Oberlandesgericht Köln Beschluss, 07. Nov. 2016 - 5 U 81/16
Gericht
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 08.06.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 8 O 295/15 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage teilweise abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, das sämtliche entscheidungserhebliche Fragen überzeugend beantwortet, nimmt der Senat vollinhaltlich Bezug. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung sind lediglich ergänzend folgende Anmerkungen veranlasst:
41.
5Der Kläger kann nicht die in einer markengebundenen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten auf Gutachtenbasis als Schaden geltend machen, sondern muss sich auf die von den Beklagten benannte günstigere Werkstatt verweisen lassen. Der Verweis auf eine ohne Weiteres zugängliche freie Fachwerkstatt ist zulässig, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine dort vorgenommene Reparatur dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und er zudem die vom Geschädigten ausgezeigten Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09 -; Urteil vom 28.04.2015 – VI ZR 267/14 – juris).
6Dass die von den Beklagten benannte günstigere Werkstatt, ein sog. „Eurogarant-Fachbetrieb“, einen vergleichbaren Qualitätsstandard wie eine markengebundene Werkstatt garantiert, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Streitig ist allein, ob das Fahrzeug seit seiner Zulassung regelmäßig in einer N C W gewartet worden ist und aus diesem Grund der Verweis auf die Werkstatt dem Kläger unzumutbar ist. Die streitige Frage bedarf jedoch keiner weiteren Sachaufklärung. Eine Unzumutbarkeit kann der Geschädigte zwar unter anderem damit begründen, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Werkstatt hat warten und reparieren lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt“ oder gegebenenfalls nach einem Unfall repariert worden ist (BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 -, BGHZ 183, 21 ff; BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09 -; Urteil vom 28.04.2015 – VI ZR 267/14 –, juris). Eine regelmäßige Wartung in einer markengebundenen Fachwerkstatt kann die Vermutung begründen, der Geschädigte habe ein besonderes Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt. Diese Vermutung hat der Kläger aber selbst dadurch widerlegt, indem er den Fahrzeugschaden in Eigenregie instandgesetzt hat. Er hat mit Durchführung der preiswerten Reparatur gezeigt, dass es ihm auf die Inanspruchnahme einer markengebundenen Werkstatt nicht ankommt. In diesem Fall ist auf der Grundlage einer preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2013 – VI ZR 24/13 -, juris).
72.
8Da sich der Kläger im Rahmen seiner fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis auf die von der Beklagten benannte Fachwerkstatt verweisen lassen muss, die einen kostenlosen Hol- und Bringdienst unterhält, kann der Kläger keine Verbringungskosten geltend machen.
93.
10Einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Fahrzeugreparatur hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Der Kläger nutzt das Fahrzeug für seinen Pflaster- und Fliesenbetrieb. Es wird damit ohne Zweifel gewerblich genutzt. Etwas anderes ergibt sich entgegen den Andeutungen in der Berufungsbegründung nicht aus der dort zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 04.12.2007, Az. VI ZR 241/06. Abgesehen von der Frage, ob man bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung überhaupt für möglich hält oder ob der ausgleichsfähige Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzahrzeug zu bemessen ist (vgl. hierzu BGH aaO mit Hinweisen zum Meinungsstand), setzt ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls eine fühlbare Beeinträchtigung des Geschädigten voraus (BGH, Urteil vom 04.12.2007 – VI ZR 241/06 -; Beschluss vom 21.01.2014 – VI ZR 366/13 -, juris). An einer fühlbaren Beeinträchtigung fehlt es beispielsweise dann, wenn dem Betrieb ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand, das Fehlen des Fahrzeuges in anderer Weise kompensiert werden konnte oder es in der Zeit ohnehin nicht benötigt wurde und sich daher ein wirtschaftlicher Nachteil nicht eingestellt hat. Dass der Kläger bzw. sein Gewerbebetrieb eine fühlbare Beeinträchtigung dadurch erlitten hat, dass das Fahrzeug vier Tage nicht zur Verfügung gestanden hat, hat der für den Schadenseintritt darlegungsbelastete Kläger nicht vorgetragen.
11Soweit der Kläger erstmals mit der Berufungsbegründung erklärt, er nutze das Fahrzeug auch privat, hat er einen sich möglicherweise aus dem zeitweise Entgehen dieser Gebrauchsvorteile ergebenden Schaden nicht schlüssig dargelegt. Bei Fahrzeugen, die sowohl gewerblich als auch privat genutzt werden, ist der Nutzungsausfall lediglich in Höhe des prozentualen Anteils der privaten Nutzung ersatzfähig (Münchener Kommentar-Oetker, 7. Auflage 2016, § 249 BGB, Rn. 68; Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, 3. Kapitel, Rn. 102).
124.
13Die Kosten für eine Nachbesichtigung des Kraftfahrzeugs durch den Sachverständigen kann der Kläger nicht erstattet verlangen. Da er keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hat, sind die Kosten für die Dauer der Nachbesichtigung, mit der die Ausführung der Instandsetzung zur Festlegung der Reparaturdauer überprüft werden sollte, ebenfalls nicht zu erstatten.
14II.
15Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.