Oberlandesgericht Köln Beschluss, 22. Feb. 2016 - 5 U 68/15
Gericht
Tenor
wird das Zustandekommen des nachstehenden Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt:
In Abänderung des Versäumnisurteils des Landgerichts Bonn vom 1.12.2014 (9 O 74/13) zahlt der Beklagte an den Kläger einen Betrag von 6.128,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.3.2013.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt der Beklagte (§ 92 Abs. 2 ZPO).
Mit diesem Vergleich sind alle Ansprüche der Parteien aus dem hier streitigen Behandlungsverhältnis endgültig abgegolten.
Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass in dem genannten Abfindungsbetrag ein Betrag von 603,93 € nebst anteiliger Zinsen an Anwaltskosten enthalten ist.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und den Vergleich wird auf 12.876,13 € festgesetzt (eingeklagtes Honorar von 6.521,76 € zuzüglich der Hilfsaufrechnung von 6.081,20 € und von weiteren 273,17 €).
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Der Verkündungstermin vom 24.2.2016 wird aufgehoben.
1
Gründe:
2Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO war festzustellen, dass auf den Vorschlag des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 1.2.2016 durch die Annahmeerklärung des Klägers im Termin, bestätigt mit Schriftsatz vom 17.2.2016, und durch den Schriftsatz des Beklagten vom 10.2.2016 (Eingang per Telefax am 10.2.2016 um 21.36 Uhr) der vorstehende Vergleich zustande gekommen ist.
3Der Beklagte hat seine auf Abschluss des Vergleichs gerichtete Erklärung nicht in beachtlicher Weise widerrufen, indem er mit weiterem Schriftsatz vom 10.2.2016, per Telefax eingegangen am 11.2.2016 um 11.47 Uhr, erklärt hat, mit dem Vergleich nunmehr nicht einverstanden zu sein.
4Der Prozessvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur. Er ist zum einen Prozesshandlung, durch die der Rechtsstreit beendet wird und deren Wirksamkeit sich nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Dazu ist er ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die Parteien Ansprüche und Verbindlichkeiten regeln. Prozesshandlung und privates Rechtsgeschäft stehen nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr sind die prozessualen Wirkungen und die materiell-rechtlichen Vereinbarungen voneinander abhängig (BGH, Urteil vom 14.7.2015 – VI ZR 326/14, iuris Rdn. 12 m.w.Nachw., abgedruckt in NJW 2015, 2965 ff.).
5Seine auf Abschluss des Vergleichs gerichtete Erklärung konnte der Beklagte weder als Prozesshandlung noch als materiell-rechtliche Willenserklärung wirksam widerrufen.
6Als Prozesshandlung war die ursprüngliche Einverständniserklärung des Beklagten einem einseitigen Widerruf entzogen. Durch sie wurde, sofern man von einer bindenden Zustimmung des Klägers im Termin ausgeht, die Prozesslage unmittelbar beeinflusst und der Rechtsstreit beendet. Damit konnte der Beklagte nicht mehr über seine Erklärung und deren Wirkungen disponieren.
7Sollte es dagegen für einen wirksamen Vergleichsschluss noch einer schriftlichen Erklärung und Bestätigung des Klägers bedurft haben, begründete die ursprüngliche Einverständniserklärung des Beklagten eine schützenswerte Position des Klägers, der den Rechtsstreit durch seine endgültige Zustimmung zum Vergleich zu den vom Senat vorgeschlagenen Bedingungen beenden konnte und ohne Rücksicht auf weitere Erklärungen des Beklagten durfte. Denn es spricht nichts dafür, die Widerruflichkeit der einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 ZPO zustimmenden Prozesshandlung von der mehr oder weniger zufälligen Reihenfolge des Eingangs der Erklärungen abhängig zu machen und der sich zuerst erklärenden Partei (bis zur Erklärung des Gegners) eine Widerrufsmöglichkeit einzuräumen der sich zuletzt erklärenden Partei jedoch nicht.
8Auch für die in der ursprünglichen Zustimmung des Beklagten liegende materiell-rechtliche Willenserklärung bestand nach deren Zugang bei Gericht keine Widerrufsmöglichkeit. Zwar wird eine einem Abwesenden gegenüber abzugebende Willenserklärung nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB nicht wirksam, wenn dem anderen vor ihrem Zugang oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Beim Abschluss eines Vergleichs auf Vorschlag des Gerichts nach § 278 Abs. 6 ZPO tritt aber an die Stelle des anderen, das heißt des Prozessgegners, das Gericht. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung. Ein gerichtlicher Vergleich kann danach auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Eine bindende Erklärung gegenüber dem Gericht, das als Empfangsvertreter der anderen Partei angesehen werden kann, ist materiell-rechtlich nach § 164 Abs. 3 BGB oder entsprechend § 130 Abs. 3 BGB möglich.
9Der Senat weist den Beklagten darauf hin, dass seine Berufung im Ergebnis aus den in der mündlichen Verhandlung erörterten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.