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| Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit einem Kaskoversicherungsvertrag für einen Lamborghini Gallardo geltend. |
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| Zwischen den Parteien besteht ein Kaskoversicherungsvertrag für einen Lamborghini Gallardo mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Dem Versicherungsverhältnis liegen die als Anlage K 2 vorgelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zugrunde. |
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| Nachdem der Kläger der Beklagten einen Kaskoschaden vom 11.07.2012 gemeldet hatte, beauftragte diese einen Sachverständigen mit der Erstellung einer Reparaturkalkulation und einer Fahrzeugbewertung . Mit Anwaltsschreiben vom 01.10.2012 forderte der Kläger die Beklagte im Hinblick auf den gemeldeten Kaskoschaden vergeblich dazu auf, ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach anzuerkennen und bis spätestens zum 10.10.2012 in die Regulierung einzutreten. |
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| Der Kläger hat behauptet, dass er sein Fahrzeug am 11.07.2012 gegen 21.00 Uhr auf einem Parkplatz in P abgestellt habe, um essen zu gehen, und dass währenddessen Unbekannte mit einem spitzen Gegenstand in nahezu alle Karosserieteile des Fahrzeugs Löcher hineingeschlagen hätten. Zudem sei dabei der Ölkühler der Fahrerseite beschädigt worden. In der Dunkelheit habe er die Beschädigungen nicht bemerkt und sei mit dem Fahrzeug schließlich nach Hause gefahren, wo er es in der Garage abgestellt habe. Der Schaden sei ihm erst am 21.07.2012 aufgefallen. Zunächst habe er eine Öllache bemerkt und sei daraufhin mit dem Fahrzeug aus der Garage herausgefahren, wo er die Beschädigungen dann festgestellt habe. Es handele sich um einen Vandalismusschaden und in Vandalismusfällen sei der Beweis des äußeren Anscheins bereits durch die Inaugenscheinnahme des beschädigten Fahrzeugs möglich. Es sei hier nicht damit getan, dass die Beklagte das Vorliegen eines Versicherungsfalls einfach bestreite, denn wenn der Versicherer bestreite, dass der Schaden durch betriebsfremde Personen verursacht worden sei, so sei er hierfür voll beweispflichtig. Ergänzend sei anzumerken, dass es sich vorliegend ausweislich einer Meldung in der Per Zeitung vom 19.11.2012 offensichtlich um keinen Einzelfall handele. |
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| Im Rahmen der ordnungsgemäß durchgeführten Reparaturarbeiten sei das Fahrzeug mattweiß - statt wie zuvor mattschwarz - foliert worden und es habe nach wie vor schwarze Felgen. Er sei auch Eigentümer des am 01.11.2008 erworbenen und bezahlten Fahrzeugs und demnach aktivlegitimiert. |
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| Wegen der Bezifferung der geltend gemachten Ansprüche - Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und Selbstbeteiligung - sowie wegen der Berechnung und Zusammensetzung der ebenfalls eingeklagten vorgerichtlichen Anwaltskosten wird auf die am 01.11.2012 zugestellte Klageschrift vom 26.10.2012 (AS 5-7) Bezug genommen. |
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| Der Kläger hat beantragt, |
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| 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 36.785,71 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.10.12 zu zahlen; |
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| 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.633,87 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
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| Die Beklagte hat beantragt, |
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| Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger nicht der Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei und es an der Aktivlegitimation fehle. Zudem bestreitet sie das gesamte klägerische Vorbringen zur Fahrzeugbeschädigung mit Nichtwissen und sie bestreitet höchst fürsorglich ferner, dass die geltend gemachten Schäden bei dem behaupteten Ereignis entstanden seien. Für die Feststellung eines Versicherungsfalls genüge es nicht, auf den eingetretenen Erfolg oder einen Schaden am Fahrzeug zu verweisen, vielmehr habe der Versicherungsnehmer ein ganz bestimmtes Ereignis darzulegen und auch nachzuweisen. Hier hätten die durch einen Zimmermannshammer oder einen ähnlichen Gegenstand hervorgerufenen Schäden teilweise so tief gelegen, dass sie im Grunde genommen nicht an einem auf der Straße abgestellten Pkw hätten erzeugt worden sein können. Nicht nur das Schadensbild selbst sei auffällig, für einen Vandalismusschaden untypisch und mit den „Speerwurfschäden“ an Wohnwagen zu vergleichen. Unter Zugrundelegung der Spurenlage sowie der Bewegungsabläufe sei außerdem davon auszugehen, dass einige der Schäden und Löcher erzeugt worden seien, als das Fahrzeug angehoben gewesen sei und sich beispielsweise auf einer Hebebühne befunden habe. Es sei ausgeschlossen, dass die Schäden am Fahrzeug bei dem vom Kläger behaupteten Ereignis an der von ihm behaupteten Örtlichkeit, auf einem „Praktiker“-Parkplatz in P am späten Abend des 11.07.2012, erzeugt worden seien. Diese recht hoch kalkulierten Schäden ließen sich in Eigenregie wesentlich kostengünstiger instandsetzen, da mit ihnen ein Eingriff in die Fahrzeugsubstanz nicht verbunden sei. Die Sportwagenzentrum S GmbH habe das zwischenzeitlich mit wenig Aufwand reparierte Fahrzeug des Klägers sowohl im September als auch im November 2012 zum Verkauf angeboten. Unter Würdigung aller Umstände und Ungewöhnlichkeiten sei davon auszugehen, dass der behauptete Versicherungsfall lediglich vorgetäuscht sei. |
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| Das Landgericht hat mit Urteil vom 19. September 2014, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, soweit sie mit den hier getroffenen nicht in Widerspruch stehen, die Klage abgewiesen. Zwar spreche das äußere Erscheinungsbild der Beschädigungen am PKW des Klägers für einen Vandalismusschaden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen könne nicht von einer mutwilligen Herbeiführung der Schäden ausgegangen werden. Dem Schadensbild liege vielmehr ein planvolles und ausgesprochen gezieltes Vorgehen zugrunde, um hohe Reparaturkosten zu erreichen. |
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| Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. |
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| Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. |
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| Der Senat hat den Kläger angehört sowie die Zeugen S und H vernommen. Der Sachverständige B hat in der Senatssitzung vom 19.05.2015 sein Gutachten mündlich ergänzt. |
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| Die Akten des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten wird den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen. |
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| Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch zum ganz überwiegenden Teil Erfolg (1). Unbegründet ist die Berufung bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (2). |
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| 1. Der Kläger kann Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts und abzüglich der Selbstbeteiligung (500,00 EUR) von 36.785,71 EUR verlangen. |
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| Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der Kläger hat hierzu nicht nur den Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW vorgelegt. Der Kauf des Kraftfahrzeuges durch den Kläger wurde auch vom Zeugen S glaubhaft bei seiner Vernehmung durch den Senat bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass der PKW nicht im Eigentum des Klägers stand, liegen nicht vor. |
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| Das Vorliegen eines Versicherungsfalls hat der Kläger nachgewiesen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bedarf es hier keines Nachweises, dass die Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers mutwillig herbeigeführt worden sind. Das Fahrzeug wies nämlich nach den Feststellungen auch des Sachverständigen der Beklagten sowie des gerichtlichen Sachverständigen Beschädigungen auf, die auf eine Gewalteinwirkung von außen zurückgehen. Damit liegt der Versicherungsfall „Unfall“ vor (BGH, Urteil vom 25. Juni 1997 - IV ZR 245/96 -, Rn. 10, juris). |
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| Den Versicherer trifft somit die Beweislast für sein Verteidigungsvorbringen, der Versicherungsnehmer oder - was hier nicht im Raum steht - einer seiner Repräsentanten habe den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, weshalb Leistungsfreiheit bestehe (§ 81 VVG) und zwar in vollem Umfang (BGH, Urteil vom 5. Februar 1981 - IVa ZR 58/80 - VersR 1981, 450; BGHZ 65, 118, 121 f.). Gleichwohl ist der Versicherer auch für den Versicherungsfall "Unfall" dessen etwaiger Vortäuschung nicht schutzlos ausgeliefert. Bei der Tatsachenfeststellung sind die jeweiligen Fallbesonderheiten ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - IV ZR 179/92 -, BGHZ 123, 217-224). Die Grauzone der ungeklärten Fälle liegt allerdings letztlich im Risikobereich des dafür bezahlten Versicherers (Hoegen in dem von Bach herausgegebenen Symposion "80 Jahre VVG" S. 256). |
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| Die Beklagte hat den ihr obliegenden Nachweis nicht erbringen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Vorwurf der Beklagten gegenüber dem Kläger tatsächlich zutrifft. Allerdings besteht für diese Möglichkeit nicht einmal eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. |
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| Das stärkste Beweisanzeichen für eine Unrichtigkeit der klägerischen Darstellung, nämlich die Lage der Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers, ist bei der erneuten Beweisaufnahme im Berufungsrechtszug in Wegfall geraten. Der Sachverständige hatte vor dem Landgericht ausgeführt, es sei auffällig, dass die Beschädigungen über die gesamte Karosserie verteilt waren. Außerdem sei bei der Erzeugung des Schadens an der Fahrertüre eine erhöhte Position des Fahrzeuges zu erwarten gewesen und deshalb erscheine in Bezug auf diese Schäden eine Verursachung auf dem Praktiker-Parkplatz nicht plausibel. Es sei auch von einer Verursachung mittels eines Zimmermannshammers oder eines ähnlichen Gegenstands auszugehen. Im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht hat der Sachverständige ebenfalls vollkommen schlüssig dargelegt, dass der erwähnte Schaden an der Fahrertür bei der gegebenen Höhenlage aus einer knienden und mit einer normalen Griffposition nur schwer vorstellbar hätte hervorgerufen werden können und ferner die für die Erzeugung der Löcher erforderliche Aufwendung eines gewissen Krafteinsatzes berücksichtigt werden muss. In der Beweisaufnahme vor dem Senat hat sich zum einen ergeben, dass selbst das am tiefsten liegende Einschlagsloch noch mit dem Hammer, den der Sachverständige verwendete, zu erzeugen war. Die Kraftaufwendung hat sich auch als geringer herausgestellt, als ursprünglich vom Sachverständigen angenommen, da die Tür des klägerischen Fahrzeugs aus Aluminiumblech bestand, die ersten Versuche aber mit Stahlblech ausgeführt worden waren. Zudem hatte der Sachverständige einen von ihm angeschliffenen Hammer verwendet und einräumen müssen, dass bei einem anderen Anschliff gleichartige Beschädigungen auch bei geänderter Schlagführung zu erzielen sind. |
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| Auch die Merkwürdigkeiten hinsichtlich der Fahrgestellnummer haben letztlich eine Erklärung erfahren, die insoweit jede indizielle Bedeutung beseitigt. Zu den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts hat der Kläger geltend gemacht, dass hier der Zulassungsbehörde in P ein Fehler unterlaufen sei. Er kann dies belegen durch die Bestätigung des Landratsamts Enzkreis, aus der sich ergibt, dass es sich um ein Versehen der Behörde gehandelt hat und von Anfang an die Fahrgestell-Nr. Z...... die richtige gewesen ist. |
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| Die Aussage des Zeugen H ist ebenfalls nicht geeignet, hinreichende Beweisanzeichen für die Unwahrheit der klägerischen Darstellung zu liefern. Er berichtet zwar von Äußerungen des Klägers, die nicht vollständig in Übereinstimmung stehen zu den Angaben des Klägers im Verfahren. Inwieweit es sich dabei aber um tatsächliche Aussagen des Klägers handelt und nicht um Interpretationen des Zeugen, lässt sich nicht mehr aufklären. Auffällig ist bei den Angaben des Zeugen, dass er zwar zur Aufklärung des Sachverhalts vor Ort in der Garage des Klägers war, aber weder genau nachfragte, ob der Kläger zwischen Abstellen des Fahrzeugs und Entdeckung der Beschädigungen die gerade betreten hatte, noch sich die Stelle zeigen ließ, an der sich der Ölflecken befunden haben soll. Der Zeuge will sich - was dem Senat in Anbetracht des Auftrags des Zeugen, den Ölflecken zu suchen nicht nachvollziehbar ist - damit zufrieden gegeben haben, dass er diesbezüglich vom Kläger keine Antwort erhielt. Unerfindlich ist auch, dass der Zeuge erkannte, dass sich die gesuchte Stelle unter dem links in der Garage abgestellten Lagergut befinden musste, er aber gleichwohl nicht darauf bestanden hat, dass die Garage hier freigeräumt wird. Soweit sich die Beklagte darauf stützen möchte, die Garage sei für den Besuch des Zeugen H präpariert worden, um frühere Darstellungen des Klägers zu stützen, ist dies schon deshalb nicht überzeugend, weil bei solchen Absichten es ein Leichtes gewesen wäre, auch einen Ölfleck anzubringen. |
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| Zutreffend verweist die Beklagte auf die unterschiedlichen Angaben des Klägers zum Datum der Entdeckung der Beschädigungen und zur Anzeige bei der Polizei. Auffällig ist auch, dass der Kläger den Wagen bereits nach Stuttgart in die Werkstatt gebracht hatte, bevor er sich an die Polizei wandte. Allerdings vermag der Senat bei dem von der Beklagten unterstellten planmäßigen Vorgehen zur betrügerischen Geltendmachung hoher Reparaturkosten keinen Sinn darin erkennen, eine korrekte Schadensaufnahme seitens der Polizei zu unterbinden. |
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| Die weiteren Vorwürfe der Beklagten, der Kläger habe unzutreffende Angaben über Abstellort und Reparaturzustand des Fahrzeugs gemacht, haben sich in der Beweisaufnahme ebenfalls nicht bestätigt. Der Zeuge S hat bekundet, er habe den Wagen erst Anfang 2014 repariert. Die in den Akten befindlichen Verkaufsangebote aus dem Internet hätten das Fahrzeug des Klägers betroffen, die zweite Anzeige zeige jedoch - was der Senat bereits vermutet hat - einen anderen PKW; die erste Anzeige mit den teilweise sichtbaren Beschädigungen habe lediglich einen Interessenten zu ihm geführt. |
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| Richtig ist der Hinweis der Beklagten, dass die Angaben des Klägers vorgerichtlich und im Verfahren durchaus Unterschiede aufweisen. Es ist nicht auszuschließen, dass dies darauf beruht, dass hier ein nichterlebtes Geschehen geschildert wird. Andererseits ist es aber ebenso gut möglich, dass der Kläger den Einzelheiten, auf die es durch das Verteidigungsvorbringen im Verfahren ankommen soll, keine wesentliche Bedeutung zugemessen hat. Zudem spricht einiges dafür, dass bei einem geplanten Betrug Wert darauf gelegt wird, das Randgeschehen stimmig zu machen. |
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| Die Beklagte hält es für auffällig, dass der Kläger den beschädigten Lamborghini im Familienkreis niemanden gezeigt habe. Dies verwundert auch den Senat. Die Erklärung, weshalb der Lebensgefährtin nichts erzählt wurde, ist wenig überzeugend. Allerdings spricht dies nicht für eine vorsätzliche Herbeiführung der Beschädigungen seitens des Klägers. Denkbar sind Gründe, die mit der abendlichen Beschäftigung des Klägers am 11.07.2012 im Zusammenhang stehen könnten. |
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| Unter Berücksichtigung aller Umstände vermag der Senat sich von der Richtigkeit des Verteidigungsvorbringens, also von einer vorsätzlichen Schadensherbeiführung durch den Kläger, nicht zu überzeugen (§ 286 ZPO). |
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| Der Kläger kann somit den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und Selbstbehalt in Höhe von 36.785,71 verlangen. Gegen die Höhe der Abrechnungsforderung hat die Beklagte nichts weiter vorgebracht. |
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| Zinsen in der zuerkannten Höhe stehen dem Kläger aus Verzugsgesichtspunkten zu, nachdem mit Schreiben vom 01.10.2012 Frist zur Zahlung bis 10.10.2012 gesetzt worden ist. |
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| 2. Ein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten steht dem Kläger nicht zu. Er kann die verlangten Rechtsanwaltskosten nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens nach §§ 280, 286 BGB beanspruchen, weil schon nicht dargelegt worden ist, ob die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe auf der fehlenden Leistung der Beklagten beruht und die klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht schon vor Verzugseintritt tätig geworden sind. Der Kläger hat mit Anlage K 5 die Vergütungsabrechnung und mit Anlage K 4 das Mahnschreiben vom 01.10.2012 vorgelegt. Zum Zeitpunkt der Mandatierung fehlt es am Vortrag, so dass nicht klar ist, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Zeitpunkt des verzugsbegründenden Mahnschreibens bereits mandatiert war (BGH IV ZR 292/13 - Urteil vom 27.05.2015 - juris Rn. 51). Zu den Voraussetzungen einer Einstandspflicht aus § 280 BGB hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen. |
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