Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Juni 2013 - 12 U 204/12

published on 06/06/2013 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Juni 2013 - 12 U 204/12
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23. November 2012 - 3 O 21/12 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt aus einer Jagd-Haftpflichtversicherung Deckungsschutz.
Zwischen den Parteien besteht mit Wirkung seit 01.04.2007 ein Jagd-Haftpflichtversicherungsvertrag, der ausweislich des Versicherungsscheins vom 17.01.2007 auch das „Halten von nicht geprüften Jagdhunden“ umfasst. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2005) und die „Jagd-Bedingungen“ zugrunde. Die im Versicherungsschein enthaltene Prämienberechnung führt als Berechnungsgrundlagen an: „1 Jagdhaftpflicht“ und „1 Jagdhund“ . Nach Abschluss des Vertrages legte sich der Kläger einen weiteren ungeprüften Jagdhund zu und zeigte dies der Beklagten an.
Der Kläger meldete der Beklagten einen Schadensvorfall vom 04.12.2008 und benannte dabei Frau Silvia R als Geschädigte bzw. Anspruchstellerin.
Der Kläger hat - wie im Wesentlichen auch zuvor in der Schadenanzeige - in der Klageschrift behauptet, dass es am 04.12.2008 gegen 14:00 Uhr im Jagdrevier bei Sch zu einem Schadenereignis gekommen sei, das seine Hunde verursacht hätten. Nach Beendigung der Gesellschaftsjagd habe er seine beiden Hunde an der Leine geführt. Frau Sylvia R sei als Treiberin an der Gesellschaftsjagd beteiligt gewesen sei. Plötzlich hätten beide Hunde ein über die Wiese wechselndes Reh wahrgenommen und seien losgejagt. Aufgrund der Leine hätten sie dabei Frau R in einer Linksdrehung umgerissen, die sich dabei nicht unerhebliche Verletzungen - insbesondere einen Meniskusabriss und einen Bänderabriss - zugezogen habe, so dass sie mehrere Male habe operiert werden müssen. Wegen dieses Unfallereignisses mache Frau R nunmehr ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 10.000,00 zuzüglich Kosten von EUR 324,22 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 775,64 gerichtlich gegen den Kläger geltend.
Während des Verfahrens erster Instanz korrigierte der Kläger schriftsätzlich sein Vorbringen dahingehend, dass sich der behauptete Schadensfall am 03.12.2008 (also nicht am 04.12.2008) ereignet und er seine beiden Hunde nach Beendigung der Jagd Frau R die Hunde übergeben habe. Die Schadensanzeige sei vom Versicherungsmakler ausgefüllt und vom Kläger lediglich unterzeichnet worden.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass eine etwaige Obliegenheitsverletzung für Umfang und Feststellung des Versicherungsfalls nicht relevant geworden sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den Schadensersatzverpflichtungen gegenüber der Frau Sylvia R, anlässlich des Schadensfalles vom 04.12.2008 gegen 14:00 Uhr im Jagdrevier bei Sch freizustellen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen:
10 
Der Kläger habe zuletzt einen völlig anderen Sachverhalt angegeben als in seiner Schadensanzeige und auch noch in der Klageschrift, so dass die Beklagte wegen vorsätzlich falscher Angaben des Klägers zum Hergang des angeblichen Vorfalls und damit wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung von einer Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei.
11 
Das Landgericht hat mit Urteil vom 23.11.2012, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. Nach persönlicher Anhörung des Klägers und Vernehmung der Zeugen R, St und Ri sei der geltend gemachte Anspruch zu bejahen. Die Beklagte sei auch nicht nach § 28 Abs.2 VVG (bzw. § 6 Abs.3 VVG a.F.) wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers von ihrer Leistungspflicht frei geworden. Zwar habe der Kläger in seiner Schadenanzeige vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Der Kausalitätsgegenbeweis sei geführt. Nach dem Vorbringen der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme beziehe sich die Falschangabe und damit die fragliche Obliegenheitsverletzung des Klägers lediglich auf die Frage, ob der Kläger selbst oder Frau R die Hunde beim Schadensereignis selbst an der Leine gehalten habe. Dieser Unterschied habe jedoch keinen Einfluss auf die Leistungspflicht der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag; nach beiden Geschehensvarianten wäre sie zur Leistung verpflichtet gewesen. Damit hätte eine solche Obliegenheitsverletzung jedenfalls keinen nachteiligen Einfluss auf die Belange der Beklagten gehabt.
12 
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese weiterhin die Abweisung der Klage verfolgt. Der Kläger habe nicht nur vorsätzlich, sondern arglistig gehandelt. Die falschen Angaben hätten durchaus Einfluss auf die Leistungspflicht der Beklagten gehabt. Die beiden im Raume stehenden Geschehensvarianten hätten unterschiedliche Haftungsfolgen mit sich gebracht. Nach der zunächst geschilderten Variante wäre von der alleinigen Tierhalterhaftung des Klägers ohne Entlastungsmöglichkeit auszugehen gewesen. In der später geschilderten Variante wäre die Zeugin als Tieraufseherin anzusehen und eine Anspruchskürzung wäre schon deshalb in Betracht gekommen.
13 
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung zurückzuweisen, wobei er nach Hinweis zuletzt folgenden Klagantrag stellt:
14 
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren anlässlich des Schadensfalles vom 04.12.2008 gegen 14:00 Uhr bei Sch, aus dem er von Frau Sylvia R auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
16 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
17 
Die - gemäß § 533 ZPO zulässig geänderte - Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für den streitgegenständlichen Unfall vom Dezember 2008 Deckungsschutz zu gewähren. Die Beklagte ist von ihrer Leistungsverpflichtung freigeworden, weil der Kläger seine Obliegenheit zur Abgabe wahrheitsgemäßer Schadensberichte gemäß § 5 Abs. 3 AHB 2005/ Ziff. 25.2 AHB 2008 vorsätzlich und arglistig verletzt hat. Gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG ist bei der Beurteilung des Sachverhalts das VVG in seiner alten Fassung maßgebend, da der Versicherungsfall vor dem 31.12.2008 eingetreten ist.
18 
1. Der Kläger räumt ein, dass er in der Schadenanzeige und in der Klageschrift vorsätzlich falsche Angaben zum Schadenshergang gemacht habe. Dort war angegeben worden, dass sich der streitgegenständliche Jagdunfall so ereignet habe, dass der Kläger selbst seine beiden Hunde an der Leine führte und diese sich - als ein Reh vor ihnen aufgesprungen sei - losgerissen und Frau R umgerissen hätten. Der Kläger hat im Rahmen seiner erstinstanzlichen persönlichen Anhörung vor Vernehmung der geladenen Augenzeugen R, St und Ri selbst eingeräumt, dass auch diese - und auch die im Rechtstreit bislang gemachten - Angaben falsch gewesen seien. Er selbst habe die Hunde nicht an der Leine geführt, sondern beide schon morgens vor der Jagd an Frau R übergeben. Er selbst sei erst nach dem fraglichen Unfall hinzugekommen.
19 
Damit steht fest, dass der Kläger seine Obliegenheit zur wahrheitsgemäßer Schilderung des Schadenshergangs vorsätzlich verletzt hat.
20 
2. Allerdings hat die Beklagte über die an die Geschädigte geleistete Akonto-Zahlung von EUR 1.000 hinaus weitere Versicherungsleistungen nicht erbracht. Nach der Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zusammenfassend: BGH, Beschluss vom 04. Mai 2009 - IV ZR 62/07, juris-Tz. 9) kann sich der Versicherer bei einer vorsätzlichen folgenlosen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers nur dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fiel. So verhält es sich hier, so dass offen bleiben kann, ob hier noch von einer folgenlosen Obliegenheitsverletzung die Rede sein kann.
21 
Unterbleiben Leistungen des Versicherers, belegt dies nicht, dass die Obliegenheitsverletzung nicht generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen (BGH VersR 1993, 830 unter II 3). Es genügt, dass der Verstoß des Versicherungsnehmers generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (BGH VersR 1998, 577; Römer/Langheid, VVG, 2. A., 2003, § 6, Rdnr. 58). Hier ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Klägers zumindest generell geeignet war, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die beiden dargestellten Geschehensvarianten haftungsrechtlich unterschiedlich zu bewerten sind. Bei der zunächst geschilderten Variante ist dem Grunde nach ohne weiteres von einer Tierhalterhaftung des Klägers nach § 833 BGB auszugehen gewesen und ein Mitverschulden liegt eher fern. Bei der zuletzt vom Kläger eingeräumten Variante hingegen kommt ernsthaft in Betracht, die Geschädigte als Tieraufseherin im Sinne des § 834 S. 1 BGB zu behandeln. Ist jedoch der Aufseher selbst der Verletzte, haftet der Tierhalter zwar auch nach § 833 BGB, jedoch wird das Mitverschulden des Tieraufsehers vermutet. Der Tieraufseher hat sich gemäß § 834 S. 2 BGB zu entlasten (Palandt, BGB, 72. Auflage, 2013, § 834, Rn. 3 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2008 - 9 U 75/07, MDR 2009, 31). Fehlen andere Anhaltspunkte haften beide je zur Hälfte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.1995 - 22 U 82/94, VersR 1997, 456 f.). Damit stellt sich der gegen den Kläger geltend gemachte Haftpflichtanspruch zum Nachteil der mit dessen Abwehr oder Befriedigung belasteten Beklagten in wesentlichen Punkten zu Grund und Höhe anders dar als in der Schadensmeldung geschildert.
22 
3. Voraussetzung für die Leistungsfreiheit wäre bei Folgenlosigkeit weiterhin, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer vorher deutlich über den Anspruchsverlust belehrt hat, der ihm bei vorsätzlich falschen Angaben droht. Ob die Beklagte diese Belehrung erteilt hat, kann mangels Vorlage der kompletten Schadensanzeige nicht festgestellt werden. Auch ohne Belehrung wird der Versicherer aber leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflicht arglistig verletzt hat und deshalb den mit der Belehrungspflicht bezweckten Schutz nicht verdient (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Mai 2009 - IV ZR 62/07 -, juris-Tz. 9). Dem Kläger fällt hier Arglist zur Last.
23 
Eine arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers ist dagegen nicht erforderlich. Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 04. Mai 2009 - IV ZR 62/07 -, juris-Tz. 9). Hinsichtlich der Beeinflussung des Versicherers ist keine Absicht erforderlich; es reicht insoweit bedingter Vorsatz aus, der sich nicht auf die Vermögensinteressen des Versicherers beziehen muss (vgl. Schwintowski in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 2. Auflage 2011, § 28 VVG, Rdnr. 95). Der Versicherungsnehmer muss es nur für möglich halten, dass das eigene Verhalten die Entscheidung des Versicherers beeinflusst.
24 
Hierzu räumt der Kläger ein, dass er den Geschehensablauf seinem Versicherungsmakler richtig geschildert habe. Dieser habe jedoch erklärt, dass man das so nicht schreiben könne. Letztlich habe er die vom Versicherungsmakler formulierte und geschriebene Schadensanzeige mit der falschen Darstellung des Hergangs unterzeichnet. Demnach hat der Kläger nicht nur gewusst, dass der mit seiner Unterschrift bestätigte Geschehensablauf in seiner Schadensanzeige nicht zutreffend war, sondern er wollte mit der unzutreffenden Schilderung des Schadenshergangs eine Leistung der Beklagten erlangen, von der er annahm, dass sie bei wahrheitsgemäßer Darstellung nicht oder so nicht zu erwarten sei.
25 
Es vermag den Kläger nicht zu entlasten, dass er hier dem Rat seiner Versicherungsmaklers gefolgt ist. Das mag eventuell Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Versicherungsmakler begründen, ändert aber nichts an dem Bewusstsein des Klägers, dass der Versicherer getäuscht wird, um ihn zur Gewährung von Deckungsschutz zu veranlassen.
26 
4. Die vorsätzliche und arglistige Obliegenheitsverletzung führt zur vollen Verwirkung des Versicherungsschutzes. Eine nur teilweise Versagung der Leistung kommt zwar ausnahmsweise in Betracht, wenn die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und weitere Billigkeitsmomente zugunsten des Versicherungsnehmers ins Gewicht fallen (BGH, VersR 1993, 1351; VersR 1987, 149; VersR 1984, 453; VersR 1969, 411). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.
III.
27 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
28 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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published on 04/05/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 62/07 vom 4. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 4. Ma
published on 22/10/2008 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17.4.2007 hinsichtlich Ziffer 1 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 12 000 zu zahlen. 2.
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Annotations

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.