Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. März 2004 - 1 U 22/04

published on 21/03/2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. März 2004 - 1 U 22/04
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 27. Januar 2004 – 2 O 445/03 – im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Teilversäumnis- und Schlussurteil des Landgerichts Heidelberg vom 27. Mai 2003 – 2 O 150/02 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Juli 2003 wird für unzulässig erklärt.

Der Beklagte wird verurteilt, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des genannten Titels an den Kläger herauszugeben.

2. Bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Titel einstweilen eingestellt.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil, nachdem er gegen die aus dem Titel noch offene Restforderung mit einem Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB aufgerechnet hat.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 27. Januar 2004 wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, mit der Begründung, der vom Kläger erhobene Aufrechnungseinwand sei durch § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Der Kläger habe diesen Einwand schon in der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses am 2. April 2003 vorbringen können.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend, zu dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt habe mangels Gleichartigkeit der Forderungen noch keine Aufrechnungslage bestanden.
Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger auf die titulierten Ansprüche über die schon zuvor geleisteten Zahlungen hinaus weitere 7.094,37 Euro gezahlt. Damit ist aus dem Vollstreckungstitel nur noch der zur Aufrechnung gestellte Betrag von 115.040,67 Euro offen.
Der Kläger beantragt:
1. Das am 27.01.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Heidelberg, Az. 2 O 445/03 wird aufgehoben.
2. Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 27.05.2003, Az. 2 O 150/02 mit dem Tenor der Urteilsberichtigung vom 18.07.2003 wird für unzulässig erklärt.
3. Der Beklagte wird verurteilt, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des genannten Urteils an den Kläger herauszugeben.
10 
4. Gemäß § 770 ZPO wird angeordnet, dass die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 27.05.2003, in der Fassung der Urteilsberichtigung vom 18.07.2003 bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend macht er geltend, dem Kläger habe schon vor Entstehen der Aufrechnungslage ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden, das er im Vorprozess hätte geltend machen können. In der Sache bestehe zwischen den Parteien kein Gesamtschuldverhältnis mehr. Die Bürgschaft vom 27. November 2000 sei durch Aufhebung der zu Grunde liegenden Darlehensforderung erloschen.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15 
II. Die zulässige Berufung führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Der Aufrechnungseinwand des Klägers ist zulässig und begründet.
16 
§ 767 Abs. 2 ZPO steht dem Aufrechnungseinwand nicht entgegen.
17 
Eine Vollstreckungsgegenklage darf nicht auf eine vom Schuldner erklärte Aufrechnung gestützt werden, wenn die tatsächlichen Grundlagen für den Aufrechnungseinwand bereits zu dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen haben. Die tatsächlichen Grundlagen für den Aufrechnungseinwand liegen vor, sobald sich die beiderseitigen Forderungen aufrechenbar gegenüber stehen (BGH NJW 1994, 2769, 2770 mwN.; BGH NJW 2003, 3134, 3135).
18 
Im vorliegenden Fall standen sich die Forderungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess, also am 2. April 2003, noch nicht aufrechenbar gegenüber. Zwar stand dem Kläger, die Existenz eines Gesamtschuldverhältnisses unterstellt, schon vor seiner Zahlung an die Volksbank ein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten aus § 426 Abs. 1 BGB zu. Dieser Anspruch war aber nicht gleichartig mit der titulierten Zahlungsforderung des Beklagten. Er war nicht auf Zahlung sondern auf Befreiung gerichtet. Ein Befreiungsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB und ein Zahlungsanspruch sind nicht gleichartig (BGH NJW 1999, 1182, 1184; BGH NJW 1983, 2438 f., je mwN.). Eine Aufrechnungslage ist mithin erst durch die am 11. Juli 2003 erfolgte Zahlung des Klägers an die Volksbank entstanden.
19 
Ob dem Kläger vor dem zuletzt genannten Zeitpunkt wegen seines Befreiungsanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zustand, kann dahingestellt bleiben. Entgegen der Auffassung des Beklagten schlösse die Existenz eines solchen Zurückbehaltungsrechts die Geltendmachung des erst später entstandenen Aufrechnungseinwandes nicht aus.
20 
Zwar ist ein Zurückbehaltungsrecht in mancher Hinsicht funktionell vergleichbar mit einem Recht zur Aufrechnung. Es kann aber nicht zum Erlöschen des Gegenanspruchs führen, sondern nur zu einer Verurteilung zur Leistung Zug um Zug. Mit dem Entstehen einer Aufrechnungslage tritt mithin eine neue Rechtsfolge ein, die der aufrechnende Schuldner erst von diesem Zeitpunkt an geltend machen kann. Diese Rechtsänderung muss auch im Zusammenhang mit § 767 Abs. 2 ZPO Beachtung finden.
21 
Wäre der Aufrechnungseinwand im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage schon dann ausgeschlossen, wenn vor dem gemäß § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt gewissermaßen als wesensgleiche Vorstufe ein Zurückbehaltungsrecht bestanden hat, würde das Vollstreckungsverfahren überdies mit unnötigen Unsicherheiten belastet. Es wäre dann in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Zahlungsanspruch und der davor bestehende Befreiungsanspruch rechtlich identisch sind und ob dieser Anspruch mit dem titulierten Gegenanspruch in dem nach § 273 BGB erforderlichen (BGH NJW 1983, 2438) rechtlichen Zusammenhang steht. Um die Zwangsvollstreckung möglichst effektiv zu gestalten, erscheint es aber auch im Interesse des Gläubigers geboten, die für § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Abgrenzungskriterien möglichst einfach zu fassen.
22 
Insgesamt gibt es folglich keine zureichenden Gründe, von der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, wonach (erst) derjenige Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem die Aufrechnungslage entstanden ist.
23 
Die titulierte Forderung ist durch Aufrechnung des Klägers in Höhe von 115.040,67 Euro erloschen. Dem Kläger stand ein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten in der genannten Höhe aus § 774 Abs. 2 i.V.m. § 426 Abs. 1 BGB zu.
24 
Der Beklagte haftete neben dem Kläger als Mitbürge für die Darlehensforderung der Volksbank in Höhe von insgesamt 850.000 DM. Diese Haftung ergab sich aus der Bürgschaft vom 23. Oktober 2001 über 400.000 DM (Anlage K 4) und aus der Bürgschaft vom 27. November 2000 über 450.000 DM (Anlage K 2). Beide Bürgschaften waren bei Eintritt des Sicherungsfalls noch wirksam.
25 
Die Bürgschaft vom 27. November 2000 ist bei den nachfolgenden Erhöhungen des Kreditvolumens nicht aufgehoben worden.
26 
Eine ausdrückliche Aufhebungsvereinbarung ist nicht getroffen worden. In der Bürgschaftsurkunde vom 23. Oktober 2001 wurde unter Nr. 3.11 lediglich eine andere Bürgschaft vom 24. Juli 2001 über 400.000 DM für gegenstandslos erklärt, nicht aber die daneben bestehende Bürgschaft vom 27. November 2000 über 450.000 DM.
27 
Hinreichende Anhaltspunkte für eine konkludente Aufhebung liegen ebenfalls nicht vor. Im Kreditvertrag vom 23. Oktober 2001 (Anlage K 3) wurde vielmehr ausdrücklich auf „die bereits bestehenden Sicherheiten“ Bezug genommen. Weder aus diesem Vertrag noch aus sonstigen Umständen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Volksbank dennoch auf eine bestehende Sicherheit verzichten wollte. Zwar verfügte sie mit den von den Parteien bestellten Grundschulden über weitere Sicherungsmittel. Daraus konnten und durften die Parteien aber nicht den Schluss ziehen, dass die Volksbank die früher bestellte Bürgschaft konkludent freigeben wollte, zumal sie sich im zeitlichen Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung eine weitere Bürgschaft einräumen ließ und der Gesamtbetrag der beiden Bürgschaften identisch war mit der eingeräumten Kreditlinie.
28 
Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich auch aus dem Umstand, dass mehrmals neue Bürgschaftsurkunden ausgestellt worden sind, keine konkludente Aufhebungsvereinbarung herleiten. Soweit neue Bürgschaften an die Stelle bereits vorhandener Sicherheiten getreten sind, wurde dies nicht stillschweigend geregelt. Vielmehr wurde in der neuen Urkunde jeweils ausdrücklich vereinbart, welche vorangegangenen Bürgschaften gegenstandslos werden sollen. Für die Bürgschaftserklärung vom 27. November 2000 wurde eine solche Vereinbarung nicht getroffen.
29 
Die Bürgschaft vom 27. November 2000 ist auch nicht durch Wegfall der gesicherten Forderung unwirksam geworden.
30 
Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde mit dem Kreditvertrag vom 23. Oktober 2001 (Anlage K 3) die bis dahin bestehende Darlehensforderung nicht aufgehoben. Dieser Vertrag enthält keine Schuldumschaffung, sondern lediglich eine Änderungsvereinbarung, mit der die Kreditbeziehung zwar neu geregelt, die Darlehensforderung in ihrer Identität jedoch nicht verändert wurde.
31 
Wegen der weit reichenden Folgen einer Schuldumschaffung muss ein dahin gehender Vertragswille deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen; im Zweifel ist nicht von einer Schuldumschaffung, sondern regelmäßig nur von einem Abänderungsvertrag auszugehen (BGH NJW 1987, 3124, 3126 mwN.). Im vorliegenden Fall gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, aus denen ein Wille zur Schuldumschaffung zweifelsfrei hergeleitet werden kann. Zwar hat die Volksbank in ihrem Schreiben vom 23. August 2001 (Anlage B 1) eine „Neuordnung“ des Kreditengagements angekündigt. Dieses Ziel konnte aber auch durch eine Vertragsänderung erreicht werden. Nr. 4 Satz 3 des Vertrages vom 23. Oktober 2001, wonach alle bisherigen Kreditvereinbarungen ihre Gültigkeit verlieren sollten, spricht ebenfalls nicht zweifelsfrei dafür, dass die Vertragsparteien auch die den Vereinbarungen zu Grunde liegende Forderung austauschen wollten. Hinzu kommt, dass in Nr. 3 des Vertrages ausdrücklich auf die bereits bestehenden Sicherheiten Bezug genommen wurde. Im Falle einer Schuldumschaffung wäre dies hinsichtlich der Bürgschaften nicht möglich gewesen.
32 
Durch die Zahlung des Klägers an die Volksbank ist ein auf Zahlung gerichteter Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten entstanden. Hierbei ist unerheblich, dass der Kläger nicht ausdrücklich auf die Bürgschaft, sondern auf eine parallel dazu bestellte Grundschuld gezahlt hat. Trotz dieser Zweckbestimmung ist durch die Zahlung auch die Darlehensforderung getilgt worden, für die der Kläger und der Beklagte gemeinschaftlich als Bürgen hafteten.
33 
Im Innenverhältnis haben die Parteien die Verpflichtungen aus der gemeinsamen Bürgschaft gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu gleichen Anteilen zu tragen. Eine anderweitige Vereinbarung oder sonstige Umstände, aus denen sich eine andere Verteilung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Dass die von den Parteien bestellten Grundschulden über unterschiedliche Beträge lauteten, gibt keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine anderweitige Verteilung. Die Grundschulden traten ergänzend neben die persönliche Haftung aus den Gesamtbürgschaften, die beide Parteien gleichermaßen traf.
34 
Der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung steht dem Kläger entsprechend § 371 Satz 1 BGB zu (vgl. BGHZ 127, 146, 148 f.).
35 
Die Anordnung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beruht auf §§ 770 und 769 Abs. 1 ZPO.
36 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Gründe, die Revision zuzulassen, lagen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf
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published on 03/03/2015 00:00

Tenor Die Widersprüche des Beklagten zu 1) in dem Insolvenzverfahren der T (Az. 92 IN 296/06 des Amtsgerichts Aachen) hinsichtlich der in der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars Dr. C (Urkundennummer #/2002) vom 28.06.2002 titulierte
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(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.

Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.