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| Der Kläger begehrt von der beklagten Beweisführerin die Zahlung der Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag. |
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| Am 10.09.2003 unterzeichneten die Mutter die Klägers als Versicherungsnehmerin und versicherte Person sowie der am 30.01.2010 verstorbene Vater des Klägers als weitere versicherte Person einen Antrag auf Abschluss einer Risikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 75.000,00 EUR, den die Beklagte in der Folge annahm. Kläger und Beweisführerin streiten insbesondere darüber, ob die Beweisführerin den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 09.06.2010 wirksam angefochten hat. |
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| Die Beweisführerin trägt vor, die Eltern des Klägers hätten in ihrem Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages und in einer am 14.11.2003 unterzeichneten Zusatzerklärung wissentlich die auf den mittlerweile Verstorbenen bezogene nachfolgende Gesundheitsfrage fälschlicherweise mit „Nein“ beantwortet: |
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| „Sind sie in den letzten fünf Jahren wegen Krankheiten, Beschwerden oder Störungen untersucht, beraten oder behandelt worden (z.B. Herz, Lunge oder andere innere Organe, Bluthochdruck, Gefäße, Drüsen, Gehirn, Nerven, Psyche, Blut, Zucker, Stoffwechsel, Krebs, Knochen, Gelenke, Wirbelsäule (auch Rückenschmerzen), Augen, Ohren, Haut, Allergien, Verletzungen, Vergiftungen, Alkohol oder Drogenkonsum?“ |
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| Zudem hätten die Eltern des Klägers der Wahrheit zuwider angegeben, dass der Vater keinen Hausarzt habe. |
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| Die Beweisführerin trägt vor, sie habe nach Mitteilung des Todesfalles im Rahmen ihrer Leistungsprüfung einen ärztlichen Bericht des ehemaligen Hausarztes des Verstorbenen, des Zeugen Dr. G., erhalten, in dem dieser mitgeteilt habe, dass der Verstorbene im Juli 2003 von ihm wegen eines tubulovillösen Adenoms behandelt worden sei. Die hierdurch veranlasste Nachfrage der Beklagten habe der Zeuge mit Schreiben vom 24.04.2010 beantwortet. |
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| Die Beweisführerin behauptet, der Vater des Klägers sei an den Folgen eines Darmkarzinoms gestorben. Der Verstorbene habe bereits vor Stellung des Versicherungsantrages an einem nach den Angaben des Zeugen Dr. G. im Juli 2003 diagnostizierten tubulovillösen Adenom gelitten, das bei einer Rektoskopie festgestellt und entfernt worden sei. Die Histologie habe ein tubulovillöses Adenom mit low grade intraepithelialen Neoplasien Grad IV ergeben. Der Zeuge habe bereits im Juli 2003 eine Nachkontrolle angeraten, die am 11.09.2003 im Krankenhaus in Ke. erfolgt sei. Dabei sei histologisch ein im Polypen entstandenes Karzinom in Situ, d.h. ein beginnendes Karzinom bzw. ein Karzinom in einem frühen Stadium, diagnostiziert worden. Aus diesem Mikrokarzinom habe sich offensichtlich später das zum Tode führende Darmkarzinom entwickelt. Am 12.04.2004 sei im Klinikum K. ein mittelgradiges diffuses Adenomkarzinom T3 operativ entfernt worden. Bei Kenntnis des tubulovillösen Adenoms und erst recht bei Kenntnis des noch vor Antragstellung festgestellten Karzinoms in Situ hätte die Beweisführerin den Versicherungsvertrag nicht geschlossen. |
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| Sie hat für ihr Vorbringen zum Gesundheitszustand und zum Behandlungsverlauf Beweis angetreten durch Benennung von Dr. med. G. als Zeugen. Der Zeuge hat sich mit Schreiben vom 14.10.2013 und 02.12.2013 auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen, das die Beweisführerin in Abrede stellt. |
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| Das Landgericht hat durch Zwischenurteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen verwiesen wird, soweit sie zu den vorliegend getroffenen nicht in Widerspruch stehen, die Zeugnisverweigerung des Zeugen Dr. G. für rechtmäßig erklärt. Die vom Verstorbenen mit dem Versicherungsantrag abgegebene Schweigepflichtentbindungserklärung ermögliche eine Aussage des Zeugen nicht. Dabei komme es auf die Frage der Wirksamkeit der Erklärung, ihre Fortwirkung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles und der Leistungsprüfung und die Frage, ob es nicht von vornherein an einer Entbindung gegenüber dem Gericht fehle, nicht entscheidend an, da die Beweisführerin selbst sich nicht auf eine tatsächlich erklärte Schweigepflichtentbindung berufe. Von einer mutmaßlichen Entbindung von der Schweigepflicht könne nicht ausgegangen werden, nachdem eine solche vorliegend - möglicherweise - gerade zur Leistungsfreiheit der Beweisführerin gegenüber den Angehörigen des Verstorbenen führen könne. Eine mutmaßliche Einwilligung folge auch nicht aus einer Verpflichtung der versicherten Person zur Mitwirkung bei der Aufklärung des wahren Sachverhalts. Die Frage der Verwertbarkeit eines rechtswidrig erlangten Beweismittels sei für die Frage des Bestehens eines Zeugnisverweigerungsrechts unerheblich. Entgegen der Ansicht der Beweisführerin sei die Annahme, dass dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zustehe, auch nicht vor dem Hintergrund einer Güterabwägung gerechtfertigt. |
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| Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beweisführerin, die weiterhin das Fehlen eines Zeugnisverweigerungsrechts des früheren Hausarztes des Verstorbenen geltend macht. Auf die Schriftsätze im Beschwerdeverfahren wird Bezug genommen. |
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| Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. |
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| Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Zwischenurteils. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht. Insbesondere ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass keine mutmaßliche Entbindung von der Schweigepflicht anzunehmen ist. |
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| 1. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beweisführerin auf § 14 Abs. 1 VVG, wonach Geldleistungen des Versicherers erst fällig werden mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung notwendigen Erhebungen. Dabei kann der Senat offen lassen, ob zu den notwendigen Erhebungen nach § 14 Abs. 1 VVG auch solche gehören, die der Ermittlung eines Sachverhalts dienen, aus dem sich die Leistungsfreiheit des Versicherers ergeben könnte (vgl. hierzu Rixecker in: Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 4. Aufl, § 14 Rn. 6). Zum einen hat nämlich die Beweisführerin bereits mit Schreiben vom 09.06.2010 und 16.11.2010, somit lange vor einer Vernehmung des Zeugen, ihre Leistungspflicht endgültig abgelehnt und somit selbst die Fälligkeit herbeigeführt (Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 14 Rn. 2). Zum anderen sind die (möglichen) Erhebungen mit der Nichtentbindung abgeschlossen, da - ein Zeugnisverweigerungsrecht vorausgesetzt - eine Weigerung des Zeugen insoweit das Ende der Erhebungen darstellt. |
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| 2. Ähnliches gilt für den Hinweis der Beweisführerin, die Verweigerung der Entbindung von der Schweigepflicht führe zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Dabei ist schon unklar, auf welche Bestimmungen die Beweisführerin in einem solchen Fall ihre Leistungsfreiheit stützen möchte. Eine Verletzung des Auskunftspflicht nach § 31 VVG ist nicht sanktioniert (Rixecker a.a.O., § 31 Rdn. 1). Den vorgelegten Versicherungsbedingungen ist eine mit Leistungsfreiheit sanktionierte Obliegenheit nicht zu entnehmen. Zudem kann ein Verstorbener nicht mehr schuldhaft gegen Obliegenheiten verstoßen. |
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| 3. Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Willens des Verstorbenen gibt es im vorliegenden Fall nicht. Auf Seiten des Verstorbenen ist kein Interesse an einer Aussage des Zeugen Dr. G. auszumachen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beweislast für einen Anfechtungsgrund bei der Beweisführerin liegt. Treffen die Angaben zu den Gesundheitsfragen im Antragsbogen zu, so benötigt der Versicherte hierfür keine Bestätigung. Sind sie falsch, so geht sein Interesse dahin, dass dies nicht in einer Beweisaufnahme offenbart wird. Der vom OLG Naumburg (VersR 2005, 817) angesprochene Zweifelsfall liegt hier somit nicht vor, so dass der Senat offen lassen kann, ob und inwieweit bei derartigen Sachverhalten dem die Aussage verweigernden Zeugen eine nachvollziehbare Darlegung seiner Gründe abverlangt werden kann. |
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| Das Landgericht hat bereits mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass die Frage des Bestehens eines Zeugnisverweigerungsrechts unabhängig von der - sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht stellenden - Frage nach der Verwertbarkeit der von der Beweisführerin vorgerichtlich erlangten schriftlichen Angaben des Zeugen zu beantworten ist. |
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