Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. März 2005 - 12 U 432/04

published on 24/03/2005 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. März 2005 - 12 U 432/04
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 01.12.2004 - 10 O 484/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag dem mitversicherten Sohn des Klägers Ch. Deckungsschutz für das Schadensereignis vom 14.10.2003 Deckungsschutz zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 80 % und der Kläger 60 % mit Ausnahme der vom Kläger zu tragenden Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Chemnitz entstanden sind.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.125 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg.
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistung aus einer Familienprivathaftpflichtversicherung. Der Sohn des Klägers hatte am 14.10.2003 als Berufsschüler aus dem Rucksack eines Mitschülers eine Flasche Reizgasspray gezogen und den Inhalt ziellos im Unterrichtsraum versprüht. Die Lehrerin atmete das Gas ein. Als Asthmatikerin litt sie kurz darauf unter Atemnot. Es entwickelte sich eine Lungenentzündung, die zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit der Lehrerin führte. Der Sohn des Klägers wird wegen des Vorfalls vom Freistaat Sachsen auf Schadensersatz hinsichtlich der gewährten Lohnfortzahlung in Anspruch genommen. Außerdem rechnet der Kläger mit einer Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage der Lehrerin.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht Karlsruhe hat auf Antrag des Klägers festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Schäden zu tragen, die der Sohn des Klägers am 14.10.2003 durch das Versprühen von Reizgas in der Berufsschule Chemnitz verursacht hat.
Das Landgericht war der Auffassung, dass der Sohn des Klägers den Schaden lediglich fahrlässig verursacht habe. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass er gewusst habe, dass in der Sprühdose Reizgas sei. Unstreitig sei der Sohn des Klägers in der vorangegangenen Stunde von seinem Mitschüler mit einem Deo besprüht worden. Da der Klassenraum zum Tatzeitpunkt abgedunkelt gewesen sei, könne die Einlassung des Klägers nicht widerlegt werden, dass sein Sohn davon ausgegangen sei, dass es sich bei der aus dem Rucksack gezogenen Dose um das betreffende Deo gehandelt habe. Außerdem habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass der Sohn des Klägers auch den konkreten Schaden seiner Lehrerin vorsätzlich herbeigeführt habe.
Mit ihrer Berufung will die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Der Feststellungsantrag sei nicht zulässig, da wegen der bereits eingereichten Klage des Freistaates Sachsen ein bezifferter Leistungsantrag gestellt werden könne. Es sei abwegig, dass der Sohn des Klägers als professioneller Body - Guard das Reizgasspray nicht erkannt haben will. Eine Verwechslung mit einem Deo - Spray sei schon wegen der Form der Dose und der Art des Verschlusses ausgeschlossen. Im Übrigen müsse der Sohn des Klägers bei fahrlässiger Begehungsweise nicht haften, da dann der Haftungsausschluss nach §§ 104 ff SGB VII zu seinen Gunsten eingreifen würde. Mithin scheide eine Leistungspflicht der Beklagten von vorneherein aus.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 01.12.2004 wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
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Der Kläger begehrt Zurückweisung der Berufung unter Beibehaltung seines erstinstanzlichen Klageantrags und beantragt hilfsweise
11 
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für das Schadensereignis vom 14.10.2003 Deckungsschutz zu gewähren und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
12 
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
13 
II.
A.
14 
Das Landgericht hat dem erstinstanzlichen Klagantrag, der auch nach Hinweis des Senats als Hauptantrag weiter verfolgt wird, zu Unrecht stattgegeben.
15 
Eine Verpflichtung der Beklagten, ohne Rücksicht auf eine Haftung des Versicherten die vom Sohn des Klägers am 14.03.2003 „verursachten Schäden zu tragen“, kann dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien nicht entnommen werden. Im Haftpflichtversicherungsrecht kann der Versicherungsnehmer im Allgemeinen vom Versicherer nicht Befriedigung des Haftpflichtgläubigers verlangen. Dem Haftpflichtversicherer steht es vielmehr frei, ob er die gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtansprüche erfüllen oder den Versuch einer Abwehr dieser Ansprüche machen will. Selbst eine Klage auf Befreiung von der Haftpflichtverbindlichkeit, dh. also auf Befriedigung des Haftpflichtgläubigers, kommt demnach in der Regel nur dann in Betracht, wenn das Bestehen des Haftpflichtanspruchs rechtskräftig festgestellt ist (vgl. § 156 Abs. 2 VVG). Solange dies nicht der Fall ist, klagt der Versicherungsnehmer richtigerweise auf Feststellung, dass der Versicherer wegen einer, im einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe (Senat OLGR Karlsruhe 2003, 179; BGHZ 79, 76; OLG Koblenz RuS 2000, 279).
B.
16 
Mit seinem auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz gerichteten Hilfsantrag hat der Kläger allerdings Erfolg. Gegen den Sohn des Klägers werden Haftpflichtansprüche geltend gemacht, für die bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu leisten ist.
17 
Aus den unter A. genannten Besonderheiten des Haftpflichtversicherungsrechts ergibt sich zugleich das Feststellungsinteresse des Klägers gem. § 256 ZPO (Senat a.a.O.; vgl. auch: Littbarski, AHB, § 3 Rdn. 127f).
18 
Der Einwand der Beklagten, für den Sohn des Klägers greife im Verhältnis zur Geschädigten bzw. zum Anspruchsteller der Haftungsausschluss der §§ 104 ff SGB VII, ist unerheblich. Grundsätzlich hat der Versicherte einen fälligen Anspruch auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz bereits dann, wenn er von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Haftpflichtanspruch begründet ist oder nicht. Das danach bestehende Verbot, im Deckungsschutz bereits zu prüfen, ob eine Haftungslage gegeben ist, ist schon deshalb notwendig, weil es Aufgabe des Haftpflichtversicherungsschutzes ist, nicht nur festzustellen, ob der Versicherer Befreiung von begründeten Ersatzansprüchen schuldet, sondern vor allem auch, dass er die Abwehr von unbegründeten Ansprüchen in eigener Zuständigkeit herbeizuführen hat. Diese notwendige Aufspaltung des Haftungsdreiecks in die Klärung der Haftpflichtlage im Haftpflichtprozess und der Deckungslage im Deckungsklageprozess führt grundsätzlich dazu, dass im Versicherungsschutzprozess nicht geprüft werden darf, ob der Anspruch des Geschädigten begründet ist oder nicht (OLGR Frankfurt 1998, 344).
19 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie auch nicht wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung leistungsfrei. Hierbei kann dahinstehen, ob der Sohn des Klägers tatsächlich nicht wusste, dass es sich bei der Dose um Reizgas gehandelt hat. Jedenfalls hat er den Schaden nicht vorsätzlich gem. § 4 Abs. II Nr. 1 Satz 1 AHB, 152 VVG verursacht. Gemäß dieser Klausel bleiben von der Versicherung ausgeschlossen Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und allgemeiner Auffassung muss der Vorsatz im Sinne dieser Bestimmung anders als bei § 823 Abs. 1 BGB nicht nur die haftungsbegründende Verletzungshandlung, sondern auch die Verletzungsfolgen umfassen (Senat OLGR Karlsruhe 1998, 181; ZfSch 1996, 384 BGH, VersR, NJW-RR 1998, 1321; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 4 AHB Rdn. 82). Das schließt es aus, dem Versicherungsnehmer Schadensfolgen zuzurechnen, die er nicht oder nicht in ihrem wesentlichen Umfang als möglich erkannt und für den Fall ihres Eintritts gewollt oder im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGHZ 75, 328, 332 f.). Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn des Klägers mit der Asthmaerkrankung seiner Lehrerin rechnete und den schwerwiegenden Krankheitsverlauf in seinen wesentlichen Zügen vorhergesehen hat, lassen sich weder dem Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren, noch der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Chemnitz entnehmen. Nachdem der Sohn des Klägers mit dem Reizgas niemanden gezielt ansprühte, sondern das Gas ziellos im Raum verteilte und sich somit selbst der Reizgaswolke aussetzte, ist ein auf so gravierende Folgen gerichteter Verletzungsvorsatz des jungen Mannes vielmehr unwahrscheinlich.
20 
III.
21 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 25/07/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Dezember 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.