Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Okt. 2015 - 5 W 36//15
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Aachen vom 09.09.2015 – 11 O 406/14 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Zwischenstreits.
G r ü n d e:
1I.
2Die Klägerin unterzog sich am 09.07.2009 im Brustzentrum des St. N-Hospitals in E einer Untersuchung durch Herrn Prof. Dr. D. Mit der zugrundeliegenden Klage macht sie Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz mit der Begründung geltend, dass bei dieser Untersuchung behandlungsfehlerhaft ein Brustkrebs nicht erkannt worden sei.
3In der Klageschrift vom 03.12.2014 ist als Beklagte die D2 Trägergesellschaft West gGmbH angegeben. Auf Seite 3 der Klageschrift heißt es sodann: „Die Beklagte ist Trägerin des Krankenhauses St. N-Hospital in E“.
4Trägerin des St. N-Hospitals ist jedoch die St. N-Hospital gGmbH. Bei der St. N-Hospital gGmbH und der D2 Trägergesellschaft West gGmbH handelt es sich um zwei verschiedene juristische Personen mit unterschiedlichem Sitz. Beide Gesellschaften werden allerdings von personenidentischen Geschäftsführern geführt. In den seitens des Klinikums verwendeten Briefbögen ist rechts in der Fußzeile die Angabe: „Trägerin der Einrichtung: D2 Trägergesellschaft West gGmbH“ vermerkt; als Absenderadresse findet sich oben aber die St. N-Hospital gGmbH (Anlage K 2 der Klageschrift, Bl. 18, 186 d. A. sowie Anlage K 23, Bl. 205 d. A.).
5Das Landgericht stellte die Klage der D2 Trägergesellschaft West gGmbH zu. Nachdem diese in der Klageerwiderung vom 20.02.2015 darauf hingewiesen hatte, dass sie nicht passivlegitimiert sei, bat die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.06.2015 um Rubrumsberichtigung.
6Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Beklagte im Rubrum der Klageschrift versehentlich falsch bezeichnet. Grund hierfür sei die Personenidentität der Geschäftsführer sowie die Angabe in der Fußzeile des Briefbogens gewesen, wonach die D2 Trägergesellschaft West gGmbH Träger der Einrichtung sei.
7Die Klägerin hat beantragt,
8das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass nicht die D2 Trägergesellschaft West gGmbH, sondern die St. N-Hospital gGmbH beklagte Partei ist.
9Die Beklagte hat sinngemäß beantragt,
10den Antrag zurückzuweisen.
11Die Beschwerdeführerin hat die Auffassung vertreten, dass ein Fall der Klage gegen einen falschen Beklagten vorliege. Nach dem in der Klageschrift zum Ausdruck gebrachten Willen sei die D2 Trägergesellschaft West gGmbH Partei geworden und nicht die St. N-Hospital gGmbH. Sofern die Klage nunmehr gegen die St. N-Hospital gGmbH gerichtet sei, liege ein gewillkürter Parteiwechsel vor, verbunden mit einer Klagerücknahme gegenüber der D2 Trägergesellschaft West gGmbH; eine Rubrumsberichtigung komme nicht in Betracht.
12Mit Zwischenurteil vom 09.09.2015, der Beschwerdeführerin zugestellt am 14.09.2015, hat das Landgericht Aachen das Passivrubrum dahingehend berichtigt, dass nicht die D2 Trägergesellschaft West gGmbH, sondern die St. N-Hospital gGmbH beklagte Partei ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Auslegung der Klageschrift und ihrer Anlagen ergebe, dass in Wahrheit die St. N-Hospital gGmbH als Trägerin des St. N-Hospitals in E beklagte Partei sei. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Klägerin auf Seite 3 der Klageschrift ausführe, dass die Beklagte Trägerin des Krankenhauses sei. Des Weiteren spreche hierfür der seitens des St. N-Hospitals verwendete Briefbogen, der in der Fußzeile als Träger der Einrichtung die D2 Trägergesellschaft West gGmbH angebe. Durch die Verwendung entsprechender eindeutiger, falscher Angaben zur Trägerschaft habe die Beklagte den Irrtum der Klägerin zurechenbar provoziert. Dieser Zusammenhang sei aufgrund der vorgelegten Klageschrift und ihrer Anlagen auch ohne weiteres erkennbar gewesen. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls sei ein Beharren der Beklagten darauf, dass die Klägerin ursprünglich die falsche juristische Person verklagt habe, rechtsmissbräuchlich. In diesen Fällen der irrtümlichen Falschbezeichnung einer Partei sei die im Rubrum bezeichnete D2 Trägergesellschaft West gGmbH auch nicht durch die Zustellung der Klage Partei geworden. Sie sei lediglich Scheinpartei. Wahre Partei sei die gemeinte Partei, hier also die St. N-Hospital gGmbH.
13Mit Schriftsatz vom 22.09.2015, bei Gericht eingegangen am 25.09.2015, hat die Beklagte bei dem Landgericht Aachen gegen das Zwischenurteil sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 25.09.2015 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
14II.
15Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
16Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 71 Abs. 2 ZPO statthaft. Es handelt sich vorliegend um einen sog. Identitätsstreit, welcher die Frage betrifft, ob die im Prozess handelnde Person mit der wahren Partei identisch ist. Dieser Zwischenstreit konnte durch unechtes Zwischenurteil entsprechend § 71 ZPO, das mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 ZPO anfechtbar ist, entschieden werden (BGH, 28.03.1995 – X ARZ 255/95, Rn. 5; BAG, 27.11.2003 – 2 AZR 692/02, Rn. 31; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. (2014), Vor § 50 Rn. 10; Lindacher, in: MüKo, ZPO, 4. Aufl. (2013), Vor §§ 50 ff. Rn. 25; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl. (2010), § 41 Rn. 18; Jacoby, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. (2014), Vor § 50 Rn. 22).
17Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht eine Berichtigung des Passivrubrums dahingehend vorgenommen, dass nicht die D2 Trägergesellschaft West gGmbH, sondern die St. N-Hospital gGmbH beklagte Partei ist.
18Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht des Empfängers beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiver oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers, so wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGH, 24.01.2013 – VII ZR 128/12, Rn. 13 m.w.N.).
19Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat (BGH, 24.01.2013 – VII ZR 128/12, Rn. 14 m.w.N.). Bei einer an sich korrekten Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person kommt ein objektives Verständnis, eine andere Person sei gemeint, nur in Betracht, wenn aus dem übrigen Inhalt der Erklärung unzweifelhaft deutlich wird, dass eine andere und welche Partei tatsächlich gemeint ist (BGH, 24.01.2013 – VII ZR 128/12, Rn. 17).
20Zutreffend hat das Landgericht auf dieser Grundlage angenommen, dass beklagte Partei in Wahrheit die St. N-Hospital gGmbH ist. Bei der St. N-Hospital gGmbH und der D2 Trägergesellschaft West gGmbH handelt es sich um zwei verschiedene juristische Personen. Gleichwohl hat die Klägerin in ihrer Klage eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass beklagte Partei die Trägerin des St. N-Hospitals in E sein soll. Dies geht einerseits daraus hervor, dass es auf Seite 3 der Klageschrift heißt: „Die Beklagte ist Trägerin des Krankenhauses St. N-Hospital in E“. Zum anderen weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass auch die von der Beklagten verwendeten Briefbögen (Anlage K 2 der Klageschrift, Bl. 18, 186 d. A. sowie Anlage K 23, Bl. 205 d. A.) dafür sprechen, dass es sich lediglich um eine Falschbezeichnung der Partei gehandelt hat. Denn dort war rechts in der Fußzeile die Angabe: „Trägerin der Einrichtung: D2 Trägergesellschaft West gGmbH“ vermerkt, als Absenderadresse jedoch oben die St. N-Hospital gGmbH zu finden. In diesem Zusammenhang kommt es allerdings entgegen der Ausführungen des Landgerichts nicht darauf an, ob sich hieraus ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten ableiten lässt. Denn angesichts des formellen Parteibegriffs stehen derartige Schutzaspekte nicht im Vordergrund. Vielmehr geht es um eine Auslegung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger. Aus dieser Sicht gab der Briefbogen jedenfalls Aufschluss darüber, dass die Klägerin offenkundig einem Irrtum unterlegen ist und die beklagte Partei falsch bezeichnet hat, wobei gleichzeitig deutlich wurde, wer erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden sollte. Anders als in der zitierten und von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat die Klägerin dagegen nicht bewusst eine andere juristische Person, beispielsweise in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin, in Anspruch nehmen wollen, sondern einzig und allein die Trägerin des St. N-Hospitals. In Anbetracht der Umstände des hier betroffenen Einzelfalls konnten damit an dem wirklich Gewollten keine vernünftigen Zweifel aufkommen.
21Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die D2 Trägergesellschaft West gGmbH auch nicht durch Zustellung der Klageschrift an sie die Stellung der beklagten Partei erlangt. Sie war lediglich Scheinpartei, die in einem solchen Fall aber nicht grundsätzlich schutzlos bleibt. So kann sich eine Scheinpartei bis zur Klarstellung, dass sie nicht verklagt ist, an dem Rechtsstreit beteiligen; ihr entstehende Kosten sind dem Kläger aufzuerlegen, der diese Kosten veranlasst hat (BGH, 28.03.1995 – X ARZ 255/95, Rn. 5; BGH, 27.11.2007 – X ZR 144/06, Rn. 12, 15, 18).
22Die von Seiten der Beschwerdeführerin geäußerte Befürchtung, wonach es nach dieser rechtlichen Auffassung praktisch keine Klagen gegen „falsche Beklagte“ geben könne, soweit der Kläger in der Klageschrift nur irgendwie deutlich mache, dass er seinen Anspruch gegen denjenigen richten wolle, der formell und materiell in Betracht komme, erweist sich als unberechtigt. Der Kläger hat selbstverständlich in der Klage die beklagte Partei zu bezeichnen. Nur dann, wenn der Kläger die Partei falsch bezeichnet hat, aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen jedoch unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist, kommt eine derartige Auslegung in Betracht.
23Die Rechtsbeschwerde war nicht gemäß § 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Die Rechtslage erweist sich in Anbetracht der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung als hinreichend geklärt.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
25Streitwert: bis 2000.- € (geschätztes Kosteninteresse der Scheinbeklagten (vgl. BGH NJW 1953, 745)
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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.
(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.