Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. März 2015 - 5 W 7/15
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.3.2014 – 3 O 315/14 – insoweit abgeändert, als der Antragstellerin Prozesshilfe bewilligt wird, soweit sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1570,20 € nebst gesetzlichen Rechtshängigkeitszinsen begehrt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet, soweit die Antragstellerin ein höheres Schmerzensgeld als 15.000.- € begehrt. Der Senat teilt insoweit die Auffassung der Kammer und die im Rahmen der Nichtabhilfe dazu gegebene Begründung und nimmt darauf Bezug. Alle seitens der Klägerin, seitens der Kammer und auch seitens des Senates herangezogenen Entscheidungen sind mit dem vorliegenden Fall nicht in jeder Hinsicht vergleichbar. Für ein Schmerzensgeld ist die Schwere und vor allem die Dauer der Beeinträchtigungen und Leiden, die durch das schädigende Ereignis ausgelöst wurden, von maßgeblicher Bedeutung. Ein Schmerzensgeld, das den von der Kammer angenommenen Betrag von (mindestens) 15.000.- € deutlich überstiege, erst recht aber eines, das in die von der Antragstellerin vorgestellte Größenordnung von 40.000.- € reichen würde, wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Senates nur zu rechtfertigen, wenn Dauerfolgen von erheblichem Umfang vorliegen würden. Relevante Dauerfolgen liegen bei der Antragstellerin aber glücklicherweise nicht vor. Es bleibt vor allem die sicherlich nicht zu unterschätzende Leidenszeit von etwa sieben Monaten, die durch schwerwiegende Operationen, einen verzögerten und schmerzhaften Heilungsverlauf und vor allem durch den zeitweiligen künstlichen Darmausgang mitsamt der ohne weiteres nachvollziehbaren psychischen Beeinträchtigungen geprägt war. Hierfür stellt ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 15.000.- € einen angemessenen, aber auch ausreichenden Ausgleich dar. Da die Kammer zu Recht diese Summe nicht als abschließende Größe sondern als Mindestbetrag genannt hat, ist eine Erhöhung infolge neuerer, aus einer Beweisaufnahme resultierenden, Erkenntnisse zudem möglich.
3Eine Abänderung des Beschlusses war veranlasst hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten. Die Geschäftsgebühr der Ziffer 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG ist eine Rahmengebühr nach § 14 RVG, die der Anwalt grundsätzlich nach billigem Ermessen festsetzen darf, wobei insbesondere Umfang und Schwierigkeit der Sache von Bedeutung sind. Dies findet in den Erläuterungen zu Nummer 2300 eine Entsprechung, wonach die Mittelgebühr des 1,3 –fachen nur gefordert werden darf, wenn die Sache umfangreich oder schwierig war. Der Einsatz von Spezialkenntnissen, um die es sich beim Arzthaftungsrecht wie allgemein beim Medizinrecht durchaus handelt, ist dabei etwas, das als Kriterium rechtlicher Schwierigkeit auch zugunsten des Spezialisten anzuerkennen ist (vgl. zahlreiche Nachweise etwa bei Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. § 14 RVG Rn. 4; VV 2300 Rn. 23). Es kommt demnach nicht maßgeblich darauf an, ob für die mit der Sache befassten Anwälte speziell dieser auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Kanzlei es sich um einen „Durchschnittsfall“ handelt, oder ob er auch aus Sicht eines Spezialisten außergewöhnlich umfangreich oder schwierig ist.
4Aus Sicht des Senates stellt allerdings der Umfang der entfalteten Tätigkeit das im Regelfall wesentlichere Kriterium dar (soweit diese sachlich begründet ist). Hier entzieht sich die Gebührengestaltung einer schematischen Betrachtung vollends, es kommt vielmehr auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalles an. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Arzthaftungssache von (gemessen an einem durchschnittlichen bürgerlich-rechtlichen Streit) höherem Schwierigkeitsgrad und vor allem von erheblichem Umfang. Dafür maßgeblich ist weniger die Anzahl der bislang aufgelaufenen Seiten der Gerichtsakte als vielmehr die vorprozessual durch die Anwälte der Antragstellerin entfaltete Tätigkeit. Sie haben, was für die Anwälte dieser Kanzlei durchaus typisch ist, in einem eindeutig überdurchschnittlichen Umfang Tätigkeiten entfaltet, um einen Rechtsstreit zu vermeiden und die Sache einer einvernehmlichen Klärung zuzuführen, nämlich über einen langen Zeitraum umfangreiche Korrespondenz mit dem hinter den Antragsgegnern stehenden Haftpflichtversicherer geführt und mehrere Gutachten eingeholt. Das ist aber genau das, was der Gesetzgeber mit „umfangreicher Tätigkeit“ meint, was nicht bei jedem durchschnittlichen Zivilrechtsstreit an vorprozessualer Tätigkeit anfällt und was auch in Arzthaftungssachen keineswegs von allen Anwälten erbracht wird.
5Dies rechtfertigt eine deutliche Abweichung von der Mittelgebühr nach oben. Die – für die Anwälte der Antragstellerin ebenfalls nicht ganz untypische - pauschale Heranziehung der Obergrenze von 2,5 ist indes ebenso wenig gerechtfertigt. Auch dies entspricht nicht der gebotenen Einzelfallbetrachtung. Dass es auch Arzthaftungsfälle gibt, die noch einen beträchtlich höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und noch beträchtlich mehr Aufwand erfordern, als der hier vorliegende Fall, wissen die mit der Sache befassten Anwälte ebenso wie der in Arztsachen erfahrene Senat gleichermaßen. Angemessen erscheint dem Senat unter Abwägung der Umstände dieses Einzelfalles ein 2,0-facher Ansatz der Rahmengebühr, was unter Berücksichtigung des Gegenstandswertes von 15.000.- € eine Kostenforderung von 1570,20 € ergibt.
6Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.
Annotations
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.