Oberlandesgericht Köln Urteil, 29. Aug. 2014 - 6 U 13/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.12.2013 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 68/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leisten. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 200.000,00 € und im übrigen für die Beklagte 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin, eine in Köln niedergelassene und bundesweit tätige Rechtsanwälte-Partnergesellschaft, nimmt die in der Schweiz ansässige Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Anspruch.
4Die Beklagte befasst sich mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus gekündigten Lebens- bzw. Rentenversicherungsverträgen. Sie verfügt nicht über eine Registrierung nach § 10 RDG. Potentielle Kunden der Beklagten sind Inhaber von Versicherungsverträgen, die an diesen nicht mehr festhalten wollen oder diese bereits gekündigt haben. Die Beklagte bietet solchen Versicherungsnehmern zwei Geschäftsmodelle an: zum einen eine sog. Kauf- und Abtretungsvereinbarung, bei der die Rechte des Kunden aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag an sie abgetreten werden, zum anderen einen sog. Prozessbetreuungsvertrag, bei dem sie die Ansprüche des Kunden in dessen Namen durchsetzen soll und die Finanzierung der Prozesskosten üblicherweise durch eine Rechtsschutzversicherung des Kunden erfolgt. Beiden Geschäftsmodellen liegen Vertragsbedingungen zugrunde, die im Laufe der Tätigkeit der Beklagten wiederholt geändert worden sind, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob und in welchem Umfang diese Vertragsbedingungen in ihren jeweiligen Fassungen heute noch Verwendung finden.
5Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte mit ihren Geschäftsmodellen gegen das RDG verstoße, unabhängig davon, welche Generation von Geschäftsunterlagen verwendet werde. Mit dem einen Modell erbringe die Beklagte unzulässig Inkassodienstleistungen i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG, mit dem anderen Modell unzulässig außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in konkreten fremden Angelegenheiten i.S.d. Generaltatbestandes des § 2 Abs. 1 RDG.
6Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, es der Beklagten bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu untersagen, sich - solange sie nicht im Rechtsdienstleistungsregister registriert ist - geschäftsmäßig Rechte aus Versicherungsverträgen mit dem Zweck abtreten zu lassen, diese nach rechtlicher Prüfung, soweit noch nicht geschehen, zu kündigen und auf Rechnung der Zedenten die auf die jeweiligen Verträge gezahlten Beiträge vom Versicherer außergerichtlich zurückzuverlangen und einzuziehen, und/oder Versicherungsnehmer geschäftsmäßig aufzufordern, Versicherungsverträge samt Korrespondenz mit den betreffenden Versicherer einzureichen und eine entgeltliche rechtliche Prüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer vollständigen oder teilweisen Beitragsrückforderung vorzunehmen, jeweils unter Bezugnahme auf konkrete Verletzungsformen; ferner hat die Klägerin Abmahnkosten i.H.v. 2.380,80 € geltend gemacht.
7Die Beklagte hat in erster Instanz Abweisung der Klage beantragt und eingewandt, dass die von ihr entwickelten Geschäftsmodelle nicht gegen das RDG verstießen. Beim Prozessbetreuungsvertrag leiste sie keinerlei Rechtsberatung. Sie nehme keine rechtliche Prüfung im Einzelfall vor. Im Prozess trete der Kunde im eigenen Namen auf. Sie vermittle dem Kunden lediglich einen unabhängigen Rechtsanwalt, der die eigentliche rechtliche Prüfung vornehme, und erhalte dafür eine Erfolgsbeteiligung. Auch bei der Kauf- und Abtretungsvereinbarung liege keine erlaubnispflichtige Tätigkeit vor. Sie betreibe keinen Forderungseinzug auf fremde Rechnung. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG sei nicht einschlägig, da die Forderung nicht fremd sei oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetreten worden sei. Ihre Tätigkeit sei auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 RDG erlaubnispflichtig. Weder besorge sie fremde Rechtsangelegenheiten – der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liege im wirtschaftlichen Bereich –, noch nehme sie eine rechtliche Prüfung im Einzelfall vor. Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, dass die Klage wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig sei. Die Klägerin habe die Klage nicht im eigenen Interesse, sondern ausschließlich im Interesse ihrer Mandanten aus dem Bereich der Versicherungsunternehmen eingereicht. Auch fehle es an der Klagebefugnis, da die Klägerin – bei unterstelltem Verstoß gegen das RDG – kein Mitbewerber sei. Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin habe bereits seit dem Jahr 2010 Kenntnis von ihrer, der Beklagten, Tätigkeit.
8Das Landgericht Köln ist der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt und hat der Klage mit Urteil vom 10.12.2013 stattgegeben.
9Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Die Beklagte macht nunmehr in erster Linie geltend, dass das RDG bzw. seine Anwendung durch das Landgericht verfassungswidrig sei. Vor dem Hintergrund der im Zivilrecht geltenden Vertragsfreiheit und Privatautonomie seien die vorliegenden Vertragsmodelle so auszulegen, dass eine wirksame Vereinbarung angenommen werden könne. Hinsichtlich des Prozessbetreuungsvertrages sei die vom Landgericht unter Berufung auf den Bundesgerichtshof herangezogene „Vertretertheorie“, nach der ein Auftrag zu einer Rechtsdienstleistung nur von dem Vertretenen und nicht durch zwischengeschaltete Vertreter erteilt werden dürfen, mit dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung des RDG nicht zu vereinbaren. Die Subunternehmertätigkeit von Rechtsanwälten sei schon immer alltägliche Praxis gewesen. Allein der Umstand, dass das Angebot einer Rechtsdienstleistung Hauptzweck des Unternehmens sei, rechtfertige am Maßstab der Ziele des RDG keine andere Betrachtungsweise. Die Annahme des Vorbehalts auch für diese Fälle greife unverhältnismäßig in die Vertragsfreiheit der Versicherungsnehmer sowie in ihre, der Beklagten, Berufsfreiheit ein. Im Übrigen verstoße der Prozessbetreuungsvertrag schon deshalb nicht gegen das RDG, weil sie selbst keine eigenen Rechtsdienstleistungen erbringe; sie vermittele lediglich aus ihrem Pool einen spezialisierten Rechtsanwalt, überwache das gesamte Verfahren und stelle Informationen aus der Vielzahl der von ihr betreuten Verfahren bereit. Die Kauf- und Abtretungsvereinbarung sei keine Inkassodienstleistung, weil das wirtschaftliche Risiko auf sie übergegangen sei. Auch das Gebot einer verfassungskonformen Auslegung spreche gegen eine Erlaubnispflichtigkeit nach dem RDG. Ein Eingriff in Art. 2, 12 GG sei nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig, dem das Landgericht nicht Rechnung getragen habe. Das Landgericht habe außer Acht gelassen, dass es hier nicht um das Gemeinwohl gehe, sondern um den Schutz der Versicherungswirtschaft. Da eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen durch unabhängige Rechtsanwälte vorgenommen werde, sei die mit dem RDG angestrebte Qualität der Rechtsdienstleistungen gewährleistet. Ein Verbot würde auch die Versicherungsnehmer unverhältnismäßig belasten, die dann gezwungen wären, sich einen teuren Rechtsanwalt zu suchen.
10Die Beklagte beantragt,
11das Urteil des LG Köln vom 05.11.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12Die Klägerin beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO, sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16II.
17Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung stattgegeben.
181. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt aus § 8 Abs. 1 UWG. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
19Aus der Berufungsbegründung folgt, dass die Unterlassungsverpflichtung betreffend den Prozessbetreuungsvertrag „Prüfauftrag Easypaket“ Stand 10.03.2008 (Anlage K 23, Bl. 202 f. GA) in zweiter Instanz nicht mehr in Streit steht. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2014 bestätigt, dass die erstinstanzliche Entscheidung insoweit nicht angegriffen und das Rechtsmittel auf die Kauf- und Abtretungsvereinbarungen „AV 4 2011“ mit AGB 2011 (Anlagen K2, K5, Bl. 26, 35 GA) und die Kauf- und Abtretungsvereinbarungen „AV 4 2012“ mit AGB 2012 (Anlage B3, Bl. 131, 132 GA) sowie die Prozessbetreuungsverträge „Prüfauftrag Ökopaket“ Stand 24.09.2007 und 10.03.2008 (Anlage K 24, Bl. 204 – 207 GA), „Prüfauftrag Rechtssschutzpaket“ Stand 10.03.2008 (Anlagen K10, K9, Bl. 42, 41 GA), „MRS 2011“ mit AGB 2011 (Anlage B5, Bl. 255, 256 GA) und „MRS 2012“ mit AGB 2012 (Anlage B2, Bl. 129, 130 GA) begrenzt ist.
20a) Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie unlauter und zudem geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer des Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr. 11 UWG.
21Die Beklagte hat hier mit beiden streitgegenständlichen Geschäftsmodellen nach dem RDG unerlaubte Rechtsdienstleistungen erbracht, damit gegen Marktverhaltensregeln verstoßen und die Interessen der Klägerin spürbar beeinträchtigt.
22Das RDG ist unabhängig davon, dass die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat, anwendbar. Dies ist für die Tätigkeit speziell der Beklagten vom Bundesgerichtshof geklärt (BGH VersR 2014, 183, juris-Tz. 13) und wird mit der Berufung auch nicht mehr in Frage gestellt. Die Auftraggeber der Beklagten und die Versicherer sind im Inland ansässig, so dass der Schutzzweck des RDG berührt ist. Einwendungen gegen die Aktivlegitimation werden von der Beklagten in zweiter Instanz ebenfalls nicht mehr erhoben. Die aus einem Zusammenschluss von Rechtsanwälten bestehende Klägerin ist auf dem Gebiet der Rechtsberatung im Verhältnis zur Beklagten Mitbewerberin i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und damit unproblematisch klagebefugt (vgl. Henssler/Prütting-Weth, Kommentar zur BRAO, 4. Aufl., § 3 RDG Rn. 16). Die Beklagte beruft sich schließlich auch nicht mehr darauf, dass die Klage wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig sei.
23§ 3 RDG, wonach die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig ist, in dem sie durch das RDG oder andere Gesetze erlaubt wird, ist vor dem Hintergrund des in § 1 Abs. 1 Satz 1 RDG formulierten Zwecks, Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, eine Marktverhaltensregelung. Verstöße gegen das RDG stellen ein unlauteres Verhalten i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar. Allein schon im Hinblick auf den Rang der verletzten Interessen sowie wegen der Nachahmungsgefahr beeinträchtigt ein solches Verhalten regelmäßig spürbar die Interessen der Marktteilnehmer i.S.d § 3 Abs. 1 UWG und ist daher unzulässig (s. Köhler/Bornkamm-Köhler, Kommentar zum UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 11.63, m.w.N. aus der BGH-Rechtsprechung).
24Die Beklagte, die keine registrierte Person nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 12 RDG ist, hat selbstständig außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbracht, zum einen in Form des unzulässigen Forderungseinzugs auf fremde Rechnung, zum anderen in Form der entgeltlichen Rechtsprüfung.
25aa) Beide Verträge zu dem Geschäftsmodell Kauf- und Abtretungsvereinbarung, die mit Ziff. 1a) des Tenores der angefochtenen Entscheidung erfasst werden, beginnen jeweils mit der Einleitung:
26"Ich bin überzeugt davon, dass ich mehr erreiche, wenn ich mich der durch die Q AG* betreuten Anspruchsgemeinschaft anschließe. Deshalb verkaufe ich Ihnen meine Ansprüche aus dem nachstehenden Versicherungsvertrag und beauftrage Sie hiermit, mich in die von Ihnen betreute Anspruchsgemeinschaft aufzunehmen und meine Ansprüche für mich gemäß der umseitigen Bedingungen der Kauf- und Abtretungsvereinbarung über Forderungen aus Versicherungsvertrag (Stand 01/2011) durchzusetzen."
27Die AGB sowohl zum Vertrag Stand 20.01.201 als auch zum Vertrag Stand 13.02.2012 2011lauten unter „§ 2 Abtretung, Vollmacht“:
28„… 2) Der Verkäufer tritt mit Wirkung zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Kauf- und Abtretungsvereinbarung alle seine Rechte und Ansprüche aus dem vorderseitig genannten Vertrag vollumfänglich und unwiderruflich an die Käuferin ab ...
295) Die Käuferin beauftragt ggf. einen Rechtsanwalt mit der Anfechtung des Vertrages und dem Ziel, möglichst alle eingezahlten Beiträge von der Gesellschaft erstattet zu bekommen. Die rechtliche Auseinandersetzung wird nach Wahl der Käuferin im eigenen Namen oder im Namen des Verkäufers erfolgen, wobei sich die Käuferin im Innenverhältnis verpflichtet, den Verkäufer von allen Kosten freizuhalten. Ausnahme sind die für die Kündigung angefallenen Kosten. ...“
30(1) Dass die Kauf- und Abtretungsvereinbarung, wie sie die Beklagte im Jahr 2011 verwendet hat – „Geld zurück! – Auftrag“ AV 4 2011 mit AGB 2011 – eine Inkassodienstleistung i.S.d § 2 Abs. 2 RGD darstellt, hat der Bundesgerichtshof inzwischen im Nachgang zu der vom Landgericht Köln im angefochtenen Urteil umfassend zitierten Entscheidung des OLG Nürnberg bestätigt (BGH VersR 2014, 183, Urteil v. 11.12.2013, IV ZR 46/13). Am 11.12.2013 sind zwei weitere, im Wesentlichen gleichlautende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergangen (BGH IV ZR 136/13, bei juris; BGH IV ZR 131/13), wobei diese nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten die Vertragsgeneration 2010 mit den AGB Stand 11/2009 betreffen.
31Es besteht keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen.
32Der Argumentation der Beklagten, die Kauf- und Abtretungsvereinbarung sei entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs keine Inkassodienstleistung, auch wenn der Zedent/Verkäufer den Kaufpreis nicht bereits mit Kauf-/Abtretungsvertragsabschluss erhalte, da die Kaufpreiszahlung allein von der Versicherungsbestätigung als einer reinen Routineangelegenheit abhinge und sie das volle Durchsetzungsrisiko einschließlich der Kosten übernommen habe, kann nicht beigetreten werden. Für die Abgrenzung einer nach dem RDG unter Erlaubnisvorbehalt stehenden Inkassodienstleistungen zum erlaubnisfreien Forderungskauf ist darauf abzustellen, ob nach den Gesamtumständen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Forderung endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser das volle wirtschaftliche Risiko ihrer Beitreibung übernimmt. Hiervon geht auch die Beklagte aus. Dass bei der streitgegenständlichen Vertragsgestaltung aus dem Jahr 2011 – d.h. der als Anlage K2/K5 eingeblendeten konkreten Verletzungsform – das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung beim Versicherungsnehmer nicht vollständig auf die Beklagte übergegangen ist, hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 11.12.2013 umfassend dargelegt (BGH VersR 2014, 183, juris-Tz. 21 ff.; BGH IV ZR 136/13, bei juris, juris-Tz. 19 ff.). Er hat dabei auf § 3 der AGB 2011 abgestellt
33„§ 3 Kaufpreis, Kaufpreisfälligkeit
341) Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand nach § 1 (noch laufender Vertrag) richtet sich nach dem von der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Kauf- und Abtretungsvereinbarung übermittelten und zur Auszahlung kommenden Netto-Auszahlungsbetrags nach Abzug von Steuern, Abgaben und Gebühren. Über diesen Betrag holt die Käuferin bzw. der beauftragte Rechtsanwalt eine Bestätigung der Gesellschaft ein. Der Kaufpreis erhöht sich noch um den jeweils vereinbarten Anteil an den zusätzlich zu erreichenden künftigen Erstattungen gemäß Nr. 2.
352) Der Kaufpreis für Ansprüche aus bereits gekündigten und ausgezahlten Verträgen beträgt je nach Vereinbarung 25-75% der noch zu erreichenden Erstattungen. Die Kaufpreiszahlung ist aufschiebend bedingt erst zahlbar, wenn durch die Tätigkeit der Käuferin weitere Erstattungen von der Gesellschaft eingefordert werden konnten. Die Vereinbarungen gemäß Nr. 4 gelten sinngemäß.
363) ...
374) Der Kaufpreis gem. Abs. 1 ist auf das Fremdgeldkonto einzuziehen und unter Abzug der vereinbarten Gebühren innerhalb von 10 Banktagen nach Eingang des Geldes an den Verkäufer auf das umseitig genannte Konto des Verkäufers oder auf ein anderes von ihm vorderseitig benanntes Konto eines Dritten zu überweisen. ...“
38und hierzu ausgeführt, aus der Vereinbarung zur Fälligkeit des „Kaufpreises“, der sich zunächst nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGB nach dem Rückkaufswert richte und nach Satz 3 um den vereinbarten Anteil an den „künftigen Erstattungen“ erhöhe, folge, dass das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung beim Versicherungsnehmer bleibe. Die Erhöhung des Kaufpreises nach Satz 3 werde nicht vor einer erfolgreichen Beitreibung beim Versicherer fällig, wie sich bereits aus der Bezeichnung als „künftige Erstattungen“ ergebe. Auch hinsichtlich des Kaufpreises i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGB trete die Fälligkeit erst nach der Auszahlung durch den Versicherer ein. Aus Satz 2 ergebe sich nicht, dass der Kaufpreis bereits mit Eingang der Bestätigung beim Käufer fällig sei. Hiergegen spreche, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AGB nur die Höhe des Kaufpreises betreffe. Zudem lassen die Überschrift des § 3 AGB „Kaufpreis, Kaufpreisfälligkeit“ eine gesonderte und eindeutige Fälligkeitsregelung erwarten. Eine solche finde sich in § 3 Abs. 4 Satz 1 AGB. Diese Fristbestimmung sei nach § 271 Abs. 2 BGB dahingehend zu verstehen, dass der Kaufpreis erst zehn Banktage nach Eingang der Zahlung auf dem Fremdgeldkonto fällig werde. Auch die Verwendung des Begriffs „Fremdgeldkonto“ spreche dafür, dass der Rückkaufswert nach Auszahlung durch den Versicherer wirtschaftlich dem Versicherungsnehmer zugeordnet werde, der Kaufpreis vor dieser Auszahlung nicht an den Versicherungsnehmer auszukehren sei. Der Begriff lasse sich nur dahin verstehen, dass es sich um ein von der Beklagten für Rechnung der Versicherungsnehmer verwaltetes Konto handele. Ein anderes Verständnis folge auch nicht aus einem Umkehrschluss aus § 3 Abs. 2 Satz 2 AGB. Sinn und Zweck einer besonderen Regelung zur Höhe und Zahlbarkeit des Kaufpreises bei bereits gekündigten und ausgezahlten Verträgen ergebe sich daraus, dass die Höhe des Kaufpreises für die Partei erst mit Auszahlung der weiteren Erstattungen durch den Versicherer feststehe, schon die Entstehung des Kaufpreisanspruchs also unter der aufschiebenden Bedingung der erfolgreichen Beitreibung stehe. Für die Fälligkeit gelte aufgrund der Verweisung in Satz 3 ebenfalls die Frist von zehn Banktagen nach Eingang auf dem Fremdgeldkonto. Demgegenüber stehe bei noch laufenden Verträgen bereits mit der Bestätigung des Versicherers der Kaufpreisteilanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGB der Höhe nach fest und sei damit entstanden, wenn auch noch nicht fällig.
39Vor dem Hintergrund, dass die Versicherungsnehmer im Vertragsverhältnis zur Beklagten wirtschaftlich nicht an dem ihnen ohnehin zustehenden Rückkaufswert interessiert sind, sondern an dem diesen überschießenden Anteil, der seinerseits nicht von der Höhe des Rückkaufswertes abhängt, ist die Argumentation des Bundesgerichtshofs – im Gegensatz zu der der Beklagten – überzeugend.
40Soweit die Beklagte rügt, dass die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2013 nur den „Geld zurück!- Auftrag“ aus dem Jahr 2011 beträfen, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Vertrag aus dem Jahr 2012 – d.h. die als Anlage B3 eingeblendete konkrete Verletzungsform – sich in den nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Punkten nicht von dem Auftrag aus dem Jahr 2011 unterscheidet. § 3 Ziff. 1, 2 und 4 Satz 1 der AGB 2011 („Stand 01/2011 … AGB © 2011 Q AGB / Stand: 20.01.2011“) und der AGB 2012 („Stand 01/2011 … AGB © 2012 Q AGB / Stand: 09.01.2012“) sind inhaltlich identisch.
41Der Einwand der Beklagten, der Bundesgerichtshof habe die Vertragsklauseln nach dem allgemeinem Verständnis ausgelegt und den konkreten Parteiwillen sowie das im Übrigen zwischen den Parteien Vereinbarte außen vor gelassen, da sie damals mit ihrem entsprechenden Vortrag präkludiert gewesen war, ist im Ergebnis ohne Belang. Die Beklagte trägt keine Tatsachen vor, aus denen sich ein allen Verträgen zugrunde liegender und von deren objektivem Inhalt abweichender übereinstimmender Parteiwille herleiten ließe. Ihr pauschales Vorbringen, es komme maßgeblich auf die Werbung und die damit erzeugte Erwartungshaltung an, genügt insoweit nicht. Die von der Beklagten vorgelegte „Auslegungs- und Änderungsvereinbarung“ bezieht sich zum einen auf eine „Kauf- und Abtretungsvereinbarung … vom 24.11.2010“, d.h. nicht auf die streitgegenständlichen Verträge der Generation 2011 und 2012, zum anderen hat die Beklagte nicht schlüssig dargetan, dass eine solche Vereinbarung mit jedem ihrer Vertragspartner geschlossen worden ist. Außerdem kann ein bereits erfolgter Verstoß gegen das RDG, der einen Unterlassungsanpruch nach dem UWG auslöst, nicht nachträglich durch eine Abänderungsvereinbarung beseitigt werden.
42Die Inkassodienstleistungen erbringt die Beklagte als eigenständiges Geschäft i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 RDG; sie ist wesentlicher Teil ihres Geschäftsmodells.
43(2) Die von der Beklagten vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gebieten keine Korrektur der angefochtenen Entscheidung.
44Dass der Erlaubnisvorbehalt in §§ 3, 2 RDG für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten grundsätzlich verfassungsgemäß ist, ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (BVerfG, NJW 2007, 2389, juris-Tz. 8, m.w.N., noch zu Art. 1 RBerG).
45Der Eingriff in die Berufsfreiheit, Art 12 GG, ist vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG für Inkassodienstleistungen nicht unverhältnismäßig. Nach §§ 10, 11, 12 RDG dürfen in diesem Bereich Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen erbracht werden, wobei Voraussetzung der Registrierung eine besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts ist. Die geforderte Sachkunde schützt gerade die Interessen der Versicherungsnehmer. Auch die Gesamtregelung in §§ 2, 3, 10, 11, 12 RDG dient nicht dem Schutz der Versicherungswirtschaft, sondern dem Schutz der Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG. Dieser Schutz greift im außergerichtlichen Bereich, § 1 Satz 1 RDG, so dass die Argumentation der Beklagten, da eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen durch unabhängige Rechtsanwälte vorgenommen werde, die mit dem RDG angestrebte Qualität der Rechtsdienstleistungen gewährleistet sei, schon im Ansatz fehl geht.
46bb) Das Geschäftsmodell des Prozessbetreuungsvertrages ist in allen hier streitgegenständlichen Varianten, die mit Ziff. 1b) des Tenors der angefochtenen Entscheidung erfasst sind, jeweils auf eine selbständige außergerichtliche Rechtsdienstleistung i.S.d. § 3, 2 Abs. 1 RDG gerichtet. Der vom Versicherungsnehmer erteilte Auftrag zur Anspruchsdurchsetzung erfordert im Vorfeld der gerichtlichen Geltendmachung eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles. So lautet der Prüfauftrag Ökopaket sowohl in der Version Stand 24.09.2007 als auch der Version Stand 10.03.2008:
47„Ich bin davon überzeugt, dass nach Kündigung meines Versicherungsvertrages ein erheblich höherer Rückkaufswert erzielt werden kann. Um von möglichen zusätzlichen Rückerstattungen profitieren zu können, bitte ich um Ihre Unterstützung. Ich biete Ihnen dazu den Abschluss eines Prozessfinanzierungs- und Prozessbetreuungsvertrages nach den mir bekannten und ausgehändigten PFV-Bedingungen (Stand: 06-2007) zur Anfechtung des nachstehend bezeichneten Vertrages an. … Zudem beauftrage ich Sie, umgehend einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung meiner Interessen sowie der sofortigen Kündigung des vorstehenden Vertrages zu beauftragen.… Anbei gebe ich Ihnen eine Blankovollmacht, die Sie an den Rechtsanwalt ihrer Wahl aushändigen können. Mir ist bewusst, dass kein Vertrags- bzw. Mandatsverhältnis zwischen mir und dem von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt zustande kommt. … Ich bin mir darüber im Klaren, dass durch die Q AG und deren Rechtsanwälte lediglich eine Prüfung der Anfechtbarkeit meiner Verträge vorgenommen wird. Es erfolgt keinerlei Überprüfung der damit verbundenen Absicherungen und durch die Kündigung ggf. entstehenden Versorgungslücken. … Insofern stelle ich die Q AG und deren Rechtsanwälte von sämtlichen diesbezüglich evtl. entstehenden Verpflichtungen und Ansprüchen frei. …“
48Der Prüfauftrag Rechtssschutzpaket Stand 10.03.2008 ist insoweit inhaltlich gleich. Die Behauptung der Beklagten, es liege dort ein Schreibfehler vor und es müsse heißen „Mir ist bewusst, dass EIN Vertrags- bzw. Mandatsverhältnis zwischen mir und dem von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt zustande kommt“, ist vor dem Hintergrund der identischen Formulierung in den Versionen Stand 24.09.2007 und Stand 10.03.2008 nicht überzeugend. Der von der Beklagten im nicht nachglassenen Schriftsatz vom 21.08.2014 betonte „wesentliche Unterschied“ zwischen den Modellen RS, Öko und Easy, aus dem sich die Sinnlosigkeit der identischen Formulierung beim Modell RS ergebe, ist weder nachvollziehbar dargetan noch sonst ersichtlich.
49Der Prozessbetreuungsvertrag MRS 2011 mit AGB 2011 lautet:
50„Ich bin überzeugt davon, dass ich mehr erreiche, wenn ich mich der durch die Q ergeben betreuten Anspruchsgemeinschaft anschließe. Deshalb beauftrage ich Sie hiermit meine Ansprüche für mich gemäß der umseitigen Bedingungen über die Prozessbetreuung zur Anfechtung von Versicherungsverträgen (Stand 01/2011) durchzusetzen.… Ich entscheide mich für das Modell RS von LV-Doktor: Ich habe eine Rechtsschutzversicherung, die die Verfahrenskosten trägt. … Ich bin mir im Klaren, dass durch die Q AG und die beauftragten Rechtsanwälte keine Überprüfung der bestehenden Absicherungen und durch Kündigung entstehender eventueller Versorgungslücken vorgenommen wird. … Insofern stelle ich die Q AG und die beauftragten Rechtsanwälte von sämtlichen diesbezüglich evtl. entstehenden Verpflichtungen und Ansprüchen frei. …“
51AGB
52„Präambel
53… Um schnellstmöglich über das Guthaben verfügen zu können, beauftragt der Anspruchsinhaber die Q durch umstehende Erklärung mit der Betreuung und Steuerung der Anspruchsdurchsetzung. Die Q hat hierzu eine Strategie entwickelt, die ihr Know-how und damit einen wesentlichen Teil ihrer Geschäftsgrundlage darstellt und mit welcher der gesamte Verfahrensablauf gesteuert werden soll. … Die Q erbringt im Rahmen dieser Vereinbarung selbst keine Leistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Mit der Prüfung des Sachverhalts sowie der gegebenenfalls erforderlichen außergerichtlichen Korrespondenz zum Zwecke der Anspruchsdurchsetzung werden jeweils unabhängige Rechtsanwälte beauftragt, welche dem Netzwerk der Q zugehörig sind. …
54§ 2 Leistungen der Q
55(1) Die Q übernimmt die Betreuung und Steuerung der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche des Anspruchsinhabers gegenüber der Versicherung. Hierfür bringt die Q ihr gesamtes Know-how, das sie bereits erworben hat und stetig weiterentwickelt, ein.
56(2) Die pro Konzept ist … bevollmächtigt, für die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Anspruchsinhabers gegenüber dem Versicherer einen unabhängigen Rechtsanwalt aus ihrem Netzwerk auszuwählen und mit der Anspruchsdurchsetzung zu beauftragen. Die Q wird durch den Anspruchsinhabern ermächtigt, in Abstimmung mit den bevollmächtigten Rechtsanwälten in Vertretung für den Anspruchsinhaber zu entscheiden, welche außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Maßnahmen für die Durchsetzung der sich etwaig aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Ansprüche eingeleitet werden. …“
57Der Prozessbetreuungsvertrag MRS 2012 mit AGB 2012 (B2, Bl. 129, 130 GA) lautet:
58„Ich bin überzeugt, dass ich mehr erreiche, wenn ich für die Durchsetzung meiner Ansprüche ein durch die Q AG betreutes Musterverfahren durchführen und mich in diesem Zusammenhang durch einen spezialisierten Rechtsanwalt des Netzwerks der Q AG vertreten lassen. Deshalb beauftrage ich Sie hiermit, die Durchsetzung meiner Ansprüche für mich gemäß der umseitigen Bedingungen über die Prozessbetreuung zur Anfechtung von Versicherungsverträgen (Stand 02/2012) zu betreuen. … Die Verfahrenskosten übernimmt meine Rechtsschutzversicherung. … Ich bin mir im Klaren, dass durch die Q AG und die beauftragten Rechtsanwälte keine Überprüfung der bestehenden Absicherungen und durch Kündigung entstehender eventueller Versorgungslücken vorgenommen wird. … Insofern stelle ich die Q AG und die beauftragten Rechtsanwälte von sämtlichen diesbezüglich evtl. entstehenden Verpflichtungen und Ansprüchen frei. …“
59Die AGB 2012 sind mit den AGB 2011 im oben zitierten Umfang identisch.
60Die Rechtsdienstleistung wird von der Beklagten selbständig erbracht. Aus allen Varianten des Prozessbetreuungsvertrages ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte nicht nur dem Versicherungsnehmer einen spezialisierten Rechtsanwalt aus ihrem Pool vermittelt, anschließend ein Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherungsnehmer geschlossen wird, der Rechtsanwalt im Auftrag des Versicherungsnehmers die rechtliche Prüfung übernimmt und die Beklagte das weitere Verfahren als außenstehende Dritte betreut, sondern dass Vertragsbeziehungen – nur – zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten sowie der Beklagten und dem Rechtsanwalt bestehen, so dass die rechtliche Prüfung aus Sicht des Versicherungsnehmers / Auftraggebers von der Beklagten vorgenommen wird, die ihrerseits ggf. einen Rechtsanwalt hinzuzieht. Damit unterfällt die Beklagte dem RDG, ohne sich durch ihre AGB („Die Q erbringt im Rahmen dieser Vereinbarung selbst keine Leistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes“) bzw. die PFV-Bedingungen Stand 06/2007 zum Prüfauftrag Ökopaket („Rechtliche Beratung und Betreuung des Anspruchsinhabers werden nicht übernommen“) freizeichnen zu können. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht dadurch gerechtfertigt, dass sich der Dienstleister der Hilfe von Rechtsanwälten bedient (s. BGH, GRUR 2009, 1077 – Finanz-Sanierung, Tz. 23 f., m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt:
61„Der Senat hat bereits in der Entscheidung „Schuldenregulierung“ ausgesprochen, dass eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht dadurch gerechtfertigt wird, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsberaters bedient … Denn auch dann, wenn er sich insofern eines Rechtsanwalts bedient, verpflichtet er sich gegenüber dem Vertragspartner, die Rechtsbesorgung zu übernehmen. … Der Senat sieht auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes keinen Anlass, von dieser Auffassung abzurücken. Sie stellt im Interesse der rechtsuchenden Bürger sicher, dass die gesetzliche Regelung nicht umgangen wird und nur Rechtsberater tätig werden, die selbst die erforderliche persönliche und sachliche Zuverlässigkeit besitzen, und gewährleistet, dass im Falle einer fehlerhaften Beratung Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend gemacht werden können … Außerdem hat der Rechtsberater, der vom ohne Erlaubnis handelnden Geschäftsbesorger zugezogen wird, nach seinen vertraglichen Verpflichtungen in erster Linie die Interessen seines Auftraggebers und nicht die des zu beratenden Rechtsuchenden wahrzunehmen, so dass die Gefahr von Interessenkollisionen besteht, die die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des hinzugezogenen Rechtsberaters gefährden können … Die Bundesregierung hat zwar im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vorgeschlagen, dem Dienstleistenden zu gestatten, die Rechtsdienstleistung als Teil seines eigenen Leistungsangebots zu erbringen, solange er insofern einen Anwalt hinzuzieht, der die Rechtsdienstleistung eigenverantwortlich erbringt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 38, 56 f.; § 5 Abs. 3 RDG-E). Der Gesetzgeber hat jedoch von der Einführung einer solchen Regelung Abstand genommen und eine Tätigkeit des zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfe eines nichtanwaltlichen Unternehmens weiterhin nicht zugelassen. Danach besteht das Erfordernis einer gesonderten Einschaltung eines zugelassenen Rechtsberaters nach dem neuen Recht fort …Der in diesem Sinne verstandene Erlaubnisvorbehalt ist auch durch ausreichende Belange des Gemeinwohls gedeckt und daher in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Tz. 22). Der der Berufsfreiheit Rechnung tragende Zweck der Regelung in … § 5 RDG, Berufe, die ohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht ausgeübt werden können, nicht am Rechtsberatungsgesetz bzw. Rechtsdienstleistungsgesetz scheitern zu lassen, bleibt von dem Erlaubnisvorbehalt unberührt ...“
62Dem ist beizutreten. Die Ansicht der Beklagten, bei verfassungskonformer Auslegung des RDG müsse der Auftrag zu einer Rechtsdienstleistung auch durch einen zwischengeschalteten Vertreter erteilt werden dürfen, überzeugt dagegen nicht. Gerade weil das Angebot einer Rechtsdienstleistung Hauptzweck des Unternehmens der Beklagten ist und die Beklagte eigene wirtschaftliche Interessen gegenüber ihren jeweiligen Vertragspartnern verfolgt, ist der verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenkliche Erlaubnisvorbehalt des RDG im Rahmen der Auslegung und Anwendung des RDG auf den konkreten Einzelfall verhältnismäßig. Die von der Beklagten geforderte „Auslegung“ des RDG steht gegen den vom Gesetzgeber bewusst gewählten Gesetzeswortlaut, wobei auch nach der nahezu einhelligen Ansicht in der Literatur (z.B. Henssler/Prütting-Weth, Kommentar zur BRAO, 4. Aufl., RDG Einl. Rn. 40c, Rn. 33 ff.; Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 11.62; Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Aufl.,§ 134 Rn. 21; a.A. Albrecht, GewArch 2013, 7 ff.) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das RDG bestehen, das die zum RBerG ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt und den früheren Verbotsumfang entsprechend eingeschränkt hat. So sind Ausnahmen insbesondere für zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörende Nebenleistungen, § 5 RDG, für unentgeltliche Rechtsdienstleistungen, § 6 Abs. 1 RDG, und für bestimmte Vereinigungen, § 7 Abs. 1 RDG, vorgesehen, ferner in bestimmten Bereichen eine Zulassung bei Nachweis besonderer Sachkunde.
63Soweit sich die Beklagte im Schriftsatz vom 31.07.2014 auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen IV ZR 124/13, IV ZR 156/13 und IV ZR 58/13) zur Frage der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers im Verhältnis zum Versicherungsnehmer beruft, bestätigen diese nicht ihre Ansicht, dass der Prozessbetreuungsvertrag mit dem RDG zu vereinbaren sei.
64b) Die Wiederholungsgefahr folgt aus den bereits vorgenommenen Verletzungshandlungen, zumal die Beklage nach wie vor der Ansicht ist, ihr Geschäftsmodell sei zulässig.
652. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der ihrer Höhe nach unstreitigen Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
663. Auf Verjährung der Ansprüche beruft sich die Beklagte in zweiter Instanz nicht mehr. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte beide Geschäftsmodelle noch nach dem Jahr 2010 fortgesetzt und auch nicht schlüssig dargelegt, wann die Klägerin von welcher der jeweiligen Vertragsvarianten aus den konkreten Verletzungsformen Kenntnis gehabt hat.
674. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 21.08.2014 gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung.
68III.
69Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
70Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.
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(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- 1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), - 2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, - 3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.
(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.
(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- 1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), - 2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, - 3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- 1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), - 2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, - 3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.
(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.
(3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.
(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten, sowie die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.
(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben.
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- 1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), - 2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, - 3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.
(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.
(3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.
(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten, sowie die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.
(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben.
(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.
(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.
(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).
(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die
- 1.
berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse, - 2.
Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen
(2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.