Oberlandesgericht Köln Urteil, 20. Juni 2014 - 6 U 176/11
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.08.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 117 / 11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen sowie die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin, der die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Werken Astrid Lindgrens zustehen, verlangt von der Beklagten, die Supermärkte betreibt, Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzzahlung wegen der Veröffentlichung und Verbreitung zweier Lichtbilder, durch die die Klägerin ihre Rechte an der Romanfigur „Pippi Langstrumpf“ verletzt sieht. Die Beklagte verwendete diese Lichtbilder zur Bewerbung von Karnevalskostümen. Die Klägerin behauptet, in einem vergleichbaren Fall von einem anderen Betreiber von Supermärkten für die Verwendung eines vergleichbaren Lichtbildes eine Lizenzgebühr von 50.000 € erhalten zu haben.
4Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 50.000,00 € nebst Zinsen verurteilt und sich dabei auf Urheberrecht, § 97 Abs. 2 UrhG, gestützt. Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 24.02.2012 die landgerichtliche Entscheidung bestätigt. Gegen die Entscheidung des Senats hat die Beklagte Revision mit dem Ziel der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und Abweisung der Klage erhoben. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.07.2013 (I ZR 52/12 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm) das Urteil des Senats aufgehoben, die Klage, soweit sie auf Ansprüche aus dem Urheberrecht gestützt ist, abgewiesen und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen mit der Begründung, dass der Senat keine Feststellungen zu den von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gemäß §§ 3, 4 Nr. 9, § 9 UWG sowie aus §§ 823, 826 BGB getroffen habe.
5Die Beklagte verfolgt ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Ansprüche sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Zudem dürfe ein nach Urheberrecht zulässiges Verhalten nicht nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen sanktioniert werden. Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch könne nur durch andere Umstände als die vermeintliche Übernahme der Äußerlichkeiten eine Romanfigur begründet werden. Für solche besonderen Umstände sei vorliegend nichts dargetan. Soweit die Klägerin die Verwendung der Kennzeichnung „Püppi“ für das Karnevalskostüm rüge, seien außerdem markenrechtliche Ansprüche vorrangig und für wettbewerbsrechtliche Ansprüche sei kein Raum. Schließlich seien die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche ihrer Höhe nach unbegründet; nach rechtskräftiger Abweisung der urheberrechtlichen Schadensersatzansprüche müsse eine etwaige Schadensersatzberechnung nunmehr anderen Prinzipien folgen.
6Die Beklagte beantragt,
7das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.08.2011, Az. 28 O 117/11, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
8Die Klägerin beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Sie trägt vertieft zu Ansprüchen aus §§ 9, 3, 4 Nr. 9 UWG vor und beruft sich nunmehr auch auf § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG.
11Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
12II.
13Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für die beiden streitgegenständlichen Werbeabbildungen von einem Kind bzw. einer jungen Frau in Pippi-Langstrumpf-Karnevalskostümen und der Beschreibung „Kostüm … Püppi, mit Strümpfen“.
141. Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO ist der vorliegenden Entscheidung zugrundezulegen, dass die Romanfigur der Pippi Langstrumpf zwar urheberrechtlichen Schutz genießt, ein Zahlungsanspruch der Klägerin aus Urheberrecht, § 97 Abs. 2 UrhG, jedoch nicht besteht, da die angegriffenen Abbildungen eine freie Benutzung i.S.d. § 23 Abs. UrhG darstellen und keine verbotene Übernahme nach § 23 UrhG.
152. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr folgt auch nicht aus Wettbewerbsrecht, §§ 9, 3 UWG, weder unter dem Gesichtspunkt eines lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes, § 4 Nr. 9 UWG, noch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen vergleichenden Werbung, § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG.
16Solche Ansprüche scheitern zwar zunächst nicht an einer fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin. Der Ansicht der Beklagten, dass der Übertragungsvertrag vom 26.03.1998 aus rechtlichen Gründen nicht auch die geltend gemachten Ansprüche aus ergänzendem Leistungsschutz abdecke, kann nicht beigetreten werden. Die Frage der Übertragbarkeit von wettbewerblichen Abwehransprüchen stellt sich vorliegend nicht. Die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche knüpfen hier unmittelbar an die Urheberrechte der Klägerin an der Romanfigur an. Aus diesen, nicht aus den Marktverhaltensregeln des UWG, folgen Sonderschutzrechte an dem Leistungsergebnis, das seinerseits ergänzend im Wettbewerbsrecht (nur) vor der unlauteren Vermarktung durch Mitbewerber geschützt wird (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, § 4 Rn. 9.4). Die Feststellungen des Senats im aufgehobenen Urteil vom 24.02.2012, dass die Urheberrechte der Klägerin durch Vertrag vom 26.03.1998 wirksam übertragen worden sind, hat der Bundesgerichtshof bestätigt.
17Wettbewerbsrechtliche Ansprüche scheitern ferner nicht an einem Vorrang des Markenrechts. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, wegen der Beschreibung des Karnevalskostüms als „Püppi“ zunächst etwaige markenrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Die These, dass der Sonderrechtsschutz grundsätzlich Vorrang vor dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz habe, gilt für das Markenrecht nur eingeschränkt. Markenrechtliche und lauterkeitsrechtliche Ansprüche können jedenfalls dann nebeneinander bestehen, wenn sie an unterschiedliche Sachverhalte anknüpfen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, § 4 Rn. 9.6 m.w.N.). Hier genießen die streitgegenständlichen Abbildungen der beiden Personen in Karnevalskostümen von vornherein keinen Markenschutz.
18Jedoch fehlt es für einen Zahlungsanspruch aus §§ 9, 3 UWG an der Unlauterkeit der Nachahmungshandlung i.S.d. § 4 Nr. 9 UWG oder § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG.
19a) Eine unlautere Nachahmungshandlung nach § 4 Nr. 9 UWG setzt voraus, dass ein Unternehmer ein Leistungsergebnis - Waren oder Dienstleistungen - eines Mitbewerbers nachahmt und auf dem Markt anbietet, das wettbewerbliche Eigenart aufweist, und dass zudem besondere Umstände vorliegen, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen, und umgekehrt (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 9.17, Rn. 9.69).
20aa) Die „Waren oder Dienstleistungen“ i.S.d. § 4 Nr. 9 UWG umfassen über den eigentlichen Wortlaut der Norm hinaus Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art, einschließlich fiktiver Gestalten wie Buch-Charaktere (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 9.22; Kur, GRUR 1990, 1, 5, 10 f.). Die Parteien stehen hier auch in einem konkreten (Absatz-)Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerin vergibt, wie sich aus dem von ihr zur Akte gereichten Vertrag mit der Fa. M vom 10.01.2010 ergibt, u.a. Lizenzen für die Bild-Werbung für „Pippi Langstrumpf“-Kostüme. Die Beklagte hat mit den streitgegenständlichen Abbildungen für ein solches Kostüm geworben.
21Die nach der Auffassung des angesprochenen Verkehrs, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören, zu beurteilende wettbewerbliche Eigenart der Romanfigur „Pippi Langstrumpf“ ist überdurchschnittlich bis überragend hoch. Wettbewerbliche Eigenart kann ohne weiteres durch eine den sondergesetzlichen Anforderungen entsprechende Gestaltungshöhe begründet werden (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 4 Rn. 9.33). Im vorliegenden Fall sind die Feststellungen des Senats im aufgehobenen Urteil vom 24.02.2012 zur beachtlichen Schöpfungshöhe der Figur „Pippi Langstrumpf“ vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet worden. Der im Kinderbuch entwickelte Charakter ist so individuell und unverwechselbar, dass bereits die Übernahme einzelner Merkmale genügt, um im Verkehr auf die Figur „Pippi Langstrumpf“ hinzuweisen.
22Die Beklagte hat das Leistungsergebnis „Pippi Langstrumpf“ nachgeahmt. Die Abbildungen gehen über eine hinter der Romanfigur stehende abstrakte und nicht schutzfähige Idee hinaus. Es ist eindeutig, dass die auf den streitgegenständlichen Fotos abgelichteten Personen „Pippi Langstrumpf“ darstellen sollen. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass gerade bei Werken, die sehr bekannt sind, geringe Andeutungen genügten, insbesondere in Bezug auf äußere Merkmale, um einen deutlichen Bezug zu diesen herzustellen.
23Ihrer Erscheinungsform nach liegt hier - nur - eine nachschaffende Nachahmung vor, bei der die fremde Leistung als Vorbild benutzt und unter Einsatz eigener Leistungen wiederholt wird. Jedem Betrachter ist klar, dass die jeweils abgebildete Person nicht Pippi-Langstrumpf ist, sondern im Karneval deren Rolle spielt und sich daher entsprechend verkleidet hat. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs, dass mit den Abbildungen nur ein unvollkommener Bezug zur literarischen Figur hergestellt wird, der zudem mit der erkennbaren Spannung zwischen realer Person und dargestellter Person spielt.
24bb) Die bloße Tatsache, dass die streitgegenständlichen Abbildungen Nachahmungen der Romanfigur sind, begründet für sich alleine noch nicht die Unlauterkeit i.S.d. § 4 Nr. 9 UWG. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die dieses Verhalten unlauter machen. Solche liegen hier nicht vor.
25(1) Die in § 4 Nr. 9 lit. a) bis c) UWG normierten Unlauterkeitstatbestände der Herkunftstäuschung, der Rufausbeutung/-beeinträchtigung oder des strafbaren Verhaltens/Vertrauensbruchs sind nicht erfüllt.
26Nach § 4 Nr. 9 a) UWG ist das Anbieten eines Nachahmungsprodukts unlauter, wenn dadurch eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft des Nachahmungsprodukts herbeigeführt wird. Das bloße Hervorrufen von Assoziationen an das Originalprodukt genügt für die Herkunftstäuschung allerdings nicht (s. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 9.42). Durch die Abbildung einer fiktiven Romanfigur kann naturgemäß nicht mehr als eine Assoziation geweckt werden.
27Dass es für eine Herkunftstäuschung ausreichend ist, wenn der angesprochen Verkehr den Eindruck gewinnen kann, die Nachahmung stamme vom Herstellung des Originals oder einem mit diesem z.B. lizenzrechtlich verbundenen Unternehmen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 9.42, 9.44), genügt vorliegend nicht. Trotz des hohen Bekanntheits- und Beliebtheitsgrades der Romanfigur „Pippi Langstrumpf“, deren besonderer Originalität sowie der hieraus folgenden Werbewirksamkeit geht der Duchschnittsverbraucher nicht davon aus, dass dann, wenn mit als „Pippi Langstrumpf“ verkleideten Personen Karnevalskostüme beworben werden, die Werbeabbildungen als solche von den Inhabern der Rechte an der Romanfigur lizenziert sind. Der Senat kann insoweit nicht feststellen, dass sich Verbraucher, die im Discount-Supermarkt ein einfaches Karnevalskostüm im Niedrigpreissegment erwerben, Gedanken über die Lizensierung solcher Produkte durch den Inhaber der Rechte an der Romanfigur machen. Eine Fehlvorstellung wird beim angesprochenen Verkehr auch nicht durch die Bezeichnung des Kostüms als „Püppi“, einer im Gesamtzusammenhang der Werbeabbildungen unmissverständlichen Anspielung auf „Pippi“, erweckt. Diese offensichtliche Umgehung der Original-Bezeichnung wird ihn vielmehr zu dem gegenteiligen Schluss veranlassen, dass keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien bestehen. Durch diese Bezeichnung wird – ebenso wie beim Werbebildnis – nicht mehr als eine bewusste Assoziation erweckt.
28Gemäß § 4 Nr. 9 b) UWG gilt das Angebot eines nachgeahmten Produkts als unlauter, wenn der Nachahmer die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Dabei geht es nicht um den lauterkeitsrechtlichen Schutz einer Leistung, sondern um den Schutz des Herstellers eines Originals in seiner Eigenschaft als Mitbewerber bei der Produkt-Vermarktung (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 9.51). Eine Behinderung der Vermarktung der Romanfigur „Pippi Langstrumpf“ durch die streitgegenständlichen Abbildungen ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Davon, dass durch das Bewerben eines qualitativ eher minderwertigen Karnevalskostüms der guter Ruf der Klägerin im Bereich des Merchandising beeinträchtigt wird, kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die Klägerin kann sich auch nicht allgemein darauf berufen, dass die Beklagte das gute Image der Romanfigur ausgebeutet habe. Die Gütevorstellungen der Verbraucher bezüglich preiswerter Karnevalskostüme wird nicht durch die hohe literarische Qualität der Romanvorlage und/oder die sorgfältige Vermarktung der Romanfigur bestimmt.
29(2) Die in § 4 Nr. 9 UWG angeführten Unlauterkeitstatbestände sind zwar nicht abschließend, vorliegend sind jedoch auch keine anderen vergleichbaren besonderen Umstände erkennbar, die das Verhalten der Beklagten als unlauter erscheinen lassen. Dass die Beklagte mit den beiden Abbildung und der dadurch hervorgerufenen unmittelbaren Assoziationen „Pippi Langstrumpf“ bewusst eine fremde schöpferische Leistung kommerziell ausgenutzt hat, deren Benutzung in der Regel nur aufgrund einer Lizenzgewährung gestattet wird, genügt für den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Anspruch gerade nicht, da dieser nicht an die Nachahmung als solche anknüpft, sondern an die Beanstandung einer bestimmten Handlungsweise. Handlungsunrecht kann jedoch nicht allein durch die jeder wirtschaftlichen Tätigkeit zugrunde liegende Absicht begründet werden, den eigenen geschäftlichen Erfolg zu fördern (s. Kur, Der wettbewerbliche Leistungsschutz, GRUR 1990, 1). Wegen der eindeutigen Gesetzessystematik kommt die Begründung eines neuen Schutzrechtes für Romanfiguren zur Ermöglichung einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit solcher Figuren außerhalb des urheberrechtlich geschützten Kontextes (vgl. Kur, a.a.O., S. 11) nicht in Betracht, auch nicht nur im konkreten Einzelfall vor dem Hintergrund der mit der Schöpfung einer so erfolgreichen Roman- und Werbefigur wie Pippi Langstrumpf verbundenen Investitionen und/oder dem erheblichen Eigenwert einer solchen Gestaltung. Der überdurchschnittlichen bis überragend hohen wettbewerblichen Eigenart der Romanfigur „Pippi Langstrumpf“ steht eine lediglich nachschaffende Nachahmung gegenüber, so dass an die besonderen Umstände, die zur Unlauterkeit der urheberrechtlich zulässigen Nachahmung führen, keine nur geringen Anforderungen zu stellen sind. Im Ergebnis könnnen dafür nicht allein diejenigen Umstände ausreichen, die den urheberrechtlichen Schutz gerade nicht zu begründen vermochten.
30b) Der Unlauterkeitstatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG ist nicht erfüllt. Danach handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt. Die Klägerin hat bereits nicht schlüssig dargelegt, dass es sich bei „Pippi Langstrumpf“ um eine Markenware oder Markendienstleistung im Sinne dieser Norm handelt. Außerdem knüpft § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht an die Benutzung des geschützten Zeichens als solches an, sondern an den Vergleich von Produkten, bei dem das beworbene Produkt als Nachahmung des mit dem geschützten Zeichens versehenen Produkts dargestellt wird (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 6 Rn. 182). Bezüglich der streitgegenständlichen Abbildungen selbst fehlt es hieran in jedem Fall. Auf die in den streitgegenständlichen Abbildungen beworbenen Kostüme und etwaige von der Klägerin vertrieben oder lizensierte „Original“-Pippi Langstrumpf Kostüme kann insoweit nicht abgestellt werden.
313. Der Zahlungsanspruch folgt auch nicht aus Deliktsrecht.
32Für einen Anspruch aus § 826 BGB hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, sie beschränkt sich auf eine Erwähnung der Vorschrift in der Klagebegründung. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Bundesgerichtshofs, dass die streitgegenständlichen Abbildungen eine nach Urheberrecht zulässige freie Bearbeitung darstellten, sowie des im Lauterkeitsrecht geltenden Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit, wonach außerhalb der Sonderschutzrechte wie Urheberrecht und Markenrecht die Nachahmung grundsätzlich erlaubt und nur bei Vorliegen besonderer Umstände unlauter ist, ist eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nicht festzustellen.
33§ 823 Abs. 1 BGB, der auch den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt, tritt gegenüber den spezielleren Schutzvorschriften zu Gunsten eines Betriebes, d.h. hier gegenüber den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen zurück (vgl.Palandt-Sprau, BGB, 73. Auflage, § 823 Rn. 126).
34III.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36Der Senat hat die Revision wegen der mit der Sache aufgeworfenen grundsätzlichen Frage eines ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes für Romanfiguren im Interesse der Rechtsvereinheitlichung durch Entwicklung höchstrichterlicher Leitlinien zugelassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.
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(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.
(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.
(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
- 1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht, - 2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist, - 3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt, - 4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, - 5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder - 6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.
(2) Handelt es sich um
- 1.
die Verfilmung eines Werkes, - 2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, - 3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder - 4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.
(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
- 1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht, - 2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist, - 3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt, - 4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, - 5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder - 6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.
(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
- 1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht, - 2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist, - 3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt, - 4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, - 5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder - 6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
- 1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht, - 2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist, - 3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt, - 4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, - 5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder - 6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.