschaften geschrieben zu haben. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, daß die vom Kläger verlangte Gegendarstellung beim Leser mit der Wahrheit nicht im Einklang stehende Schlussfolgerungen hervorzurufen geeignet ist. Sie ist daher nicht als irreführend unzulässig (vgl. hierzu Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O., Rdn. 223 und 261 ff. - jeweils m.w.N.). Hieran hat sich durch die in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 28.10.2005 seitens des Beklagten-Vertreters erfolgte Vorlage der Kopie des an einen Berliner Rechtsanwalt gerichteten Schreibens einer Frau M. J. vom 06.09.2005 nichts geändert. In diesem Schreiben erklärt Frau J. zwar an Eides statt, Frau H.-S. habe „seit letztem Jahr Pfingsten "engen Kontakt" mit dem Kläger gehabt“ und von diesem in der Nacht vom 17. zum 18.05.2005 gegen 02.00 Uhr einen Anruf erhalten. Dafür, daß diese eidesstattliche Versicherung denen des Klägers vom 12.07. und vom 21.08.2005 vorzuziehen und dazu geeignet sei, den Inhalt der beantragten Gegendarstellung als offenkundig unrichtig oder irreführend erscheinen zu lassen, ist nichts erkennbar. |
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| 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt das angefochtene Urteil keine Zweifel offen, daß die Gegendarstellung auf dem Titelblatt und nicht im Inneren des Heftes zu veröffentlichen ist. Etwaige sich aus der Formulierung des Tenors ergebende Unklarheiten werden jedenfalls durch die im ersten Satz von Abschnitt II 2 des landgerichtlichen Urteils (LGU 8) enthaltene Formulierung beseitigt, wonach die Gegendarstellung auf der Titelseite zu erscheinen hat. |
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| Diese Anordnung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden: |
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| Die auf der Titelseite von Heft 24/05 der „N. W.“ erschienene Erstmitteilung stellt sich nicht etwa als bloße Ankündigung einer im Heftinneren plazierten das Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigenden Äußerung dar. Vielmehr greift sie selbst in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, weil der apodiktischen Formulierung „H. E. B. - Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an“ schon für sich allein der Aussagewert zukommt, der Kläger sei gegenüber seiner Geliebten gewalttätig geworden. Da Leserkreis und Aufmerksamkeitswert der Gegendarstellung dem der Erstmitteilung nach Möglichkeit entsprechen müssen (vgl. BVerfGE 97, S. 125 ff., 152), ist die Entgegnung aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls auf der Titelseite zu bringen. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt (vgl. nur die zahlreichen Nachweise bei Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 593 [dort Fn. 623] und bei Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Rdn. 11.188). |
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| 3. Erfolg hat die Berufung jedoch, soweit sie sich dagegen wendet, daß die Gegendarstellung „mit gleicher Schrift“ wie die Erstmitteilung zu veröffentlichen ist. Diese im Tenor des angefochtenen Urteils enthaltene Formulierung besagt, daß die Gegendarstellung in gleicher Schrifttype und gleicher Schriftgröße wie die Erstmitteilung zu erscheinen hat. Dadurch würde freilich ein Mehrfaches der Fläche der Erstmitteilung und nahezu 1/3 der Fläche der Titelseite in Anspruch genommen, was deren typisches Erscheinungsbild in starkem Maße verändern würde. Den Belangen der Pressefreiheit, zu der auch die die Präsentation des Presseprodukts betreffende Gestaltungsfreiheit gehört, ist indessen nur dann Rechnung getragen, wenn „die Titelseite durch Umfang und Aufmachung der Gegendarstellung nicht ihre Funktion verliert, eine Identifizierung des Blattes zu ermöglichen, die als besonders wichtig erachteten Mitteilungen aufzunehmen und das Interesse des Publikums zu erregen“ (BVerfGE 97, S. 125 ff., 151). Der Kläger hat daher eine gewisse Reduzierung der Schriftgröße hinzunehmen (Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O., Rdn. 424 [Seite 193]), was allerdings auf der anderen Seite nicht zu einer Entwertung der Gegendarstellung führen darf. Nach Auffassung des Senats wird den Interessen beider Parteien durch eine Anordnung dahingehend Rechnung getragen, daß die Gegendarstellung - wie die Erstmitteilung - in der linken Randspalte der Titelseite abgedruckt wird und zwar mit einer der Erstmitteilung gegenüber - lediglich - in der Weise reduzierten Schriftgröße, daß der Abdruck nicht weniger als 150 % der Fläche der Erstmitteilung einnimmt. |
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| Dementsprechend war das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abzuändern. Da der Kläger lediglich zu einem geringfügigen Teil unterlegen ist, waren die Kosten beider Instanzen der Beklagten aufzuerlegen (§§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO). Das Urteil ist rechtskräftig (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO), so daß es keines Anspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf. |
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