Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 26. Juli 2005 - 12 U 11/05

published on 26/07/2005 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 26. Juli 2005 - 12 U 11/05
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2002 - 6 0 282/01 - im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente.
Der 1934 geborene Kläger war vom 01.02.1992 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 01.07.1998 bei der Beklagten pflichtversichert. Vor der Wiedervereinigung war er in der ehemaligen DDR tätig. In der gesetzlichen Rentenversicherung hat er 527 Monate ohne Kindererziehungszeiten erreicht. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten bei der Berechnung ihrer Zusatzversorgungsrente die volle Berücksichtigung seiner in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 zurückgelegten Rentenversicherungszeiten als so genannte Vordienstzeiten (434 Monate). In der Mitteilung vom 24.04.2001 hat die Beklagte die Vordienstzeiten des Klägers zur Hälfte berücksichtigt.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat unter Klagabweisung im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist
1. die monatliche Versorgungsrente des Klägers ab dem 01.03.2001, längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem im Rahmen einer Satzungsreform zu den Vordienstzeiten (§ 42 Abs. 2 VBLS) eine neue, geänderte Regelung wirksam wird, so zu berechnen, dass die nach § 42 Abs. 2a VBLS ab 3.10.1990 anzurechnenden Zeiten nicht nur zur Hälfte, sondern voll berücksichtigt werden;
Mit seiner dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen vorrangig gestellten erstinstanzlichen Sachantrag unter weitgehender Wiederholung und Ergänzung seines bisherigen Vortrags weiter und begehrt, das landgerichtliche Urteil abzuändern, indem festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist,
den Bescheid über die Versorgungsrente vom 24.04.2001 abzuändern und die Versorgungsrente unter voller Berücksichtigung der Dienstzeiten, die der Kläger, der dem Tarifgebiet West angehört, in der DDR zurückgelegt hat und die ausdrücklich als Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden sind, sowie unter Berücksichtigung der in der DDR außerdem zurückgelegten Vordienstzeiten neu zu berechnen. Dadurch ist dem Kläger unter Anrechnung der bislang gewährten Leistungen (198,05 DM) ab dem 01.07.1998 eine Versorgungsrente von insgesamt 2.380,96 DM zuzuerkennen.
Zudem beantragt er hilfsweise,
alle Dienstzeiten und die Vordienstzeiten aus der DDR als Umlagezeiten, weiter hilfsweise im Wege der Vollanrechnung diese Zeiten als Vordienstzeiten bei der Errechnung der Rente des Klägers zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung unter weitgehender Wiederholung und Ergänzung ihrer bisherigen Argumente, die Klage abzuweisen.
10 
Beide Parteien beantragen, die Berufung des Gegners zurückzuweisen.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
12 
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
13 
Die Beklagte ist zu einer Vollanrechnung der Vordienstzeiten des Klägers oder, wie der Kläger nunmehr sachdienlich hilfsweise beantragt hat, zu einer Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten als Umlagezeiten, nicht verpflichtet. Gemäß § 75 VBLS n.F. gilt für die Feststellung der Versorgungsrenten der Versicherten, die wie der Kläger vor dem 31.12.2001 versorgungsberechtigt geworden sind, im Rahmen des Übergangsrechts das alte, bis 31.12.2000 geltende Satzungsrecht. Damit findet auch die Regelung des § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS a.F. über die Halbanrechnung der Vordienstzeiten Anwendung.
14 
Die angegriffenen Satzungsbestimmungen halten einer gerichtlichen Kontrolle stand. Bei ihnen handelt es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c). Ob die §§ 310 Abs. 4 Satz 3, 307 Abs. 3 des neu gefassten BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entgegenstehen, weil die Regelungen auf inhaltsgleichen Vereinbarungen der Tarifpartner in § 30 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) vom 01.03.2002 beruhen, kommt es nicht an. In jedem Falle ist das Begehren des Klägers unbegründet.
15 
1. Das gilt zum einen, soweit der Kläger vor dem 01.02.1992 in den alten Bundesländern Vordienstzeiten zurückgelegt hat.
16 
Der Bundesgerichtshof hat - im Nachgang zu den ergebnisgleichen Entscheidungen des erkennenden Senats (vgl. nur Urteil vom 02. Mai 2002, 12 U 268/01) - unter anderem mit Urteil vom 26. November 2003 (VersR 2004, 183), auf das verwiesen wird, ausgeführt: Das Bundesverfassungsgericht sei in seinem Beschluss vom 22. März 2000 davon ausgegangen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiografie als typisch angesehen werden könne, weshalb für § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS a.F. noch als verfassungsgemäß hinzunehmen sei. Dies gelte nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen sei. Damit liege auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBGB, 307 BGB vor.
17 
Mit Urteil vom 10.11.2004 - IV ZR 391/02 - (VersR 2005, 210) hat der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf die begehrte volle Anrechnung der Vordienstzeiten auch hinsichtlich derjenigen Pflichtversicherten verneint, bei denen der Versicherungsfall erst nach dem Stichtag 31.12.2000 eingetreten ist. Dem ist ebenfalls zuzustimmen. Zwar gehörten diese Pflichtversicherten zu einer Rentnergeneration, für die die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, sondern in ihren Auswirkungen nicht länger hingenommen werden kann. Die Beklagte hat ihre Satzung jedoch am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (§ 86 VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Gesamtversorgungssystem ist, wie bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 2002, 371 ff) vorgesehen, mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen worden. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich um 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (BGH aaO unter 2 b). Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung berechnete Renten führten zu höheren Leistungen der Beklagten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Satzung im Wege einer Übergangsregelung vorgesehen, dass die sich bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die entsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Durch die Neuregelung ist die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Den Versicherten, die im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002) rentenberechtigt geworden sind, haben die Tarifpartner bzw. die Beklagte lediglich im Rahmen der zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen, die sich für diesen Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zur der seit 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenberechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt.
18 
Die Übergangsregelung ist auch für die von dem Kläger bezogene Rente maßgebend. Er wird damit gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 01.01.2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Dass der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
19 
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine volle Anrechnung seiner im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 zurückgelegten Zeiten (über den gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.9.2000 - IV ZR 140/99 - (VersR 2000, 1530) gewährten Vertrauensschutz auf die bis zur 28. Satzungsänderung der VBLS a.F. zu entnehmende Halbanrechnung hinaus).
20 
Das Landgericht hat insoweit zutreffend auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2004 - IV ZR 52/02 - (VersR 2004, 599) verwiesen. Der Kläger gehört wie der Kläger im dortigen Verfahren zu der Personengruppe, der gegenüber sich die Beklagte nach § 242 BGB nicht auf den durch die 28. Satzungsänderung vorgenommenen Ausschluss von Dienstzeiten in der DDR berufen kann (vgl. BGH VersR 2000, 1530). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, können jedoch auch diese Versicherten nicht verlangen, dass ihre Vordienstzeiten in der früheren DDR bei der Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit wie Umlagemonate im Sinne des § 42 Abs. 1 VBLS a.F. behandelt werden. Dieses Begehren findet in der Satzung der Beklagten keine Grundlage. Umlagemonate sind nur solche, in denen der Arbeitgeber des Versicherten Umlage an die Beklagte entrichtet hat. Diese Voraussetzung einer uneingeschränkten Einbeziehung in die gesamtversorgungsfähige Zeit verletzt Grundrechte des Klägers nicht. Das ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1ff). Das Bundesverfassungsgericht hat darin (aaO 38 ff.) die aufgrund der sogenannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) erfolgte Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (AAÜG, BGBl. I 1606, 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (RüErgG, BGBl. I 1038) in die gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO 33 ff.). Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der BRD zurückgelegt. Soweit mit der Überleitungsentscheidung eine Ungleichbehandlung von höherverdienenden Versicherten der DDR-Versorgungssysteme gegenüber den auf höherem Niveau mit Zusatzversicherungen abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern verbunden war, verstößt dies auch nicht gegen Art. 3 GG. Vielmehr ist die unterschiedliche Behandlung durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Von Unterschieden der verglichenen Berufsgruppen abgesehen fallen insbesondere die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Gewicht.
21 
Danach ist auch die für der Kläger geltende Regelung der VBLS grundrechtskonform. Eine unangemessene Behandlung liegt nicht vor. Da der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Umsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversorgungssystems der Beklagten vollzogen hat, ist diese nicht aus Gründen des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten des Klägers vor dem 03.10.1990 in ihrer Satzung wie Umlagemonate leistungserhöhend zu berücksichtigen. Die Beschränkung des Klägers auf die Halbanrechnung seiner Vordienstzeiten ist auch nicht gleichheitswidrig. Seine Zusatzrente bei der Beklagten ist zwar erheblich geringer als die Rente eines Berechtigten, der in gleicher Beschäftigungszeit bei gleichen Erwerbseinkünften durchgängig bei der Beklagten pflichtversichert war und daher eine Versorgungsrente unter vollständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums (§ 42 Abs. 1 VBLS a.F.) beanspruchen kann. Dieser Unterschied ist aber dadurch gerechtfertigt, dass nur für die Pflichtversicherten in den alten Bundesländern Beiträge in Form von Umlagen in das Zusatzversorgungssystem der Beklagten geleistet wurden. Das steht, wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, einer Pflicht, Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in Westdeutschland abhing, entgegen (BGH aaO unter 2 d).
22 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nach Klärung der einschlägigen Grundsatzfragen durch den Bundesgerichtshof nicht mehr.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 11/02/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 52/02 Verkündet am: 11. Februar 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ______________
published on 10/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 391/02 Verkündet am: 10. November 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VBLS §§ 75 f
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published on 30/09/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.04.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 85/14) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Dieses und das an
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Annotations

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.