Oberlandesgericht Köln Urteil, 11. Juni 2015 - 8 U 54/14
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. August 2014 – 12 O 59/14 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch ein Schmerzensgeld in Höhe von 22.991,07 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszins seit dem 3. April 2015 zu zahlen. In Höhe eines Teilbetrages von weiteren 133.448,89 € ist das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. August 2014 hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 160.000 € (Ziffer 1 des Tenors) wirkungslos, weil die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, 75 v.H. der materiellen Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 1. Februar 2009 zu ersetzen, soweit keine Erstattung durch Dritte erfolgt.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch weitere 8.939,28 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. November 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 10 v.H. und die Beklagten 90 v.H.; die Kosten zweiter Instanz tragen die Beklagten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der am XX. Januar 1992 geborene Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 1. Februar 2009 geltend. Gemeinsam mit seinem Vater, dem Zeugen Q G, und dem Beklagten zu 2) begab er sich am Vortag mit dem bei der Beklagten zu 1) pflichtversicherten Pkw Daimler Chrysler C 200 CDI – amtliches Kennzeichen XXX-XX XXX – des Beklagten zu 2) auf den Weg von G2/N nach E, wobei die näheren Umstände einschließlich der Frage, wer zunächst Fahrer war, streitig sind. Jedenfalls steuerte der Beklagte zu 2) am Unfalltag gegen 3.05 Uhr den genannten Pkw auf der Autobahn AX vom Dreieck Q kommend in Richtung M. Der Kläger schlief nicht angegurtet auf der Rücksitzbank. Sein Vater befand sich ebenfalls im Fahrzeug. Infolge seiner Alkoholisierung fuhr der Beklagte zu 2) in Schlangenlinien. Als er zu weit nach links abkam, lenkte er den PKW nach rechts und kam von der Fahrbahn ab. Er durchfuhr auf etwa 100m den rechten unbefestigten Seitenstreifen und die Böschung und streifte einen Wildschutzzaun. Der Pkw überschlug sich und kam im rechten Straßenrand quer zum Stehen. Hierbei wurde der nicht angegurtete Kläger aus dem Fahrzeug geschleudert. Der Kläger erlitt eine Halswirbelluxation C 6/7, eine Lungenkontusion, eine Fraktur des Querfortsatzes BWK T6 und T6, eine Rippenserienfraktur über drei Rippen und eine Harnblasenlähmung bei Schädigung des oberen motorischen Neurons. Er wurde querschnittsgelähmt mit vollständiger Lähmung beider Beine und hochgradiger, handbetonter rechtsseitig mehr als linksseitig ausgeprägter Lähmung beider Arme, wobei er vor dem Unfall Rechtshänder war. Eine nach dem Unfallereignis bei dem Beklagten zu 2) um 03.15 Uhr durchgeführte Atemalkoholmessung ergab einen Wert von 2,71‰; eine um 06.25 Uhr bei ihm entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,20 mg/g.
4Der Kläger hat beantragt,
5die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 200.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
6festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, vier Fünftel der materiellen Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 01.02.2009 zu ersetzen, soweit keine Erstattung durch Dritte erfolgt;
7die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger weitere 11.614,40 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Die Beklagten haben beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Hierzu haben sie – soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung – unter anderem vorgetragen, unabhängig von einer etwaigen Haftung seien Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1) aus dem Verkehrsunfallereignis vom 1. Februar 2009 in Höhe von 9.009,24 € nebst Zinsen und Zwangsvollstreckungskosten von 65,80 € sowie Gerichtsvollzieherkosten von 15 € durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt – Außenstelle Höchst – vom 7. Dezember 2009 – 701 M 74421/09 – bereits gepfändet und dem Rechtsanwalt K B zur Einziehung überwiesen worden.
11Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 160.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Oktober 2010 stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, 75 v.H. der materiellen Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 1. Februar 2009 zu ersetzen, soweit keine Erstattung durch Dritte erfolgt. Überdies hat es die Beklagten verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch 8.939,28 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen. Dabei hat es einen Mitverschuldensanteil des Klägers in Höhe von 25 v.H. berücksichtigt, weil dieser sich entgegen § 21a StVO liegend auf der Rücksitzbank befunden habe, ohne den erforderlichen Anschnallgurt angelegt zu haben. Ein weiteres Mitverschulden bestehe demgegenüber nicht. Insbesondere sei nicht festzustellen gewesen, dass dem Kläger oder seinem Vater die Alkoholisierung des Beklagten zu 2) bekannt gewesen sei. Gleiches gelte sowohl für den von den Beklagten behaupteten gemeinsamen Wodka-Konsum vor Fahrantritt als auch den geschilderten Fahrerwechsel. Die Höhe des Schmerzensgeldes sei insbesondere mit Blick auf die Unfallfolge der schweren Behinderung des zum Unfallzeitpunkt erst 17 Jahre alten Klägers angemessen.
12Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie haben unter anderem vorgetragen, die außergerichtlichen Kosten seien nicht beziehungsweise zumindest nicht in der erkannten Höhe erstattungsfähig. Auch habe das Landgericht den Beginn des zugesprochenen Zinslaufs unzutreffend bestimmt. Ferner habe es den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt – Außenstelle Höchst – übergangen. Überdies sei die vom Landgericht erkannte Kostenquote, nach welcher der Kläger 5 v.H. und die Beklagten 95 v.H. der Kosten des Rechtsstreits tragen, unzutreffend berechnet.
13Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2015 zunächst beantragt,
14auf die Berufung der Beklagten / Berufungskläger Ziffer 1 und 2 wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. August 2014 – 12 O 59/10 – wie folgt abgeändert und im Kostenausspruch aufgehoben:
15- 16
1. Die Klage wird abgewiesen.
- 18
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger hat beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21In der vorgenannten mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter erklärt, es seien an den Kläger bereits 75.000 € gezahlt worden. Diese würden nunmehr auf die Schmerzensgeldforderung in Höhe von 160.000 € verrechnet. In der Verhandlung hat der Senat nach Zustimmung beider Parteien (GA III 663R) gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen soll, und eine Schriftsatzfrist bis zum 15. Mai 2015 bestimmt.
22Mit Schriftsatz vom 24. April 2015 haben die Beklagten die „Berufungsrücknahme“ erklärt hinsichtlich des Antrags im zweiten Absatz des Tenors des Urteils des Landgerichts Köln vom 29. August 2014 sowie hinsichtlich des Antrags im ersten Absatz des vorgenannten Urteils in Höhe von 71.689,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Oktober 2010 sowie Zinsen in gleicher Höhe aus 1.761,08 € vom 4. Oktober 2010 bis zum 2. Dezember 2012. Von der im angegriffenen Urteil ausgesprochenen Summe in Höhe von 160.000 € nebst Zinsen ab dem 10. Oktober 2010 seien die vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 75.000 € entsprechend der Erklärung im Termin vom 26. März 2015, ein am 30. April 2015 gezahlter gepfändeter Betrag in Höhe von 11.549,20 € sowie ein außergerichtlicher Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1.761,08 € einschließlich Zinsen ab dem 2. Dezember 2011 aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Landgerichts Köln - 12 O 82/11 – abzuziehen. Insoweit werde die Aufrechnung erklärt. Zinsen vom 4. Oktober 2010 bis zum 2. Dezember 2011 seien zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen und daher von der Berufungsrücknahme gesondert umfasst.
23Der Kläger hat hierzu ergänzt, seitens der Beklagten sei am 30. März 2015 ein weiterer Betrag auf das Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 € bezahlt worden (Zahlungseingang: 2. April 2015). Alle vorgenannten Summen seien zunächst auf die Zinsen verrechnet worden, so dass unter Zugrundelegung der durch das Landgericht Köln ausgeurteilten Summe ein offener Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 26.551,11 € verbleibe. Wegen der näheren Berechnung wird auf Blatt 687 der Akte verwiesen. Auf Grundlage dieser Rechnung hat der Kläger den Klageantrag zu Ziffer 1) in Höhe von 133.448,89 € und der beantragten Zinsen im Zeitraum zwischen dem 4. Oktober 2010 und dem 30. April 2015 für erledigt erklärt.
24Die Beklagten haben demgegenüber mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015 erklärt, mit Blick auf den vorgenannten Schriftsatz des Klägers sei nunmehr auch der Betrag von 80.000 € im Berufungsverfahren zu berücksichtigen und haben sich deshalb der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen und im Übrigen Klageabweisung beantragt.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil und den Inhalt der zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
26II.
27Die zulässige und durch die Beklagten auf einen Teil der landgerichtlichen Entscheidung beschränkte Berufung hat lediglich in Höhe von 3.560,04 € Erfolg. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
281. Nach wirksamer Beschränkung der Berufung und einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien hat der Senat in der Sache nur noch über eine Teilforderung betreffend das Schmerzensgeld in Höhe von 26.551,11 € (Ziffer 1 des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung) sowie über die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Ziffer 3 des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung) zu entscheiden.
29a) Mit Schriftsatz vom 24. April 2015 haben die Beklagten die Berufung beschränkt. Die Erklärung bezieht sich auf einen in Ziffer 1 der landgerichtlichen Entscheidung zugesprochenen Teilbetrag zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 71.689,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Oktober 2010 sowie Zinsen in gleicher Höhe aus 1.761,08 € für die Zeit vom 4. Oktober 2010 bis zum 2. Dezember 2012 sowie hinsichtlich der in Ziffer 2 ausgesprochenen Feststellung, nach welcher die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, 75 v.H. der materiellen Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 1. Februar 2009 zu ersetzen, soweit keine Erstattung durch Dritte erfolgt. Durch weiteren Schriftsatz vom 15. Mai 2015 haben sie die Berufung allerdings wieder erweitert auf Ziffer 1 der landgerichtlichen Entscheidung, sich dabei aber der Erledigungserklärung des Klägers in Höhe von 133.448,89 € angeschlossen.
30aa) Gemäß § 516 Abs. 1 ZPO kann der Berufungskläger die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 – III ZB 24/11, BGHZ 190, 197 Rn. 8), wobei dies entgegen der früheren Rechtslage nicht mehr von der Zustimmung des Rechtsmittelgegners abhängig ist (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 516 Rn. 2; Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 516 Rn. 1). Überdies kann der Rechtsmittelführer die Berufung auch nur teilweise zurücknehmen (BGH, Urteil vom 25. Januar 1961 – V ZR 80/59, BGHZ 34, 200, zitiert juris Rn. 7; RGZ 134, 130, 132 f; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 516 Rn. 17 f). Dies gilt jedenfalls dann, wenn Gegenstand der Berufung mehrere Ansprüche sind, die ebenso gut in gesonderten Prozess geltend gemacht werden konnten (BGH, aaO). In der Sache ist die teilweise Berufungsrücknahme eine nachträgliche Beschränkung des Berufungsantrages (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO § 520 Rn. 35). Eine anschließende Wiedererweiterung des Antrages ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich, sofern die erweiterten Anträge durch die rechtszeitig innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgebrachten Anfechtungsgründe (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO) gedeckt sind (BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714, 715, MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO Rn. 36). Im schriftlichen Verfahren steht der Termin zur spätesten Einreichung von Schriftsätzen dem Schluss der mündlichen Verhandlung gleich (vgl. nur Hk-ZPO/Wöstmann, aaO § 128 Rn. 13).
31bb) Gemessen hieran haben die Beklagten im genannten Schriftsatz vom 24. April 2015 die Berufung im genannten Umfang beschränkt und dann durch Schriftsatz vom 15. Mai 2015 auf den Schmerzensgeldantrag aus Ziffer 1 der landgerichtlichen Entscheidung wieder wirksam erweitert. Die Erweiterung war möglich, weil der Schriftsatz am 15. Mai 2015 und bis zu dem am 26. März 2015 bestimmten Termin zur spätesten Einreichung von Schriftsätzen eingegangen war.
32b) Hinsichtlich des in Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteils zugesprochenen Schmerzensgeldes war im Umfang eines Teilbetrages in Höhe von 133.448,89 € gemäß § 91a Abs.1 ZPO gleichwohl nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die im Umfang der Ver- beziehungsweise Aufrechnungserklärungen der Beklagten vom 26. März 2015 und 24. April 2015 in den Schriftsätzen der Parteien vom 6. Mai 2015 und 15. Mai 2015 abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen beziehen sich jeweils auf die Forderung in der Hauptsache und nicht auf das Rechtsmittel. Folge der Erklärungen ist daher der unmittelbare Wegfall der Rechtshängigkeit in der Hauptsache im Umfang der Erklärungen; die bereits ergangene Entscheidung ist insoweit entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden (Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 91a Rn. 34).
332. Soweit die Berufung sich hinsichtlich des Schmerzensgeldes nur noch gegen einen Teilbetrag in Höhe von 26.551,11 € (Ziffer 1 des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung) wendet, hat sie in Höhe von 3.560,04 € Erfolg. Wegen des Unfallereignisses vom 1. Februar 2009 kann der Kläger von den Beklagten aus § 7 Abs. 1, § 18, § 9 StVG, § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2, § 254 BGB, hinsichtlich der Beklagten zu 1) i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PfVG, noch Schmerzensgeld in Höhe von 22.991,07 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins (§ 291 Abs. 1, § 288 BGB) seit dem 3. April 2015 verlangen. Soweit der Schmerzensgeldantrag noch im Streit steht, ist die ursprünglich zulässige und begründete Klageforderung im Umfang des Erfolges der Berufung aufgrund der unstreitig erfolgten und damit im Berufungsverfahren unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zu berücksichtigenden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 – GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 9 ff; Urteil vom 16. Oktober 2008 – IX ZR 135/07, NJW 2009, 685, zitiert juris Rn. 7) Zahlung von 80.000 € unbegründet geworden (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1960 – IV ZR 62/60, MDR 1961, 125). Eine entsprechende Erledigungserklärung hat der Kläger nicht abgegeben.
34a) Gegen die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes von 160.000 € werden keine Einwände erhoben. Auch unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers ist die erkannte Höhe angemessen. Mit Recht stellt das Landgericht (dort Seite 11 f) auf die schwere Behinderung ab, die der zum Unfallzeitpunkt 17 Jahre alte Kläger zeitlebens wird hinnehmen müssen. Auf die dortigen Ausführungen, welchen sich der Senat anschließt, wird verwiesen. Insbesondere hält sich das Schmerzensgeld auch in dem durch die Rechtsprechung für vergleichbare Sachverhalte anerkannten Rahmen (vgl. OLG Koblenz, VersR 2010, 480: 180.000 € bei weitreichenden Lähmungserscheinungen der unteren Körperteile und depressiver Verstimmungen; OLG Hamm, NVZ 2006, 590: 200.000 € zzgl. 200 € monatlicher Rente bei Querschnittslähmung eines 50jährigen Mannes; OLG Hamm, VersR 2005, 942: 220.000 € bei Querschnittslähmung einer 37jährigen Frau; BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 – VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351: 250.000 € bei Querschnittslähmung einer 43jährigen Frau).
35b) Mit Recht wenden die Beklagten gegenüber der zuerkannten Forderung von 160.000 € jedoch ein, der Anspruch sei in Höhe von 9.009,24 € nebst Zinsen und Zwangsvollstreckungskosten von 65,80 € sowie Gerichtsvollzieherkosten von 15 € durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt – Außenstelle Höchst – vom 7. Dezember 2009 – 701 M 74421/09 – bereits gepfändet und dem Rechtsanwalt K B zur Einziehung überwiesen worden. Die Beklagte zu 1) hat den hieraus folgenden Gesamtbetrag unbestritten mit 11.549,20 € beziffert. In dieser Höhe war die Klage von Anfang an unbegründet.
36aa) Dem steht nicht entgegen, dass eine für den Gläubiger gepfändete und ihm überwiesene Forderung im Vermögen des Pfändungsschuldners verbleibt. Die Überweisung bewirkt jedoch, dass der Pfändungsschuldner die Forderung nicht mehr für sich einziehen, also nicht Leistung an sich verlangen kann (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1981 – VII ZR 319/80, BGHZ 82, 28, zitiert juris Rn. 11 f; vom 5. April 2001 – IX ZR 441/99, BGHZ 147, 225, zitiert juris Rn. 20; jeweils mwN). Da die Pfändung überdies schon im Jahr 2009 und damit vor Eintritt der Rechtshängigkeit am 4. November 2010 erfolgt ist, konnte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) die Klageforderung in Höhe des gepfändeten Betrages nicht mehr geltend machen. Die Klage ist in einem solchen Fall als unbegründet abzuweisen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 265 Rn. 6a).
37bb) Beachtlich ist dieser Einwand auch gegenüber dem Beklagten zu 2). Zwar folgt aus dem Umstand, dass die Beklagten als Versicherer und ersatzpflichtiger Versicherungsnehmer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG als Gesamtschuldner haften, nicht, dass die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Beklagte zu 1) auch gegenüber dem Beklagten zu 2) wirkt. Mangels einer anderweitigen gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage wirkt eine Tatsache gemäß § 425 Abs. 1 BGB nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintritt; aus diesem Grund wird mit der Zustellung eines Überweisungsbeschlusses an einen Gesamtschuldner nur die gegen diesen gerichtete Forderung gepfändet (BGH, Urteil vom 18. Mai 1998 – II ZR 380/96, WM 1998, 1533, zitiert juris Rn. 7; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 55). Hiernach hätte der Beklagte zu 2) trotz Pfändung gegenüber der Beklagten zu 1) zwar mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem Kläger leisten dürfen (vgl. Stöber, aaO). Da dem Kläger aufgrund des mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses ausgesprochenen Verfügungsverbots (§ 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO) eine Einziehung gleichwohl untersagt war, konnte er auch vom Beklagten zu 2) keine Zahlung mehr verlangen.
38c) Die hiernach verbleibende Hauptforderung in Höhe von 148.450,80 € vermindert sich mit Blick auf die im Termin vom 26. März 2015 abgegebene Verrechnungserklärung um weitere 75.000 € auf 73.450,80 €. Auf den Zinslauf, dessen Beginn das Landgericht irrtümlich mit dem 4. Oktober 2010 anstatt mit dem 4. November 2010 (§ 291 BGB, Eintritt der Rechtshängigkeit, vgl. Blatt 191 der Akte) angegeben hat, hat dies jedoch lediglich zur Folge, dass der Kläger erst ab dem Zeitpunkt der Verrechnung für den Betrag keine Zinsen mehr verlangen kann. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Verrechnungserklärung als Tilgungszweckbestimmung im Sinne von § 366 Abs. 1 BGB oder als Aufrechnung aufzufassen ist.
39aa) Die Beklagte zu 1) konnte wirksam eine Tilgungsbestimmung des Inhaltes treffen, dass der vorgerichtlich dem Kläger unter dem Vorbehalt, den Betrag beliebig zu verrechnen oder zurückzufordern, ausbezahlte Vorschuss von 75.000 € auf die Schmerzensgeldforderung anzurechnen ist. Die Schmerzensgeldforderung gilt deshalb in dieser Höhe ab dem 26. März 2015 als erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).
40(1) Nach § 362 BGB ist zur Erfüllung einer Verbindlichkeit grundsätzlich nur erforderlich, dass die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Erbringt der Schuldner mithin den geschuldeten Leistungserfolg, so tritt die Erfüllungswirkung regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssten. Voraussetzung ist lediglich, dass die Leistung einem bestimmten Schuldverhältnis zugeordnet werden kann. Dazu reicht es aus, dass die bewirkte Leistung die allein geschuldete ist und daneben keine andere, gleichartige Schuld besteht, auf welche die Leistung daneben oder stattdessen erbracht worden sein könnte, und der Schuldner nicht selbst eine abweichende Bestimmung trifft (sog. Theorie der realen Leistungsbewirkung, st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1990 – II ZR 215/89, WM 1991, 454, zitiert juris Rn. 8; vom 17. Juli 2007 – X ZR 31/06, NJW 2007, 3488 Rn. 17; vom 27. Juni 2008 – V ZR 83/07, WM 2008, 1703, zitiert juris Rn. 26; MünchKomm-BGB/Fetzer, 6. Aufl., § 362 Rn. 7 ff; jeweils mwN). Erst dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist und das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, wird gemäß § 366 Abs. 1 BGB diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. Die Tilgungsbestimmung muss bei der Leistung getroffen werden (BGH, Urteil vom 25. November 2003 – XI ZR 379/02, NJW-RR 2004, 405, 407; vom 26. März 2009 – I ZR 44/06, NJW-RR 2009, 1053 Rn. 46).
41Da § 366 BGB abbedungen werden kann, ist in Ausnahme hierzu jedoch auch eine nachträgliche Tilgungszweckbestimmung möglich. Der Schuldner kann sich die eigentlich bereits mit der Leistung zu treffende Verrechnungsbestimmung im Sinne von § 366 Abs. 1 BGB vorbehalten, indem er bei Zahlung einen Verrechnungsvorbehalt erklärt. Ein solches Vorgehen enthält das Angebot auf Abschluss eines Vertrages, mit dem der Schuldner zu einer erst nach Leistung erfolgenden Verrechnungsbestimmung ermächtigt wird; dieser Vertrag wird durch die Entgegennahme der Zahlung stillschweigend angenommen (OLG Frankfurt/Main, VersR 1971, 186; OLG Zweibrücken, Urteil vom 25. März 2004 – 4 U 97/02, OLGR 2005, 26, 29; MünchKomm-BGB/Fetzer, 6. Aufl., § 366 Rn. 9; Staudinger/Olzen, BGB, 2011, § 366 Rn. 32). Will der Gläubiger in diesem Fall das Bestimmungsrecht zum Erlöschen bringen, muss er den Schuldner auffordern, innerhalb einer angemessen Frist von seinem Recht Gebrauch zu machen (OLG Frankfurt/Main, aaO). Ob die vom Schuldner nachträglich getroffene Zweckbestimmung erst ex nunc wirkt, ist demgegenüber bislang nicht geklärt (vgl. hierzu nur MünchKomm-BGB/Fetzer, aaO; Staudinger/Olzen, aaO Rn. 32 jeweils mwN; offen gelassen durch BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 – XI ZR 81/88, BGHZ 106, 163, 168).
42(2) Gemessen hieran konnte die Beklagte zu 1) im Termin vom 26. April 2015 mit Wirkung auf den Zeitpunkt der getroffenen Zweckbestimmung wirksam den geleisteten Vorschuss auf die Schmerzensgeldforderung verrechnen. Dem steht nicht die von der Berufung hingenommene Feststellung des Landgerichts entgegen, die Beklagte habe eine Verrechnung auf das Schmerzensgeld ausdrücklich verneint (Seite 12 des landgerichtlichen Urteils). Der so getroffenen negativen Tilgungsbestimmung ist zwar die Erklärung zu entnehmen, die Leistung solle nicht zur Erfüllung dieser Schuld dienen, so dass der Eintritt der Erfüllungswirkung insoweit verhindert wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1972 – V ZR 176/70, NJW 1972, 1750; vom 3. Dezember 1990 – II ZR 215/89, NJW 1991, 1294, 1295) und das Bestimmungsrecht in diesem Umfang erloschen ist. Jedoch hat der Kläger, wie aus dem Schriftsatz vom 6. Mai 2015 (Blatt 686 der Akte) folgt, einer solchen Verrechnung zugestimmt und der Beklagten zu 1) damit auch ein neues Bestimmungsrecht eingeräumt. Allerdings hat er dieses Bestimmungsrecht jedenfalls dahin eingeschränkt, dass die Schmerzensgeldforderung ab Rechtshängigkeit zu verzinsen ist, die Zweckbestimmung mithin lediglich ex nunc wirkt. Einer Entscheidung, auf welchen Zeitpunkt sich die nachträglich getroffene Zweckbestimmung auswirkt, bedarf es angesichts dieser Besonderheit des Einzelfalls nicht.
43bb) Auch im Wege der Aufrechnung, wie die Beklagte zu 1) ausweislich des Schriftsatzes vom 15. Mai 2015 (Blatt 694 der Akte) ihre Erklärung verstanden haben will, konnte diese ein Erlöschen des Schmerzensgeldanspruches in Höhe von 75.000 € lediglich mit Wirkung zum 26. März 2015 erzielen.
44(1) Gemäß § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüberstehen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch ein etwaiger Zinsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 – IVa ZR 170/80, NJW 1981, 1729, 1731; vom 23. Januar 1991 – VIII ZR 42/90, NJW-RR 1991, 568, 569; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 389 Rn. 2). Allerdings muss die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung vollwirksam und fällig sein (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 – IX ZR 139/07, NJW-RR 2009, 407, zitiert juris Rn. 8; vom 19. Mai 2011 – IX ZR 222/08, NJW-RR 2011, 1142, zitiert juris Rn. 18; Palandt/Grüneberg, aaO Rn. 11).
45(2) Nach diesem Maßstab konnte die Tilgungswirkung der Aufrechnung ebenfalls erst am Tag ihrer Erklärung eintreten. Die Beklagte zu 1) hatte lediglich einen Vorschuss geleistet, dessen Rückforderung sie sich vorbehalten hatte. Da sie hiervon jederzeit Gebrauch machen konnte, handelt es sich bei dem als Gegenforderung zur Aufrechnung gestellten Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses der Sache nach um einen verhaltenen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – III ZR 71/11, NJW 2012, 917; Beck-OK/Lorenz, BGB, Stand: 1. November 2014, § 271 Rn. 2; Palandt/Grüneberg, aaO § 271 Rn. 1). Denn der Kläger brauchte den Vorschuss nicht von sich aus zurückzuzahlen, bevor die Beklagte zu 1) als Gläubigerin diesen – wie durch die Erklärung der Aufrechnung geschehen - nicht geltend machte. Der Rückzahlungsanspruch ist hiernach jedoch erst am Tag seiner Geltendmachung fällig geworden, so dass sich Forderung und Gegenforderung erst an diesem Tag aufrechenbar gegenüberstanden.
46d) Nach Vorgenanntem bewirkte die Aufrechnung vom 24. April 2015 mit einer Gegenforderung in Höhe von 1.761,08 € aus dem am 1. Dezember 2011 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln – 12 O 82/11 – indes ein Erlöschen der Hauptforderung in dieser Höhe mit Wirkung zum 2. Dezember 2011. Die nach der Aufrechnung vom 26. März 2015 verbliebene Hauptforderung von 73.450,80 € vermindert sich deshalb um weitere 1.761,08 € auf 71.689,72 €. Auf den Betrag von 1.761,08 € ist überdies die Hauptforderung nur vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bis zum 2. Dezember 2011 zu verzinsen. Ab diesem Zeitpunkt standen sich Haupt- und Gegenforderung aufrechenbar gegenüber.
47e) Soweit die Beklagte zu 1) schließlich, wie vom Kläger bestätigt, am 2. April 2015 auf die sich aus vorangegangenen Schritten errechnete Klageforderung einen Betrag von 80.000 € geleistet und der Kläger diesen als Erfüllung angenommen hat, ist schließlich auch dieser Betrag von der verbleibenden Forderung in Höhe von 71.689,72 € zuzüglich Zinsen abzuziehen. In Ermangelung einer anderweitigen Bestimmung ist er gemäß § 367 BGB zunächst auf die Zinsen in einer Gesamthöhe von 31.301,36 € zu verrechnen. So entsprechen die Zinsen aus dem Betrag von 148.450,80 € für die Zeit vom 4. November 2010 bis zum 2. Dezember 2011 einem Betrag von 8.369,65 € (5,12 v.H. in der Zeit vom 4. November 2010 bis 31. Dezember 2010 (= 57 Zinstage) = 1.203,44 €; 5,12 v.H. in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 (= 180 Zinstage) = 3.800,34 €; 5,37 v.H. in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis 2. Dezember 2011 (= 152 Zinstage) = 3.365,87 €). Die Zinsen aus dem Betrag von 146.689,72 € für die Zeit vom 3. Dezember 2011 bis zum 26. März 2015 entsprechen einem Betrag von 22.881,88 € (5,37 v.H. in der Zeit vom 3. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2011 (= 28 Zinstage) = 612,67 €; 5,12 v.H. in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 (= 360 Zinstage) = 7.510,52 €; 4,87 v.H. in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 (= 180 Zinstage) = 3.571,89 €; 4,62 v.H. in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 (= 180 Zinstage) = 3.388,53 €; 4,37 v.H. in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 (= 180 Zinstage) = 3.205,17 €; 4,27 v.H. in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 (= 180 Zinstage) = 3.131,83 €; 4,17 v.H. in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 26. März 2015 (= 86 Zinstage) = 1.461,27 €). Die Zinsen aus dem Betrag von 71.689,72 € für die Zeit vom 27. März 2015 bis einschließlich 2. April 2015 entsprechen schließlich einem Betrag von 49,82 € (4,17 v.H. bei sechs Zinstagen). Nach Verrechnung des vorgenannten Gesamtzinsbetrages mit dem Zahlungsbetrag von 80.000 € verbleibt für die Tilgung der Hauptforderung noch ein Restbetrag von 48.698,65 €. Nach seiner Verrechnung mit der nach Berücksichtigung der Verrechnungserklärung vom 26. März 2015 und der Aufrechnungserklärung vom 15. April 2015 verbleibenden Restforderung von 71.689,72 € kann der Kläger hiernach noch die Zahlung eines Betrages von 22.991,07 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 3. April 2015 verlangen.
483. Ohne Erfolg bleibt die Berufung demgegenüber, soweit sie weiterhin geltend macht, die in Ziffer 3 der landgerichtlichen Entscheidung zugesprochenen außergerichtlichen Kosten seien nicht beziehungsweise zumindest nicht in der erkannten Höhe erstattungsfähig.
49a) Der Kläger hat die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht doppelt abgerechnet. Aus dem von dem ersten Bevollmächtigten des Klägers gegen diesen wegen seiner anwaltlichen Honorarforderung erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss folgt, dass der Kläger seinen ersten Anwalt, dessen Kosten er auch gerichtlich nicht geltend macht, selbst zahlen muss.
50b) Auch ist die zuerkannte Geschäftsgebühr nicht überhöht. Das Landgericht hat den Ansatz einer Gebühr von 2,0 für gerechtfertigt gehalten und hieraus ersatzfähige vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 8.939,28 € errechnet, die sich zusammensetzen aus einer Geschäftsgebühr VV2300 von 2,0 aus einem Gegenstandswert von 736.000 € (netto 7.492,00 €), Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Zwar wird für die anwaltliche Tätigkeit betreffend einen durchschnittlichen Verkehrsunfall regelmäßig nur eine Geschäftsgebühr von 1,3 als nicht unbillig angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 261/05, VersR 2007, 265 Rn. 8 f). Bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalles mit überdurchschnittlichem Umfang ist jedoch auch der Ansatz einer 2,0-Gebühr nicht zu beanstanden (vgl. AG München, VersR 2006, 1562; AG Erfurt, Schad-Praxis 2007, 371 f; AG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2012, 337 f). So liegt der Fall hier. Es handelt sich mit Blick auf die Schadensfolge mit Pflegebedürftigkeit, Betreuungsaufwand und Erwerbsunfähigkeit sowie der hiermit und dem Unfallverlauf verbundenen umfangreichen Tatsachen- und Rechtsfragen um eine komplexe Angelegenheit.
51c) Hiernach beschwert die zum Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuerkannte Klagesumme in Höhe von 8.939,28 € die Beklagten nicht. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts ist für den Rechtsstreit von einem Streitwert in Höhe von 776.000 € auszugehen. Der Kläger hatte den Wert des Feststellungsantrages nachvollziehbar mit 576.000 € dargelegt (errechnet aus einem monatlichen Schaden in Höhe von 15.000 € x 12 Monate x 5 Jahre = 900.000 €; abzüglich der Kürzung um seinen Mitverschuldensanteil in Höhe von 20 v.H. sowie einen Abschlag für den Feststellungsantrag in Höhe von 20 v.H. (vgl. auch Blatt 10 der Akte). Hinzuzurechnen ist der Schmerzensgeldantrag mit einem Wert von 200.000 €. Für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger auf Grundlage dieses Streitwertes und einer Haftungsquote von 25 v.H. daher auf Grundlage eines Streitwertes von 700.000 € Erstattung verlangen (540.000 € Feststellungsantrag, 160.000 € Schmerzensgeld). Hieraus folgt die Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsan-waltskosten in Höhe von 9.098,74 € wie folgt
521. |
2,0 Geschäftsgebühr VV2300 |
7.626,00 € |
2. |
Auslagen VV 7001, 7002 |
20,00 € |
3. |
Umsatzsteuer iHv 19 v.H. |
1.452,74 € |
gesamt |
9.098,74 € |
4. Die Kostenentscheidung erster Instanz beruht auf § 92 Abs.1 Satz 1 ZPO. Die Kostenentscheidung zweiter Instanz beruht auf § 91a, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
54III.
55Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).
56Gegenstandswert für das Berufungsverfahren:
57bis zum 24. April 2015: |
737.000 € |
danach bis zum 15. Mai 2015: |
bis 95.000 € |
danach: |
bis 45.000 € |
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(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. Das gilt nicht für
- 1.
(weggefallen) - 2.
Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen, - 3.
Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen, - 4.
Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist, - 5.
das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern, - 6.
Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.