Oberlandesgericht Köln Urteil, 09. Okt. 2014 - 7 U 27/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21.01.2014 – 7 O 298/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1.) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Aufwendungen und Schäden, die im Zusammenhang mit dem im Rahmen des am 11.09.2002 erteilten und unter dem Datum 25.11.2002 abgerechneten Auftrag an dem Parkplatz des Kreisverwaltungsgebäudes, D-Straße/Tstraße, entstanden sind oder noch entstehen, zu ersetzen, soweit die Aufwendungen und Schäden im Zusammenhang mit dem Bettungsmaterials stehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser 50 % und die Beklagte zu 1.) 50%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) trägt diese selber. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) trägt der Kläger.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Gegenpartei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
.
2G r ü n d e
3I.
4Der Kläger beauftragte mit Schreiben vom 11.09.2009 die Bauunternehmung „U GmbH & Co. KG“, deren damaliger Geschäftsführer der Beklagte zu 2.) war, mit Straßenbauarbeiten für den in seinem Eigentum stehenden Parkplatz am Kreisverwaltungsgebäude in Heinsberg. Die Bauunternehmung „U GmbH & Co. KG“ (hier genannt im folgenden Bauunternehmung) wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 21.08.2008 im Wege des Formwechsels in die Beklagte zu 1.) umgewandelt.
5Die Bauunternehmung führte die Arbeiten an dem Parkplatz im Jahr 2002 aus, wobei als Bettungsmaterial ein 1:1 Gemisch aus natürlichem Sand und „VIADUR Bettungssand 0/5“ (letzterer produziert von der „N GmbH“), welche von der „Beton- und Asphaltmischwerk U GmbH“ bezogen wurde, zum Einsatz kam. Die Abnahme erfolgte am 23.10.2002. Die Arbeiten wurden am 25.11.2002 abgerechnet.
6Mit der Behauptung, das eingebaute Bettungsmaterial habe nicht den allgemeinen Regeln der Technik entsprochen, es sei mit Schwermetallen belastet, die das Grundwasser gefährden würden bzw. bereits verschmutzt hätten, begehrt der Kläger gegenüber den Beklagten klageweise die Feststellung des Bestehens der Schadensersatzverpflichtung.
7Das Landgericht hat durch Urteil vom 21.01.2014, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen Bezug genommen wird, der Feststellungsklage stattgegeben.
8Gegen dieses Urteil haben die Beklagten das Rechtsmittel der Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
9Die Beklagten greifen das Urteil wesentlich damit an, die Klage sei gegen den Beklagten zu 2.) unschlüssig, „eventuelle“ Ansprüche gegen die Beklagte zu 1.) seien verjährt.
10Die Beklagten führen insbesondere aus, der vom Landgericht erhobene Vorwurf der Arglist greife nicht durch. Das Landgericht habe den Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung, auf den sich allerdings die Klägerseite gar nicht stütze, missverstanden. Soweit in diesem Zusammenhang von Mehrkosten die Rede gewesen sei, beziehe sich dies „natürlich“ nur auf Mehrkosten der Werklohnvergütung. Im Übrigen gehe der Arglistvorwurf mangels verwerflicher Gesinnung auf Seiten der Beklagten fehl. Das streitbefangene Gemisch aus natürlichem Sand und „VIADUR Bettungssand 0/5“ sei beklagtenseits über viele Jahre bei vielen Baumaßnahmen für diverse Kommunen in Nordrhein-Westfalen eingebaut worden; bei dem „VIADUR Bettungssand 0/5“ handele es sich um einen güteüberwachten Sekundärbaustoff. Das streitbefangene Material, das in der Garagenzufahrt des privaten Wohnhauses des Zeugen U2 verbaut worden sei, sei erprobt gewesen und seit vielen Jahren, also schon vor 2002 eingesetzt worden; es entspreche den allgemeinen Regeln der Technik, wobei die Beklagtenseite u.a. auf das Merkblatt über die Verwendung von Metallhüttenschlacken in Straßenbau, Ausgabe 1999 (überreicht als Anlage BB 5), verweist. Erstmals Ende 2011 habe es im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme für die Stadt H Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Material problematisch sein könne. Es sei daraufhin auch nicht mehr eingesetzt worden. Der Lieferant, die Firma N sei aufgefordert worden, das noch bei der Schwesterfirma der Beklagten zu 1.) befindliche Material zurückzunehmen, was auch geschehen sei.
11Die Beklagten beantragen,
12unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 21.01.2014 – 7 O 298/12 – die Klage abzuweisen.
13Der Kläger beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Er ist der Berufung der Beklagten entgegengetreten und verweist im Zusammenhang mit dem von ihm weiterhin erhobenen Arglistvorwurf wesentlich darauf, er sei zu keinem Zeitpunkt von Seiten der Beklagten auf die von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. P festgestellten Risiken hingewiesen worden.
16Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens Landgericht Krefeld 11 OH 1/12 sind zu Informationszwecken beigezogen worden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
17Wegen aller weiteren Einzelheiten des beidseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
18II.
19Die prozessual bedenkenfreie Berufung ist im Hinblick auf den Beklagten zu 2.) begründet, im Hinblick auf die Beklagte zu 1.) unbegründet.
20Festzuhalten ist, dass die von Seiten des Klägers erhobene Feststellungsklage zulässig ist, insbesondere hat das Landgericht mit zutreffenden, hiermit in Bezug genommenen Erwägungen das Feststellungsinteresse bejaht. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung und weit überwiegender Meinung in der Literatur, dass bei der Frage, ob das Feststellungsinteresse für Feststellungsklagen im Bauprozess zu bejahen ist, eine weite Auslegung geboten ist. Dies ergibt sich aus den Besonderheiten des Bauprozesses, der wesentlich dadurch gekennzeichnet ist, dass häufig Fallkonstellationen betroffen sind, bei denen es sich nicht um in ihren Ursachen und Auswirkungen offen zu Tage liegende Schäden mit einfach und schnellst zu ermittelnden Beseitigungskosten handelt (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen: Werner/Pastor „Der Bauprozess“ 14. Aufl., Rn. 438).
21Die danach zulässige Feststellungsklage ist im Verhältnis zur Beklagten zu 1.) begründet, im Verhältnis zum Beklagten zu 2.) unbegründet.
22- 23
1. Zur Klage gegen die Beklagte zu 1.)
Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass dem Kläger dem Grund nach gemäß § 13 Abs. 7 Nr. 2 und 3 VOB/B gegenüber dem Beklagten zu 1.) ein Schadensersatzanspruch zusteht.
25Unstreitig ist abweichend vom Leistungsverzeichnis als Bettungsmaterial ein 1:1 Gemisch aus natürlichem Sand und „„VIADUR Bettungssand 0/5“ eingebaut worden, nach bestrittener Behauptung der Beklagtenseite mit nachträglichem Einverständnis der damalig beidseitig tätigen Bauleiter. Wenn das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf verweist, die Zustimmung zur Abänderung des einzubringenden Materials sei nur unter dem Vorbehalt erteilt worden, dass keine weiteren Kosten entstehen, wovon deswegen nicht auszugehen sei, da durch die „Schadstoffbelastung“ des streitgegenständlichen eingebrachten Materials weitere Untersuchungen des Grundwasser ggf. auch zur Gefahrenabwehr erforderlich seien, so hat der Senat Bedenken, dem so zu folgen.
26Unabhängig davon, dass die Klägerin eine solche Zustimmung bestritten hat und der Sachvortrag der Beklagten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH – Urt. v. 23.06.1989 – V ZR 125/88 -, BGH – Urt. V. 14.02.2000 – II ZR 155/98) nur dann zugunsten des Klägers heranzuziehen wäre, wenn sich dieser den Sachvortrag zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hätte, was hier anders als im Berufungsverfahren erstinstanzlich nicht zu bejahen ist, so gibt das Landgericht den Sachvortrag der Beklagtenseite nicht richtig wieder, da der Zeuge U2 – so das Vorbringen der Beklagten – den Vorbehalt dahingehend formuliert haben soll, dass für den Kläger keine Mehrkosten entstehen und sich an den Preisen nichts ändere. Eher naheliegend ist dieser Vorbehalt dann so zu verstehen, dass das neue Material keine höhere Vergütungspflicht auslösen sollte.
27Letztlich kann dies dahinstehen. Denn nach den weiteren bindenden Feststellungen des Landgerichts (§ 529 ZPO) ist davon auszugehen, dass das schließlich eingebrachte Bettungsmaterial einen wesentlichen Mangel aufwies.
28Der Werkbauunternehmer hat seine Bauleistung vertragsgemäß zu erbringen, er schuldet ein dauerhaft mängelfreies und funktionstaugliches Werk, die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ist geschuldet (vgl. auch §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 1 VOB/B). Der Verstoß gegen die Regeln der Technik bedeutet auch ohne einen Schadenseintritt einen Mangel (vgl. Werner/Pastor „Der Bauprozess“ 14. Aufl. Rdnr 2030). Dabei ist für die Annahme eines Mangels ausreichend, dass eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauches besteht (vgl. Werner-Pastor Rdnr. 2030, OLG Hamm NJW-RR 1992, 347 ff). So liegt der Fall aber hier. Denn das Landgericht hat, nachdem es gemäß Beweisbeschluss vom 05.02.2013 über die Funktionstauglichkeit des eingebrachten Bettungsmaterials durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen P, das dieser in der Sitzung vom 17.12.2013 (Bl. 300 ff. GA) erläutert hat, Beweis erhoben hat, beanstandungsfrei (§ 529 ZPO) festgestellt, es bestehe auf Grund der im Rahmen einer sogenannten „Sickerwasserprognose“ festgestellten Überschreitung der Grenzwerte der BBodSchV hinsichtlich Antimon, Arsen und Blei ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9 Abs. BBodSchG, dass im Bereich des Parkplatzes eine schädliche Bodenveränderung eingetreten sei, die eine Gefahr für das Grundwasser darstelle.
29Da die Einbringung des in diesem Sinne mit Risiken behafteten Bettungsmaterials auf Empfehlung der Beklagtenseite erfolgt ist, was sich der Kläger im Berufungsverfahren zu eigen gemacht hat, ist danach von einem wesentlichen Mangel auch im Sinne von § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B auszugehen.
30Der Senat folgt dem Landgericht, soweit dieses nicht ergänzungsbedürftig ausführt, dass eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung hier entbehrlich ist.
31Dem Bestehen des Schadensersatzanspruches steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass sich der Kläger in der Niederschrift über die Abnahme Mängelrechte nicht vorbehalten hat; von dem Rechtsverlust des § 640 Abs. 2 BGB werden Schadenersatzansprüche nach § 13 Nr. 7 VOB/B nicht erfasst.
32Die beklagtenseits erhobene Einrede der Verjährung geht fehl, wovon das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeht.
33Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Abnahme am 23.10.2002 erfolgt ist. Als Gewährleistungsfrist war dabei zwischen den Parteien eine Frist von 2 Jahren vereinbart, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Oktober 2012 abgelaufen war.
34Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der klägerseits erhobene Vorwurf der Arglist durchgreifen würde. In diesem Falle findet nämlich auch bei dem hier vorliegenden VOB-Vertrag entsprechend des in § 634 a Abs. 3 BGB festgelegten Grundsatzes die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB Anwendung (vgl. Palandt-Sprau BGB 73. Aufl., § 634 a Rn. 29). Es gilt dann also im Grundsatz die 3-Jahres-Frist, und zwar beginnend ab Kenntnis oder grobfahrlässiger Kenntnis oder spätestens 10 Jahre ab Entstehung, d.h. dann gerechnet ab Abnahme (vgl. Palandt-Sprau aaO § 643a Rdnr. 21 i.V.m. 13). Die Arglist hat dabei der Kläger darzulegen und ggfls. zu beweisen (vgl. grundsätzlich Werner/Pastor „Der Bauprozess“, 14. Aufl., Rn. 2792).
35Von Arglist ist hier bezogen auf die Beklagte zu 1.) auszugehen. Denn die Empfehlung des damaligen Oberbauleiters – handelnd als Erfüllungsgehilfe für die aus dem Werkvertrag folgenden Hinweis- und Warnpflichten der Bauunternehmung -, anstelle des vertraglich vereinbarten Kalksteinsplittgemisches, hinsichtlich dessen Tauglichkeit Bedenken – so die Beklagtenseite – anzumelden waren, das streitgegenständliche Gemisch zum Einsatz zu bringen, erfolgte jedenfalls ohne zureichende Tatsachengrundlage, so dass eine Arglisthaftung der Bauunternehmung und damit der Beklagten zu 1.) unter dem Gesichtspunkt der „Angaben ins Blaue hinein“ anzunehmen ist.
36Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beklagte zu 1.) unter Hinweis auf das „Merkblatt über die Verwendung von Metallhüttenschlacken im Straßenbau Ausgabe 1999“ darauf verweist, bei dem zum Einsatz gebrachten Sekundärbaustoff „VIADUR“ habe es sich um ein bewährtes Produkt gehandelt. Es entspricht jedoch höchstrichterlicher Rechtsprechung, dem der Senat folgt, dass in dem Fall, in dem der Unternehmer planwidriges oder untaugliches Material verwendet, er seiner Mitteilungspflicht gegenüber dem Besteller nicht allein dadurch genügen kann, dass er ihm die Verwendung dieses Stoffes durch Hinweis oder Besichtigung bekannt werden lässt. Er muss dann auch auf den schon in der Verwendung dieses Baustoffes liegenden Mangel und das damit verbundene erhebliche Risiko hinweisen, um dem Vorwurf arglistigen Verschweigens zu entgehen (so Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.05.2002, VII ZR 219/01 – Baurecht 2002 Seite 1401 ff, 1403).
37Aus dem von Seiten der Beklagten überreichten Merkblatt aus dem Jahr 1999 ergibt sich aber, dass die Verwendung von Metallhüttenschlacken im Straßenbau im Hinblick auf die wasserwirtschaftlichen Anforderungen sich nicht als unbedenklich darstellt. Unter Ziffer 3.3 heißt es nämlich ausdrücklich, dass Grundvoraussetzung für die Verwendbarkeit der Schlacken ist, dass im Anwendungsfall zusätzlich zu den aufgeführten Grenzwerten auch die Bauweise und Lage der Baumaßnahme aus Sicht der Schutzbedürftigkeit zu berücksichtigen ist. Insbesondere in Trinkwasserschutzzonen 1 und 2 sowie in Schutzzonen 1 und 2 ist danach der Einsatz von Metallhüttenschlacke ausgeschlossen. Unter Ziffer 3.3 heißt es weiter, dass Grundvoraussetzung für den Einsatz ihre bautechnische Eignung sowie die Erfüllung der im Merkblatt niedergelegten wasserwirtschaftlichen Anforderungen ist, wobei zusätzlich darauf hingewiesen wird, dass die hydrogeologischen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind.
38Ähnliches ist in den Verarbeitungsanweisungen festgehalten. In dem Materialdatenblatt des Herstellers (Landgericht Krefeld 11 OH 1/12 Bl. 269 BA) wird die industrielle Herkunft des aus der Kupferproduktion entstandenen Eisensilikatssandes explizit genannt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei privaten Baumaßnahmen eine wasserrechtliche Einbaugenehmigung einzuholen ist. Wenn danach eine solche wasserrechtliche Einbaugenehmigung bei Baumaßnahmen der öffentlichen Hand wie vorliegend nicht vorausgesetzt wird, so ergibt sich aus dem Materialdatenblatt die wasserrechtliche Relevanz des Einbaues. Wenn die Beklagten im nicht nachgelassenen, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 28.08.2014 (§ 296a ZPO) darauf verweisen, das Datenblatt sei erstmalig im selbständigen Beweisverfahren vorgelegt worden und augenscheinlich erst für dieses gefertigt worden, so veranlasst dies nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Unabhängig davon, ob diese eher spekulativen Ausführungen überhaupt als substantiiert anzusehen sind, belegen sie nur das unzureichende Aufklärungsverhalten im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Empfehlung, da es der Bauunternehmung jedenfalls oblegen hätte, den Kläger darauf hinzuweisen, dass entsprechende Materialdatenblätter des Lieferanten/Herstellers nicht vorliegen.
39Ob durch die Beimischung von normalem Sand die erforderliche Güteüberwachung hinfällig geworden ist, was der Kläger unter Verweis auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen des selbstständigen Beweisverfahrens behauptet, und die Bauunternehmung im Zusammenhang mit der damaligen Empfehlung diese Problematik jedenfalls hätte abklären müssen, kann angesichts der vorstehenden Ausführungen dahinstehen, so dass auch die übrigen Ausführungen der Beklagten im nicht nachgelassenen, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 28.08.2014 (§ 296a ZPO) die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht veranlassen.
40Bezogen auf die Beklagte zu 1.) ist danach von Arglist auszugehen, die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB findet Anwendung (vgl. Palandt-Sprau, 73. Aufl., § 634 a Rn. 29). Es gilt daher im Grundsatz die 3-Jahres-Frist, und zwar beginnend ab Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis oder spätestens 10 Jahre ab Entstehung, d.h. dann gerechnet ab Abnahme (vgl. Palandt-Sprau 73 Aufl. § 634a Rdnr. 21 i.V.m. 13).
41Danach ist hier die Verjährung nicht eingetreten, da die am 18.10.2012 eingereichte und am 26.10.2013 bzw. 27.10.2013 zugestellte Klage (vgl. § 167 ZPO) den Ablauf der Verjährung gemäß § 204 BGB gehemmt hat.
42Denn die Dreijahresfrist des § 199 Abs. 1 war zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abgelaufen.
43Verjährungsbeginn ist das Ende des Jahres 2012, da substantiell nicht widersprochen von Seiten des Klägers vorgetragen ist, erst durch das Privatgutachten OLS vom 02.08.2012 von der Problematik der Wasserunverträglichkeit Kenntnis erlangt zu haben.
44Soweit von Seiten der Beklagten dargelegt ist, dem Zeugen U2, Bauleiter des Klägers, sei schon im Jahr 2002 durch einen entsprechenden Hinweis die Verwendung des Sekundärbaustoffes „VIADUR “ bekannt gewesen, so kann dies die Kenntnis der maßgeblichen Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht begründen. Denn dass er schon zu diesem Zeitpunkt von der zweifelhaften Wasserverträglichkeit des Sekundärbaustoffes Kenntnis hatte, lässt sich hieraus nicht ableiten.
45Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist bezogen auf die Wasserunverträglichkeit für das Jahr 2002 gleichfalls nicht anzunehmen. Dass es sich bei dem Zeugen U2 um den Bauleiter des Klägers handelt, bei dem eine größere Sachkunde als bei einem Laien vorausgesetzt werden darf, ist ohne Belang. Denn eine Pflicht des Bauherrn, durch eigene Recherche die Frage der Wasserverträglichkeit abzuklären, besteht jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier beklagtenseits dargelegt - der Bauunternehmer über die ihm nach § 4 Nr. 3 VOB/B treffenden Bedenkenanmeldungspflicht hinaus für einen angeblich ungeeigneten, aber im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stoff die Verwendung eines anderen „geeigneten“ ausdrücklich empfiehlt.
46Auch die 10-Jahres-Frist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB ist nicht abgelaufen: Die Abnahme erfolgte hier am 23.10.2002. Die am 23.10.2012 ablaufende Zehnjahresfrist ist dann gewahrt, da die Klageschrift am 18.10.2012 eingereicht wurde und die Zustellung sodann unverzüglich im Sinne von § 167 ZPO erfolgte.
47- 48
2. Zur Klage gegen den Beklagten zu. 2.)
Was die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2.) angeht, so ist das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mangels Schlüssigkeit abzuweisen. Dass der Beklagte zu 2.) mit dem für einen Betrug erforderlichen „dolus eventualis“ gehandelt hat, ist schon nicht substantiiert vorgetragen, jedenfalls beweiskräftig auch nicht an Hand der Ausführungen im angefochtenen Urteil nachzuvollziehen, da diese sich auf nicht belegte Mutmaßungen beziehen.
50-----------------------
51Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
52Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.
53Streitwert: 160.000 €
54Hinweis: Die Nichtzulassungsbeschwerden sind zurückgewiesen worden; BGH Beschluss vom 30.08.2017 – VII ZR 268/14 -.
moreResultsText
Annotations
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.