Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Feb. 2003 - 12 U 202/02

published on 20/02/2003 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Feb. 2003 - 12 U 202/02
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13.08.2002 - 2 O 3/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 255.645,94 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2001 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistung aus einer sogenannten Eigenschadenversicherung in Anspruch.
Die Klägerin hat im Jahre 1998 bei der Beklagten neben einer Haftpflichtversicherung auch eine Haftpflicht-Vermögensschaden-Versicherung abgeschlossen. Vertragsbestandteile dieser Vermögensschaden-Versicherung sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB) sowie die Besonderen Bedingungen mit Risikobeschreibung (HV 475/08). Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe von mehr als DM 500.000,00 (die Versicherungssumme ist im Versicherungsvertrag für den jeweiligen Versicherungsfall auf DM 500.000,00 begrenzt) entstanden, weil die damalige Geschäftsführerin der Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Wohnungsbauunternehmen an die von ihr als Generalunternehmerin beauftragte P. Bau GmbH in der Zeit vom 30.11.1999 bis 30.12.1999 in 27 Teilbeträgen insgesamt DM 646.000,00 vorfällig ausgezahlt hat. Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte mit Erfolg auf die in § 4 Ziff. 5 AVB und Ziff. IV 1 c der Besonderen Bedingungen geregelten Ausschlüsse berufen kann.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des klagabweisenden Urteils, das einen Ausschluss im vorliegenden Versicherungsfall bejaht hat, wird Bezug genommen.
Im Berufungsrechtszug verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung der Versicherungsleistung in Höhe von DM 500.000,00 = EUR 255.645,94 weiter und führt aus, das Landgericht habe die Versicherungsbedingungen falsch ausgelegt. Eine allgemeine Pflicht, nicht vorfällig zahlen zu dürfen, bestehe nicht. Anknüpfungspunkt für die Wissentlichkeit sei nicht die Tatsache der vorfälligen Zahlung, sondern die Pflichtverletzung, d.h. nicht die vorfällige Zahlung müsse wissentlich sein, sondern die darin angeblich liegende Pflichtverletzung.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
II. (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
Die Klägerin kann Gewährung von Versicherungsschutz beanspruchen. Versicherungsschutz aus der Vermögenshaftpflichtversicherung, der sich unstreitig auch auf Organe und Angestellte des Versicherungsnehmers erstreckt, wird gewährt, wenn der Versicherte wegen eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht wird, auch wenn dieser dem Versicherungsnehmern unmittelbar entsteht (sogenannter Eigenschaden). Die Klägerin ist hier aufgrund der vorfälligen Zahlung an die P. Bau GmbH ein Schaden von über DM 500.000,00 entstanden, weil die P. Bau GmbH infolge ihrer Insolvenz das Sanierungsobjekt nicht mehr fertig stellen konnte und die Klägerin ein Nachfolgeunternehmen beauftragen und bezahlen musste.
1. Risikoausschuss gem. § 4 Nr. 5 AVB Vermögen:
10 
Gem. § 4 Nr. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB) besteht der Versicherungsschutz dann nicht, wenn bei der Schadensstiftung von einer wissentlichen Pflichtverletzung des Versicherten oder eines seiner Organe (hier Geschäftsführerin) auszugehen ist.
11 
Bei der Auslegung dessen, was im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB unter wissentlichem Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigen) oder sonstigen wissentlichen Pflichtverletzungen zu verstehen ist, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Ausschlussklauseln nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142; BGH VersR 1986, 132; Senat VersR 2002, 842).
12 
Die Risikoausschlussklausel des § 4 Nr. 5 AVB Vermögen ändert die Bestimmung des § 152 VVG einmal zugunsten des Versicherungsnehmers ab, in dem der Risikoausschluss nur die Fälle der in der Klausel umschriebenen wissentlichen Verstöße gegen (Berufs-) Pflichten erfasst und diesbezüglich als Verschuldensform nicht schon bedingten Vorsatz genügen lässt, sondern Dolus directus ("wissentlich") erfordert. Zum Nachteil des Versicherungsnehmers wird § 152 VVG durch die Klausel dahin geändert, dass es nicht zum Tatbestand gehört, dass der schädigende Erfolg des Pflichtverstoßes gewollt ist. Wegen dieser Ausgestaltung verstößt die Ausschlussklausel des § 4 Nr. 5 AVB Vermögen nicht gegen das AGBG und ist rechtswirksam. Voraussetzung für ihr Eingreifen ist jedoch eine wissentliche Pflichtverletzung. Eine solche Pflichtverletzung begeht aber nur derjenige Versicherungsnehmer bzw. Versicherte, der die verletzte Pflicht positiv gekannt und sie zutreffend gesehen hat. Der Versicherungsnehmer muss das Bewusstsein gehabt haben, gesetz-, vorschrifts- oder pflichtwidrig zu handeln. Nur wer bewusst verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, mit denen ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist, muss sich den Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung entgegenhalten lassen (BGH VersR 1986, 647; VersR 1987, 174; VersR 1991, 176 und VersR 1992, 994). Der Versicherte muss daher das Bewusstsein gehabt haben, pflichtwidrig zu handeln. Anzulasten sein muss dem Versicherten danach die Verletzung einer - für ihn verbindlich begründeten - Pflicht. Ein derartiger Pflichtverstoß lässt sich nur dadurch geltend machen, dass aufgezeigt wird, wie sich der Versicherte hätte verhalten müssen. Für einen bewussten Pflichtenverstoß muss darüber hinaus dargelegt werden, der Versicherte habe gewusst, wie er sich hätte verhalten müssen. Wusste der Versicherte gar nicht, was er hätte tun oder unterlassen müssen, um dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens zu entgehen, so kommt ein bewusster Pflichtenverstoß nicht in Betracht (BGH VersR 1987, 174).
13 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien stellt die unstreitig entgegen dem Zahlungsplan im Bauvertrag der Klägerin mit der P. Bau GmbH nur aus steuerlichen Gründen vorgenommene vorfällige Zahlung im Zeitraum vom 30.11.1999 bis 30.12.1999 (27 Teilbeträge) in Höhe von insgesamt DM 646.000,00 keine solche wissentlichen Pflichtverletzung im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB dar.
14 
Ein Verstoß durch die Zahlung gegen eine Bedingung oder Anweisung liegt nicht vor, ebenfalls kein Gesetzesverstoß. Eine allgemeine Pflicht, nicht vorfällig zahlen zu dürfen, besteht auch unter Kaufleuten nicht. Der Klägerin ist durch den Zahlungsplan auch nicht verboten gewesen, eine abweichende Zahlung gegenüber der P. Bau GmbH vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Bauunternehmer über Abschlagszahlungen und deren Fälligkeit nach Bauvorschriften. Der Bauvertrag mit Zahlungsplan begründet Pflichten in Bezug auf Zahlungen lediglich im Verhältnis zur P. Bau GmbH. Der Bauvertrag beinhaltet danach lediglich die schuldrechtliche Pflicht der Klägerin, bei Fälligkeit an das Bauunternehmen zu zahlen, nicht jedoch ein Verbot vorfälliger Zahlungen.
15 
Richtig ist allerdings, dass hier auch Pflichten der versicherten Geschäftsführerin gegenüber der Klägerin in Rede stehen. Diese umfassen auch die Verpflichtung, ohne begründeten Anlass keine vorfälligen Leistungen zu Lasten des Geschäftsherrn zu erbringen, insbesondere bei noch nicht erbrachter oder nicht gesicherter Gegenleistung. Im vorliegenden Fall fehlt es aber insoweit an einem wissentlichen Pflichtenverstoß. Denn Anknüpfungspunkt für die Wissentlichkeit ist die Pflichtverletzung. Nicht die vorfällige Zahlung muss wissentlich sein, sondern die darin angeblich liegende Pflichtverletzung.
16 
Die Geschäftsführerin der Klägerin hat - wie ihre Vernehmung in erster Instanz ergeben hat - in dem Bewusstsein gehandelt, nur durch die vorfällige Zahlung bei Fertigstellung des Bauvorhabens im wesentlichen im Jahre 1999 - wie ihr durch den Steuerberater angeraten worden sei - die ihren Kunden in Aussicht gestellten Sonderabschreibungen erhalten zu können. An eine Absicherung der vorfälligen Zahlung habe sie hierbei nicht gedacht. Auch habe der Zuständige der P. Bau GmbH zugesichert, das Bauvorhaben 1999 im wesentlichen fertig zustellen.
17 
Die Geschäftsführerin der Klägerin hat somit in der Annahme, das im Interesse auch der Klägerin Gebotene zu veranlassen, und im Vertrauen auf die Richtigkeit ihres Vorgehens bei der vorfälligen Zahlung gehandelt. Die Fehlerhaftigkeit ihres Tuns war ihr damit nicht bewusst.
18 
2. Ziff. IV 1 c Besondere Bedingungen (HV 475/08):
19 
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist auch der Ausschlusstatbestand der Ziff. IV 1 c Besondere Bedingungen nicht erfüllt.
20 
Gem. Ziff. IV 1 c der Besonderen Bedingungen mit Risikobeschreibung (HV 475/08) sind Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die bei der Bearbeitung von eigenen oder fremden Bauvorhaben dadurch entstehen, dass Kostenanschläge, Finanzierungspläne, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Bauzeiten oder Lieferfristen nicht eingehalten oder falsch berechnet werden. Abgedeckt ist jedoch der Fall, dass der Versicherungsnehmer fahrlässig entgegen den Festlegungen des Finanzierungsplanes oder der ihm erteilten Weisungen Geldbeträge zur Unzeit oder an unrichtige Empfänger überweist.
21 
Nicht abgesichert sind danach solche Schäden, die die Sphäre der Gesellschaft (Klägerin) und damit die von dieser aufgestellten Kalkulationsunterlagen wie Kostenanschläge, Finanzierungspläne, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und deren falsche Berechnung betreffen. Hierbei handelt es sich um das insbesondere auch nach der Erläuterung im Merkblatt zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Wohnungsunternehmen nicht abgedeckte, sogenannte kaufmännische Unternehmerrisiko. Im Merkblatt der Beklagten ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich ausgeführt, was nicht versichert ist, nämlich Schäden durch unzutreffende Renditeerwägungen, Verkennung der Marktlage, Fehlkalkulation, unrichtige Beurteilung der Bonität und Stilllegung des Baus wegen fehlender Mittel. Dagegen ist vom Versicherungsschutz der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung die rechtliche und finanzielle Bearbeitung eigener und fremder Bauvorhaben, die Verwaltung von eigenem und fremdem Grundbesitz sowie die Bearbeitung von Personal- und Gehaltssachen umfasst. Ausdrücklich heißt es weiter in dem Merkblatt hierzu, dass vom Versicherungsschutz als Haftpflichtgefahr insbesondere die finanzielle Abwicklung, Rechnungsprüfung und Auszahlungen bei der Durchführung eines Bauvorhabens umfasst sind. Nach Ziff. IV 1 c der Besonderen Bedingungen ist auch der Fall gedeckt, dass der Versicherungsnehmer fahrlässig entgegen den Festlegungen im Finanzierungsplan Geldbeträge zur Unzeit überweist.
22 
Der Zahlungsplan regelt im vorliegenden Fall die Fälligkeit der Vergütung, insbesondere der Abschlagszahlungen nach Bauvorschriften mit dem Bauunternehmer, der P. Bau GmbH, und stellt damit schon keinen Finanzierungsplan im Sinne von Ziff. IV 1 c der besonderen Bedingungen dar. Sachlich besteht insoweit kein Unterschied zu den zweifelsfrei vom Versicherungsschutz umfassten Fällen, in denen ein Zahlungsplan nicht vereinbart ist, Zahlungen aber gleichwohl vorfällig erbracht werden. Zwar kann der Zahlungsplan Teil des in den Bedingungen genannten Finanzierungsplanes sein, nämlich dann, wenn der Finanzierungsplan auf den Zahlungsplan abstellt. Dies ist dann der Fall, wenn die Teilzahlungen in Form von Abschlagszahlungen an den Unternehmer jeweils mit dem Finanzierungsplan des Versicherten gekoppelt ist, d.h. der Versicherte die Finanzierung des Bauvorhabens durch seine Bank z.B. erst nach Baufortschritten entsprechend dem Zahlungsplan vornimmt. Dass dies hier so der Fall ist, hat die Beklagte weder dargelegt noch unter Beweis gestellt (zur Beweislast für den Risikoausschluss auf Seiten des Versicherers: BGH VersR 1986, 847).
23 
Abgesichert durch die Vermögenshaftpflichtversicherung sind (gerade) Fälle, die bei der rechtlichen und finanziellen Bearbeitung eigener und fremder Bauvorhaben unterlaufen. Die vorfällige Zahlung an den Bauunternehmer, hier die P. Bau GmbH, ohne entsprechende Absicherung - etwa durch eine Bankbürgschaft - stellt einen Fehler bei der rechtlichen und finanziellen Abwicklung des Bauvorhabens dar. Die vorfällige Zahlung, die aufgrund der Beratung des Steuerberaters wegen der notwendigen Abschreibungen für die Kunden des Versicherten noch in 1999 vorgenommen werden mussten, stellt danach eine vertragliche Abweichung hinsichtlich der mit der P. Bau GmbH vereinbarten Zahlungsmodalitäten im Bauvertrag dar, anlässlich derer jedoch seitens der Klägerin bzw. der Geschäftsführerin fahrlässig zum Nachteil der Klägerin eine Absicherung durch Bankbürgschaft nicht vorgenommen worden ist. Diese Vorgehensweise betrifft damit nicht das nicht versicherte kaufmännische Unternehmensrisiko, sondern den versicherten Fall der fehlerhaften rechtlichen/finanziellen Bearbeitung eines eigenen Bauvorhabens durch fehlerhafte Auszahlung von Abschlagszahlungen.
24 
Soweit die Beklagte meint, aus dem in Ziff. IV 1 c der Besonderen Bedingungen vorgenommenen Einschluss von fahrlässigen unzeitigen Überweisungen in den Versicherungsschutz schließen zu können, vorsätzliche Überweisungen seien immer ausgeschlossen, übersieht sie die Systematik ihrer Versicherungsbedingungen. Danach sind unzeitige Auszahlungen grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst. Dadurch verursachte Haftungsfälle unterliegen nur dann dem bedingungsgemäßen Ausschluss, wenn sie gleichzeitig einen Verstoß gegen einen Finanzierungsplan darstellen, wovon wiederum eine Ausnahme in den Fällen gemacht wird, in welcher der Verstoß fahrlässig erfolgt.
25 
3. Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz kann die Klägerin aus Verzugsgesichtspunkten ab 26.02.2001 (Ablehnung der Eintrittspflicht durch die Beklagte; Anlage K 15) verlangen.
III.
26 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
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published on 30/11/2018 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 31.08.2017 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2060,70 Euro nebst Zinsen in Höhe
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.

(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.

(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.