Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. Okt. 2004 - 12 U 199/04

published on 28/10/2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. Okt. 2004 - 12 U 199/04
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05. Mai 2004 - 6 O 920/03 - im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger zusätzlich zu der nach ihrer Satzung zu leistenden Betriebsrente

a) für die Zeit ab 01.01.2003 bis zum 31.10.2007 jeweils monatlich im Voraus einen Betrag von 234,51 EUR, der entsprechend § 39 VBLS n.F. jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 1 % zu erhöhen ist, sowie

b) für die Zeit ab 01.11.2007 jeweils monatlich im Voraus einen Betrag von 56,07 EUR, der entsprechend § 39 VBLS n.F. jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 1 % zu erhöhen ist,

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der … 1942 geborene Kläger erhält von der Beklagten gemäß Bescheid vom 26.02.2003 seit 01.01.2003 eine Betriebsrente (Zusatzversorgungsrente) von monatlich 170,83 EUR brutto. Bei Zugrundelegung einer vom Kläger im März 2002 bei der Beklagten eingeholten Rentenauskunft, in der bei der Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die ermittelte Gesamtversorgung ein durchgeführter Versorgungsausgleich übersehen worden war, hätte sich eine wesentlich höhere Betriebsrente ergeben. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Auskunft in Anspruch und verlangt zuletzt im Wege der Feststellungsklage eine entsprechend der Auskunft erhöhte Rentenleistung.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat der Klage im Wesentlichen entsprochen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers ab 01.01.2003 von der Gesamtversorgung des Klägers die tatsächlich in der gesetzlichen Rentenversicherung bezogene Rente abzuziehen und nicht den fiktiven Rentenbetrag, der sich ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs ergeben würde.
Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung beantragt die Beklagte, das landgerichtliche Urteil wie folgt abzuändern:
Die Klage wird abgewiesen.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Differenz zwischen der ihm zustehenden Betriebsrente bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2003 und der fiktiv von ihm zu beanspruchenden Betriebsrente bei einem Rentenbeginn zum 01.11.2007 (= Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers) zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für fehlerhaft. Zu Unrecht habe das Landgericht über die von ihr bestrittene Behauptung des Klägers, er hätte bei einer zutreffenden Rentenauskunft noch fast 5 Jahre weitergearbeitet, keinen Beweis erhoben. Ein etwaiger Nachteil des Klägers aus der unzutreffenden Auskunft werde jedenfalls durch die gebotene Gegenrechnung der für diesen Zeitraum erlangten Freizeit ausgeglichen. Allenfalls könne der Kläger beanspruchen, so gestellt zu werden, wie wenn er eine ihrem Inhalt nach richtige Auskunft erhalten hätte. Der Schaden daraus bestehe allenfalls in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der mit Ablauf des 65. Lebensjahres (01.11.2007) zu zahlenden Betriebsrente zu der ab 01.01.2003 tatsächlich gezahlten Betriebsrente.
10 
Der Kläger beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat den Kläger im Verhandlungstermin persönlich angehört.
II.
13 
Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie führt der Sache nach zu einer ab 01.11.2007 wesentlich eingeschränkten Verurteilung.
14 
1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie ihm mit Schreiben vom 26.03.2002 eine fehlerhafte Rentenauskunft erteilt hat. Die Beklagte war auf der Grundlage von § 70 a VBLS verpflichtet, dem Kläger eine nach dem Stand ihrer Erkenntnismöglichkeiten zutreffende Auskunft zu erteilen (vgl. das Senatsurteil OLG Karlsruhe, Versicherungsrecht 2002, 833 unter I 1 und 2; BGHZ 155, 354 unter I 2 a zu Auskünften des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung). Diese Pflicht hat sie mit der Auskunft vom 26.03.2002 verletzt. Bei der Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die maßgebliche Gesamtversorgung hat die Beklagte entgegen § 40 Abs. 2 a bb ihrer damals maßgeblichen Satzung (VBLS a. F.) nicht den gesamten, also den nicht um die auf die geschiedene Ehefrau übertragene Anwartschaft verminderten Rentenbetrag angerechnet, sondern lediglich den dem Kläger nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibenden Betrag von 999,15 EUR. Die Falschauskunft beruht auch auf einem Verschulden des für die Beklagte handelnden Mitarbeiters. Der ihrer Auskunft zugrunde liegenden Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 01.02.2002 war eindeutig zu entnehmen, dass zu Lasten des Versicherungskontos des Klägers ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden war und es sich bei der mitgeteilten Altersrente von monatlich 999,15 EUR um den nach Übertragung der Anwartschaften auf die geschiedene Ehefrau verringerten Betrag handelte.
15 
2. Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht insoweit, als es unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 10.07.2003 - II XR 155/02 - (BGHZ 155, 354) ohne weiteres annimmt, die Beklagte müsse den Kläger so stellen, als wenn die von ihr erteilte Auskunft richtig gewesen wäre.
16 
Nach der Entscheidung BGHZ 155, 354, der der Senat folgt, ist zur Frage, ob und inwieweit dem Auskunftsempfänger auf Grund der falschen Mitteilung ein Schaden entstanden ist, im Ausgangspunkt - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen - danach zu fragen, wie sich die Vermögenslage entwickelt hätte, wenn sich der Rentenversicherungsträger amtspflichtgemäß verhalten, also zutreffende Auskünfte erteilt hätte. Nur wenn sich danach ein Vermögensnachteil ergibt, ist in einem zweiten, gegebenenfalls der Begrenzung des ersatzfähigen Schadens in wertender Betrachtung dienenden Schritt festzustellen, wie sich die Vermögenslage des Auskunftsempfängers entwickelt hätte, wenn die Auskunft mit dem erteilten Inhalt richtig gewesen wäre. Denn der Geschädigte soll nicht weitergehend geschützt werden, als er tatsächlich auf die erteilte Auskunft vertrauen durfte.
17 
3. Dies zugrunde gelegt ergibt sich im Streitfall:
18 
a) Der Senat ist aufgrund der Darlegungen des Klägers im zweiten Rechtszug und seiner persönlichen Anhörung im Verhandlungstermin gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichend davon überzeugt, dass der Kläger, wenn die Rentenauskunft der Beklagten vom 26.03.2002 zutreffend gewesen und ihm anstelle des fälschlich mit 529,18 EUR bezifferten Betrages - wie in der späteren Mitteilung vom 26.02.2003 - lediglich eine Rente aus der Zusatzversorgung in Höhe von 170,83 EUR brutto in Aussicht gestellt worden wäre, nicht schon zum 01.01.2003 in Ruhestand gegangen wäre und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch genommen, sondern bis zum regulären Renteneintrittsalter mit Ablauf des 65. Lebensjahres, also bis 31.10.2007, weiter gearbeitet hätte. In diesem Falle hätten dem Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand über 350 EUR brutto monatlich mehr zur Verfügung gestanden. Der Kläger hat unter Verweis auf seine mit Schriftsatz vom 14.10.2004 vorgelegte Fixkostenaufstellung (Gesamtsumme: 988,16 EUR, As. II 79) nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass er in Kenntnis dieser Situation vor Ende seines 65. Lebensjahres keinen Rentenantrag gestellt hätte.
19 
b) Hinsichtlich der Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens ist zu differenzieren:
20 
aa) Im Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.10.2007 hätte der Kläger, wenn er weiter gearbeitet hätte, ausweislich der beispielhaft vorgelegten Vergütungsmitteilung von Oktober 2002 (As. II 77) über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.213 EUR verfügt (etwaige Sonderzuwendungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind nicht dargelegt). Gegenüber der nunmehr bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 989,08 EUR (AH I 35) und der von der Beklagten gewährten Zusatzrente (Betriebsrente) von 156,23 EUR verbleibt eine Differenz von rund 1.068 EUR, um die der Kläger monatlich schlechter steht. Der Kläger hätte sich jedoch, wäre die Auskunft der Beklagten vom 26.03.2002 mit dem erteilten Inhalt richtig gewesen, mit den dann auf dieser Basis zu erwartenden Renteneinkünften zufrieden gegeben. Sein Ersatzinteresse ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung daher auch nur insoweit schutzwürdig. Zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 989,08 EUR wäre eine Betriebsrente hinzugekommen, die sich, wie die Beklagte unwiderlegt vorgerechnet hat, auf 476,64 EUR abzüglich der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung, als auf einen Nettobetrag von 390,74 EUR belaufen hätte. Damit kann der Kläger für den angegebenen Zeitraum bis 31.10.2007 den Differenzbetrag zur tatsächlich gewährten Zusatzversorgungsrente von 156,23 EUR, also 234,51 EUR monatlich ersetzt verlangen. Dieser Betrag ist in entsprechender Anwendung der für die Betriebsrente geltenden Bestimmungen des § 47 Abs. 1 Satz 1 VBLS n.F. jeweils monatlich im Voraus zu leisten sowie des § 39 VBLS n.F. jeweils zum 01.07. eines Jahres um 1 % zu erhöhen.
21 
Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich der Kläger nicht die Freizeit, die er im Vergleich zur Situation seiner Weiterbeschäftigung bis zum regulären Renteneintrittsalter hinzugewonnen hat, schadenskompensierend anrechnen lassen. Zum einen kann Freizeit jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht als ein vermögenswertes Gut angesehen werden (vgl. zur Freizeiteinbuße Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage, vor § 249 Rn 38 m. w. N.). Darüber hinaus hat sich der Kläger den Freizeitgewinn durch den Verzicht auf wesentlich höhere Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit „erkauft“, für die die Beklagte wegen der gebotenen wertenden Haftungsbegrenzung nicht einstehen muss (vgl. BGHZ 155, 354 unter I 4 c bb).
22 
bb) Ab 01.11.2007 - also dem Zeitpunkt des regulären Renteneintritts, wenn der Kläger weiter gearbeitet hätte - ergibt sich nach den Darlegungen der Beklagten bei angenommener Weiterbeschäftigung eine Betriebsrente von 281,52 EUR brutto. Zieht man hiervon den von der Beklagten unwidersprochen auf 49,37 EUR bezifferten Kürzungsbetrag für den Versorgungsausgleich sowie von dem verbleibenden Betrag von 232,15 EUR einen entsprechend den gegenwärtigen Verhältnissen geschätzten Betrag für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von insgesamt 8,55 % hieraus = 19,85 EUR ab, verbleibt eine Nettorente von 212,30 EUR. Das ergibt eine Differenz zur tatsächlich – auf der Basis des durchgeführten Versorgungsausgleichs - gewährten Rente (156,23 EUR) von 56,07 EUR monatlich. Diese Differenz ist vollumfänglich zu ersetzen, da die Betriebsrente, wäre die falsche Auskunft, auf die der Kläger vertraut hat, richtig gewesen, 390,74 EUR netto betragen hätte, also höher als der tatsächliche Schaden gewesen wäre. Bei dieser Sachlage wirkt sich die nach der Entscheidung BGHZ 156, 354 (unter I 4 b) gebotene normative Einschränkung des ersatzfähigen Schadens auf den Rentenbetrag, auf den der Auskunftsempfänger nach den erteilten Auskünften vertrauen durfte, nicht begrenzend aus. Da der aufgrund der Falschauskunft tatsächlich eingetretene Vermögensnachteil des Klägers insoweit geringer war als der Nachteil im Vergleich mit dem (hypothetischen) Fall, dass die falsche Auskunft richtig gewesen wäre, kann er den vollen Ausgleich des ihm tatsächlich erwachsenen Schadens von der Beklagten beanspruchen. Auch insoweit sind die für die Betriebsrente geltenden Bestimmungen der §§ 39, 47 Abs. 1 Satz 1 VBLS n.F. entsprechend anzuwenden.
23 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 05/10/2007 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreck
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.