Oberlandesgericht Köln Urteil, 19. Feb. 2014 - 6 U 163/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.08.2013 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 196/12 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsansprüche zu Nr. 1 lit. a und b des landgerichtlichen Urteils je 25.000 €, bezüglich des Auskunftsanspruchs 5.000 € und im Übrigen für die Beklagten 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages, für die Klägerin 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin produziert und vertreibt Baugerüste, darunter das Modell „Q“. Auch die Beklagten bieten Baugerüste an, darunter das Modell „P“, das in Deutschland über keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt. Sie warben dafür – wie im Tenor des angefochtenen Urteils wiedergegeben – in elektronischen Postsendungen an deutsche Empfänger mit der Angabe „P ist mit folgenden Systemen kompatibel Q …“ und auf einer deutschsprachigen Seite ihres Internetauftritts mit der Aussage „Jedes Gerüstelement, das wir in unserem Programm haben, erfüllt alle Anforderungen der Europäischen Norm. Die Gerüstelemente wurden überprüft und sind definitiv und grundsätzlich vom Technologischen Bauwesenzentrum in Rzeszow und vom TÜV Rheinland Polska bauaufsichtlich zugelassen“. Die Klägerin hält dies für irreführend und hat die Beklagten nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung, Auskunft, Abmahnkostenersatz und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.
4Das Landgericht, auf dessen Urteil Bezug genommen wird, hat die Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer Berufung verfolgen diese ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie beanstanden die Entscheidung des Landgerichts unter mehreren – nachfolgend erörterten – rechtlichen Gesichtspunkten als verfahrensfehlerhaft und sachlich falsch. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
5II.
6Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
71. Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an der auch im Berufungsverfahren von Amts wegen (Art. 25 EuGVVO) zu prüfenden internationalen Zuständigkeit.
8Deutsche Gerichte sind im Hinblick auf den Erfolgsort (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) zuständig für die Beurteilung von Wettbewerbshandlungen, die sich bestimmungsgemäß in Deutschland auswirken oder auszuwirken drohen (vgl. BGHZ 167, 91 = GRUR 2006, 513 = WRP 2006, 736 [Rn. 20 ff.] – Arzneimittelwerbung im Internet; vgl. zu Urheberrechtsverletzungen EuGH, WRP 2013, 1456 = GRUR 2014, 100 – Pickney / Mediatech). So liegt es hier:
9Die beanstandete Preisliste wurde mit elektronischer Post an ein deutsches Gerüstbauunternehmen in Deutschland versandt und die mit dem Bild der deutschen Bundesflagge gekennzeichnete deutschsprachige Version des Internetauftritts der Beklagten richtet sich zumindest auch an potentielle Abnehmer in Deutschland. In der angegriffenen Werbung findet sich kein klarer und eindeutiger, erkennbar ernst gemeinter und tatsächlich beachteter Hinweis, dass die Produkte nicht nach Deutschland verkauft würden („Disclaimer“, vgl. BGH, a.a.O. [Rn. 22]). Dass die Beklagten an versteckter Stelle diesbezügliche Vorbehalte geäußert haben wollen (Anlage B 4), ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass ihre Geschäftspartner in Russland, der Ukraine und anderen europäischen Ländern ebenfalls Deutsch verstehen mögen.
10Der innerstaatliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln kann mit der Berufung nicht mehr gerügt werden (§ 513 Abs. 2 ZPO).
112. Anwendbares Sachrecht ist das Recht des Marktortes als des Ortes, an dem die Interessen der Mitbewerber aufeinandertreffen und auf die Entschließung der umworbenen Kunden eingewirkt werden soll (vgl. BGHZ 185, 66 = GRUR 2010, 847 = WRP 2010, 1146 [Rn. 10] – Ausschreibung in Bulgarien), im hier vorliegenden Fall einer für den deutschen Markt bestimmten und sich dort auswirkenden Werbung also deutsches Wettbewerbsrecht (vgl. BGHZ 167, 91 = GRUR 2006, 513 = WRP 2006, 736 [Rn. 25] – Arzneimittelwerbung im Internet; GRUR 2007, 245 = WRP 2007, 174 [Rn. 13] – Schulden hulp; Köhler, in: Köhler / Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Einl. Rn. 5.22, 5.34, 5.39). Dies gilt auch bezüglich der Internetwerbung der Beklagten, ohne dass es dafür im Streitfall auf die umstrittene Rechtsnatur und Reichweite des Herkunftslandprinzips nach § 3 des Telemediengesetzes ankommt (vgl. BGHZ 167, 91 = GRUR 2006, 513 = WRP 2006, 736 [Rn. 29] – Arzneimittelwerbung im Internet; Köhler, a.a.O., Rn. 5.41, 5.43; Heinze, in: Großkommentar UWG, 2. Aufl., § 4 Rn. 152). Denn ob die Werbung irreführend ist, richtet sich in rechtlicher Hinsicht nach den am Marktort (Deutschland) in gleicher Weise wie im Herkunftsland (Polen) geltenden nationalen Regelungen zur Umsetzung der (eine Vollharmonisierung anstrebenden) Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (sowie gegebenenfalls der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung), in tatsächlicher Hinsicht nach dem Verständnis der konkret angesprochenen Durchschnittsverbraucher (§§ 3 Abs. 2 S. 1 und 2, 5 Abs. 1 S. 2, 5a Abs. 1 und 2 UWG / Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG), hier also der durchschnittlich verständigen und informierten sowie situationsadäquat aufmerksamen Kaufinteressenten in Deutschland.
123. Dieses Verständnis der als Abnehmer von Gerüstbauteilen der streitbefangenen Art in Betracht kommenden deutschen Bauhandwerker und sonstigen Kaufinteressenten in Deutschland kann der Senat auf Grund seiner in vielen ähnlich gelagerten Wettbewerbssachen gewonnenen Erfahrung ohne Einholung eines demoskopischen Gutachtens selbst feststellen (vgl. BGHZ 156, 250 [255] = GRUR 2004, 244 – Marktführerschaft). Die Voraussetzungen der von der Klägerin geltend gemachten und vom Landgericht zu Recht bejahten Unterlassungs-, Ersatz- und Auskunftsansprüche (§§ 3, 5, 5a, 8 Abs. 1, 9, 12 Abs. 1 S. 1 UWG, § 242 BGB) liegen danach vor.
13a) Ein erheblicher Teil der Abnehmer wird aus der mit dem Tenor zu Nr. 1 lit. a untersagten werblichen Angabe, die angebotenen Gerüstbauteile seien mit bestimmten in Deutschland bauaufsichtlich zugelassenen Gerüsten (der Klägerin) „kompatibel“, auf eine bauaufsichtliche Zulassung auch der von den Beklagten angebotenen Gerüstteile in Deutschland schließen. Der schwer leserliche Abdruck eines (polnischen) TÜV-Zertifikats wird sie in dieser irrtümlichen Annahme noch bestärken. Vertiefte juristische Kenntnisse dieses Abnehmerkreises in Bezug auf das deutsche Verfahren der bauaufsichtlichen Zulassung von Baugerüsten, die ohne ausdrückliche Erwähnung einer solchen Zulassung an einer uneingeschränkten Nutzbarkeit der angebotenen Gerüstteile in Deutschland zweifeln lassen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Ein deutlich aufklärender Hinweis in der Werbung selbst fehlt.
14b) Die mit dem Tenor zu Nr. 1 lit. b verbotene Werbung ist – wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – ebenfalls geeignet und darauf angelegt, die angesprochenen Abnehmerkreise über die uneingeschränkte Verwendbarkeit der angebotenen Gerüste in Deutschland trotz fehlender allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung zu täuschen. Die Hinweise auf die Erfüllung der Europäischen Norm und die in Polen erfolgten Überprüfungen sowie die Benutzung des (deutschen) Fachbegriffs „bauaufsichtlich zugelassen“ lassen den unzutreffenden, durch die Zusätze „definitiv“ und „grundsätzlich“ noch verstärkten Eindruck aufkommen, als bedürfe es für eine Verwendung in Deutschland keiner weiteren behördlichen Zulassung mehr.
15c) Unerheblich ist, ob die objektive Beschaffenheit der Gerüstbauteile der Beklagten allen Sicherheitsanforderungen in Polen, Deutschland und der gesamten Europäischen Union entspricht und ob die Gerüste daher ohne Weiteres ein allgemeines bauaufsichtliches Zulassungsverfahren in Deutschland – wenn die Beklagte zu dessen Einleitung bereit wäre – bestehen würden. Denn solange eine entsprechende Zulassung nicht erteilt ist, dürfen sie auf Baustellen in Deutschland nicht eingesetzt werden und laufen ihre Erwerber Gefahr, bei einem Verstoß gegen dieses Verbot mit Erlaubnisvorbehalt behördlich belangt zu werden. Über diese Sachlage dürfen die Beklagten ihre potentiellen Abnehmer weder hinwegtäuschen noch im Unklaren lassen.
16Es liegt auf der Hand, dass diese Verpflichtung der Beklagten zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Werbeangaben dem Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit innerhalb der Europäischen Union (Art. 34 AEUV) in keiner Weise zuwiderläuft, sondern als Konsequenz des wettbewerblichen Irreführungsverbots im Gegenteil unionsrechtlich begründet ist.
174. Sowohl für den verschuldensunabhängigen Unterlassungs- und Abmahnkostenersatzanspruch der Klägerin als auch für die Feststellung der bei wenigstens leichter Fahrlässigkeit eingreifenden Schadensersatz- und vorbereitenden Auskunftspflicht der Beklagten ist es ohne Bedeutung, ob diesen das deutsche System der bauaufsichtlichen Zulassung unbekannt war, wie sie wenig plausibel behaupten; denn bevor sie sich so wie geschehen werblich an potentielle Abnehmer in Deutschland wandten, hätten sich sich kundig machen können und müssen.
18III.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
20Das Urteil betrifft Fragen der Beweiswürdigung und der tatrichterlichen Anwendung gefestigter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.
moreResultsText
Annotations
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) In Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) und der Richtlinie 2010/13/EU in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 nicht eingeschränkt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
- 1.
die Freiheit der Rechtswahl, - 2.
die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge, - 3.
gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, - 4.
das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1.
die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind, - 2.
die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht, - 3.
die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post, - 4.
Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten, - 5.
die Anforderungen an Verteildienste, - 6.
das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte, - 7.
die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind, - 8.
Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen, - 9.
Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305 und 306 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, und von der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, für die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen.
(5) Das Angebot und die Verbreitung von Telemedien, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste handelt, durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, unterliegen den Einschränkungen des deutschen Rechts, soweit
- 1.
dies dem Schutz folgender Schutzziele vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient: - a)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere - aa)
im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung - aaa)
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Verunglimpfung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität, - bbb)
von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen oder
- bb)
im Hinblick auf die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
- b)
der öffentlichen Gesundheit oder - c)
der Interessen der Verbraucher und der Interessen der Anleger und
- 2.
die Maßnahmen, die auf der Grundlage des deutschen Rechts in Betracht kommen, in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.
(6) Der freie Empfang und die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten darf abweichend von Absatz 2 vorübergehend beeinträchtigt werden, wenn diese audiovisuellen Mediendienste
- 1.
in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise Folgendes enthalten: - a)
eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe von Personen aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1) genannten Gründe, - b)
eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/Jl des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/Jl des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6), - c)
einen Verstoß gegen die Vorgaben zum Schutz von Minderjährigen nach Artikel 6a Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU oder
- 2.
eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung darstellen für - a)
die öffentliche Gesundheit, - b)
die öffentliche Sicherheit oder - c)
die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.