Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 04. Feb. 2005 - 12 U 227/04

published on 04/02/2005 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 04. Feb. 2005 - 12 U 227/04
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.05.2004 - 3 0 409/02 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Anspruch.
Der klagende Rechtsanwalt ist als Insolvenzverwalter tätig. Er wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 02.06.2000 als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG ... - ... bestellt, nachdem er bereits durch Beschluss vom 28.04.2000 zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt worden war. Der Kläger versicherte sich gegen die Inanspruchnahme wegen von ihm bei der Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder vorläufiger Insolvenzverwalter verursachter Vermögensschäden bei der Beklagten (Versicherungsschein vom 28.08.2000, Anlage K 2). Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Vermögensschäden (AVB; Anlage B 2) und die Besonderen Vereinbarungen für die Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung von vorläufigen Insolvenzverwaltern, Insolvenzverwaltern usw. (Anlage B 1) zugrunde.
§ 4 Nr. 5 AVB lautet:
„ Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:...
5. Wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen vom Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung;“
Der Kläger führte den Betrieb der Insolvenzschuldnerin im Hinblick auf eine erhoffte Geschäftsübernahme durch eine Auffanggesellschaft fort, die allerdings Anfang Oktober 2000 zunächst scheiterte. Nach Eintritt neuer Gesellschafter in die Auffanggesellschaft führte der Kläger die Übernahmeverhandlungen fort, bis Ende Dezember 2000 klar wurde, dass die Übernahme nicht abgewickelt werden konnte. Der Kläger stellte den Geschäftsbetrieb zum 31.05.2001 ein und gab am 05.07.2001 die Massenunzulänglichkeitserklärung ab, nachdem festgestellt worden war, dass nicht der von ihm prognostizierte Rohertrag, sondern ein Verlust erwirtschaftet worden war.
Der Kläger wurde von einzelnen Massegläubigern persönlich in Anspruch genommen und leistete zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßen an diese insgesamt EUR 21.814,26 (Klagantrag Ziffer 1). Hinsichtlich der sonstigen, nicht aus der Masse erfüllbaren Masseverbindlichkeiten begehrt der Kläger Feststellung der Deckungspflicht und der Pflicht zur Zahlung der Kosten der Rechtsverteidigung und der Zins- und Säumniszuschläge. Die Beklagte hat Deckungsansprüche unter Berufung auf § 4 Ziffer 5 AVB abgelehnt.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte sei aufgrund des subjektiven Risikoausschlusses in § 4 Nr. 5 AVB von ihrer Leistungspflicht frei. Der Insolvenzverwalter habe sich bei Fortführung des Geschäftsbetriebs des Schuldners anhand eines Liquiditätsplans zu vergewissern, ob unter Berücksichtigung aller bestehenden und absehbaren Verbindlichkeiten die neue Masseverbindlichkeit wahrscheinlich befriedigt werden könne. Diesen Anforderungen habe der Kläger nicht genügt. Er habe selbst vorgetragen, dass er die Liste der Kreditoren erst Anfang März 2001 zur Kenntnis genommen habe. Vor diesem Zeitpunkt habe er keinen Überblick über Umfang und Fälligkeit der eingegangenen Verbindlichkeiten gehabt. Der Kläger habe auch nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen Masseforderungen aufgelistet, sondern den tatsächlichen Aufwand ausgewiesen und durch einen Aufschlag auf den tatsächlichen Aufwand die Höhe der erwartenden Forderungen berechnet. Diese Verfahrensweise habe den Grundsätzen der Liquiditätsplanung widersprochen. Gegen die Verpflichtung zur Liquiditätsplanung, bei der es sich um eine fundamentale Grundregel handele, habe der Kläger auch wissentlich verstoßen.
Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung des Klägers, mit der dieser weiterhin die Feststellung der Deckungspflicht durch die Beklagten beansprucht. Der Kläger macht insbesondere geltend, dass es an einem wissentlichen Verstoß im vorliegenden Falle fehle. Er habe eine geschulte und ausgebildete Fachkraft, den Zeugen B. , beauftragt, die Liquiditätsplanung, Liquiditätsüberwachung und Steuerung unter Beachtung der Situation der Insolvenzschuldnerin durchzuführen. Eine solche Delegation sei zulässig. Auch könne der wissentliche Pflichtverstoß des Klägers nicht mit dem vollständigen Fehlen einer Liquiditätsplanung begründet werden. Es habe sich erst im nachhinein herausgestellt, dass die für den Zeitraum der befristeten Firmenfortführung im Auftrag des Klägers durch den Zeugen B. erstellte Liquiditätsplanung dahingehend fehlerhaft gewesen sei, dass sie mangels Durchführung einer monatsaktualisierten Bewertung des halbfertigen Warenbestandes den letztendlich festgestellten Rohertragsverlust in Höhe von 19,4 % für den Zeitraum der befristeten Firmenfortführung nicht aufgedeckt habe. Hieraus könne nicht der Rückschluss auf ein ausdrückliches Bewusstsein des Klägers hinsichtlich des zugestandenen Pflichtenverstoßes gezogen werden. Dem Kläger sei im Rahmen der ihm obliegenden Überwachungspflichten des eingesetzten Zeugen B. nur der Vorwurf fahrlässiger Versäumnisse zu machen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Landgerichtes Mannheim vom 07.05.2004 abzuändern und
12 
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 21.814,26 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
13 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus der Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung mit dem Versicherungsschein-Nr.: 6... ausgestellt am 28.10.2000 verpflichtet ist, dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG, ...str., E. (Amtsgericht Karlsruhe, Az.: 2 IN 223/00), Haftpflicht-Versicherungsschutz zu gewähren soweit der Kläger nach den §§ 60, 61 InsO persönlich in Anspruch genommen wird.
14 
a) für sämtliche Masseforderungen der Volksbank ... eG aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 178.952,16 gemäß nachfolgender Zusammenstellung seit dem 01.06.2000;
15 
Rang Gläubiger
Betrag
Grund
anerkannter Betrag
Zahlbetrag
offener Betrag
Währung
§ 55 InsO Volksbank eG
178.952,16
Beteiligung Daimler Benz
 178.952,16
 -
 178.952,16
EUR
16 
b) für sämtliche Masseforderungen der Sozialversicherungsträger aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 100.828,38 gemäß nachfolgender Zusammenstellung seit dem 01.04.2001;
17 
Rang Gläubiger
Betrag
Grund
anerkannter Betrag
Zahlbetrag
offener Betrag
Währung
§ 55 InsO
 7.197,53
05/01
 7.197,53
 -
 7.197,53
EUR
§ 55 InsO
 5.446,43
04/2001
 5.446,43
 -
 5.446,43
EUR
§ 55 InsO
 526,12
SZ, Mahngebühren
 526,12
 -
 526,12
EUR
§ 55 InsO
 26,08
SZ bis 11/01
 26,08
 -
 26,08
EUR
§ 55 InsO
 95,82
SZ, Mahngebühren
 95,82
 -
 95,82
EUR
§ 55 InsO
 829,60
04/01
 829,60
 -
 829,60
EUR
§ 55 InsO
 863,46
05/01
 863,46
 -
 863,46
EUR
§ 55 InsO
 1.331,76
04/01
 1.331,76
 -
 1.331,76
EUR
§ 55 InsO
 809,58
05/01
 809,58
 -
 809,58
EUR
§ 55 InsO
 289,03
SZ, Mahngebühren
 289,03
 -
 289,03
EUR
§ 55 InsO
 834,31
05/01
 834,31
 -
 834,31
EUR
§ 55 InsO
 817,04
04/01
 817,04
 -
 817,04
EUR
§ 55 InsO
 1.233,86
06/01
 1.233,86
 -
 1.233,86
EUR
§ 55 InsO
 353,01
04/01
 353,01
 -
 353,01
EUR
§ 55 InsO
 79,20
SZ, Mahngebühren
 79,20
 -
 79,20
EUR
§ 55 InsO
 538,90
05/01
 538,90
 -
 538,90
EUR
§ 55 InsO
 866,12
05/01
 866,12
 -
 866,12
EUR
§ 55 InsO
 460,22
04/01
 460,22
 -
 460,22
EUR
§ 55 InsO
 1.740,78
04/01
 1.740,78
 -
 1.740,78
EUR
§ 55 InsO
 64,93
SZ, Mahngebühren
 64,93
 -
 64,93
EUR
§ 55 InsO
 1.681,67
05/01
 1.681,67
 -
 1.681,67
EUR
§ 55 InsO
 12.835,10
04/01
 12.835,10
 -
 12.835,10
EUR
§ 55 InsO
 15.940,35
05/01
 15.940,35
 -
 15.940,35
EUR
§ 55 InsO
 1.509,84
SZ/Mahngebühren
 1.509,84
 -
 1.509,84
EUR
§ 55 InsO
 19.023,31
Lieferung und Leistung
 19.023,31
 -
 19.023,31
EUR
§ 55 InsO
 9.853,27
Beitragsbescheid 2001
 9.853,27
 -
 9.853,27
EUR
§ 55 InsO
 732,17
06/01
 732,17
 -
 732,17
EUR
§ 55 InsO
 645,76
SZ, Mahngebühren
 645,76
 -
 645,76
EUR
§ 55 InsO
 7.198,27
05/01
 7.198,27
 -
 7.198,27
EUR
§ 55 InsO
 7.004,86
04/01
 7.004,86
 -
 7.004,86
EUR
18 
c) für sämtliche Masseforderungen der Arbeitnehmer und des Arbeitsamtes ... aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 193.302,00 gemäß Anlage A4 seit dem 01.04.2001;
19 
Rang Gläubiger
Betrag
Grund
 anerkannter Betrag
Zahlbetrag
offener Betrag
Währung
§ 55 InsO
 3.278,05
Arbeitsentgelt
 3.278,05
 -
 3.278,05
EUR
§ 55 InsO
 4.231,93
Arbeitsentgelt
 4.231,93
 -
 4.231,93
EUR
§ 55 InsO
 6.455,88
Anspruchsübergang
 6.455,88
 -
 6.455,88
EUR
§ 55 InsO
 4.114,91
Anspruchsübergang
 4.114,91
 -
 4.114,91
EUR
§ 55 InsO
 5.768,22
Anspruchsübergang
 5.768,22
 -
 5.768,22
EUR
§ 55 InsO
 371,67
Anspruchsüber.Kortus
 371,67
 -
 371,67
EUR
§ 55 InsO
 2.791,97
Arbeitsentgelt
 2.791,97
 -
 2.791,97
EUR
§ 55 InsO
 895,17
Arbeitsentgelt
 895,17
 -
 895,17
EUR
§ 55 InsO
 2.911,16
Arbeitsentgelt
 2.911,16
 -
 2.911,16
EUR
§ 55 InsO
 4.272,18
Arbeitsentgelt
 4.272,18
 -
 4.272,18
EUR
§ 55 InsO
 3.677,39
Arbeitsentgelt
 3.677,39
 -
 3.677,39
EUR
§ 55 InsO
 6.996,43
Arbeitsentgelt
 6.996,43
 -
 6.996,43
EUR
§ 55 InsO
 2.758,42
Überstunden
 2.758,42
 -
 2.758,42
EUR
§ 55 InsO
 1.322,20
Gehalt
 1.322,20
 -
 1.322,20
EUR
§ 55 InsO
 347,77
Arbeitsentgelt
 347,77
 -
 347,77
EUR
§ 55 InsO
 89,46
Arbeitsentgelt
 89,46
 -
 89,46
EUR
§ 55 InsO
 433,35
Arbeitsentgelt
 433,35
 -
 433,35
EUR
§ 55 InsO
 45,17
Arbeitsentgelt
 45,17
 -
 45,17
EUR
§ 55 InsO
 7.042,97
Arbeitsentgelt
 7.042,97
 -
 7.042,97
EUR
§ 55 InsO
 3.581,50
Arbeitsentgelt
 3.581,50
 -
 3.581,50
EUR
§ 55 InsO
 3.976,67
Arbeitsentgelt
 3.976,67
 -
 3.976,67
EUR
§ 55 InsO
 3.286,03
Arbeitsentgelt
 3.286,03
 -
 3.286,03
EUR
§ 55 InsO
 1.310,56
Arbeitsentgelt
 1.310,56
 -
 1.310,56
EUR
§ 55 InsO
 3.301,14
Arbeitsentgelt
 3.301,14
 -
 3.301,14
EUR
§ 55 InsO
 4.070,22
Arbeitsentgelt
 4.070,22
 -
 4.070,22
EUR
§ 55 InsO
 7.604,91
Arbeitsentgelt
 7.604,91
 -
 7.604,91
EUR
§ 55 InsO
 823,92
Arbeitsentgelt
 823,92
 -
 823,92
EUR
§ 55 InsO
 2.210,59
Arbeitsentgelt
 2.210,59
 -
 2.210,59
EUR
§ 55 InsO
 298,61
Arbeitsentgelt
 298,61
 -
 298,61
EUR
§ 55 InsO
 1.313,04
Arbeitsentgelt
 1.313,04
 -
 1.313,04
EUR
§ 55 InsO
 1.077,61
Arbeitsentgelt
 1.077,61
 -
 1.077,61
EUR
§ 55 InsO
 3.586,56
Arbeitsentgelt
 3.586,56
 -
 3.586,56
EUR
§ 55 InsO
 811,61
Arbeitsentgelt
 811,61
 -
 811,61
EUR
§ 55 InsO
 5.916,10
Arbeitsentgelt
 5.916,10
 -
 5.916,10
EUR
§ 55 InsO
 3.629,17
Arbeitsentgelt
 3.629,17
 -
 3.629,17
EUR
§ 55 InsO
 621,79
Arbeitsentgelt
 621,79
 -
 621,79
EUR
§ 55 InsO
 2.688,56
Arbeitsentgelt
 2.688,56
 -
 2.688,56
EUR
§ 55 InsO
 4.485,06
Arbeitsentgelt
 4.485,06
 -
 4.485,06
EUR
§ 55 InsO
 112,61
Arbeitsentgelt
 112,61
 -
 112,61
EUR
§ 55 InsO
 3.178,58
Arbeitsentgelt
 3.178,58
 -
 3.178,58
EUR
§ 55 InsO
 642,54
Arbeitsentgelt
 642,54
 -
 642,54
EUR
§ 55 InsO
 1.131,25
Arbeitsentgelt
 1.131,25
 -
 1.131,25
EUR
§ 55 InsO
 2.597,00
Arbeitsentgelt
 2.597,00
 -
 2.597,00
EUR
§ 55 InsO
 6.100,18
Arbeitsentgelt
 6.100,18
 -
 6.100,18
EUR
§ 55 InsO
 1.933,73
Arbeitsentgelt
 1.933,73
 -
 1.933,73
EUR
§ 55 InsO
 3.925,80
Arbeitsentgelt
 3.925,80
 -
 3.925,80
EUR
§ 55 InsO
 39,88
Vl
 39,88
 -
 39,88
EUR
§ 55 InsO
 2.722,24
Arbeitsentgelt
 2.722,24
 -
 2.722,24
EUR
§ 55 InsO
 5.675,83
Arbeitsentgelt
 5.675,83
 -
 5.675,83
EUR
§ 55 InsO
 358,73
Arbeitsentgelt
 358,73
 -
 358,73
EUR
§ 55 InsO
 3.338,73
Arbeitsentgelt
 3.338,73
 -
 3.338,73
EUR
§ 55 InsO
 4.324,68
Arbeitsentgelt
 4.324,68
 -
 4.324,68
EUR
§ 55 InsO
 3.422,85
Arbeitsentgelt
 3.422,85
 -
 3.422,85
EUR
§ 55 InsO
 2.700,29
Arbeitsentgelt
 2.700,29
 -
 2.700,29
EUR
§ 55 InsO
 3.654,70
Arbeitsentgelt
 3.654,70
 -
 3.654,70
EUR
§ 55 InsO
 210,67
Arbeitsentgelt
 210,67
 -
 210,67
EUR
§ 55 InsO
 4.243,40
Arbeitsentgelt
 4.243,40
 -
 4.243,40
EUR
§ 55 InsO
 3.745,87
Arbeitsentgelt
 3.745,87
 -
 3.745,87
EUR
§ 55 InsO
 3.853,24
Arbeitsentgelt
 3.853,24
 -
 3.853,24
EUR
§ 55 InsO
 3.605,16
Arbeitsentgelt
 3.605,16
 -
 3.605,16
EUR
§ 55 InsO
 3.605,16
Arbeitsentgelt
 3.605,16
 -
 3.605,16
EUR
§ 55 InsO
 3.793,79
Arbeitsentgelt
 3.793,79
 -
 3.793,79
EUR
§ 55 InsO
 126,46
Arbeitsentgelt
 126,46
 -
 126,46
EUR
§ 55 InsO
 5.205,74
Arbeitsentgelt
 5.205,74
 -
 5.205,74
EUR
§ 55 InsO
 3.752,15
Arbeitsentgelt
 3.752,15
 -
 3.752,15
EUR
§ 55 InsO
 45,21
Arbeitsentgelt
 45,21
 -
 45,21
EUR
§ 55 InsO
 2.857,62
Arbeitsentgelt
 2.857,62
 -
 2.857,62
EUR
20 
d) für sämtliche Masseforderungen der Lieferanten aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 410.724,48 gemäß nachfolgender Aufstellung seit dem 01.10.2000;
21 
Rang Gläubiger
Betrag
Grund
Anerkannter Betrag
Zahlbetrag
offene Forderung
Währung
§ 55 InsO
 129,03
Lieferung und Leistung
 129,03
 -
 129,03
EUR
§ 55 InsO
 21,72
Lieferung und Leistung
 21,72
 -
 21,72
EUR
§ 55 InsO
 44,67
Lieferung und Leistung
 44,67
 -
 44,67
EUR
§ 55 InsO
 38,26
Lieferung und Leistung
 38,26
 -
 38,26
EUR
§ 55 InsO
 3,66
Lieferung und Leistung
 3,66
 -
 3,66
EUR
§ 55 InsO
 22,54
Lieferung und Leistung
 22,54
 -
 22,54
EUR
§ 55 InsO
 8,20
Lieferung und Leistung
 8,20
 -
 8,20
EUR
§ 55 InsO
 8,20
Lieferung und Leistung
 8,20
 -
 8,20
EUR
§ 55 InsO
 2,56
Mahngebühren
 2,56
 -
 2,56
EUR
§ 55 InsO
 229,41
Lieferung und Leistung
 229,41
 -
 229,41
EUR
§ 55 InsO
 79,26
Lieferung und Leistung
 79,26
 -
 79,26
EUR
§ 55 InsO
 212,66
Lieferung und Leistung
 212,66
 -
 212,66
EUR
§ 55 InsO
 46,26
Lieferung und Leistung
 46,26
 -
 46,26
EUR
§ 55 InsO
 920,60
Lieferung und Leistung
 920,60
 -
 920,60
EUR
§ 55 InsO
 110,40
Kosten
 110,40
 -
 110,40
EUR
§ 55 InsO
 1.110,05
Lieferung und Leistung
 1.110,05
 -
 1.110,05
EUR
§ 55 InsO
 160,25
Lieferung und Leistung
 160,25
 -
 160,25
EUR
§ 55 InsO
 7,67
Mahngebühren
 7,67
 -
 7,67
EUR
§ 55 InsO
 1.049,78
Lieferung und Leistung
 1.049,78
 -
 1.049,78
EUR
§ 55 InsO
 548,55
Lieferung und Leistung
 548,55
 -
 548,55
EUR
§ 55 InsO
 250,52
Lieferung und Leistung
 250,52
 -
 250,52
EUR
§ 55 InsO
 833,90
Lieferung und Leistung
 833,90
 -
 833,90
EUR
§ 55 InsO
 1.576,22
Lieferung und Leistung
 1.576,22
 -
 1.576,22
EUR
§ 55 InsO
 451,47
Lieferung und Leistung
 451,47
 -
 451,47
EUR
§ 55 InsO
 379,75
Lieferung und Leistung
 379,75
 -
 379,75
EUR
§ 55 InsO
 451,47
Lieferung und Leistung
 451,47
 -
 451,47
EUR
§ 55 InsO
 564,34
Lieferung und Leistung
 564,34
 -
 564,34
EUR
§ 55 InsO
 451,47
Lieferung und Leistung
 451,47
 -
 451,47
EUR
§ 55 InsO
 162,83
Lieferung und Leistung
 162,83
 -
 162,83
EUR
§ 55 InsO
 2.883,39
Lieferung und Leistung
 2.883,39
 -
 2.883,39
EUR
§ 55 InsO
 597,45
Lieferung und Leistung
 597,45
 -
 597,45
EUR
§ 55 InsO
 3.368,03
Lieferung und Leistung
 3.368,03
 -
 3.368,03
EUR
§ 55 InsO
 3.089,08
Lieferung und Leistung
 3.089,08
 -
 3.089,08
EUR
§ 55 InsO
 25,28
Lieferung und Leistung
 25,28
 -
 25,28
EUR
§ 55 InsO
 803,91
Lieferung und Leistung
 803,91
 -
 803,91
EUR
§ 55 InsO
 798,25
Lieferung und Leistung
 798,25
 -
 798,25
EUR
§ 55 InsO
 1.126,18
Lieferung und Leistung
 1.126,18
 -
 1.126,18
EUR
§ 55 InsO
 1.064,33
Lieferung und Leistung
 1.064,33
 -
 1.064,33
EUR
§ 55 InsO
 5.631,59
Lieferung und Leistung
 5.631,59
 -
 5.631,59
EUR
§ 55 InsO
 74,75
Lieferung und Leistung
 74,75
 -
 74,75
EUR
§ 55 InsO
 602,05
Kosten
 602,05
 -
 602,05
EUR
§ 55 InsO
 666,47
Kosten
 666,47
 -
 666,47
EUR
§ 55 InsO
 230,66
Lieferung und Leistung
 230,66
 -
 230,66
EUR
§ 55 InsO
 16.012,64
Lieferung und Leistung
 16.012,64
 -
 16.012,64
EUR
§ 55 InsO
 2.752,69
Lieferung und Leistung
 2.752,69
 -
 2.752,69
EUR
§ 55 InsO
 248,52
Lieferung und Leistung
 248,52
 -
 248,52
EUR
§ 55 InsO
 6.642,11
Lieferung und Leistung
 6.642,11
 -
 6.642,11
EUR
§ 55 InsO
 11.153,80
Lieferung und Leistung
 11.153,80
 -
 11.153,80
EUR
§ 55 InsO
 88,61
Lieferung und Leistung
 88,61
 -
 88,61
EUR
§ 55 InsO
 684,61
Lieferung und Leistung
 684,61
 -
 684,61
EUR
§ 55 InsO
 167,02
Lieferung und Leistung
 167,02
 -
 167,02
EUR
§ 55 InsO
 95,90
Lieferung und Leistung
 95,90
 -
 95,90
EUR
§ 55 InsO
 284,56
Lieferung und Leistung
 284,56
 -
 284,56
EUR
§ 55 InsO
 1.488,09
Lieferung und Leistung
 1.488,09
 -
 1.488,09
EUR
§ 55 InsO
 25,50
Lieferung und Leistung
 25,50
 -
 25,50
EUR
§ 55 InsO
 165,52
Kosten
 165,52
 -
 165,52
EUR
§ 55 InsO
 467,95
Lieferung und Leistung
 467,95
 -
 467,95
EUR
§ 55 InsO
 915,31
Lieferung und Leistung
 915,31
 -
 915,31
EUR
§ 55 InsO
 1.552,19
Dienstleistung
 1.552,19
 -
 1.552,19
EUR
§ 55 InsO
 494,52
Mahngebühren
 494,52
 -
 494,52
EUR
§ 55 InsO
 572,10
Lieferung und Leistung
 572,10
 -
 572,10
EUR
§ 55 InsO
 574,24
Lieferung und Leistung
 574,24
 -
 574,24
EUR
§ 55 InsO
 350,70
Kosten
 350,70
 -
 350,70
EUR
§ 55 InsO
 1.375,99
Lieferung und Leistung
 1.375,99
 -
 1.375,99
EUR
§ 55 InsO
 4.649,89
Lieferung und Leistung
 4.649,89
 -
 4.649,89
EUR
§ 55 InsO
 640,55
Lieferung und Leistung
 640,55
 -
 640,55
EUR
§ 55 InsO
 77,10
Lieferung und Leistung
 77,10
 -
 77,10
EUR
§ 55 InsO
 228,05
Lieferung und Leistung
 228,05
 -
 228,05
EUR
§ 55 InsO
 265,71
Lieferung und Leistung
 265,71
 -
 265,71
EUR
§ 55 InsO
 3.202,73
Lieferung und Leistung
 3.202,73
 -
 3.202,73
EUR
§ 55 InsO
 210,27
Lieferung und Leistung
 210,27
 -
 210,27
EUR
§ 55 InsO
 287,06
Lieferung und Leistung
 287,06
 -
 287,06
EUR
§ 55 InsO
 185,82
Lieferung und Leistung
 185,82
 -
 185,82
EUR
§ 55 InsO
 13.683,32
Lieferung und Leistung
 13.683,32
 -
 13.683,32
EUR
§ 55 InsO
 620,61
Kosten
 620,61
 -
 620,61
EUR
§ 55 InsO
 10.563,31
Lieferung und Leistung
 10.563,31
 -
 10.563,31
EUR
§ 55 InsO
 2.920,30
Lieferung und Leistung
 2.920,30
 -
 2.920,30
EUR
§ 55 InsO
 388,58
Lieferung und Leistung
 388,58
 -
 388,58
EUR
§ 55 InsO
 1.286,70
Lieferung und Leistung
 1.286,70
 -
 1.286,70
EUR
§ 55 InsO
 12.782,30
Lieferung und Leistung
 12.782,30
 -
 12.782,30
EUR
§ 55 InsO
 654,45
Kosten
 654,45
 -
 654,45
EUR
§ 55 InsO
 47,36
Lieferung und Leistung
 47,36
 -
 47,36
EUR
§ 55 InsO
 61,44
Lieferung und Leistung
 61,44
 -
 61,44
EUR
§ 55 InsO
 771,03
Lieferung und Leistung
 771,03
 -
 771,03
EUR
§ 55 InsO
 264,52
Lieferung und Leistung
 264,52
 -
 264,52
EUR
§ 55 InsO
 814,66
Lieferung und Leistung
 814,66
 -
 814,66
EUR
§ 55 InsO
 15,78
Lieferung und Leistung
 15,78
 -
 15,78
EUR
§ 55 InsO
 1.616,19
Lieferung und Leistung
 1.616,19
 -
 1.616,19
EUR
§ 55 InsO
 498,20
Lieferung und Leistung
 498,20
 -
 498,20
EUR
§ 55 InsO
 225,00
Lieferung und Leistung
 225,00
 -
 225,00
EUR
§ 55 InsO
 100,23
Lieferung und Leistung
 100,23
 -
 100,23
EUR
§ 55 InsO
 140,21
Lieferung und Leistung
 140,21
 -
 140,21
EUR
§ 55 InsO
 83,03
Lieferung und Leistung
 83,03
 -
 83,03
EUR
§ 55 InsO
 76,69
Lieferung und Leistung
 0,51
 -
 0,51
EUR
§ 55 InsO
 10,23
Kosten
 0,51
 -
 0,51
EUR
§ 55 InsO
 161,32
Lieferung und Leistung
 161,32
 -
 161,32
EUR
§ 55 InsO
 252,63
Lieferung und Leistung
 252,63
 -
 252,63
EUR
§ 55 InsO
 1.033,89
Lieferung und Leistung
 1.033,89
 -
 1.033,89
EUR
§ 55 InsO
 9,61
Lieferung und Leistung
 9,61
 -
 9,61
EUR
§ 55 InsO
 2.103,56
Lieferung und Leistung
 2.103,56
 -
 2.103,56
EUR
§ 55 InsO
 2.840,71
Lieferung und Leistung
 2.840,71
 -
 2.840,71
EUR
§ 55 InsO
 1.052,78
Lieferung und Leistung
 1.052,78
 -
 1.052,78
EUR
§ 55 InsO
 2.850,00
Lieferung und Leistung
 2.850,00
 -
 2.850,00
EUR
§ 55 InsO
 1.083,00
Lieferung und Leistung
 1.083,00
 -
 1.083,00
EUR
§ 55 InsO
 206,46
Kosten RA
 206,46
 -
 206,46
EUR
§ 55 InsO
 178,05
Zinsen
 178,05
 -
 178,05
EUR
§ 55 InsO
 463,80
Lieferung und Leistung
 463,80
 -
 463,80
EUR
§ 55 InsO
 463,80
Lieferung und Leistung
 463,80
 -
 463,80
EUR
§ 55 InsO
 9.034,01
Telefonanlage
 0,51
 -
 0,51
EUR
§ 55 InsO
 252,07
Lieferung und Leistung
 252,07
 -
 252,07
EUR
§ 55 InsO
 75,01
Kosten
 75,01
 -
 75,01
EUR
§ 55 InsO
 12,78
Mahngebühren
 12,78
 -
 12,78
EUR
§ 55 InsO
 266,89
Lieferung und Leistung
 266,89
 -
 266,89
EUR
§ 55 InsO
 252,07
Lieferung und Leistung
 252,07
 -
 252,07
EUR
§ 55 InsO
 252,07
Lieferung und Leistung
 252,07
 -
 252,07
EUR
§ 55 InsO
 452,03
Lieferung und Leistung
 452,03
 -
 452,03
EUR
§ 55 InsO
 248,00
Lieferung und Leistung
 248,00
 -
 248,00
EUR
§ 55 InsO
 738,74
Dienstleistung
 0,51
 -
 0,51
EUR
§ 55 InsO
 474,95
Lieferung und Leistung
 474,95
 -
 474,95
EUR
§ 55 InsO
 965,27
Lieferung und Leistung
 965,27
 -
 965,27
EUR
§ 55 InsO
 503,17
Lieferung und Leistung
 503,17
 -
 503,17
EUR
§ 55 InsO
 1.293,74
Lieferung und Leistung
 1.293,74
 -
 1.293,74
EUR
§ 55 InsO
 2.476,78
Lieferung und Leistung
 2.476,78
 -
 2.476,78
EUR
§ 55 InsO
 422,25
Lieferung und Leistung
 422,25
 -
 422,25
EUR
§ 55 InsO
 57,32
Kosten
 57,32
 -
 57,32
EUR
§ 55 InsO
 1.708,12
Lieferung und Leistung
 1.708,12
 -
 1.708,12
EUR
§ 55 InsO
 483,71
Lieferung und Leistung
 483,71
 -
 483,71
EUR
§ 55 InsO
 1.363,20
Lieferung und Leistung
 0,51
 -
 0,51
EUR
§ 55 InsO
 596,65
Lieferung und Leistung
 596,65
 -
 596,65
EUR
§ 55 InsO
 66,05
Zinsen
 65,54
 -
 65,54
EUR
§ 55 InsO
 180,00
Lieferung und Leistung
 180,00
 -
 180,00
EUR
§ 55 InsO
 2.436,00
Lieferung und Leistung
 2.036,00
 -
 2.036,00
EUR
§ 55 InsO
 82,65
Lieferung und Leistung
 82,65
 -
 82,65
EUR
§ 55 InsO
 43,86
Lieferung und Leistung
 43,86
 -
 43,86
EUR
§ 55 InsO
 105,17
Lieferung und Leistung
 0,51
 -
 0,51
EUR
§ 55 InsO
 319,91
Lieferung und Leistung
 319,91
 -
 319,91
EUR
§ 55 InsO
 979,50
Lieferung und Leistung
 979,50
 -
 979,50
EUR
§ 55 InsO
 189,34
Kosten
 0,51
 -
 0,51
EUR
§ 55 InsO
 265,94
Lieferung und Leistung
 265,94
 -
 265,94
EUR
§ 55 InsO
 116,86
Kosten
 116,86
 -
 116,86
EUR
§ 55 InsO
 925,77
Lieferung und Leistung
 925,77
 -
 925,77
EUR
§ 55 InsO
 597,84
Lieferung und Leistung
 597,84
 -
 597,84
EUR
§ 55 InsO
 928,24
Lieferung und Leistung
 928,24
 -
 928,24
EUR
§ 55 InsO
 52,53
Lieferung und Leistung
 52,53
 -
 52,53
EUR
§ 55 InsO
 996,41
Lieferung und Leistung
 996,41
 -
 996,41
EUR
§ 55 InsO
 4.337,33
Lieferung und Leistung
 4.337,33
 -
 4.337,33
EUR
§ 55 InsO
 294,18
Lieferung und Leistung
 294,18
 -
 294,18
EUR
§ 55 InsO
 1.539,68
Lieferung und Leistung
 1.539,68
 -
 1.539,68
EUR
§ 55 InsO
 344,34
Lieferung und Leistung
 344,34
 -
 344,34
EUR
§ 55 InsO
 129,80
Lieferung und Leistung
 129,80
 -
 129,80
EUR
§ 55 InsO
 232,65
Lieferung und Leistung
 232,65
 -
 232,65
EUR
§ 55 InsO
 738,41
Lieferung und Leistung
 738,41
 -
 738,41
EUR
§ 55 InsO
 718,06
Lieferung und Leistung
 718,06
 -
 718,06
EUR
§ 55 InsO
 2.081,19
Lieferung und Leistung
 2.081,19
 -
 2.081,19
EUR
§ 55 InsO
 303,13
Lieferung und Leistung
 303,13
 -
 303,13
EUR
§ 55 InsO
 507,69
Lieferung und Leistung
 507,69
 -
 507,69
EUR
§ 55 InsO
 312,21
Lieferung und Leistung
 312,21
 -
 312,21
EUR
§ 55 InsO
 1.273,74
Lieferung und Leistung
 1.273,74
 -
 1.273,74
EUR
§ 55 InsO
 55,45
Lieferung und Leistung
 55,45
 -
 55,45
EUR
§ 55 InsO
 1.410,38
Lieferung und Leistung
 1.410,38
 -
 1.410,38
EUR
§ 55 InsO
 468,39
Lieferung und Leistung
 468,39
 -
 468,39
EUR
§ 55 InsO
 7.161,70
Lieferung und Leistung
 7.161,70
 -
 7.161,70
EUR
§ 55 InsO
 1.885,69
Lieferung und Leistung
 1.676,79
 -
 1.676,79
EUR
§ 55 InsO
 2,05
Mahngebühren
 2,05
 -
 2,05
EUR
§ 55 InsO
 487,20
Lieferung und Leistung
 487,20
 -
 487,20
EUR
§ 55 InsO
 30,16
Lieferung und Leistung
 30,16
 -
 30,16
EUR
§ 55 InsO
 730,80
Lieferung und Leistung
 730,80
 -
 730,80
EUR
§ 55 InsO
 15,08
Lieferung und Leistung
 15,08
 -
 15,08
EUR
§ 55 InsO
 75,52
Lieferung und Leistung
 75,40
 -
 75,40
EUR
§ 55 InsO
 405,56
Lieferung und Leistung
 405,56
 -
 405,56
EUR
§ 55 InsO
 367,53
Lieferung und Leistung
 367,53
 -
 367,53
EUR
§ 55 InsO
 158,18
Lieferung und Leistung
 158,18
 -
 158,18
EUR
§ 55 InsO
 457,64
Lieferung und Leistung
 457,64
 -
 457,64
EUR
§ 55 InsO
 158,18
Lieferung und Leistung
 158,18
 -
 158,18
EUR
§ 55 InsO
 35,59
Dienstleistung
 35,59
 -
 35,59
EUR
§ 55 InsO
 35,59
Lieferung und Leistung
 35,59
 -
 35,59
EUR
§ 55 InsO
 556,01
Lieferung und Leistung
 556,01
 -
 556,01
EUR
§ 55 InsO
 167,07
Lieferung und Leistung
 167,07
 -
 167,07
EUR
§ 55 InsO
 35,59
Dienstleistung
 35,59
 -
 35,59
EUR
§ 55 InsO
 39,51
Lieferung und Leistung
 39,51
 -
 39,51
EUR
§ 55 InsO
 799,91
Lieferung und Leistung
 799,91
 -
 799,91
EUR
§ 55 InsO
 4.539,76
Schwerbehindertenabgabe
 4.539,76
 -
 4.539,76
EUR
§ 55 InsO
 22,70
Schwerbehinderten 00/01
 22,70
 -
 22,70
EUR
§ 55 InsO
 239,55
Lieferung und Leistung
 239,55
 -
 239,55
EUR
§ 55 InsO
 85,29
Lieferung und Leistung
 85,29
 -
 85,29
EUR
§ 55 InsO
 224,98
Lieferung und Leistung
 224,98
 -
 224,98
EUR
§ 55 InsO
 18,93
Lieferung und Leistung
 18,93
 -
 18,93
EUR
§ 55 InsO
 343,95
Lieferung und Leistung
 343,95
 -
 343,95
EUR
§ 55 InsO
 86,12
Lieferung und Leistung
 86,12
 -
 86,12
EUR
§ 55 InsO
 780,88
Lieferung und Leistung
 780,88
 -
 780,88
EUR
§ 55 InsO
 345,72
Lieferung und Leistung
 345,72
 -
 345,72
EUR
§ 55 InsO
 4.347,71
Lieferung und Leistung
 4.347,71
 -
 4.347,71
EUR
§ 55 InsO
 156,34
Lieferung und Leistung
 156,34
 -
 156,34
EUR
§ 55 InsO
 975,65
Lieferung und Leistung
 975,65
 -
 975,65
EUR
§ 55 InsO
 43,07
Zinsen
 43,07
 -
 43,07
EUR
§ 55 InsO
 138,30
Kosten
 138,30
 -
 138,30
EUR
§ 55 InsO
 244,35
Lieferung und Leistung
 244,35
 -
 244,35
EUR
§ 55 InsO
 378,88
Lieferung und Leistung
 378,88
 -
 378,88
EUR
§ 55 InsO
 191,36
Kosten
 191,36
 -
 191,36
EUR
§ 55 InsO
 356,75
Mitgliedsbeitrag
 356,75
 -
 356,75
EUR
§ 55 InsO
 14.348,24
Lieferung und Leistung
 14.348,24
 -
 14.348,24
EUR
§ 55 InsO
 515,29
Kosten
 515,29
 -
 515,29
EUR
§ 55 InsO
 96,97
Lieferung und Leistung
 96,97
 -
 96,97
EUR
§ 55 InsO
 188,23
Lieferung und Leistung
 188,23
 -
 188,23
EUR
§ 55 InsO
 76,43
Lieferung und Leistung
 76,43
 -
 76,43
EUR
§ 55 InsO
 684,35
Lieferung und Leistung
 684,35
 -
 684,35
EUR
§ 55 InsO
 2,56
Mahngebühren
 2,56
 -
 2,56
EUR
§ 55 InsO
 164,99
Lieferung und Leistung
 164,99
 -
 164,99
EUR
§ 55 InsO
 12,56
Kosten
 12,56
 -
 12,56
EUR
§ 55 InsO
 125,45
Lieferung und Leistung
 125,45
 -
 125,45
EUR
§ 55 InsO
 748,33
Lieferung und Leistung
 748,33
 -
 748,33
EUR
§ 55 InsO
 875,27
Lieferung und Leistung
 875,27
 -
 875,27
EUR
§ 55 InsO
 1.276,05
Lieferung und Leistung
 1.276,05
 -
 1.276,05
EUR
§ 55 InsO
 121,98
Leasingraten
 121,98
 -
 121,98
EUR
§ 55 InsO
 5,88
Zinsen
 5,88
 -
 5,88
EUR
§ 55 InsO
 10,23
Kosten
 10,23
 -
 10,23
EUR
§ 55 InsO
 222,52
Mahngebühren
 222,52
 -
 222,52
EUR
§ 55 InsO
 3.226,46
Lieferung und Leistung
 3.226,46
 -
 3.226,46
EUR
§ 55 InsO
 30,68
Lieferung und Leistung
 30,68
 -
 30,68
EUR
§ 55 InsO
 110,23
Lieferung und Leistung
 110,23
 -
 110,23
EUR
§ 55 InsO
 1.698,34
Lieferung und Leistung
 1.698,34
 -
 1.698,34
EUR
§ 55 InsO
 849,61
Lieferung und Leistung
 849,61
 -
 849,61
EUR
§ 55 InsO
 1.008,86
Lieferung und Leistung
 1.008,86
 -
 1.008,86
EUR
§ 55 InsO
 837,46
Lieferung und Leistung
 837,46
 -
 837,46
EUR
§ 55 InsO
 483,38
Lieferung und Leistung
 483,38
 -
 483,38
EUR
§ 55 InsO
 494,58
Lieferung und Leistung
 494,58
 -
 494,58
EUR
§ 55 InsO
 1.230,44
Lieferung und Leistung
 1.230,44
 -
 1.230,44
EUR
§ 55 InsO
 85,75
Lieferung und Leistung
 85,75
 -
 85,75
EUR
§ 55 InsO
 57,41
Lieferung und Leistung
 57,41
 -
 57,41
EUR
§ 55 InsO
 73,48
Lieferung und Leistung
 73,48
 -
 73,48
EUR
§ 55 InsO
 2.617,63
Lieferung und Leistung
 2.617,63
 -
 2.617,63
EUR
§ 55 InsO
 514,33
Lieferung und Leistung
 514,33
 -
 514,33
EUR
§ 55 InsO
 8.255,93
Lieferung und Leistung
 6.824,31
 -
 6.824,31
EUR
§ 55 InsO
 296,55
Lieferung und Leistung
 296,55
 -
 296,55
EUR
§ 55 InsO
 75,01
RA Kosten
 74,50
 -
 74,50
EUR
§ 55 InsO
 929,35
Lieferung und Leistung
 929,35
 -
 929,35
EUR
§ 55 InsO
 179,92
Lieferung und Leistung
 179,92
 -
 179,92
EUR
§ 55 InsO
 266,83
Lieferung und Leistung
 266,83
 -
 266,83
EUR
§ 55 InsO
 1.589,35
Lieferung und Leistung
 1.589,35
 -
 1.589,35
EUR
§ 55 InsO
 165,66
Lieferung und Leistung
 165,66
 -
 165,66
EUR
§ 55 InsO
 253,14
Lieferung und Leistung
 253,14
 -
 253,14
EUR
§ 55 InsO
 42,42
Kosten
 42,42
 -
 42,42
EUR
§ 55 InsO
 254,85
Lieferung und Leistung
 254,85
 -
 254,85
EUR
§ 55 InsO
 231,31
Lieferung und Leistung
 231,31
 -
 231,31
EUR
§ 55 InsO
 172,30
Lieferung und Leistung
 172,30
 -
 172,30
EUR
§ 55 InsO
 171,64
Lieferung und Leistung
 171,64
 -
 171,64
EUR
§ 55 InsO
 179,35
Lieferung und Leistung
 179,35
 -
 179,35
EUR
§ 55 InsO
 1.287,02
Lieferung und Leistung
 1.287,02
 -
 1.287,02
EUR
§ 55 InsO
 516,00
Lieferung und Leistung
 516,00
 -
 516,00
EUR
§ 55 InsO
 906,43
Lieferung und Leistung
 906,43
 -
 906,43
EUR
§ 55 InsO
 354,73
Zinsen
 354,73
 -
 354,73
EUR
§ 55 InsO
 1.868,26
Lieferung und Leistung
 1.868,26
 -
 1.868,26
EUR
§ 55 InsO
 839,23
Lieferung und Leistung
 839,23
 -
 839,23
EUR
§ 55 InsO
 187,63
KO-NO RA
 187,63
 -
 187,63
EUR
§ 55 InsO
 286,47
Lieferung und Leistung
 286,47
 -
 286,47
EUR
§ 55 InsO
 2.134,26
Lieferung und Leistung
 2.134,26
 -
 2.134,26
EUR
§ 55 InsO
 673,68
Lieferung und Leistung
 673,68
 -
 673,68
EUR
§ 55 InsO
 3.700,93
Lieferung und Leistung
 3.700,93
 -
 3.700,93
EUR
§ 55 InsO
 2.347,15
Grundsteuer 02/05/2001
 2.347,15
 -
 2.347,15
EUR
§ 55 InsO
 2.347,15
Grundsteuer 08/11/2000
 2.347,15
 -
 2.347,15
EUR
§ 55 InsO
 1.466,88
Lieferung und Leistung
 1.466,88
 -
 1.466,88
EUR
§ 55 InsO
 3.006,50
Lieferung und Leistung
 3.006,50
 -
 3.006,50
EUR
§ 55 InsO
 1.033,85
Lieferung und Leistung
 1.033,85
 -
 1.033,85
EUR
§ 55 InsO
 206,46
Kosten
 206,46
 -
 206,46
EUR
§ 55 InsO
 107,95
Lieferung und Leistung
 107,95
 -
 107,95
EUR
§ 55 InsO
 684,14
Lieferung und Leistung
 684,14
 -
 684,14
EUR
§ 55 InsO
 2.075,85
Lieferung und Leistung
 2.075,85
 -
 2.075,85
EUR
§ 55 InsO
 266,32
Kosten
 266,32
 -
 266,32
EUR
§ 55 InsO
 140,05
Lieferung und Leistung
 140,05
 -
 140,05
EUR
§ 55 InsO
 817,89
Lieferung und Leistung
 817,89
 -
 817,89
EUR
§ 55 InsO
 114,17
Lieferung und Leistung
 114,17
 -
 114,17
EUR
§ 55 InsO
 35,27
Mahngebühren / Zinsen
 35,27
 -
 35,27
EUR
§ 55 InsO
 50,71
Lieferung und Leistung
 50,71
 -
 50,71
EUR
§ 55 InsO
 123,93
Lieferung und Leistung
 123,93
 -
 123,93
EUR
§ 55 InsO
 261,85
Lieferung und Leistung
 261,85
 -
 261,85
EUR
§ 55 InsO
 1.921,64
Lieferung und Leistung
 1.921,64
 -
 1.921,64
EUR
§ 55 InsO
 8.768,96
Lieferung und Leistung
 8.768,96
 -
 8.768,96
EUR
§ 55 InsO
 2.129,75
Lieferung und Leistung
 2.129,75
 -
 2.129,75
EUR
§ 55 InsO
 1.679,58
Lieferung und Leistung
 1.679,58
 -
 1.679,58
EUR
§ 55 InsO
 483,97
Lieferung und Leistung
 483,97
 -
 483,97
EUR
§ 55 InsO
 368,60
Lieferung und Leistung
 368,60
 -
 368,60
EUR
§ 55 InsO
 610,22
Lieferung und Leistung
 610,22
 -
 610,22
EUR
§ 55 InsO
 1.372,12
Lieferung und Leistung
 1.372,12
 -
 1.372,12
EUR
§ 55 InsO
 11.977,33
Lieferung und Leistung
 11.977,33
 -
 11.977,33
EUR
§ 55 InsO
 157,47
Lieferung und Leistung
 157,47
 -
 157,47
EUR
§ 55 InsO
 97,21
Lieferung und Leistung
 97,21
 -
 97,21
EUR
§ 55 InsO
 301,29
Lieferung
 301,29
 -
 301,29
EUR
§ 55 InsO
 16,35
Lieferung und Leistung
 16,35
 -
 16,35
EUR
§ 55 InsO
 407,81
Lieferung und Leistung
 407,81
 -
 407,81
EUR
§ 55 InsO
 443,62
Lieferung und Leistung
 443,62
 -
 443,62
EUR
§ 55 InsO
 2.010,99
Lieferung und Leistung
 2.010,99
 -
 2.010,99
EUR
§ 55 InsO
 4.090,34
Lieferung und Leistung
 4.090,34
 -
 4.090,34
EUR
§ 55 InsO
 1.312,55
Lieferung und Leistung
 1.312,55
 -
 1.312,55
EUR
§ 55 InsO
 261,19
Lieferung und Leistung
 261,19
 -
 261,19
EUR
§ 55 InsO
 481,02
Lieferung und Leistung
 481,02
 -
 481,02
EUR
§ 55 InsO
 6.135,57
Lieferung und Leistung
 6.135,57
 -
 6.135,57
EUR
§ 55 InsO
 1.383,64
Lieferung und Leistung
 1.383,64
 -
 1.383,64
EUR
§ 55 InsO
 534,47
Lieferung und Leistung
 534,47
 -
 534,47
EUR
§ 55 InsO
 2.762,85
Lieferung und Leistung
 2.762,85
 -
 2.762,85
EUR
§ 55 InsO
 1.159,12
Lieferung und Leistung
 1.159,12
 -
 1.159,12
EUR
§ 55 InsO
 148,95
Lieferung und Leistung
 148,95
 -
 148,95
EUR
§ 55 InsO
 15.484,91
Lieferung und Leistung
 15.484,91
 -
 15.484,91
EUR
§ 55 InsO
 13.750,40
Lieferung und Leistung
 13.750,40
 -
 13.750,40
EUR
§ 55 InsO
 6.846,73
Lieferung und Leistung
 6.846,73
 -
 6.846,73
EUR
§ 55 InsO
 8.223,09
Lieferung und Leistung
 8.223,09
 -
 8.223,09
EUR
§ 55 InsO
 2.756,54
Lieferung und Leistung
 2.756,54
 -
 2.756,54
EUR
§ 55 InsO
 12.145,56
Lieferung und Leistung
 12.145,56
 -
 12.145,56
EUR
§ 55 InsO
 695,12
Lieferung und Leistung
 695,12
 -
 695,12
EUR
§ 55 InsO
 128,11
Lieferung und Leistung
 128,11
 -
 128,11
EUR
§ 55 InsO
 52,25
Lieferung und Leistung
 52,25
 -
 52,25
EUR
§ 55 InsO
 610,33
Lieferung und Leistung
 610,33
 -
 610,33
EUR
§ 55 InsO
 122,33
Lieferung und Leistung
 122,33
 -
 122,33
EUR
§ 55 InsO
 1.298,18
Lieferung und Leistung
 1.298,18
 -
 1.298,18
EUR
§ 55 InsO
 341,15
Lieferung und Leistung
 341,15
 -
 341,15
EUR
§ 55 InsO
 341,15
Lieferung und Leistung
 341,15
 -
 341,15
EUR
§ 55 InsO
 41,52
Lieferung und Leistung
 41,52
 -
 41,52
EUR
§ 55 InsO
 101,12
Lieferung und Leistung
 101,12
 -
 101,12
EUR
§ 55 InsO
 802,16
Leasingraten
 802,16
 -
 802,16
EUR
§ 55 InsO
 1.439,33
Lieferung und Leistung
 1.439,33
 -
 1.439,33
EUR
§ 55 InsO
 521,10
Lieferung und Leistung
 521,10
 -
 521,10
EUR
§ 55 InsO
 1.073,21
Lieferung und Leistung
 1.073,21
 -
 1.073,21
EUR
§ 55 InsO
 292,13
Lieferung und Leistung
 292,13
 -
 292,13
EUR
§ 55 InsO
 239,51
Lieferung und Leistung
 239,51
 -
 239,51
EUR
§ 55 InsO
 629,87
Lieferung und Leistung
 629,87
 -
 629,87
EUR
§ 55 InsO
 629,87
Lieferung und Leistung
 629,87
 -
 629,87
EUR
§ 55 InsO
 619,19
Lieferung und Leistung
 619,19
 -
 619,19
EUR
§ 55 InsO
 176,15
Lieferung und Leistung
 176,15
 -
 176,15
EUR
§ 55 InsO
 176,15
Lieferung und Leistung
 176,15
 -
 176,15
EUR
§ 55 InsO
 619,19
Lieferung und Leistung
 619,19
 -
 619,19
EUR
§ 55 InsO
 619,19
Lieferung und Leistung
 619,19
 -
 619,19
EUR
§ 55 InsO
 619,19
Lieferung und Leistung
 0,51
 -
 0,51
EUR
§ 55 InsO
 629,87
Lieferung und Leistung
 0,51
 -
 0,51
EUR
§ 55 InsO
 619,19
Lieferung und Leistung
 0,51
 -
 0,51
EUR
§ 55 InsO
 619,19
Lieferung und Leistung
 619,19
 -
 619,19
EUR
§ 55 InsO
 518,96
Lieferung und Leistung
 518,96
 -
 518,96
EUR
§ 55 InsO
 5,11
Mahngebühren
 5,11
 -
 5,11
EUR
§ 55 InsO
 200,94
Lieferung und Leistung
 200,94
 -
 200,94
EUR
§ 55 InsO
 223,57
Kosten
 223,57
 -
 223,57
EUR
§ 55 InsO
 1.252,38
Lieferung und Leistung
 1.252,38
 -
 1.252,38
EUR
§ 55 InsO
 1.252,38
Lieferung und Leistung
 1.252,38
 -
 1.252,38
EUR
§ 55 InsO
 2.608,45
Lieferung und Leistung
 2.608,45
 -
 2.608,45
EUR
22 
3. Der Rechtsstreit wird für erledigt erklärt,
23 
a) soweit der Kläger die Gewährung von Haftpflicht-Versicherungsschutz für sämtliche Masseforderungen des Finanzamts ... aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 192.136,72 gemäß nachfolgender Zusammenstellung seit dem 01.10.2000 begehrt;
24 
Rang Gläubiger
Betrag
Grund
anerkannter Betrag
Zahlbetrag
offener Betrag
Währung
§ 55 InsO Finanzamt
279,17
SZ 06/01
 279,17
 -
 279,17
EUR
§ 55 InsO Finanzamt
 3.678,75
Steuer-SZ
 3.678,75
 -
 3.678,75
EUR
§ 55 InsO Finanzamt
 153,39
SZ 06/01
 0,51
 -
 0,51
EUR
§ 55 InsO Finanzamt
 60.432,66
Steuer
 60.432,66
 -
 60.432,66
EUR
§ 55 InsO Finanzamt
 26.322,37
Steuer
 26.322,37
 -
 26.322,37
EUR
§ 55 InsO Finanzamt
 62,71
Steuer
 62,71
 -
 62,71
EUR
§ 55 InsO Finanzamt
 8.829,53
Steuer
 8.829,53
 -
 8.829,53
EUR
§ 55 InsO Finanzamt
 92.531,04
Steuer
 92.531,04
 -
 92.531,04
EUR
25 
b) soweit der Kläger die Gewährung von Haftpflicht-Versicherungsschutz für sämtliche Masseforderungen der Volksbank ...eG aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 218.337,41 gemäß nachfolgender Zusammenstellung seit dem 01.06.2000 begeht;
26 
§ 55 InsO Volksbank
30.049,06
anteilige Maschinenerlöse
30.049,06
30.049,06
 - EUR
§ 55 InsO Volksbank
149.941,46
Globalzession - Deb.
149.941,46
 -
 149.941,46 EUR
§ 55 InsO Volksbank
38.346,89
Warenbestand
38.346,89
38.346,89
 - EUR
27 
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem im Antrag zu 2. genannten Versicherungsvertrag verpflichtet ist, dem Kläger alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die ihm aus der Rechtsverteidigung der im Antrag zu 2. genannten Forderungen entstanden sind oder noch entstehen werden, sowie Zinsen und Säumniszuschläge seit Fälligkeit der im Antrag zu 2. genannten Forderungen zu ersetzen.
28 
Die Beklagte beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen.
31 
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg. Der Kläger kann keine Gewährung von Versicherungsschutz beanspruchen.
32 
Versicherungsschutz aus der Vermögenshaftpflichtversicherung wird gewährt, wenn der Versicherte wegen eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht wird. Gegenstand der vorliegenden Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung ist zum einen das vorläufige Insolvenzverfahren, zum anderen das anschließende Insolvenzverfahren der Firma K. KG Edelstahlerzeugnisse - Apparatebau. Ausweislich des Versicherungsscheins wurde ausdrücklich weiter vereinbart, dass die befristete Form der Firmenfortführung durch den Insolvenzverwalter mitversichert ist (Versicherungsschein Nr. 6... vom 28.08.2000, Anlage K 2).
33 
1. Vom vereinbarten Versicherungsschutz sind damit grundsätzlich gegenüber dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzansprüche gemäß §§ 60, 61 InsO erfasst. Der Kläger kann deshalb - soweit (Klagantrag Ziffer 2) die Ansprüche noch nicht beziffert und von ihm ausgeglichen worden sind - die Feststellung begehren, dass die Beklagte aus der Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung verpflichtet ist, soweit der Kläger nach §§ 60, 61 InsO persönlich in Anspruch genommen wird. Zwar wird der Deckungsanspruch vor Geltendmachung nicht fällig und kann im vorliegenden Falle vor diesem Zeitpunkt auch nicht das Feststellungsinteresse auf eine drohende Verjährung des Deckungsanspruches gestützt werden (Prölss-Martin, 27. Auflage, § 149 VVG Rn 4 u. 8). Dem Kläger ist es jedoch im vorliegenden Falle aus prozessökonomischen Gründen - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - zu ermöglichen, eine Feststellungsklage zu erheben (OLG Hamm, VersR 1987, 809). Die Beklagte hat sich bereits jetzt für die Vielzahl drohender Schadensersatzforderungen unter Berufung auf allgemeine versicherungsrechtliche Einwendungen darauf berufen, dass sie nicht eintrittspflichtig sei. Es kommt somit hier nicht maßgeblich auf die einzelnen Masseforderungen an. Bei dieser Fallkonstellation ist es dem Kläger nicht zuzumuten, die Geltendmachung von Ansprüchen für jeden Einzelfall abzuwarten, um dann jeweils Deckungsklage zu erheben.
34 
2. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger mit Klageantrag Ziff. 1 Zahlung von EUR 21.814,26 und gemäß den Klageanträgen Ziff. 2 a-d und Ziff. 4 Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten aufgrund der Vermögensschaden - Haftpflicht begehrt.
35 
Die Beklagte ist aufgrund des subjektiven Risikoausschluss in § 4 Nr. 5 AVB von der Verpflichtung zur Leistung frei. Gemäß § 4 Nr. 5 AVB besteht der Versicherungsschutz dann nicht, wenn bei der Schadensstiftung von einer wissentlichen Pflichtverletzung des Versicherten oder eines seiner Organe auszugehen ist. Bei der Auslegung dessen, was im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB unter wissentlichem Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder sonstigen wissentlichen Pflichtverletzungen zu verstehen ist, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Ausschlussklauseln nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142; BGH VersR 1986, 132; Senat VersR 2002, 842).
36 
Die Risikoklausel des § 4 Nr. 5 AVB Vermögen ändert die Bestimmung des § 152 VVG einmal zugunsten des Versicherungsnehmers ab, indem der Risikoausschluss nur die Fälle der in der K. el umschriebenen wissentlichen Verstöße gegen (Berufs-) Pflichten erfasst und diesbezüglich als Verschuldensform nicht schon bedingten Vorsatz genügen lässt, sondern dolus directus („wissentlich“) erfordert. Zum Nachteil des Versicherungsnehmers wird § 152 VVG durch die K. el dahin abgeändert, dass es nicht zum Tatbestand gehört, dass der schädigende Erfolg des Pflichtverstoßes gewollt ist. Wegen dieser Ausgestaltung verstößt die Auslegungsklausel der § 4 Nr. 5 AVB Vermögen nicht gegen das AGBG und ist rechtswirksam (BGH NJW - RR 1991, 145). Voraussetzung für ihr Eingreifen ist jedoch eine wissentliche Pflichtverletzung. Eine solche Pflichtverletzung begeht aber nur derjenige Versicherungsnehmer bzw. Versicherte, der die verletzte Pflicht positiv gekannt und sie zutreffend gesehen hat. Der Versicherungsnehmer muss das Bewusstsein gehabt haben, gesetz-, vorschrift- oder pflichtwidrig zu handeln. Nur wer bewusst verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, mit denen ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist, muss sich den Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung entgegenhalten lassen (BGH VersR 1986, 647; VersR 1987, 174; VersR 1991, 176 u. VersR 1992, 994). Der Versicherte muss daher das Bewusstsein gehabt haben, pflichtwidrig zu handeln. Anzulasten sein muss dem Versicherten danach die Verletzung einer - für ihn verbindlich begründeten - Pflicht. Ein derartiger Pflichtverstoß lässt sich nur dadurch geltend machen, dass aufgezeigt wird, wie sich der Versicherte hätte verhalten müssen. Für einen bewussten Pflichtverstoß muss darüber hinaus dargelegt werden, der Versicherte habe gewusst, wie er sich hätte verhalten müssen. Wusste der Versicherte gar nicht, was er hätte tun und unterlassen müssen, um dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens zu entgehen, so kommt ein bewusster Pflichtenverstoß nicht in Betracht (BGH VersR 1987, 174).
37 
Im vorliegenden Falle ist deshalb maßgeblich und entscheidend, welche Pflichten dem Insolvenzverwalter beim Eingehen von weiteren Verbindlichkeiten bei Fortführung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin oblagen, insbesondere ob, in welcher Form und in welchem Umfang er einen so genannten Liquiditätsplan zu erstellen hatte, das heißt, wie sich der Kläger in der konkreten Situation - hier der Fortführung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin - pflichtgemäß hätte verhalten müssen. Erst danach stellt sich die Frage, ob der objektive Pflichtenverstoß wissentlich durch den Insolvenzverwalter geschehen ist.
38 
a) Objektive Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters bei Fortführung des Geschäftsbetriebs bis 31.05.2001:
39 
Der Senat teilt nach Überprüfung die Auffassung des Landgerichts. Danach ist hier von einem objektiven Pflichtenverstoß des Klägers gegen insolvenzrechtliche Verpflichtungen bei der Fortführung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin auszugehen. Was der Kläger hiergegen mit seiner Berufung vorbringt, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.
40 
Der Insolvenzverwalter muss sich anhand eines Liquiditätsplans Gewissheit darüber verschaffen, ob unter Berücksichtigung aller bestehenden und absehbaren Verbindlichkeiten die neuen Masseverbindlichkeiten wahrscheinlich befriedigt werden können (BGH Urt. v. 17.12.2004 - IX ZR 185/03 -; OLG Karlsruhe, ZIP 2003, 267; OLG Celle ZIP 2003, 587). Dies ist dann der Fall, wenn für die jeweilige Verbindlichkeit zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit voraussichtlich ausreichend Deckung vorhanden sein wird. Um dies feststellen und mit der dafür erforderlichen Sicherheit beurteilen zu können, ist ein entsprechender Liquiditätsplan aufzustellen, der die zum maßgeblichen Zeitpunkt fälligen Zahlungen und zum gleichen Zeitpunkt die zur Verfügung stehenden Mittel (Soll-Ist-Vergleich) auflistet. Der Liquiditätsplan erfordert danach zunächst die Auflistung des Anfangsbestands liquider Mittel (Treuhandkonto, Kassenbestand). Auszuweisen sind sodann die sogenannten Plan-Einnahmen (Einnahmen aus geplanten Umsätzen, Einnahmen aus Verwertungsmaßnahmen und sonstige Einnahmen). In Abzug zu bringen sind hiervon die sogenannten Plan-Ausgaben (Materialaufwendungen, Personalkosten sowie sonstige betriebliche Aufwendungen; I 137/138).
41 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist durch den Kläger keine Ermittlung des künftigen Liquiditätsbedarfes erfolgt. Dem Kläger lagen die Liste der Kreditoren erst Anfang März 2001 vor (I 188). Allein hieraus folgt schon, dass der Kläger über Umfang und Fälligkeit der eingegangenen Verbindlichkeiten keinen ausreichenden Überblick hatte. Hieraus folgt weiter, dass auch keine Überprüfung stattfinden konnte, ob für die eingegangenen Verbindlichkeiten tatsächlich und in welchem Umfang Deckung vorhanden war. Nichts anderes ergibt sich aus den Anlagen K 28 und K 54. Die vom Kläger als nachträgliche Liquiditätsplanung bezeichnete Anlage K 54 enthält nur Angaben zu den laut Treuhandkonto tatsächlich gezahlten Aufwendungen. Angaben zu Umfang und Fälligkeit der eingegangenen Verpflichtungen sind dort nicht festgehalten.
42 
Ebenso fehlt es an einer konkreten Auflistung der einzelnen Masseforderungen und dem Zeitpunkt, wann mit deren Erfüllung zu rechnen war. Die Anlage K 54 weist nur den tatsächlichen Aufwand aus. Außerdem wurde dort nur ein Aufschlag von 4 % auf den tatsächlichen Aufwand zur Berechnung der zu erwartenden Forderungen vorgenommen. Die Auflistung enthält darüber hinaus keine Feststellungen zu dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der Forderungen. Ausgehend hiervon konnte deshalb schon nicht bewertet werden, ob die erwarteten Mittel zum Fälligkeitszeitpunkt der eingegangenen Verbindlichkeit zur Verfügung stehen würden. Bei dieser Art der Auflistung und Berechnungsweise ist dem Kläger seinem eigenen Vortrag zufolge auch erst im Januar 2001 - nach einem dann erst vorgenommenen Soll-Ist-Vergleich - aufgefallen, dass die Schuldnerin die eingesetzten Material- und Personalkosten nicht unter Berücksichtigung des von ihm kalkulierten Aufschlags von 4 % an die Kunden weitergegeben, sondern bei Ausführung der Aufträge einen Verlust erwirtschaftet hatte.
43 
Nach alledem stellte die vom Zeugen B. für den Kläger monatlich erstellte Finanzübersicht (Anlage K 54) keine einem sonst üblichen Liquiditätsplan entsprechende Beurteilungsgrundlage dafür dar, ob für neue Verbindlichkeiten wahrscheinlich ausreichend Deckung vorhanden sein würde.
44 
Die Betriebsfortführung stellt ebenso wie die im Zusammenhang mit der Fortführung des Betriebs zunächst geplante Übernahme durch eine Auffanggesellschaft keine solche Sondersituation dar, die es gerechtfertigt hätte, auf eine klassische Liquiditätsplanung zu verzichten. Der Senat folgt auch insoweit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
45 
b) Der Kläger hat auch wissentlich gegen die Pflicht zur Erstellung einer Liquiditätsplanung verstoßen. Voraussetzung für einen wissentlichen Verstoß im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB ist nur, dass dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Verhalten - wie hier - vorgeschrieben ist, er seine Pflicht gekannt hat und der Pflichtenverstoß für den Schaden ursächlich war (BGH VersR 1987, 174; BGH RuS 1991, 45; OLG Köln RuS 1997, 496). Vorsatz i. S. d. § 152 VVG, der auch die Schadensfolgen umfassen muss, ist dagegen nicht erforderlich. Versicherungsschutz besteht mithin auch dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer überzeugt war oder hoffte, durch sein Handeln werde kein Schaden entstehen (BGH a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.).
46 
Die Verpflichtung des Klägers bestand darin, dass er sich vor Begründung neuer Verbindlichkeiten nach Maßgabe einer - inhaltlich durch die Insolvenzordnung nicht näher definierten und im einzelnen dargestellten - Liquiditätsplanung zu vergewissern hatte, dass die neu begründeten Masseverbindlichkeiten wahrscheinlich befriedigt werden können und es zu keiner Schmälerung der Masse kommt. Er wusste, dass die Fortführung des Betriebs, auch bis zur Übernahme durch eine Auffanggesellschaft einer Liquiditätsplanung bedurfte und eine solche klassische Planung - wie er selbst bei seiner Anhörung durch das Landgericht angegeben hat - nicht von ihm oder einem beauftragten Dritten erstellt worden war. Außerdem wurde erstmals im Januar 2001 ein Soll-Ist-Vergleich durchgeführt.
47 
Der Senat teilt darüber hinaus die Auffassung des Landgerichts, dass es sich bei der für den Kläger als Insolvenzverwalter bestehenden Verpflichtung, sich mittels eines Liquiditätsplans vor Begründung einer neuen Verbindlichkeit zu vergewissern, ob die Masseverbindlichkeiten wahrscheinlich befriedigt werden können, um eine fundamentale Grundregel der Insolvenzordnung handelt. In derartigen Fällen lässt der objektive Verstoß gegen eine fundamentale Grundregel der beruflichen Tätigkeit der versicherten Person auf ein wissentliches Handeln schließen (OLG Köln RuS 1997, 496). Auch danach ist von einem wissentlichen Verstoß des Klägers auszugehen.
48 
Soweit der Kläger geltend macht, bei der Erstellung eines Liquiditätsplanes handele es sich nicht um eine originäre, höchstpersönliche Pflicht des Insolvenzverwalters und der entsprechende Plan könne deshalb von geschulten Fachkräften gefertigt werden, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung, auch nicht, soweit der Kläger insbesondere meint, aufgrund der betrieblichen Sondersituation der Insolvenzschuldnerin - Anfertigung von Sonderbestellungen spezialisierter Unternehmen sowie Berücksichtigung eines Zeitraums von 4 bis 6 Monaten zwischen Bestellung und Möglichkeit der Rechnungsstellung - sei die vom Zeugen B. vorgenommene Liquiditätsberechnung aus damaliger Sicht des Klägers nachvollziehbar und geeignet gewesen sei, die bestehende und künftig zu erwartende Liquidität der Insolvenzschuldnerin zutreffend zu beurteilen.
49 
Zwar können Liquiditätspläne von Fachleuten für den Insolvenzverwalter ausgearbeitet werden, deren Überwachung wiederum dem Insolvenzverwalter obliegt (§ 60 Abs. 2 InsO). Aber auch unter Berücksichtigung einer zulässigen Delegation der Erstellung einer monatsaktuellen Liquidationsberechnung durch den Zeugen B. ist hier von einem wissentlichen Verstoß gegen die dem Kläger obliegende Pflicht auszugehen. Der Kläger hat seiner eigenen Einlassung zufolge erkannt, dass die vom Zeugen erstellten monatlichen Berechnungen - wie nachträglich in Anlage K 54 nachvollzogen - keinem sonst üblichen und für eine sichere Beurteilung notwendigen Liquidationsplan entsprachen. Er kann auch nicht - wie oben bereits angeführt - mit Erfolg geltend machen, dass die betriebliche Sondersituation der Insolvenzschuldnerin nur die vom Zeugen B. vorgenommene Berechnungsweise für die Beurteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zuließ, d.h. eine solche, die nicht einmal eine konkrete Abgleichung der fälligen Zahlungen mit den tatsächlich vorhandenen Mittel vorsah. Dass der Kläger meinte und hoffte, im vorliegenden Fall sei eine Betriebsfortführung mit den vom Zeugen B. gefertigten monatlichen Aufstellungen möglich, und es werde kein Schaden entstehen, ändert nichts daran, dass er es wissentlich pflichtwidrig unterlassen hat, eine Liquiditätsplanung im oben angeführten Umfang anzufertigen. Die Vorgehensweise vermag den Kläger deshalb nicht zu entlasten, weil er wusste, dass die vom Zeugen B. vorgelegten Prognoseberechnungen keiner klassischen Liquiditätsberechnung entsprachen.
50 
3. Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger im Berufungsverfahren mit Klageantrag Ziff. 3 die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt hat.
51 
a. Masseforderung des Finanzamtes ..:
52 
Die Beklagte wäre ohne das erledigende Ereignis schon deshalb von der Leistung frei gewesen, weil der Haftungsausschluss gemäß § 4 Nr. 8 ( AVB) eingreift, soweit der Kläger gemäß § 69 AO vom Finanzamt in Anspruch genommen worden ist (Haftungsbescheid des Finanzamtes... vom 30.07.2001; Anlage B8). Soweit das Finanzamt daneben auch von einer Haftung des Klägers gemäß § 61 InsO ausging, ist die Beklagten gemäß § 4 Nr. 5 AVB von der Leistung frei.
53 
b. Masseforderung der Volksbank ...:
54 
Zum einen fehlt es hier schon an der Darlegung einer dem Kläger anzulastenden Pflichtverletzung gegenüber der Volksbank als Absonderungsberechtigten. Der Kläger macht nämlich geltend (I 111 ff), er habe in Absprache mit der Volksbank nur einen Teil des aus der Verwertung des Altwerkzeugbestandes erzielten Erlöses ausbezahlt und im Übrigen mit dieser eine Stundungsvereinbarung getroffen. Soweit die Volksbank dem Kläger gegenüber Ansprüche aus §§ 60,61 InsO ableitet, ist - wie oben ausgeführt - von einem wissentlichen Verstoß des Klägers gegen seine Pflichten als Insolvenzverwalter auszugehen. Die Klage ist daher von Anfang an auch insoweit unbegründet gewesen, so dass eine Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits nicht in Betracht kam.
55 
III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
56 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 30/11/2018 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 31.08.2017 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2060,70 Euro nebst Zinsen in Höhe
published on 24/09/2009 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11.02.2009 - 5 O 275/08 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst: 1. Die B
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(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, geltend gemacht werden.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.

(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.

(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.