Oberlandesgericht Köln Urteil, 18. Dez. 2014 - 7 U 106/14
Gericht
Tenor
Die Restitutionsklage des Klägers wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Restitutionsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger nimmt den Beklagten wegen vermeintlicher Verletzung seiner Amtspflichten als Notar auf Schadensersatz in Anspruch.
4Das Landgericht hat durch hiermit in Bezug genommenes Urteil vom 24.03.2009 die Klage abgewiesen. Es hat sich zur Begründung auf §§ 19 Abs. 1 S. 2 BNotO gestützt.
5Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung des Klägers hat der Senat durch Urteil vom 12.11.2009, auf das im Übrigen verwiesen wird, als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung im einzelnen ausgeführt, dass der geltend gemachte Anspruch schon daran scheitere, dass sich eine vorwerfbare Verletzung der einen Notar treffenden Amtspflicht nicht feststellen lasse.
6Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 29.07.2010 zurückgewiesen worden.
7Der Kläger erhebt nunmehr Restitutionsklage unter Verweis darauf, ihm sei eine Urkunde zugegangen, die zu einer für ihn günstigen Entscheidung des Prozesses geführt hätte (§ 580 Nr. 7 b ZPO).
8Seine Klage stützt er auf ein Schreiben seiner damaligen Verkäuferin vom 13.11.1991 (Anl. K1, Bl. 192 Gerichtsakte), das ihm nach seiner unwidersprochen gebliebenen Behauptung erstmalig am 09.05.2014 durch Übermittlung der Rechtsanwältin L bekannt geworden ist. In den Schreiben weist die Verkäuferin den Beklagten darauf hin, dass die Nummerierung in der Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht mit der Nummerierung ihres Prospektes übereinstimme, eine Korrektur nicht empfehlenswert sei, da in Zukunft ein Code bestimmt werde, der die Prospektnummerierung und die Nummerierung der Abgeschlossenheitsbescheinigung bzw. der Teilungserklärung beinhalte. Auf dem Schreiben befindet sich ein handschriftlicher, nicht unterschriebener Vermerk „erh. 13.11.“.
9Der Kläger behauptet, das Schreiben habe sich in den Notariatsakten befunden, als diese vom Grundbuchamt E zur Bearbeitung eines Berichtigungsantrages aus dem Notariat des Amtsnachfolgers des Beklagten beigezogen worden seien. Das Schreiben sei von dem Zeugen S verfasst, unterschrieben und einem Boten zur Überbringung an das Notariat des Beklagten übergeben worden.
10Der Kläger beantragt,
11das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichtes Köln vom 12.11.2009 – Az. 7 U 60/09 – und das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.03. 2009 – Az. 5 O 329/08 – aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 89.958,00 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 28.10.2008 Zug um Zug gegen Abtretung der Grundbuchposition des Klägers an der Wohnung Nr. 63 in der Wohnanlage C Straße 15-17 in E zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Restitutionsklage abzuweisen.
14Er bestreitet, dass das Schreiben vom 13.11.1991 im Jahr 1991 zu seiner Handakte und überhaupt in sein Büro gelangt ist.
15Wegen aller weiteren Einzelheiten des beidseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
16II.
17Die zulässige Restitutionsklage ist unbegründet.
18Gegen die Zulässigkeit der Klage (§ 589 Abs. 1 ZPO) bestehen keine Bedenken, insbesondere ist die Klagefrist (§ 586 Abs. 1 ZPO) eingehalten. Unwidersprochen vorgetragen ist, dass der Kläger vom Anfechtungsgrund (Schreiben vom 13.11.1991) am 09.05.2014 erstmals Kenntnis erhalten hat. Belegt wird dies u.a. auch durch die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwältin L (Anlage K 3, Bl. 195 GA) und durch die beglaubigte Kopie des Faxausdruckes (Anlage K 1, Bl. 192 GA), oben datiert mit 09.05.2014. Die Klage ist am 04.06.2014 eingegangen.
19Im Übrigen erfolgte der Beschlussfassung des Bundesgerichtshofes am 29.07.2010, so dass auch die Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingehalten ist.
20Die Klage ist aber unbegründet, da ein Restitutionsgrund nicht vorliegt.
21Für die Begründetheit einer auf § 580 Nr. 7 b ZPO gestützten Restitutionsklage ist erforderlich, dass die Partei eine andere Urkunde findet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Dabei sind Urkunden im Sinne von § 580 Nr. 7 b ZPO die Urkunden nach §§ 415 ff. ZPO, die schriftlich verkörperte Gedankenerklärungen enthalten und durch deren Vorlage ein Urkundenbeweis gemäß § 420 ZPO geführt werden kann (Wieczorek/Schütze-Büscher ZPO 4. Auflage § 580 Rn. 52). Die unbeglaubigte Fotokopie eines Schriftstücks ist keine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO (so schon BGH WM 1963, 145 ff., 148, KG NJW–RR 1997, 123, Wieczorek/Schütze-Büscher aaO Rn. 52, Stein/Jonas-Matthias Jacobs ZPO 22. Aufl., § 580 Rn. 33 am Ende; anders Zöller-Greger ZPO 30. Aufl., § 580 Rdnr. 16 und FG Berlin NJW 1977, 2232, vgl. auch Baumbach-Hartmann ZPO 73. Aufl. § 580 Rdnr. 13). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein günstigeres Ergebnis anzunehmen ist, ist von der in dem angefochtenen Urteil enthaltenen rechtlichen Würdigung auszugehen, es sei denn, dass die Urkunde zu einem neuen rechtlichen Gesichtspunkt führt. Maßgeblich ist der im Vorprozess vorgetragene Tatsachenstoff (Stein/Jonas-Matthias Jacobs ZPO 22. Aufl., § 580 Rn. 34).
22Festzuhalten ist zunächst, dass es sich bei dem hier aufgefundenen Schriftstück allein um eine unbeglaubigte Fotokopie handelt, wie der Kläger nach Erörterung vor dem Senat klargestellt hat. Eine solche reicht grundsätzlich nicht aus, um die Restitutionsklage zu begründen.
23Hinzutritt: Das Schreiben ist datiert mit 13.11.1991. Die Beurkundung des notariellen Vertrages ist ebenso wie die Teilungserklärung zuvor vollzogen worden. Das Schreiben kann daher nur bei der Frage eine Rolle spielen, ob die Fälligkeitsanzeige durch den Notar ausgebracht werden durfte. Dies ist vom Senat im damaligen Urteil bejaht worden, da die Fälligkeitsvoraussetzungen gemäß § 6 des Kaufvertrages (unstreitig) vorlagen. Etwas anderes hätte sich in diesem Zusammenhang nicht aus dem Schreiben vom 13.11.1991 ergeben, da in diesem, ohne eine Korrektur zu „empfehlen“, von einer Divergenz zwischen Prospekt und Abgeschlossenheitsbescheinigung die Rede ist; letztere wird nicht durch den Notar erteilt (vgl. § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG). Unabhängig davon bestreitet der Beklagte, dass das streitgegenständliche Schreiben in sein Büro gelangt ist. Auf dem Schreiben ist handschriftlich vermerkt „erh. 13.11.“, dies jedoch ohne Handzeichen. Hiermit kann also der Zugang bzw. der Zeitpunkt des Zuganges im Notariat nicht belegt werden, da der Aussteller des handschriftlichen Vermerks nicht ersichtlich wird. Zur Begründetheit der Restitutionsklage ist es aber erforderlich, dass die Urkunde allein i.V.m. den Feststellungen des angefochtenen Urteils die ggf. entscheidungserhebliche Tatsache (hier Kenntnis des Schreibens auf Beklagtenseite vor Fälligkeitsmitteilung) beweist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn die Urkunde nur den Anlass zur Vernehmung weiterer Zeugen bildet (vgl. Stein-Jonas aaO. Rdnr. 36), die hier im Übrigen zur Frage des Schriftstückeinganges im Notariat von Seiten des Klägers noch nicht einmal benannt worden sind. Dass das Schreiben in den Notariatsakten des Nachfolgers des Beklagten sein soll, wie klägerseits weiter angeführt wird, besagt nicht, dass es dem Beklagten zum Zeitpunkt der Fälligkeitsmitteilung vorlag.
24Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
25Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.
26Die Ausführungen des Klägers im nicht nachgelassenen, nach Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 296a ZPO) eingegangenen Schriftsatz vom 08.12.2014 (Bl. 226 – 228 GA) veranlassen nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
27Streitwert: 89.958,00 €
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(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.
(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.
(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.
(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.
(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.
(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.
Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.
(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.
(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen.
(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:
- 1.
eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen; - 2.
eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen.
(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.