Oberlandesgericht Köln Beschluss, 16. Juni 2014 - 5 U 131/13
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. September 2013 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 438/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagte mit dem Vorwurf von Befunderhebungs- und sonstigen Behandlungsfehlern wegen des massiven und nachhaltigen Anschwellens seines linken Armes im Zusammenhang mit einer Nierentransplantation auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat beantragt,
41.
5die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, welches 30.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2011 zu zahlen,
62.
7und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden zukünftigen materiellen Schaden aus der streitgegenständlichen Behandlung sowie solche zukünftigen immateriellen Schäden, die aus einer heute nicht absehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers folgen und die auf der streitgegenständlichen Behandlung der Beklagten beruhen, zu ersetzen, soweit solche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder sonstige berechtigte Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
8Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
9Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 336 ff., 337 – 341 d. A.) Bezug genommen.
10Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schadensursächliche Befunderhebungs- und/oder sonstige Behandlungsfehler der Behandler im Hause der Beklagten nicht festgestellt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 336 ff., 341 – 344 d. A.) Bezug genommen.
11Der Kläger hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel formal ordnungsgemäß begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge unverändert weiter. Unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens stellt sich der Kläger mit ausführlicher Begründung insbesondere auf den Standpunkt, dass das Landgericht seine Entscheidung nicht ohne weiteres auf das Gutachten des erstinstanzlich beauftragten Gerichtssachverständigen Prof. Dr. B hätte stützen dürfen.
12Die Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
13Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
14II.
15Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern, und weil auch aus sonstigen Gründen eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 (Bl. 407 ff. d. A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
16Mit seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2014 [Bl. 419 ff. (= 413 ff.) d. A.] wiederholt der Kläger weitgehend – wenn auch mit etwas modifizierter Akzentuierung – einen Teil seiner bereits vorgetragenen Einwände und Erwägungen, mit denen sich der Senat bereits umfassend in seinem Hinweisbeschluss befasst hat. Insoweit und auch in Bezug auf die vom Kläger vorgebrachten neuen Gesichtspunkte rechtfertigt seine Stellungnahme auch nach nochmaliger umfassender und eingehender Prüfung des gesamten Akteninhalts und der durch den vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen im Lichte seiner Stellungnahme eine für ihn günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht und bietet lediglich Veranlassung für die folgenden ergänzenden Anmerkungen:
17Der Kläger stellt sich ohne Erfolg auf den Standpunkt, dass den Behandler im Hause der Beklagten deswegen im Rechtssinne grobe Befunderhebungsmängel unterlaufen seien, weil sie die bei ihm erforderlich gewesenen Befunderhebungen in schlechterdings unvertretbarer Weise entweder gar nicht oder zu spät durchgeführt haben. Denn unstreitig (bzw. jedenfalls nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B anzunehmen), sind von drei Ausnahmen – nämlich der MR-Angiographie, CT mit potentiell nephrotoxischem Kontrastmittel und der Lymphszintigraphie – abgesehen sämtliche medizinisch indiziert gewesenen Untersuchungen angemessen zeitnah nach Auftreten der ersten Symptome durchgeführt worden. Relativ spät, nämlich erst Mitte Februar 2005 durchgeführt worden ist lediglich die MR-Angiographie. Dies ist aber nach den überzeugend begründeten Feststellungen des Sachverständigen ohne Auswirkungen für den Kläger geblieben, weil bei dieser MR-Angiographie lediglich ein Verschluss der Vena Basilica und damit der Verschluss einer oberflächlichen Vene festgestellt worden ist, die die beim Kläger aufgetretene Schwellung nicht erklären kann, während ein Verschluss im tiefen Venensystem, der die Schwellung hätte erklären können, beim Kläger nicht vorgelegen hat; das tiefe Venensystem ist beim Kläger vielmehr offen gewesen. Im Hinblick darauf kann die Frage, ob die relativ späte Durchführung der MR-Angiographie erst Mitte Februar 2005 als im Rechtssinne grober Befunderhebungsfehler zu bewerten ist, dahinstehen. Nicht durchgeführt worden ist im Hause der Beklagten eine CT-Untersuchung mit potentiell nephrotoxischem Kontrastmittel. Dies kann aber schon deshalb nicht als haftungsbegründender Fehler und erst nicht als grober Fehler bewertet werden, weil auf diese Untersuchungsmaßnahme nach Rücksprache mit den Radiologen wegen der schwer vorgeschädigten Transplantationsniere verzichtet worden ist. Nicht durchgeführt worden ist im Hause der Beklagten ferner eine Lymphszintigraphie. Auch dies stellt aber nach den Feststellungen des Sachverständigen keinen Befunderhebungsfehler dar, weil es sich hierbei um eine außerordentlich aufwändige Untersuchungsmaßnahme handelt, die beim Kläger zu keiner therapeutischen Konsequenz hätte führen können, weil mit einer Lymphszintigraphie lediglich eine Abflussstörung im Lymphsystem hätte festgestellt werden können, die beim Kläger sicher nicht vorgelegen hat. Dementsprechend ist auch in der Spezialklink, die der Kläger im weiteren Verlauf aufgesucht hat, eine Lymphszintigraphie nicht durchgeführt worden. Im Hinblick auf Vorstehendes besteht auch in Bezug auf die Lymphszintigraphie kein Raum für eine Bewertung der insoweit unterlassenen Befunderhebung als im Rechtssinne grober Befunderhebungsfehler.
18Ohne Erfolg wehrt sich der Kläger auch gegen die Feststellung des Sachverständigen, dass es nicht als fehlerhaft bewertet werden kann, dass im Hause der Beklagten nicht früher als tatsächlich geschehen mit der Kompressionstherapie begonnen worden ist. Denn hierzu hat der Sachverständige Prof. Dr. B zur Überzeugung des Senates ausgeführt, dass eine kontinuierliche Kompression des Armes zur Funktionsunfähigkeit des Shunts hätte führen können, und dass es aus medizinisch-sachverständiger Sicht eine nachvollziehbare und gut vertretbare Entscheidung dargestellt habe, dieses Risiko beim Kläger zunächst nicht einzugehen. Denn ein funktionstüchtiger Shunt sei für einen betroffenen Patienten im Falle der Dialysepflichtigkeit lebenswichtig, was beim Kläger auch nach der Nierentransplantation im Jahre 2000 in besonderem Maße gegolten habe, weil es bei ihm im Vorfeld des hier fraglichen Zeitraumes bereits wiederholt zu Abstoßungsreaktionen gekommen sei. Dieser medizinisch-sachverständigen Bewertung steht entgegen der beim Kläger offenbar bestehenden Vorstellung nicht entgegen, dass der fragliche Arm wegen der ausgeprägten Schwellung für eine Punktierung nicht benutzt werden kann, was der Sachverständige anlässlich seiner mündlichen Anhörung am 24. Juli 2013 auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers bestätigte. Denn der Sachverständige hat bekräftigt, dass für den Behandler gleichwohl auch in einer solchen Konstellation ein – vom Ansatz her – funktionstauglicher Shunt als ein „Heiligtum“ gelte und zumindest zunächst erhalten werden sollte. Dies mag aus der Sicht ex post und insbesondere vor dem Hintergrund der nunmehr bestehenden Erkenntnis, dass die Schwellung – zumindest bisher – chronifiziert fortbesteht, sicherlich nicht auf Dauer gegolten haben. Aus der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sicht ex ante war diese spätere Entwicklung indes nicht absehbar und konnte durchaus damit gerechnet werden, dass die Schwellung zurückgehen würde. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt stellt, dass das für die Kompressionstherapie erforderlich gewesene Entfernen des Shunts später durch Legen eines neuen Shunts problemlos hätte rückgängig gemacht werden können, blendet er offenbar aus, dass es durchaus nicht so einfach und auch nicht beliebig wiederholbar ist, einen funktionstüchtigen Shunt zu installieren. Dies versteht sich im Grunde von selbst, kommt aber auch in der Feststellung des Sachverständigen, ein funktionstüchtiger Shunt stelle für den Behandler eines möglichen Dialysepatienten ein „Heiligtum“ dar, deutlich zum Ausdruck. Die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B in diesem Zusammenhang überzeugen den Senat nach wie vor. Soweit der Kläger sie in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2014 angreift, erschöpft sich sein Vorbringen letztlich darin, dass er seine – menschlich durchaus gut verständliche – Laiensicht gegen die medizinisch-sachverständige Begutachtung des Prof. Dr. B stellt, der als Facharzt für Chirurgie und Gefäßchirurgie in dem Gefäßzentrum des Klinikums L in besonderem Maße qualifiziert ist, die im vorliegenden Rechtsstreit umstrittenen medizinischen Fragen zu begutachten. Im Übrigen blendet der Kläger offenbar aus, dass er die Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer eventuell verspätet eingeleiteten Kompressionstherapie auch dann nicht mit Erfolg in Anspruch nehmen könnte, wenn insoweit zu seinen Gunsten ein Behandlungsfehler angenommen würde. Denn in diesem Falle scheiterte eine Haftung der Beklagten daran, dass der Kläger den Nachweis für die Kausalität dieses – zu seinen Gunsten unterstellten – Fehlers für die bei ihm eingetretenen gesundheitlichen und sonstigen Schäden nicht führen könnte. Denn es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Schwellung des Armes und der Hand des Klägers bei einer früher eingeleiteten Kompressionstherapie nachhaltig hätte zurückgeführt werden können. Und Beweiserleichterungen hinsichtlich der Kausalität insoweit kommen für den Kläger ersichtlich nicht in Betracht, weil ein entsprechender Fehler aus den oben angeführten Gründen keinesfalls als im Rechtssinne grober Behandlungsfehler qualifiziert werden könnte.
19Schließlich stellt der Kläger sich auch nach wie vor ohne Erfolg auf den Standpunkt, dass weiterer Beweis durch Einholung des Gutachtens eines Spezialisten auf dem Gebiete der Lymphologie und der Phlebographie eingeholt werden müsse. Denn hierzu besteht aus den Gründen von S. 3 des Senatsbeschlusses vom 7. Mai 2014 nach wie vor keine Veranlassung. Aufgabe des vorliegenden Rechtsstreits und damit auch des zu den medizinischen Streitfragen herangezogenen medizinischen Sachverständigen ist die Beurteilung der Frage, ob den Behandlern im Hause der Beklagten haftungsbegründende Fehler bei der Befunderhebung, Diagnose und/oder Behandlung unterlaufen sind. Und zur Begutachtung der Fragen in diesem Zusammenhang ist der Sachverständige Prof. Dr. B als Facharzt für Chirurgie und Gefäßchirurgie in dem Gefäßzentrum des Klinikums L hinreichend qualifiziert und erfahren, wie auch seine umfassend und überzeugend begründeten Ausführungen in seinem Gutachten nebst den mündlichen Erläuterungen hierzu zeigen. Dass auch der Sachverständige Prof. Dr. B – ebenso wie die Fachärzte in der vom Kläger aufgesuchten Spezialklinik auf dem Gebiete der Lymphologie – die Ursache für die beim Kläger aufgetretene und bis heute chronifizierte massive Schwellung im Bereich des linken Armes nicht gefunden hat, steht der Überzeugungskraft seines Gutachtens aus den Gründen von S. 2/3 des Hinweisbeschusses des Senates vom 7. Mai 2014 nicht entgegen und bietet auch keine Veranlassung für die Einholung eines neuen Gutachtens. Der Senat sieht dabei nach wie vor, dass es für den Kläger außerordentlich unbefriedigend ist, dass auch im Rahmen dieses Rechtsstreits eine Ursache für das erhebliche Anschwellen seines Armes und seiner Hand nicht gefunden worden ist, und der Senat versteht auch, dass der Kläger sich damit aus seiner Sicht als unmittelbar Betroffener nicht abfinden kann. Dieser Umstand allein rechtfertigt indes keine weitere Beweisaufnahme oder eine sonst abweichende und für den Kläger günstigere Beurteilung.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
21Berufungsstreitwert: 40.000,00 Euro
moreResultsText
Annotations
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.