Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 19. Jan. 2016 - 12 U 116/15

published on 19/01/2016 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 19. Jan. 2016 - 12 U 116/15
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11.06.2015 - 9 O 5/15 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.282,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte 24%, die Klägerin 76%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht restliche Zahlungsansprüche aus einem beendeten Versicherungsvertrag geltend, der nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen worden war.
Die Klägerin stellte am 09.12.2004 einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Am 14.12.2004 stellte die Beklagte den Versicherungsschein aus. Danach betrugen die Versicherungsprämien bei einer vereinbarten Dynamisierung von 6% p.a. anfänglich 100,00 EUR monatlich. Der jeweilige Sparanteil sollte in den Fonds D. investiert werden. Als Ablauftermin der Beitragszahlung wurde der 31.12.2017, als Beginn der Rentenzahlung der 01.01.2033 festgelegt. Die Beklagte übersandte der Klägerin den Versicherungsschein nebst den maßgeblichen Versicherungsbedingungen und den Verbraucherinformationen mit Begleitschreiben vom 14.12.2004. Dieses enthält folgende Belehrung:
WIDERSPRUCHSRECHT
Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb einer bestimmten Frist nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Genaue Angaben über Beginn und Ablauf der Frist enthält die Ziffer „Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen“ in der beigefügten Verbraucherinformation zu Ihrer Fondsgebundenen Rentenversicherung nach Tarif (…). BITTE BEACHTEN SIE HIERZU, DASS AUFGRUND EINER ÄNDERUNG DES VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZES (VVG) DIE WIDERSPRUCHSFRIST AB DEM 01.10.2004 VON 14 AUF 30 TAGE VERLÄNGERT WURDE. DIESE REGELUNG GILT SELBSTVERSTÄNDLICH AUCH FÜR IHREN VERTRAG. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
In den Verbraucherinformationen findet sich unter Ziff. 6 folgender Hinweis:
6. Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen?
Dem Versicherungsvertragsgesetz zufolge haben Sie das Recht, dem Vertrag uns gegenüber in Textform zu widersprechen. Die Frist zur Ausübung Ihres Widerspruchs beträgt 14 Tage und beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem Sie von uns Ihren Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) erhalten haben. (…)
Der Vertrag wurde zunächst plangemäß durchgeführt. Mit Schreiben vom 24.11.2007 beantragte die Klägerin die Stundung der Versicherungsbeiträge. Zum 01.07.2008 erfolgte eine Vertragsänderung, durch die u.a. die unbezahlten Beträge seit 01.01.2008 ausgeglichen wurden. Mit Anwaltsschreiben vom 23.10.2014 erklärte die Klägerin den Widerspruch nach § 5a VVG a.F.. Dieser wurde von der Beklagten zurückgewiesen. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 07.11.2014 wiederholte die Klägerin den Widerspruch und erklärte hilfsweise die Kündigung des Vertrags. Mit Schreiben vom 16.12.2014 bestätigte die Beklagte die Kündigung und rechnete den Vertrag ab. Sie zahlte an die Klägerin den ermittelten Rückkaufwert in Höhe von 12.510,88 EUR abzüglich abzuführender Steuern in Höhe von 24,53 EUR, somit 12.486,35 EUR aus. Mit Anwaltsschreiben vom 02.01.2015 wiederholte die Klägerin ein weiteres Mal den Widerspruch und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 09.01.2015 auf, wegen der insgesamt erbrachten Prämienzahlungen und der gezogenen Nutzungen einen Betrag in Höhe von weiteren 3.774,77 EUR zu zahlen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass die erteilte Belehrung unwirksam sei. Sie sei bereits formell unwirksam, da diese im Fließtext weitgehend „untergehe“. Auch inhaltlich sei die Belehrung zu beanstanden, da nicht eindeutig über die maßgebliche Frist belehrt worden sei. Insbesondere sei die Verweisung auf die Belehrung in den Verbraucherinformationen nicht statthaft. Darüber hinaus sei das Policenmodell europarechtswidrig, sodass der Versicherungsvertrag auch aus diesem Grund unwirksam sei. Der Vertrag sei daher rückabzuwickeln. Sie habe Prämien in Höhe von insgesamt 14.181,59 EUR entrichtet und damit 1.695,24 EUR mehr als der von der Beklagten ermittelte Rückkaufwert. Die gezogenen Nutzungen dürfe sie mit 5% p.a. schätzen. Insoweit ergebe sich ein Betrag in Höhe von 3.555,46 EUR. Es sei ihr nicht zuzumuten, die Geschäftsberichte der Beklagten auszuwerten. Der Anspruch ergebe sich auch unter Schadensersatzgesichtspunkten. Ein Hinweis auf Rückvergütungen (Kick-Back) sei nicht erfolgt. Hilfsweise bestehe ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Höhe des ungekürzten Rückkaufwerts, des ungezillmerten Deckungskapitals, der Überschussbeteiligung und zu der Frage, ob die Beklagte Rückvergütungen erhalten habe.
10 
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
11 
I. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.250,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % p.a. seit dem 03.01.2015 zu bezahlen,
12 
II. hilfsweise für den Fall, dass dem Klageantrag zu I. nicht stattgegeben wird, die Beklagte zu verurteilen, an einen von der Klägerin zu benennenden, mit Ausnahme gegenüber dem Gericht allgemein zur Verschwiegenheit verpflichteten Versicherungsmathematiker hinsichtlich des zwischen den Parteien bestehenden fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages 6161226179 Auskunft darüber zu erteilen,
13 
a. welchen Rückkaufswert (gemäß § 176 Abs. 1 und 3 VVG) der Vertrag im Zeitpunkt seiner Beendigung hatte, dies jeweils ohne Durchführung eines „Abzugs“ gemäß § 176 Abs. 4 bzw. § 174 Abs. 4 VVG,
14 
b. wie hoch das mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnete ungezillmerte Deckungskapital der Vertrag im Zeitpunkt seiner Beendigung war,
15 
c. welche Überschussbeteiligung an dem Vertrag im Zeitpunkt seiner Beendigung bereits zugewiesen worden war und welche Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschläge hierauf an die Finanzverwaltung abgeführt wurden, wobei die Auskunft durch Angabe der angewandten Formelwerke und der zur Anwendung der Formelwerke erforderlichen Einsatzwerte in nachvollziehbarer und nachprüfbarer Weise zu erfolgen hat,
16 
d. ob und wenn ja in welcher Höhe von den Kapitalanlagegesellschaften, in denen die zum fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages 6161226179 gezahlten Beiträge investiert wurden, an die Beklagte Rückvergütungen in Form von verdeckten Gewinnbeteiligungen gezahlt wurden,
17 
e. sowie einen sich nach der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
18 
Die Beklagte hat beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Sie hat geltend gemacht, der erklärte Widerspruch sei verfristet. Die erteilte Belehrung sei wirksam. Sie sei im Original drucktechnisch in kursiver Schrift hervorgehoben und damit vom übrigen Text abgesetzt gewesen. Das Policenmodell sei europarechtskonform. Unabhängig davon sei es der Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen, nachdem dieser fast 10 Jahre vereinbarungsgemäß durchgeführt worden sei. Bereicherungsrechtliche Ansprüche seien zudem verjährt. Die Prämienzahlungen der Beklagten beliefen sich auf lediglich 14.023,58 EUR. Bei einer Rückabwicklung müsste sich die Klägerin den erhaltenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Bei der Saldierung seien zudem die angefallenen Verwaltungs- und Abschlusskosten sowie die erhobenen Ratenzuschläge in Abzug zu bringen. Eine Pflichtverletzung bei Vertragsabschluss liege nicht vor. Die Sparanteile seien zu 100% in den vereinbarten Fonds investiert worden. Die Kick-Back-Rechtsprechung finde keine Anwendung. Die hilfsweise begehrten Auskünfte seien bereits erteilt worden.
21 
Mit Urteil vom 11.06.2015 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Prämien seien aufgrund des abgeschlossenen Versicherungsvertrags nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden. Das Policenmodell begegne keinen europarechtlichen Bedenken, sodass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht veranlasst sei. Der erklärte Widerruf sei verfristet. Die erteilte Belehrung sei wirksam. Diese sei auf der ersten Seite des Policenbegleitschreibens unter der Rubrik „Wichtige Hinweises“ durch die in Großschrift gehaltene Überschrift „Widerspruchsrecht“ drucktechnisch so hervorgehoben, dass sie auch dann, wenn die Klägerin nicht nach einer Belehrung suchte, nicht übersehen werden konnte. Die Belehrung entspreche hinsichtlich der Form und Frist den gesetzlichen Vorgaben des § 5a Abs. 2 VVG a.F.. Dementsprechend habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen. Im Übrigen sei der Vortrag insoweit weder substantiiert noch unter Beweis gestellt worden. Auch ein vertraglicher Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Die Behauptung, die Klägerin könne Rückvergütungen erhalten haben, stelle keinen substantiierten Vortrag zu einer Pflichtverletzung dar. Die hilfsweise geltend gemachten Auskunftsansprüche seien von der Beklagten bereits erfüllt worden.
22 
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Hauptantrag weitererfolgt. Sie rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung, soweit das Landgericht die erteilte Belehrung für wirksam erachtet habe. Ergänzend führt sie aus, dass die Beklagte sich nicht auf Verwirkung berufen könne. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich darauf eingerichtet habe, die Klägerin werde ein ihr zustehendes Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben.
23 
Die Klägerin beantragt,
24 
unter Abänderung des am 11.06.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Mannheim, Az. 9 O 5/15, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.250,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2015 zu zahlen.
25 
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,
26 
die Berufung zurückzuweisen.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit in diesem Urteil keine anderen Feststellungen getroffen sind, auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II.
28 
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) Anspruch auf eine weitere Zahlung in Höhe von 1.282,99 EUR nebst Verzugszinsen seit 10.01.2015.
29 
1. Die Klägerin hat fristgerecht den Widerspruch erklärt. Die erteilte Widerspruchsbelehrung ist unwirksam (dazu a.). Die Jahresfrist des § 5 Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. findet infolge richtlinienkonformer Auslegung keine Anwendung (dazu b.).
30 
a. Die erteilte Belehrung ist unzureichend. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt die Widerspruchsfrist erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die in § 5a Abs. 1 VVG a.F. bezeichneten Unterlagen - also die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG - vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Die Belehrung im Begleitschreiben erwähnt aber nur den Versicherungsschein. Der Verweis auf die - im Hinblick auf die maßgeblichen Unterlagen zutreffende, aber ihrerseits nicht besonders hervorgehobene Belehrung unter Ziff. 6 der Verbraucherinformationen - ist nicht ausreichend, weil in der maßgeblichen Belehrung selbst vollständig und richtig auf den Fristbeginn hinzuweisen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Das Erfordernis der hervorgehobenen Belehrung bezieht sich auch auf den maßgeblichen Fristbeginn. Zum anderen folgt dies aus dem Sinn und Zweck des Belehrungserfordernisses. Dieser besteht darin, dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zu geben, Vor- und Nachteile des Geschäfts in Ruhe zu überdenken und diesem innerhalb bestimmter Frist zu widersprechen. Um diesen Schutzzweck zu erreichen und zu verhindern, dass der Widerspruch aus Unkenntnis der Rechtslage unterbleibt, ist es erforderlich, den Versicherungsnehmer durch eine entsprechende Ausgestaltung auf sein Widerspruchsrecht unübersehbar hinzuweisen. Dies setzt voraus, dass sich die Belehrung aus dem übrigen Text deutlich heraushebt und so die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt. Die Belehrung darf in den Vertragsunterlagen nicht nahezu untergehen. Sie ist so gesondert zu präsentieren beziehungsweise drucktechnisch so stark hervorzuheben, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (vgl. Senat, Urteil vom 15.01.2015, 12 U 78/13, juris, Tz. 45). Dieser Zweck würde aber konterkariert, wenn man es entsprechend der Ansicht der Beklagten genügen lassen wollte, in der Belehrung wegen der Voraussetzungen des Widerspruchsrechts auf andere, nicht hervorgehobene und damit nicht ohne weiteres auffindbare Stellen in den Versicherungsunterlagen Bezug zu nehmen, die sich der Versicherungsnehmer erst zusammensuchen muss.
31 
Auf die Frage, ob entsprechend der Auffassung der Klägerin die Belehrung auch im Hinblick auf die Fristdauer zu beanstanden ist, kommt es damit ebenso wenig an, wie auf die Behauptung der Beklagten, die streitgegenständliche Belehrung sei im Original in kursiver Schrift gehalten und damit ausreichend hervorgehoben gewesen.
32 
b. Der Widerspruch ist damit ungeachtet von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG - der auch bei fehlender oder unwirksamer Belehrung ein Ende der Widerspruchsfrist spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie vorsieht - nicht verfristet. Diese Vorschrift findet im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung in den Fällen einer unzureichenden Widerspruchsbelehrung infolge richtlinienkonformer Auslegung keine Anwendung (BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11, juris).
33 
2. Die Klägerin hat ihr Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
34 
Es fehlt hier am Umstandsmoment. Aus der jahrelangen Prämienzahlung allein lässt sich ein treuwidriges Verhalten nicht herleiten. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers kann nur bei ordnungsgemäßer Belehrung entstehen (vgl. BGH, aaO, Tz. 39 f; Senat, Urteil vom 22.05.2015 - 12 U 122/12, juris, Tz. 39)
35 
3. Der erhobene Verjährungseinwand der Beklagten greift nicht durch. Die dreijährige Regelverjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB war zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abgelaufen. Die Widerspruchserklärung ist entscheidend für die Entstehung des Bereicherungsanspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (BGH, Urteil vom 08.04.2015, IV ZR 103/15, juris, Tz. 19). Der Bereicherungsanspruch wurde erst fällig, als die Klägerin den Widerspruch erklärte und damit dem bis dahin schwebend unwirksamen Versicherungsvertrag (vgl. BGH, aaO, Tz. 22) endgültig die Wirksamkeit versagte. Auch wenn während der schwebenden Unwirksamkeit (noch) kein Rechtsgrund für die Prämienzahlung des Versicherungsnehmers bestand, wurde erst durch den Widerspruch der Schwebezustand beendet und Klarheit geschaffen, dass dem Versicherer die geleisteten Prämien nicht zustanden. Erst nach der Entscheidung des Versicherungsnehmers, den Widerspruch zu erklären, stand fest, dass der Vertrag, den die Parteien bis dahin wie einen wirksamen Vertrag durchgeführt hatten, endgültig unwirksam war (vgl. BGH, aaO, Tz 23; Senat, aaO, Tz. 38).
36 
4. Für die demnach vorzunehmende bereicherungsrechtliche Abwicklung gilt folgendes:
37 
a. Die Beklagte hat Prämienzahlungen der Klägerin in Höhe von 14.023,38 EUR zugestanden. Soweit die Klägerin Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 14.181,59 EUR behauptet hat, hat sie hierfür keinen Beweis angetreten und bleibt daher beweisfällig.
38 
b. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen ist (BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11, juris, Tz. 45).Dementsprechend muss sich die Klägerin im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Wert des Versicherungsschutzes anrechnen lassen, den sie bis zur Kündigung des Vertrags genossen hat (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 123/14, juris, Tz. 18; Senat, aaO, Tz. 49 f). Die Beklagte hat hier den Risikoanteil bereits in der Klageerwiderung mit 229,51 EUR beziffert. Dies wurde von Klägerin nicht konkret bestritten, sodass dieser Betrag zugrunde zu legen ist.
39 
c. Abzuziehen ist neben dem ausgekehrten Betrag in Höhe von 12.486,35 EUR auch die abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von 24,53 EUR. Die von der Beklagten abgeführte Steuerzahlung ist der Klägerin als Vermögensvorteil anzurechnen, da sie auf diese Weise von einer Steuer- und Abgabenschuld befreit wurde (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 448/14, juris, Ls. und Tz. 41ff).
40 
d. Hinsichtlich der Abschluss- und Verwaltungskosten kann die Beklagte nicht den Entreicherungseinwand geltend machen. Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen (u.a. BGH, NJW-RR 2015, 677, Tz. 14 m.w.N.). Nach dieser Maßgabe sind die Verwaltungskosten bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen der Kläger entstanden, sondern unabhängig von dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag angefallen und beglichen worden sind. Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da sich die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat.
41 
Auch in Bezug auf die Abschlusskosten kann die Beklagte nicht mit Erfolg den Entreicherungseinwand erheben. Solche Aufwendungen, die dem Bereicherungsschuldner im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, sind nicht ohne weiteres bereicherungsmindernd anzuerkennen; vielmehr hängt dies maßgeblich davon ab, welcher der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das jeweilige Entreicherungsrisiko zugewiesen ist (BGH NJW 2014, 854, Tz. 31 m.w.N.). Dies ist hier die Beklagte. Der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers erfordert es, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko hinsichtlich der Abschlusskosten trägt (BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris, Tz. 43; Senat, aaO).
42 
e. Die von der Beklagten geltend gemachten Ratenzuschläge in Höhe von 164,22 EUR können im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Saldierung ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Es ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Klägerin durch das vereinbarte Zahlungsintervall ein weiterer Vermögensvorteil zugeflossen ist, der den angesetzten Risikoanteil übersteigt. Der Wert des genossenen Versicherungsschutzes ist unabhängig von den Modalitäten der vereinbarten Gegenleistung zu beurteilen.
43 
f. Der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen richtet sich nach § 818 Abs. 1 BGB und umfasst nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen (vgl. u.a. BGHZ 102, 41, juris, Tz. 21). Die Darlegungs- und Beweislast liegt dabei beim Versicherungsnehmer. Es bedarf dabei eines entsprechenden Tatsachenvortrags, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe etwa in Höhe des Verzugszinssatzes gestützt werden kann (BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris, Tz. 46). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin trotz erteilten Hinweises des Senatsgemäß Verfügung vom 21.09.2015 nicht. Soweit sie hilfsweise gezogene Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz behauptet und sich hierzu hilfsweise auf die Geschäftsberichte der Beklagten bezogen und Sachverständigenbeweis angeboten hat, ist dies nicht ausreichend. Die Klägerin trägt die maßgeblichen Tatsachen zur Ertragslage der Beklagten nicht selbst vor, sondern möchte diese erst durch das beantragte Sachverständigengutachten ermitteln lassen. Dabei handelt es sich aber um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.
44 
g. Damit ergibt sich folgende Berechnung:
45 
Prämienzahlungen
14.023,38 EUR
abzgl. ausgekehrter Betrag    
12.486,35 EUR
abzgl. bezahlter Steuern
24,53 EUR
abzgl. Risikoanteil
229,51 EUR
Summe
1.282,99 EUR
46 
5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Verzug ist dabei erst mit Ablauf der bis zum 09.01.2015 gesetzten Frist eingetreten.
47 
6. Weitergehende Ansprüche ergeben sich insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es bereits an einer konkreten Darlegung einer Pflichtverletzung fehlt. Gegen diese Bewertung bringt die Berufung keine Angriffe vor.
48 
7. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
49 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht.
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09/02/2016 15:01

OLG Karlsruhe stärkt Verbraucherrechte bei Rückabwicklung von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen Angaben zum Fristbeginn und zur Fristdauer müssen direkt in der Widerrufsbelehrung zu einer Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung zu

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 29/07/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR123/14 Verkündet am: 29. Juli 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Ri
published on 29/07/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR384/14 Verkündet am: 29. Juli 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. § 5a
published on 29/07/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR448/14 Verkündet am: 29. Juli 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. § 5a
published on 08/04/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR103/15 Verkündet am: 8. April 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. § 5a,
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published on 10/06/2016 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 1.154,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.01.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den
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Annotations

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.

(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.

(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.

(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.

(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.

(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.

(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.